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2667 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Anspruch
Betreuungsunterhalt
elternbezogenen
Gründen
Abs.
besteht
nur
betreuende
Elternteil
Kind
auch
tatsächlich
betreut
.
Einkommen
gemäß
§
unterhaltsberechtigten
Elternteils
Kindesbetreuung
erzielt
§
Abs.
Unterhaltsberechnung
berücksichtigen
ist
hängt
Maße
§
Erwerbsobliegenheit
befreit
ist
.
pauschale
Abzug
Betreuungsbonus
Einkommen
kommt
Betracht
Anschluss
Senatsurteil
15
.
Dezember
FamRZ
§
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dose
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Parteien
wird
Urteil
18
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
5
.
August
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Unterhalt
.
schlossen
Jahre
Ehe
Söhne
hervorgegangen
sind
geboren
Februar
Dezember
August
.
Kinder
leben
Antragstellerin
.
Parteien
trennten
Jahr
2004
.
Ehe
ist
12
.
Februar
rechtskräftig
geschieden
.
Parteien
sind
Ärzte
.
hatten
bereits
Eheschließung
Medizinstudium
beendet
Zeitpunkt
Geburt
ersten
Sohnes
jeweils
Arzt
Praktikum
absolviert
.
Geburt
ersten
Kindes
pausierte
Antragstellerin
Monate
anschließend
halbtags
Tätigkeit
Ärztin
wieder
aufzunehmen
.
Auch
Geburt
zweiten
Sohnes
setzte
Antragstellerin
Monate
arbeitete
Drittelstelle
weiter
.
Geburt
dritten
Sohnes
arbeitete
zunächst
vertretungsweise
Drittelstelle
.
Oktober
ist
Antragstellerin
halbtags
tätig
.
Derzeit
befindet
Facharztausbildung
Antragsgegner
Leitender
Arzt
tätig
ist
.
Familiengericht
hat
Antragsgegner
verurteilt
Antragstellerin
Rechtskraft
Scheidung
nachehelichen
Unterhalt
Höhe
Elementarunterhalt
zzgl.
Altersvorsorgeunterhalt
monatlich
zahlen
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
Antragsgegners
hat
Berufungsgericht
zugrunde
gelegten
Jahresbruttoeinkommen
Antragsgegners
Unterhaltsrente
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
reduziert
Berufung
Übrigen
Anschlussberufung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wenden
Revisionen
Antragstellerin
Antragsgegners
Berufungsanträge
weiterverfolgen
Umfang
Erwerbsobliegenheit
Antragstellerin
Rahmen
§
stützen
.
Verkündung
Urteils
hat
Berufungsgericht
einstweiliger
Anordnung
15
.
April
Antragsgegner
aufgegeben
Januar
Antragstellerin
monatlichen
Ehegattenunterhalt
Höhe
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
zahlen
.
hat
Berufungsgericht
begründet
inzwischen
stehe
Parteien
Jahr
tatsächlich
erzielte
Einkommen
.
vorgelegten
Unterlagen
habe
Antragsgegner
Jahr
Bruttoarbeitslohn
167.544,12
erhalten
.
sei
Einkommen
wesentlich
höher
Berufungsgericht
Einkommens
Antragsgegners
Jahr
künftigen
Einkommensentwicklung
abgegebenen
Erklärung
angenommen
worden
sei
.
Antragstellerin
meint
Entscheidung
sei
Revisionsverfahren
berücksichtigen
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Revisionsverfahren
Belang
folgt
begründet
:
Antragstellerin
habe
Antragsgegner
Anspruch
Betreuungsunterhalt
§
Abs.
Satz
Abs.
.
kindbezogenen
Gründen
habe
Antragstellerin
ausführlich
dargelegt
Umfang
Kinder
nachmittags
Schulunterricht
hätten
.
konkreten
Betreuungsmöglichkeiten
habe
Antragstellerin
ausgeführt
regelmäßig
Zimmer
Studentin
vermiete
zeitlichen
Rahmen
Stunden
wöchentlich
Fahrdienste
Kinder
übernehme
Haushalt
helfe
.
Selbst
Berücksichtigung
Betreuungsmöglichkeit
könne
Obliegenheit
Ganztagstätigkeit
derzeit
noch
angenommen
werden
.
Schon
allein
Mittagessens
Hausaufgabenbetreuung
werde
Obliegenheit
Ganztagstätigkeit
Ganztagschule
geeignete
Horteinrichtung
vorhanden
sei
bisher
erst
Betracht
kommen
jüngste
Kind
zumindest
siebte
achte
Klasse
erreicht
habe
.
sei
sehen
derzeitige
Schulsystem
8-Zug
Förderung
Kindes
wesentlichen
Umfang
Eltern
überlasse
.
Weiter
seien
elternbezogene
Gründe
berücksichtigen
.
Trennung
seien
Parteien
offenbar
einig
gewesen
Kinder
erheblichem
Umfang
großem
zeitlichem
Einsatz
Eltern
sportlich
gefördert
würden
.
Tatsächlich
sei
auch
jahrelang
so
praktiziert
worden
Antragstellerin
reduzierten
Erwerbstätigkeit
Hauptlast
getragen
habe
.
gewachsene
Vertrauen
Antragstellerin
vereinbarte
praktizierte
Rollenverteilung
Ausgestaltung
Kinderbetreuung
sei
schützen
.
Alters
Zahl
Kinder
Antragstellerin
dargelegten
bestehenden
Betreuungsmöglichkeiten
bisherigen
Rollenverteilung
einvernehmlichen
Gestaltung
Kindesbetreuung
erscheine
angemessen
Antragstellerin
lediglich
%
Arbeitskraft
erwerbstätig
sei
Übrigen
weiterhin
sportlichen
sonstigen
Förderung
Kinder
widme
.
Betreuungsunterhalt
ausreiche
Bedarf
Antragstellerin
ehelichen
Lebensverhältnissen
decken
habe
ergänzenden
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
gemäß
Abs.
.
Herabsetzung
und/oder
zeitliche
Begrenzung
Unterhalts
Unbilligkeit
§
komme
jedenfalls
derzeit
Betracht
.
zeitliche
Befristung
scheide
Betreuungsbedürftigkeit
Kinder
.
Übrigen
bestehe
Seiten
Antragstellerin
fortwirkender
ehebedingter
Nachteil
.
Schon
Vergleich
Karriere
Antragsgegners
ergebe
Antragstellerin
beruflichen
Bereich
gravierende
ehebedingte
Nachteile
habe
.
Vorhalt
Antragsgegners
Karrieregefälle
beruhe
Bequemlichkeit
persönlichen
Unstrukturiertheit
Antragstellerin
sei
ausreichend
substantiiert
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revisionen
Punkten
stand
.
1
.
Allerdings
sieht
Senat
gehindert
Entscheidung
neuen
Tatsachen
namentlich
geänderten
Einkommensverhältnisse
zugrunde
legen
einstweiligen
Anordnung
Berufungsgerichts
15
.
April
Abschluss
Berufungsverfahrens
ergeben
haben
.
§
Abs.
Satz
unterliegt
Beurteilung
Revisionsgerichts
nur
dasjenige
Parteivorbringen
Berufungsurteil
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
.
Zwar
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
Satz
einschränkend
auszulegen
bestimmtem
Umfang
auch
Tatsachen
erst
Revisionsinstanz
ereignen
Urteilsfindung
einfließen
können
unstreitig
sind
Vorliegen
Revisionsinstanz
ohnehin
Amts
beachten
ist
.
Gedanke
Konzentration
Revisionsinstanz
rechtliche
Bewertung
festgestellten
Sachverhalts
verliert
nämlich
Gewicht
Berücksichtigung
neuen
tatsächlichen
Umständen
nennenswerte
Mehrarbeit
verursacht
Belange
Prozessgegners
wahrt
bleiben
vgl.
Senatsurteil
14
.
Oktober
FamRZ
.
f.
.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
Beschluss
15
.
April
Einkommen
Antragsgegners
getroffenen
Feststellungen
unstreitig
sind
.
fehlt
jedenfalls
belastbaren
Feststellungen
Einkommen
Antragstellerin
Beschlusses
neu
hinzugekommenen
Funktionszulage
ebenfalls
erhöht
habe
.
Beschluss
enthaltenen
Einkommensberechnung
Antragstellerin
lässt
Funktionszulage
entnehmen
.
Vielmehr
kommt
Beschluss
ebenso
Urteil
Seiten
Antragstellerin
bereinigten
Gesamtnettoeinkommen
rund
.
kommt
Antragsgegner
nunmehr
einstweiligen
Anordnungsverfahren
Karrieresprung
beruft
Auffassung
vertritt
Antragstellerin
habe
Unterhaltsanspruch
verwirkt
Angaben
Einkommen
Prozessbetruges
angezeigt
habe
.
Einwände
ist
Berufungsgericht
Rahmen
geführten
einstweiligen
Anordnungsverfahrens
abschließend
eingegangen
.
Ende
darf
unberücksichtigt
bleiben
neue
Einkommenssituation
auch
Rahmen
Billigkeitsprüfung
gemäß
Bedeutung
sein
kann
vgl.
Senatsurteil
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
nunmehr
aufgeworfenen
Fragen
abschließenden
Beurteilung
zuführen
können
bedarf
mithin
noch
umfassender
Feststellungen
Tatrichter
vorbehalten
bleiben
müssen
.
2
.
Anspruch
Antragstellerin
Betreuungsunterhalt
richtet
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
.
kann
geschiedener
Ehegatte
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlichen
Kindes
mindestens
Jahre
Geburt
Unterhalt
verlangen
.
Dauer
Unterhaltsanspruchs
verlängert
Billigkeit
entspricht
.
sind
Belange
Kindes
bestehenden
Möglichkeiten
Kinderbetreuung
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
.
Dauer
Anspruchs
Betreuungsunterhalt
verlängert
Berücksichtigung
Gestaltung
Kinderbetreuung
Erwerbstätigkeit
Ehe
Dauer
Ehe
Billigkeit
entspricht
§
Abs.
.
Rahmen
Billigkeitsentscheidung
sind
Willen
Gesetzgebers
elternbezogene
Verlängerungsgründe
berücksichtigen
Senatsurteile
FamRZ
.
f.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
f.
.
.
verlangt
regelmäßig
abrupten
Wechsel
elterlichen
Betreuung
Vollzeiterwerbstätigkeit
BT-Drucks
.
S.
.
Maßgabe
Gesetz
genannten
kindbezogenen
§
Abs.
Satz
elternbezogenen
Gründe
§
Abs.
ist
neuen
Unterhaltsrecht
vielmehr
gestufter
Übergang
hin
Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
Gesetzgeber
Beweislast
Voraussetzung
Verlängerung
Dauer
Jahren
unterhaltsberechtigten
Elternteil
auferlegt
hat
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Vorliegen
kindbezogener
Gründe
Sinne
§
Abs.
Satz
gestützt
.
-9-
Kindbezogene
Gründe
Verlängerung
entfalten
Rahmen
Billigkeitsentscheidung
stärkste
Gewicht
sind
stets
vorrangig
prüfen
.
Allerdings
hat
Gesetzgeber
Neugestaltung
nachehelichen
§
Kinder
Vollendung
dritten
Lebensjahres
Vorrang
persönlichen
Betreuung
anderen
kindgerechten
Betreuungsmöglichkeiten
aufgegeben
Senatsurteil
FamRZ
.
m.w
.
.
Obliegenheit
Inanspruchnahme
kindgerechten
Betreuungsmöglichkeit
findet
erst
dort
Grenze
Betreuung
mehr
Kindeswohl
vereinbar
ist
jedenfalls
öffentlichen
Betreuungseinrichtungen
Kindergärten
Kindertagesstätten
Kinderhorten
regelmäßig
Fall
ist
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
Umfang
Kind
Vollendung
dritten
Lebensjahres
kindgerechte
Einrichtung
besucht
Berücksichtigung
individuellen
Verhältnisse
besuchen
könnte
kann
betreuende
Elternteil
also
mehr
Notwendigkeit
persönlichen
Betreuung
Kindes
somit
mehr
kindbezogene
Verlängerungsgründe
Sinne
Abs.
Satz
berufen
.
gilt
rein
zeitlichen
Aspekt
Betreuung
auch
sachlichen
Umfang
Betreuung
kindgerechten
Einrichtung
.
Umfasst
etwa
Betreuung
Schulkindern
Hort
auch
Hausaufgabenbetreuung
bleibt
auch
insoweit
persönliche
Betreuung
Elternteil
unterhaltsrechtlich
berücksichtigender
Bedarf
Senatsurteil
17
.
Juni
FamRZ
.
.
Billigkeitsanspruch
Betreuungsunterhalt
kindbezogenen
Gründen
scheidet
freilich
auch
dann
Kind
erreicht
hat
Betreuungsunterhalt
regelmäßig
bedeutsam
werdenden
Zeitraum
Beendigung
Erwerbstätigkeit
betreuenden
Elternteils
selbst
überlassen
werden
kann
auch
durchgehenden
persönlichen
Betreuung
Elternteil
mehr
bedarf
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Rahmen
Billigkeitsentscheidung
Verlängerung
ist
mithin
zunächst
prüfen
persönliche
Betreuungsleistungen
Ergebnis
Kind
überhaupt
noch
erforderlich
sind
Fall
ist
Umfang
begabungsund
entwicklungsgerechte
Betreuung
Kindes
andere
Weise
gesichert
ist
kindgerechten
Einrichtungen
gesichert
werden
könnte
.
sind
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigen
auch
konkrete
Betreuungsangebot
kindgerechten
Einrichtung
vgl.
Senatsurteil
17
.
Juni
FamRZ
.
.
Rechtsprechung
Literatur
1
.
Januar
geltenden
Fassung
§
abweichende
Auffassungen
vertreten
werden
frühere
Altersphasenmodell
anknüpfen
Verlängerung
allein
Kindesalter
abhängig
machen
sind
Hinblick
eindeutigen
Willen
Gesetzgebers
haltbar
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
Betreuungsbedürftigkeit
ist
vielmehr
individuellen
Verhältnissen
Kindes
ermitteln
.
Gemessen
hält
Entscheidung
Berufungsgerichts
einschlägige
Senatsrechtsprechung
Verkündung
Entscheidung
freilich
noch
kennen
konnte
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
fehlt
erforderlichen
verfahrensrechtlich
belastbaren
Feststellungen
.
Berufungsgericht
ist
zunächst
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Anspruch
§
Abs.
Satz
maßgeblich
konkrete
Betreuungsbedürftigkeit
bestehenden
Betreuungsmöglichkeiten
ankommt
.
Revision
Antragsgegners
rügt
allerdings
Recht
Ausführungen
Berufungsgerichts
Ergebnis
lediglich
allgemeinen
Erwägungen
beruhen
.
hat
Betreuungsbedarf
Kinder
Urteil
konkreten
Feststellungen
getroffen
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
beschränkt
Antragsgegner
teilweise
bestrittenen
Darlegungen
Antragsstellerin
Umfang
nachmittäglichen
Schulunterrichts
Kinder
verweisen
.
Berufungsurteil
enthält
Übrigen
Feststellungen
Umfang
Kinder
überhaupt
noch
persönlichen
Betreuung
bedürfen
Betreuung
Kinder
kindgerechten
Einrichtungen
gesichert
werden
könnte
etwa
näheren
Einzugsbereich
kindgerechte
Einrichtung
existiert
Betreuung
Kinder
Schulbesuch
Hausaufgabenhilfe
ganztags
übernehmen
könnte
.
Berufungsgericht
hat
pauschal
ausgeführt
könne
Obliegenheit
Ganztagstätigkeit
derzeit
noch
angenommen
werden
.
Schon
allein
Mittagessens
Hausaufgabenbetreuung
werde
Obliegenheit
Ganztagsschule
geeignete
Horteinrichtung
vorhanden
sei
bisher
Betracht
kommen
jüngste
Kind
zumindest
siebte
achte
Klasse
erreicht
habe
.
Allein
allgemeine
Verweis
Mittagessen
Hausaufgabenbetreuung
Alter
Kinder
vermag
Auffassung
Berufungsgerichts
Betreuungsbedürftigkeit
Sinne
§
begründen
.
Anknüpfen
frühere
Altersphasenmodell
kommt
oben
bereits
ausgeführt
auch
abgeschwächter
Form
Betracht
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
Ebenso
wenig
vermag
generelle
Hinweis
Schulsystem
konkrete
Feststellungen
Betreuungsbedarf
ersetzen
.
Zutreffend
hat
Antragsgegner
Revision
eingewandt
Berufungsverfahren
Umfang
Betreuung
bestritten
habe
.
So
hat
dargelegt
Tennistraining
Kinder
allein
Winter
dann
auch
nur
einmal
wöchentlich
stattfindet
.
hat
bestritten
Antragstellerin
Söhne
Tennistraining
fahre
größtenteils
wieder
abhole
.
Ferner
hat
seinerzeit
10-jährigen
Sohn
dargetan
Nachmittagsunterricht
beinhalte
erweiterte
Betreuungsmöglichkeiten
Schule
.
Vortrag
Antragsgegners
ist
Berufungsgericht
Entscheidung
indes
eingegangen
.
Recht
hat
Revision
Antragsgegners
schließlich
hingewiesen
Antragstellerin
streitigen
Vortrag
Beweis
gestellt
habe
.
Andererseits
ist
Berufungsgericht
Lasten
Antragstellerin
ausgegangen
Umfang
Stunden
Woche
wohnende
Studentin
Betreuung
Kinder
entlastet
werde
.
hat
Revision
Antragstellerin
zutreffend
eingewandt
unstreitig
Oktober
Studentin
Betreuung
Kinder
mehr
Verfügung
gestanden
habe
.
hat
Berufungsgericht
Antragstellerin
Gesichtspunkt
elternbezogener
Gründe
Betreuungsunterhalt
zugesprochen
.
Elternbezogene
Gründe
sind
prüfen
schon
kindbezogene
Gründe
Erwerbstätigkeit
entgegenstehen
.
Berücksichtigung
elternbezogener
Gründe
Verlängerung
ist
Ausdruck
nachehelichen
Solidarität
.
Maßgeblich
ist
Ehe
gewachsene
Vertrauen
vereinbarte
praktizierte
Rollenverteilung
gemeinsame
Ausgestaltung
Betreuung
BT-Drucks
.
S.
.
Umstände
gewinnen
Vertrauen
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
längerer
Ehedauer
Aufgabe
Erwerbstätigkeit
Erziehung
gemeinsamer
Kinder
gemäß
§
Abs.
Bedeutung
Senatsurteile
FamRZ
.
f.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
f.
.
Anspruch
§
Abs.
kommt
namentlich
Betracht
Kinder
kindbezogenen
Gründen
persönlichen
Betreuung
bedürfen
betreuende
Elternteil
aber
vereinbarten
praktizierten
Rollenverteilung
Ehe
eingerichtet
hat
Kinder
weiterhin
persönlich
betreuen
etwa
Erwerbstätigkeit
dauerhaft
aufgegeben
zurückgestellt
hat
vgl.
BT-Drucks
.
16/6980
S.
.
Anspruch
§
Abs.
besteht
allerdings
nur
betreuende
Elternteil
Kind
ursprünglich
gemeinsamen
Abrede
auch
tatsächlich
betreut
.
Ist
Fall
beruht
Unterhaltsbedürftigkeit
vielmehr
allein
Zurückstellung
Berufstätigkeit
Kindesbetreuung
angemessene
Erwerbstätigkeit
finden
vermag
so
ergibt
Unterhaltsanspruch
insoweit
Abs.
.
Anspruch
Billigkeitsunterhalt
Gesichtspunkt
elternbezogenen
Gründe
kann
schließlich
auch
dann
ergeben
soweit
Erwerbsobliegenheit
Unterhaltsberechtigten
Berücksichtigung
konkreten
Betreuungsbedarfs
ganztägigen
anderweitigen
Betreuung
Kindes
noch
eingeschränkt
ist
"
überobligationsmäßige
Belastung
"
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
elternbezogenen
Gründen
erfolgten
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
Angriffen
Revision
Antragsgegners
gleichfalls
stand
.
Auch
sind
allgemein
Anspruch
§
Abs.
begründen
könnten
.
Zwar
lässt
Gründen
Berufungsurteils
entnehmen
Parteien
Trennung
offenbar
einig
gewesen
seien
Kinder
erheblichem
Umfang
großem
zeitlichen
Einsatz
Eltern
sportlich
gefördert
werden
sollten
tatsächlich
auch
jahrelang
so
praktiziert
worden
sei
Antragsstellerin
reduzierten
Erwerbstätigkeit
Hauptlast
getragen
habe
.
Inwiefern
aber
Scheidung
hinausreichendes
schutzwürdiges
Vertrauen
Beibehaltung
ursprünglichen
Rollenverteilung
erwachsen
ist
lässt
Berufungsurteil
entnehmen
.
ist
oben
Rahmen
kindbezogenen
Gründe
bereits
erörtert
festgestellt
Umfang
Antragstellerin
Kinder
namentlich
sportlichen
Aktivitäten
ursprünglichen
Einigung
Eltern
tatsächlich
überhaupt
noch
betreut
.
Einwand
Antragstellerin
Kindesbetreuung
Erwerbstätigkeit
zusammen
Acht-Stunden-Tag
hinausgehen
dürften
Bemessung
Erwerbsobliegenheit
betreuenden
Elternteils
gehe
kann
gefolgt
werden
.
Automatismus
ist
Gesetz
stets
Überprüfung
individuellen
Verhältnisse
fordert
fremd
.
Vielmehr
kommt
Elternteil
Summierung
Erwerbstätigkeit
Betreuung
Einzelfall
unzumutbar
belastet
ist
.
Übrigen
verkennt
Antragstellerin
Obliegenheit
eigenen
Unterhalt
sorgen
Unterhaltsverpflichtung
Kind
differenzieren
ist
.
Anders
Barunterhaltsverpflichtete
Teil
Erwerbseinkommens
Kindesunterhalt
verwenden
hat
ist
Elternteil
Obhut
Kind
lebt
verpflichtet
Kind
Naturalunterhalt
leisten
vgl.
§
Abs.
Satz
.
unberührt
bleibt
Obliegenheit
eigenen
Unterhalt
sorgen
elternbezogenen
Gründe
Sinne
§
Erwerbsobliegenheit
einschränken
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
zuletzt
17
.
Juni
FamRZ
.
m.w
.
.
verbietet
Auffassung
Antragsstellerin
auch
Einkommen
Unterhaltsberechtigten
pauschalen
Betreuungsbonus
abzuziehen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Dezember
FamRZ
§
.
Frage
eigenes
Einkommen
unterhaltsbedürftigen
Elternteils
Kindesbetreuung
erzielt
Unterhaltsberechnung
berücksichtigen
ist
richtet
allein
§
Abs.
.
ist
stets
besonderen
Umstände
Einzelfalls
abzustellen
Senatsurteil
15
.
Dezember
FamRZ
§
Falle
wiederum
geprägt
sind
Maße
Unterhaltsberechtigte
Kindesbetreuung
§
Erwerbsobliegenheit
befreit
ist
.
Auch
angefochtene
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
gerechtfertig
sein
mag
lässt
derzeitigen
Verfahrensstand
ausschließen
Berufungsgericht
zutreffender
Würdigung
Voraussetzungen
§
Ausschöpfung
sual
gebotenen
Sachverhaltsermittlung
Schluss
gekommen
wäre
elternbezogene
Gründe
vollen
Erwerbstätigkeit
Antragstellerin
stehen
.
Genauso
erscheint
möglich
Berufungsgericht
Seiten
Antragsstellerin
geringeren
Erwerbsobliegenheit
%
ausgegangen
wäre
Wegfall
zusätzlichen
Hilfe
Studentin
berücksichtigt
hätte
.
kann
Entscheidung
Verlängerung
Billigkeitsgesichtspunkten
Bestand
haben
.
3
.
Schließlich
ist
Ansatz
Berufungsgerichts
Antragstellerin
habe
ergänzenden
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
gemäß
§
Abs.
Betreuungsunterhalt
ausreiche
Bedarf
Antragstellerin
ehelichen
Lebensverhältnissen
decken
zwar
richtig
.
Jedoch
lässt
Berufungsurteil
auch
insoweit
entsprechende
Feststellungen
vermissen
.
Grundsätzlich
kann
Unterhaltsberechtigte
Anspruch
Betreuungsunterhalt
auch
Aufstockungsunterhalt
haben
.
Senat
unterscheidet
ständiger
Rechtsprechung
Abgrenzung
Anspruchsgrundlagen
Erwerbshindernisses
§
§
Abs.
Aufstockungsunterhalt
vorliegenden
Hindernisses
Erwerbstätigkeit
vollständig
nur
Teil
ausgeschlossen
ist
Senatsurteil
FamRZ
.
m.w
.
.
Unterhaltsberechtigte
Erwerbstätigkeit
vollständig
gehindert
ist
ergibt
Unterhaltsanspruch
allein
§
zwar
auch
Teil
Unterhaltsbedarfs
Erwerbshindernis
verursacht
worden
ist
angemessenen
Lebensbedarf
übersteigenden
Bedarf
ehelichen
verhältnissen
Unterhalt
§
Abs.
Satz
beruht
.
hier
lediglich
teilweisen
Erwerbshinderung
ist
Unterhalt
Rechtsprechung
Senats
allein
Erwerbshinderung
verursachten
Einkommensausfalls
§
§
stützen
Übrigen
§
Abs.
Senatsurteile
FamRZ
.
14
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
Demgemäß
hätte
Berufungsgericht
zunächst
feststellen
müssen
Einkommen
Antragstellerin
Ganztagstätigkeit
hätte
erzielen
können
;
Differenz
tatsächlich
erzielten
fiktiv
erzielbaren
Einkommen
stellt
§
geschuldeten
Betreuungsunterhalt
.
Erst
zweiten
Schritt
kann
festgestellt
werden
Höhe
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
besteht
;
Höhe
Unterhalts
ergibt
Differenz
Bedarf
ehelichen
Lebensverhältnissen
Unterhalt
gemäß
Abs.
Satz
angemessenen
Lebensbedarf
Einkommen
voller
Erwerbstätigkeit
.
4
.
hinreichenden
tatrichterlichen
Feststellungen
fehlt
kann
Senat
abschließend
entscheiden
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
hinreichende
Feststellungen
Voraussetzungen
Billigkeitsunterhalt
§
treffen
können
werden
Parteien
weiteren
Verfahren
Berufungsgericht
aufzufordern
sein
ergänzend
elternbezogenen
Gründen
vorzutragen
ggf.
Beweis
anzutreten
.
wird
berücksichtigen
haben
betreuende
Elternteil
auch
darzulegen
ggf.
beweisen
hat
kindgerechte
Einrichtung
Betreuung
gemeinsamen
Kindes
Verfügung
steht
vgl.
Senatsurteile
§
13
.
Januar
FamRZ
.
16
.
Dezember
FamRZ
.
.
Sollte
Zuge
weiteren
Verfahrens
herausstellen
Kinder
Antragstellerin
erheblichem
Umfang
betreut
werden
Betreuung
aber
kindbezogenen
Gründen
erforderlich
ist
wird
Ansatz
bereits
Recht
getan
erwägen
haben
Umfang
Betreuungsunterhalt
elternbezogenen
Gründen
gerechtfertigt
wäre
.
2
.
Ferner
wird
Berufungsgericht
zwischenzeitlich
eingetretenen
tatsächlichen
Änderungen
berücksichtigen
haben
namentlich
aktuelle
Einkommensentwicklung
jedenfalls
Einkommens
Antragsgegners
ursprünglichen
Prognose
Berufungsgerichts
deutlich
abhebt
.
Zurückverweisung
ist
Berufungsgericht
Möglichkeit
eröffnet
Änderungen
Kindesunterhalt
Unterhaltsberechnung
einzubeziehen
teilweise
geänderten
Altersstufen
Tatsache
älteste
Kind
mittlerweile
volljährig
ist
jeweils
1
.
Januar
geänderten
Düsseldorfer
Tabelle
Änderung
Kindergeld
eingetreten
sind
.
3
.
wird
Berufungsgericht
Einkommensermittlung
Seiten
Antragsstellerin
überprüfen
haben
Erwerbstätigenbonus
auch
Wohnvorteil
angerechnet
hat
.
Anrechnung
ist
grundsätzlich
zulässig
vgl.
Senatsurteil
23
November
FamRZ
f.
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
4
.
Auffassung
Revision
Antragsgegners
dürfte
jedoch
beanstanden
sein
Berufungsgericht
zeitliche
Begrenzung
Herabsetzung
möglichen
Unterhaltsanspruchs
Antragstellerin
gemäß
§
abgelehnt
hat
.
zeitliche
Begrenzung
§
scheidet
schon
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
insoweit
Sonderregelung
Billigkeitsabwägung
enthält
.
Vollendung
dritten
Lebensjahres
steht
betreuenden
Elternteil
nur
noch
Betreuungsunterhalt
Billigkeit
§
Abs.
Satz
.
Rahmen
Billigkeitsabwägung
sind
bereits
elternbezogenen
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigen
.
Ergebnis
führt
Betreuungsunterhalt
Vollendung
dritten
Lebensjahres
wenigstens
teilweise
fortdauert
können
Gründe
Befristung
Rahmen
Billigkeit
§
führen
Senatsurteile
FamRZ
.
6
.
Mai
FamRZ
.
.
beanstanden
dürfte
sein
Berufungsgericht
auch
festgestellten
ehebedingten
Nachteile
Seiten
Antragstellerin
Anwendung
§
abgesehen
hat
.
hiergegen
gerichtete
Angriff
Revision
Antragsgegners
Hinweis
Vorliegen
ehebedingten
Nachteils
Unterhaltsberechtigte
Beweislast
trage
geht
.
Beweislast
Umstände
Befristung
Beschränkung
nachehelichen
Unterhalts
führen
können
trägt
grundsätzlich
Unterhaltsverpflichtete
§
Ausnahmetatbestand
konzipiert
ist
Senatsurteile
24
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
Beweislast
Unterhaltspflichtigen
fällt
grundsätzlich
auch
Umstand
Klägerin
ehebedingten
Nachteile
Sinne
§
entstanden
sind
Senatsurteil
24
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
Klarstellung
Senatsurteilen
14
.
Oktober
FamRZ
.
18
;
16
.
April
FamRZ
;
14
November
FamRZ
28
.
März
FamRZ
.
Unterhaltspflichtigen
obliegende
Beweislast
erfährt
jedoch
Erleichterungen
Rechtsprechung
Beweis
negativer
Tatsachen
entwickelten
Grundsätzen
sekundären
Behauptungslast
.
hat
Unterhaltsberechtigte
Behauptung
seien
ehebedingten
Nachteile
entstanden
substantiiert
bestreiten
seinerseits
darzulegen
konkreten
ehebedingten
Nachteile
entstanden
sind
.
Erst
Vorbringen
Unterhaltsberechtigten
Anforderungen
genügt
müssen
vorgetragenen
ehebedingten
Nachteile
Unterhaltspflichtigen
widerlegt
werden
Senatsurteil
24
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
Hintergrund
substantiierten
Vortrages
Vorliegen
ehebedingter
Nachteile
ist
Berücksichtigung
vorstehenden
Grundsätze
revisionsrechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Vorhalt
Antragsgegners
Karrieregefälle
sei
familienbedingt
beruhe
Bequemlichkeit
persönlichen
Unstrukturiertheit
Antragstellerin
ausreichend
substantiiert
Darlegungen
Antragstellerin
Bestehen
ehebedingten
Nachteils
letztlich
widerlegt
erachtet
hat
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
21.11.2007
8/06
Entscheidung
UF