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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Voraussetzungen
wucherischer
wucherähnlicher
Grundstücksgeschäfte
Ehegatten
Zusammenhang
Scheidung
.
Urteil
19
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
30
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
geschiedene
Eheleute
;
streiten
Wirksamkeit
geschlossenen
Grundstückskaufvertrags
.
schlossen
Parteien
Ehe
geborene
Kinder
hervorgegangen
sind
.
ging
Klägerin
außereheliche
Beziehung
Asylbewerber
algerischer
Staatsangehörigkeit
.
Beziehung
gebar
Klägerin
13
.
Februar
Kind
wahre
Abstammung
Parteien
Bekanntenkreis
verheimlichten
.
Asylgesuch
Mai
rechtskräftig
abgelehnt
worden
war
stand
Ausweisung
März
.
Klägerin
verlangte
Beklagten
alsbaldige
Scheidung
einzuwilligen
ermöglichen
sollte
heiraten
Abschiebung
verhindern
.
längeren
Erörterungen
schlossen
Parteien
13
.
Dezember
notariell
beurkundeten
Vertrag
Klägerin
hälftigen
Miteigentumsanteil
Familienheim
bebauten
Grundstück
Preis
DM
Beklagten
veräußerte
.
4
.
Februar
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
.
17
.
März
erklärte
Klägerin
Anfechtung
Grundstückskaufvertrags
.
Klägerin
begehrt
Feststellung
Vertrag
13
.
Dezember
nichtig
ist
.
Hilfsweise
beantragt
Beklagten
Zug
Zug
Rückzahlung
DM
verurteilen
Aufhebung
Vertrags
Rückübertragung
hälftigen
Miteigentums
zuzustimmen
;
äußerst
hilfsweise
begehrt
Beklagten
Zahlung
DM
bereits
gezahlter
DM
Zinsen
verurteilen
.
macht
wesentlichen
geltend
Übertragung
hälftigen
Miteigentums
sei
sittenwidrig
Wert
DM
betrage
somit
grobes
Mißverhältnis
vereinbarten
Gegenleistung
DM
vorliege
.
Bewußtsein
Wertrelation
Ausnutzung
ihrer
Klägerin
seelischen
Zwangslage
habe
Beklagte
Vertrag
billigenden
Vermögensvorteil
verschafft
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
erstinstanzliches
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
Parteien
geschlossene
Vertrag
auch
dann
wirksam
Klägerin
unterstellt
wird
DM
Beklagten
veräußerter
Grundstücksanteil
DM
wert
gewesen
sei
Beklagte
Erwerb
seelische
Zwangssituation
Vorteil
ausgenutzt
habe
.
Betracht
käme
allenfalls
Nichtigkeit
Verstoßes
guten
Sitten
§
Abs.
und/oder
Abs.
.
Anwendung
§
genügten
jedoch
"
bloße
Ausnutzen
Zwangslage
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
"
.
Vielmehr
müßten
besondere
Umstände
hinzukommen
Vereinbarung
"
anstößiges
Gepräge
"
gäben
.
besonderen
Umstände
lägen
hier
.
Klägerin
Sommer
Scheidung
begehrt
habe
Abschiebung
verhindern
hätten
Parteien
getrennt
gelebt
Voraussetzungen
Ehescheidung
vorgelegen
.
Klägerin
Umständen
unbedingt
"
einvernehmlich
"
habe
geschieden
werden
wollen
Beklagte
Klägerin
selbst
herbeigeführte
"
Zwangslage
ausgenutzt
günstigen
Kaufpreis
Klägerin
gehörende
Grundstückshälfte
ausgehandelt
habe
so
sei
hierin
Rechtsgeschäft
sehen
Inhalt
Zweck
Gesamtcharakter
guten
Sitten
verstoße
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Voraussetzungen
§
Abs.
hat
Oberlandesgericht
Ergebnis
zutreffend
verneint
.
Verwirklichung
Wuchertatbestands
scheitert
allerdings
angefochtenen
Urteil
ausgeführt
Fehlen
"
besonderer
Umstände
"
Vereinbarung
"
anstößiges
Gepräge
"
geben
.
schon
Wortlaut
Abs.
"
insbesondere
"
ergibt
ist
Rechtsgeschäft
"
Ausbeutung
Zwangslage
Leistung
Vermögensvorteile
versprechen
gewähren
läßt
auffälligen
Mißverhältnis
Leistung
stehen
"
stets
nichtig
.
Rückgriffs
§
Abs.
bedarf
69
;
RGRK/KrügerNieland/Zöller
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Prüfung
besondere
zusätzliche
Umstände
Vereinbarung
anstößiges
Gepräge
geben
ist
mithin
Raum
.
Oberlandesgericht
Beleg
gegenteilige
Auffassung
angeführten
Urteil
Bundesgerichtshofs
7
.
Juni
ergibt
:
dort
beurteilende
Bürgschaftsverpflichtung
wurden
Voraussetzungen
Abs.
verneint
Wucher
Austauschverhältnis
voraussetze
Leistung
Gegenleistung
gegenüberstünden
Eingehung
Bürgschaft
aber
gerade
fehle
.
müßten
nur
Fall
besondere
Umstände
festgestellt
sein
Anwendung
§
Abs.
!
rechtfertigen
könnten
ausschließlich
Art
Weise
Zustandekommens
Bürgschaftsvertrags
betreffen
dürften
.
Auch
Senatsbeschluß
2
.
Oktober
ZB
FamRZ
Senatsurteil
19
.
Dezember
FamRZ
f.
geben
Richtigkeit
Oberlandesgericht
vertretenen
Rechtsmeinung
.
Entscheidungen
hat
Senat
Unwirksamkeit
Ehegatten
getroffenen
Abrede
Verstoßes
guten
Sitten
ausreichen
lassen
Ehegatte
Fall
Scheidung
Leistungen
anderen
Ehegatten
verpflichtet
habe
getroffenen
Abreden
sonst
ausschließlich
überwiegend
Lasten
gingen
.
Vielmehr
müßten
weitere
Umstände
hinzukommen
Vereinbarung
anstößiges
Gepräge
gäben
.
Ausführungen
gelten
indes
ersichtlich
nur
Überprüfung
Abreden
Maßstab
§
Abs.
;
Nichtigkeit
wucherischen
Vereinbarung
lassen
Darlegungen
Senats
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
hinausgehende
Erfordernisse
herleiten
.
hier
entscheidenden
Fall
liegt
wucherisches
Geschäft
jedoch
schon
Beklagte
Abschluß
Grundstückskaufvertrags
§
Abs.
vorausgesetzt
Zwangslage
Klägerin
ausgebeutet
hat
.
Oberlandesgericht
hat
zwar
Klägerin
unterstellt
Beklagte
seelische
Zwangslage
Beklagten
Vorteil
ausgenutzt
habe
.
Unterstellung
bindet
Revisionsgericht
jedoch
;
beruht
ersichtlich
rechtsirrigen
Verständnis
genannten
Tatbestandsmerkmale
.
Richtig
ist
zwar
auch
psychische
Bedrängnis
Zwangslage
Sinne
§
Abs.
darstellen
kann
vgl.
etwa
Urteil
22
.
Januar
ZR
§
Abs.
Zwangslage
.
Besorgnis
Klägerin
künftiges
gemeinsames
Leben
würde
Falle
Abschiebung
vereitelt
erfüllt
Voraussetzung
jedoch
.
Bundesgerichtshof
dargelegt
hat
muß
Zwangslage
Ausbeutung
Nichtigkeit
ausbeuterischen
Rechtsgeschäfts
führt
gegenwärtigen
Situation
ausgebeuteten
Partners
ergeben
;
Befürchtung
Geschäftspartners
Zukunftspläne
könnten
Rechtsgeschäft
zerschlagen
begründet
Zwangslage
Urteil
8
.
Februar
XI
;
.
vgl.
Komm/Mayer-Maly/Armbrüster
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
149
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Soergel/Hefermehl
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gegenwärtige
Zwangslage
Klägerin
könnte
allerdings
begründet
liegen
Kind
Falle
bevorstehenden
Abschiebung
leiblichen
Vater
aufwachsen
müßte
.
Klägerin
Aussicht
Zwangslage
empfunden
hat
ist
unzweifelhaft
Parteien
Kind
Klägerin
Bekanntenkreis
gemeinsames
eheliches
Kind
ausgegeben
familiäre
Gemeinschaft
gemeinsamen
Kindern
aufgenommen
hatten
.
Frage
kann
jedoch
dahinstehen
;
ist
erkennbar
Beklagte
Abschluß
Grundstückskaufvertrags
etwaige
Zwangslage
Klägerin
ausgebeutet
hätte
.
wucherische
Ausbeutung
Zwangslage
setzt
wucherisch
handelnde
Geschäftspartner
bewucherten
Geschäftspartner
Sachleistung
vgl.
Erfordernis
.
S.
erbringen
soll
bewucherte
Geschäftspartner
Behebung
Zwangslage
angewiesen
ist
Staudinger/Sack
13
.
Bearb
.
§
Rdn
.
;
Erman/Palm
10
.
Aufl
.
Rdn
.
;
prägnant
auch
§
.
11
;
Schönke/
StGB
26
.
Aufl
.
§
.
23
;
NK-StGB
§
Rdn
.
30
;
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
.
8
;
vgl.
auch
.
bestehen
Ansehung
Parteien
geschlossenen
Grundstückskaufvertrags
Anhaltspunkte
.
Klägerin
Kaufpreiszahlung
Beklagten
Behebung
etwaigen
Zwangslage
angewiesen
war
ist
ersichtlich
.
Klägerin
Zustimmung
Beklagten
Scheidung
angewiesen
war
ist
Wuchertatbestand
Belang
:
ist
Zustimmung
Scheidung
Bestandteil
Vertrags
Überlassung
Miteigentumsanteils
Klägerin
Beklagten
.
handelt
Zustimmung
stung
wirtschaftlichem
Wert
Wuchertatbestand
Austauschgeschäft
notwendig
voraussetzt
auffälliges
Mißverhältnis
ergänzen
ist
:
wirtschaftlichen
Wert
wucherisch
handelnden
Geschäftspartner
erbringenden
Leistung
versprochenen
gewährten
Vermögensvorteil
verlangt
Senatsurteil
9
Juli
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsurteil
24
.
April
FamRZ
.
2
.
Oberlandesgericht
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
verneint
besonderen
Umständen
fehle
Vereinbarung
anstößiges
Gepräge
gäben
wird
rechtliche
Folgerung
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
getragen
.
Rechtsgeschäft
Wuchertatbestand
§
Abs.
erfüllt
kann
gleichwohl
§
Abs.
nichtig
sein
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
weitere
Umstände
hinzutreten
insbesondere
Begünstigte
verwerflicher
Gesinnung
gehandelt
hat
vgl.
etwa
Urteil
21
.
März
§
Abs.
Mißverhältnis
.
Ist
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besonders
kraß
so
kann
Schluß
bewußte
grob
fahrlässige
Ausnutzung
Vertragspartner
hemmenden
Tatumstands
verwerfliche
Gesinnung
gerechtfertigt
vgl.
etwa
Urteile
9
.
Oktober
Abs.
Mißverhältnis
21
.
März
aaO
.
besonders
groben
Mißverhältnis
kann
dann
ausgegangen
werden
Verkehrswert
Grundstücks
annähernd
doppelt
so
hoch
ist
Kaufpreis
vgl.
Nachweise
Urteil
26
November
§
Abs.
Mißverhältnis
.
-9-
Oberlandesgericht
hat
Klägerin
unterstellt
Beklagten
DM
verkaufte
hälftige
Miteigentumsanteil
gemeinsamen
Grundstück
Parteien
DM
wert
gewesen
sei
.
Wertverhältnis
ist
auch
Revisionsverfahren
auszugehen
.
Allerdings
lassen
noch
Erkenntnisse
Frage
gewinnen
Beklagte
Abschluß
Grundstücksvertrags
Klägerin
guten
Sitten
verstoßen
hat
.
Grundstückskaufvertrag
Eheleuten
Zusammenhang
Scheidungsverfahren
geschlossen
wird
wird
Sittenwidrigkeit
Geschäfts
begründendes
auffälliges
Mißverhältnis
jedenfalls
dann
allein
Relation
Grundstückswert
Kaufpreis
herleiten
können
Kaufpreis
hier
Beklagten
vorgetragen
Teil
umfassenderen
Vermögensauseinandersetzung
ist
Kaufpreis
überschießender
Grundstückswert
anderen
wirtschaftlichen
Zugeständnissen
Erwerbers
Entsprechung
findet
.
Ebenso
wird
tatrichterlich
Scheidungssituation
Ehegatten
erforderlich
werdende
Neuorientierung
Lebensverhältnisse
Bedacht
nehmen
Vorliegen
verwerflichen
Gesinnung
namentlich
Ausnutzung
bedrängten
Situation
baldige
Scheidung
bemühten
Ehegatten
ergeben
kann
strenge
Anforderungen
stellen
müssen
.
So
wird
etwa
Umstand
berücksichtigen
haben
hier
Beklagten
behauptet
Parteien
Abrede
bislang
gemeinsame
Grundstück
gemeinsamen
Kindern
erhalten
Kaufpreis
erwerbenden
Ehegatten
finanzierbar
gestalten
wollten
.
Austausch
Leistungen
Gütern
gerichteten
Verträgen
Einzelfall
bereits
grobes
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
Einzelfall
Annahme
nahelegen
mag
begünstigte
Vertragspartner
Nachteil
bewußt
ausgenutzt
hat
lassen
entwickelten
Rechtsgrundsätze
jedenfalls
familienrechtliche
Verträge
übertragen
Senatsurteil
24
.
April
aaO
.
Feststellung
Würdigung
maßgebenden
Umstände
wird
entbehrlich
Parteien
Revision
gerügten
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Zeitpunkt
Scheidungsbegehrens
Klägerin
Sommer
getrennt
gelebt
Voraussetzungen
Scheidung
mithin
vorgelegen
haben
.
Oberlandesgericht
hält
Beklagten
zwar
zugute
Klägerin
Umständen
unbedingt
"
einvernehmlich
"
habe
geschieden
werden
wollen
nur
selbst
herbeigeführte
"
Zwangslage
ausgenutzt
günstigen
Kaufpreis
Klägerin
gehörende
ideelle
Grundstückshälfte
ausgehandelt
habe
.
Erwägung
ist
jedoch
geeignet
Verstoß
guten
Sitten
auszuschließen
.
Insbesondere
könnte
Rechtsordnung
hinnehmen
Ausführungen
Oberlandesgerichts
nahelegen
Ehegatte
Scheidungsverfahren
falsche
Angaben
Ablauf
Trennungsjahres
§
Abs.
macht
Weise
anderen
Ehegatten
Weg
gewünschte
"
schnelle
"
Scheidung
ebnet
"
Entgegenkommen
"
abhandeln
läßt
scheidungswillige
Ehegatte
Grundvermögen
halben
Wert
verkauft
.
3
.
angefochtene
Urteil
kann
jedenfalls
gegebenen
Begründung
Bestand
haben
.
Senat
vermag
Sache
abschließend
entscheiden
.
Oberlandesgericht
hat
Vorliegen
auffälligen
Mißverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
Feststellungen
getroffen
.
Auch
weiteren
Umständen
Überprüfung
Vereinbarung
Maßstab
§
Abs.
Bedeutung
sein
könnten
ist
tatsächlich
festgestellt
.
Sache
war
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Prüfung
§
Abs.
erforderlichen
Feststellungen
nachholt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke