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1629 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
Satz
Verpflichtung
Ehegatten
ehelichen
Lebensgemeinschaft
folgt
wechselseitiger
Anspruch
Höhe
Familienunterhalts
maßgeblichen
finanziellen
Verhältnisse
informieren
.
Geschuldet
wird
Erteilung
Auskunft
Weise
Feststellung
Unterhaltsanspruchs
erforderlich
ist
.
Vorlage
Belegen
kann
verlangt
werden
.
Urteil
2
.
Juni
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Schilling
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Familiensenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
3
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Wege
Stufenklage
Erteilung
Auskunft
Zahlung
höheren
Kindesunterhalts
Abänderung
Jugendamtsurkunde
Jahr
Anspruch
.
volljährige
Kläger
Mutter
lebt
jedenfalls
Ende
Schuljahres
allgemeinen
Schulausbildung
befand
ist
Sohn
Beklagten
geschiedener
Ehe
.
vorgenannten
Jugendamtsurkunde
schuldet
Beklagte
monatlichen
Unterhalt
Höhe
DM
hälftigen
Kindergeldes
.
Vermögen
Beklagten
wurde
August
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Jahren
Mitte
ging
Erwerbstätigkeit
verrichtete
Arbeiten
Haus
Ehefrau
Einkünften
auch
lebte
.
Sommer
nahm
Beklagte
selbständige
Tätigkeit
Hausmeister
.
hieraus
erzielten
Einkünfte
liegen
notwendigen
Selbstbehalts
.
titulierten
Unterhalt
hat
teilweise
gezahlt
.
wurde
Strafverfahren
Verletzung
Unterhaltspflicht
eingeleitet
.
Kläger
hat
Beklagten
u.a.
Auskunft
Einkommen
Ehefrau
Nachweis
geeignete
Belege
verlangt
.
hat
Auffassung
vertreten
Angaben
Ermittlung
Anspruchs
Beklagten
Familienunterhalt
benötigen
.
Beklagte
ist
Begehren
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
Ehefrau
Gütertrennung
vereinbart
habe
Auskunftsanspruch
bestehe
.
Amtsgericht
hat
Einkommen
Ehefrau
bezogenen
Auskunftsantrag
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
Zurückweisung
weiter
gehenden
Rechtsmittels
verurteilt
Kläger
Auskunft
Einkommensverhältnisse
Ehefrau
erteilen
zwar
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Mitteilung
steuerrechtlichen
Gewinne/Verluste
Jahren
Einkünfte
Vermietung
Verpachtung
Mitteilung
steuerrechtlichen
Überschüsse/Verluste
Jahren
Steuererstattungen
Jahren
Zinseinkünfte
Jahren
ausgeübt
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Jahr
Mitteilung
Jahresnettoeinkommens
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
1
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
angenommen
Kläger
Beklagten
Anspruch
grobe
Information
Einkommensverhältnisse
Ehefrau
zustehe
§
Abs.
Satz
.
Beurteilung
Leistungsfähigkeit
Beklagten
sei
Unterhaltsanspruch
Ehefrau
berücksichtigen
.
Beklagte
bisherigen
Auskünften
Einnahmen
selbständiger
Tätigkeit
verfüge
weit
notwendigen
Selbstbehalt
lägen
könne
erst
etwaiger
Anspruch
Familienunterhalt
Leistungsfähigkeit
begründen
.
Insofern
komme
Betracht
Familienunterhalt
Höhe
Taschengeldes
Prozent
Verfügung
stehenden
Nettoeinkommens
anzunehmen
sei
Unterhaltsansprüche
Klägers
herangezogen
werde
.
Feststellung
Beklagten
zustehenden
Anspruchs
Familienunterhalt
sei
Kläger
aber
Mitteilung
einkommensrelevanter
Tatsachen
neuen
Familie
angewiesen
.
gelte
vorliegenden
Fall
so
mehr
privilegiert
volljährige
Kläger
Beweislast
Höhe
Unterhaltsanspruchs
Haftungsanteile
Eltern
trage
Anforderungen
Kenntnis
Einkommensverhältnisse
genügen
könne
.
Allerdings
stehe
Kläger
nur
Anspruch
grobe
Information
Einkommensverhältnisse
Ehefrau
Beklagten
weiter
gehende
Auskünfte
Beklagten
rechtlich
beschaffen
seien
.
Familienunterhalt
sehe
Gesetz
derzeit
ausdrücklichen
Auskunftsanspruch
.
Anspruch
Beklagten
Auskunftserteilung
könne
weiter
gehen
eigener
Auskunftsanspruch
insbesondere
Beleganspruch
§
Abs.
Satz
betreffe
.
Vergleichbar
sei
Umfang
Informationspflicht
vorzeitigen
Zugewinnausgleich
§
Abs.
.
Regelung
liege
§
folgende
Verpflichtung
Ehegatten
Bestehens
Ehe
wechselseitig
Bestand
eigenen
Vermögens
informieren
Unterrichtung
jedoch
nur
groben
Zügen
also
Sinne
Überblicks
groben
Rastern
erfolgen
habe
Vorlage
Unterlagen
geschuldet
werde
.
anknüpfend
schulde
Ehefrau
Beklagten
lediglich
Auskunft
Eckpunkte
Einkommensverhältnisse
einzelnen
Einnahmen
Ausgaben
detailliert
darstellen
müssen
.
Rücksicht
werde
ausreichend
erachtet
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Vermietung
Verpachtung
steuerlichen
Gewinn/Verlust
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Jahresnettoeinkommen
abzustellen
.
Zwar
könne
hieraus
unterhaltsrechtlich
relevante
Einkommen
geschlossen
denn
Familienunterhaltsanspruch
exakt
berechnet
werden
.
Kenntnis
Eckdaten
sei
Kläger
aber
Lage
wirtschaftliche
Situation
Familie
groben
Zügen
beurteilen
.
stelle
solchermaßen
begrenzte
Auskunft
auch
praktikabel
Auskunftsverpflichteten
betreffenden
Informationen
großen
Aufwand
erteilen
könne
.
Beurteilung
wendet
Revision
Ergebnis
folg
.
2
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
FamRZ
.
3
.
§
Abs.
Satz
sind
Verwandte
gerader
Linie
verpflichtet
Verlangen
Einkünfte
Vermögen
Auskunft
erteilen
Feststellung
Unterhaltsanspruchs
Unterhaltsverpflichtung
erforderlich
ist
.
Auskunftsberechtigte
soll
Möglichkeit
erhalten
rechtzeitig
Gewissheit
jeweiligen
Vermögensverhältnisse
verschaffen
Ansprüche
genau
berechnen
Einwendungen
begründeter
Form
vorbringen
können
Kostenrisiko
Betragsverfahren
begrenzen
.
ist
Auskunftsanspruch
Offenbarung
Verhältnisse
Auskunftspflichtigen
gerichtet
.
notwendigen
Kenntnisse
unterhaltsrelevanten
Tatsachen
erhalten
können
indessen
weitergehende
Angaben
erforderlich
sein
Auskunftspflichtigen
selbständiger
selbständiger
Tätigkeit
Gewerbebetrieb
Vermögen
Vermietung
Verpachtung
dergleichen
erzielten
Einkünften
ergeben
.
Gleichermaßen
Bedeutung
kann
etwa
unzureichendem
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
sein
seinerseits
Unterhaltsansprüche
verfügt
Eigenbedarf
decken
.
Auskunftspflichtigen
auch
insoweit
Unterrichtungspflicht
trifft
wird
Rechtsprechung
Schriftum
einheitlich
beurteilt
.
wird
Auffassung
vertreten
Auskunftspflichtige
habe
nur
eigenen
Einkünfte
Vermögen
Auskunft
erteilen
Einkommen
dritter
Personen
demgemäß
auch
Einkommen
Ehegatten
.
Frage
Unterhaltsverpflichtung
wieder
verheirateten
Elternteils
Anspruch
Familienunterhalt
ankomme
sei
allgemeinen
Grundsätzen
Beweislast
Hauptsacheverfahren
klären
FamRZ
Kindesunterhalt
.
Auffassung
OLG
gibt
Rahmen
Familienunterhalts
kunftsanspruch
§
§
verweist
.
wäre
Auskunft
Anspruch
Genommene
bereits
Lage
Auskunftsbegehren
Einkommen
Ehegatten
entsprechen
.
Auffassung
macht
auch
Revision
zueigen
.
macht
geltend
Reichweite
Umfang
Auskunftsanspruchs
sei
grundsätzlich
verfassungsrechtlich
geschützte
Geheimhaltungsinteresse
beachten
.
Zwar
könne
Unterhaltspflichtige
selbst
Hinblick
gesetzliche
Bestimmung
§
Interesse
Erfolg
berufen
.
Anders
stelle
jedoch
Sachlage
Dritten
hier
Ehefrau
Beklagten
.
werde
Auffassung
Berufungsgerichts
abverlangt
Einkommensverhältnisse
Tenorierung
angefochtenen
Urteils
umfassend
preiszugeben
auch
Umweg
mittelbaren
"
Einschaltung
Beklagten
.
Ergebnis
werde
Ehefrau
Beklagten
so
gestellt
Kläger
eigener
Unterhaltsanspruch
zustünde
jedoch
§
noch
§
Grundlage
gebe
.
kann
Revision
durchdringen
.
Senat
hat
Rahmen
Elternunterhalts
erhobenen
Auskunftsverlangen
entschieden
zwar
Eltern
Unterhaltspflichtiger
Ehegatten
Geschwister
Auskunft
Vermögensverhältnisse
beanspruchen
kann
.
Verhältnis
besteht
besondere
Rechtsbeziehung
Folge
insofern
allein
Betracht
kommenden
§
Auskunftspflicht
ergeben
könnte
.
Gleichwohl
besteht
Auskunftbegehrenden
Möglichkeit
Bestimmung
anteiligen
Haftung
Geschwister
§
Abs.
Satz
erforderliche
Kenntnis
erlangen
.
kann
nämlich
Geschwister
Auskunftserteilung
Anspruch
nehmen
.
haben
nur
eigenen
Einkommensverhältnisse
Auskunft
geben
Verlangen
zusätzlich
Angaben
Einkünfte
Ehegatten
machen
erforderlich
sind
Anteil
Familienunterhalt
bestimmen
können
Senatsurteil
7
.
Mai
FamRZ
f.
Anmerkung
;
ebenso
Eschenbruch/
Klinkhammer
Unterhaltsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Familienrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
Handbuch
Scheidungsrechts
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
HK-FamR/Pauling
§
.
2
;
Teil
.
.
dementsprechende
Verpflichtung
gilt
auch
§
Abs.
Satz
gestützte
Auskunftsbegehren
Kind
eigenen
Einkommensverhältnissen
leistungsfähigen
wieder
verheirateten
Elternteils
Informationen
Einkommen
neuen
Ehegatten
begehrt
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
liegt
Unterrichtung
Auskunftsberechtigten
auch
Einkommen
Ehegatten
sogar
noch
näher
Unterhaltspflichtigen
leistende
Familienunterhalt
lässt
zwanglos
Wortlaut
§
Abs.
Satz
offenbarenden
Vermögensverhältnisse
fassen
.
Anspruch
Familienunterhalt
Ausgestaltung
allerdings
Gewährung
frei
verfügbaren
laufenden
Geldrente
jeweils
anderen
Ehegatten
gegenseitiger
Anspruch
Ehegatten
gerichtet
ist
Beitrag
entsprechend
individuellen
Ehebild
übernommenen
Funktion
leistet
Senatsurteil
22
.
Januar
2/00
FamRZ
;
29
.
Oktober
FamRZ
24
8
.
Juni
FamRZ
26
wird
grundsätzlich
beziffert
.
Darlegung
sind
beeinflussenden
Einkünfte
mitzuteilen
.
-9-
Verständnis
steht
auch
Sinn
Zweck
Auskunftsanspruchs
Einklang
.
Klärung
Rede
stehenden
Einkommensverhältnisse
erst
Rahmen
Rechtsstreits
Unterhalt
wäre
vereinbaren
:
Unterhaltsgläubiger
verbliebe
Risiko
geringen
Unterhalt
geltend
machen
Fall
hohen
Unterhaltsforderung
teilweise
Unterliegen
verbundene
Kostenbelastung
vgl.
auch
Hoppenz
FamRZ
;
Viefhues
PK-BGB
4
.
Aufl
.
.
;
Teil
.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
Auch
Revision
angeführtes
Geheimhaltungsinteresse
Ehefrau
steht
Beurteilung
.
Rechtsprechung
Senats
muss
Ehegatte
Unterhaltspflichtigen
Beispiel
hinnehmen
Unterhaltspflichtige
Rahmen
belegenden
Auskunft
Einkommen
vorzulegen
hat
Zusammenveranlagung
Ehegatten
ergangen
sind
.
Fall
können
zwar
Angaben
geschwärzt
werden
Auskunftsanspruch
umfasst
werden
.
Steuerbescheid
aber
Angaben
enthält
Beträge
Ehemann
Ehefrau
zusammengefasst
sind
bleibt
Vorlagepflicht
insofern
Auskunft
erteilen
ist
.
Schlüsse
Verhältnisse
Ehegatten
bezogen
werden
können
muss
hingenommen
werden
Senatsurteil
13
.
April
FamRZ
.
ergibt
Interesse
Auskunftbegehrenden
Geheimhaltungsinteresse
Auskunftspflichtigen
Dritten
grundsätzlich
vorgeht
.
Rechtsprechung
vgl.
etwa
Senatsurteil
6
.
Oktober
FamRZ
.
Rechtsprechung
wirkt
auch
Erfüllung
Auskunftspflicht
.
Kenntnis
Einkommensverhältnisse
Ehegatten
erforderlich
ist
Grundlage
Beurteilung
Unterhaltsanspruchs
bilden
muss
Ehegatte
akzeptieren
Verhältnisse
Auskunftsberechtigten
bekannt
werden
.
Ehegatte
steht
zwar
Unterhaltsrechtsverhältnisses
Auskunft
Anspruch
genommen
werden
kann
.
Revisionserwiderung
Recht
ausführt
ist
aber
unbeteiligter
Dritter
Unterhaltspflichtigen
verheiratet
schuldet
seinerseits
Familienunterhalt
.
muss
hinnehmen
Einkommensverhältnisse
erforderlich
bekannt
gegeben
werden
gleichermaßen
akzeptieren
müsste
Unterhaltspflichtige
Rahmen
Erteilung
Auskünften
bezogene
Steuererstattungen
Ehegatten
betreffende
Steuerbescheide
vorgenannten
Maßgaben
vorlegen
müsste
.
steht
Ehegatte
auch
so
selbst
Auskunft
erteilen
müsste
.
Auskunftsverpflichtung
Maßgabe
Berufungsurteils
bleibt
schon
Anforderungen
Auskunftserteilung
Unterhaltspflichtigen
eigenes
Einkommen
gelten
Belege
vorzulegen
sind
.
4
.
Umfangs
geschuldeten
Auskunft
hat
Berufungsgericht
Recht
abgestellt
weiter
reichen
kann
Beklagten
seinerseits
Anspruch
Information
Ehefrau
zusteht
.
Informationsanspruch
ergibt
Zusammenlebens
Ehegatten
zwar
§
Abs.
Familienunterhalt
betreffenden
Bestimmungen
§
§
anders
Zeit
Getrenntlebens
maßgebenden
§
Abs.
§
verwiesen
wird
.
Ehegatten
haben
aber
Generalklausel
Verpflichtung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
§
Abs.
Satz
wenigstens
groben
Zügen
vorgenommenen
Vermögensbewegungen
unterrichten
Senatsurteil
5
Juli
FamRZ
25
;
Urteil
25
.
Juni
FamRZ
;
OLG
Bestand
eigenen
Vermögens
informieren
OLG
FamRZ
;
5
.
Aufl
.
§
.
25
;
Staudinger/Thiele
§
.
.
Rechtsprechung
Schriftum
ist
Maßstab
auch
Verpflichtung
Unterrichtung
laufende
Einkommen
Ehegatten
übertragen
worden
OLG
;
aaO
§
.
;
MünchKomm/Roth
aaO
§
.
;
.
;
Teil
.
;
69
.
Aufl
.
§
.
.
Schrifttum
wird
allerdings
auch
Auffassung
vertreten
Anspruch
gehe
nur
Information
groben
Zügen
umfasse
Auskunftspflichten
§
Abs.
.
Anspruch
Zusammenlebens
Ehegatten
schwächer
sein
solle
Fall
Getrenntlebens
lasse
§
ableiten
aaO
.
.
;
Eschenbruch/Klinkhammer
aaO
.
.
.
Senat
teilt
Grundsatz
zuletzt
genannte
Meinung
.
Ehegatten
haben
§
§
Anspruch
Familienunterhalt
.
kann
aber
nur
genauer
Kenntnis
Einkommensverhältnisse
anderen
Ehegatten
beziffert
werden
.
Verpflichtung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
§
Abs.
Satz
folgt
auch
wechselseitige
Anspruch
Höhe
Familienunterhalts
Taschengeldes
maßgeblichen
finanziellen
Verhältnisse
informieren
.
Umfang
geht
Anspruch
nur
Unterrichtung
groben
Zügen
derart
eingeschränkte
Kenntnis
Ehegatten
Lage
versetzten
würde
zustehenden
Unterhalt
ermitteln
.
Geschuldet
wird
Erteilung
Auskunft
Weise
Feststellung
Unterhaltsanspruchs
erforderlich
ist
.
Auskunftspflicht
entspricht
§
Abs.
Satz
besteht
.
Verpflichtung
läuft
etwa
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
Ehegatten
zuwider
;
erfordert
vielmehr
gerade
ausreichend
eigenen
Einkommensverhältnisse
unterrichten
.
geschuldet
wird
allerdings
Vorlage
Belegen
eidesstattliche
Versicherung
Richtigkeit
Vollständigkeit
Angaben
.
Kontrollmöglichkeit
wäre
Ehe
herrschenden
Vertrauen
vereinbaren
.
.
Klinkhammer
aaO
Kap
.
.
auch
Belegpflicht
bejahen
.
Beklagte
mithin
Ehefrau
Angaben
unterschiedlichen
Einkünfte
verlangen
kann
ist
jedenfalls
Stande
Kläger
Berufungsurteil
entsprechende
Auskunft
erteilen
.
ist
auch
Umfang
ausgeurteilten
Auskunft
rechtlich
beanstanden
.
5
.
Rede
stehenden
Angaben
Feststellung
Unterhaltsanspruchs
Klägers
erforderlich
sind
hat
Berufungsgericht
zutreffend
Revision
unbeanstandet
bejaht
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
Wiederverheiratung
unterhaltspflichtigen
Elternteils
unterhaltsrechtlich
beachtlich
;
kann
Vorteil
Kindes
auswirken
eigenen
Einkünften
leistungsfähige
Elternteil
Anspruch
Familienunterhalt
hat
so
Bedarf
gedeckt
sein
kann
eigenem
Einkommen
Taschengeld
freie
Mittel
Unterhaltsleistung
verbleiben
vgl.
Senatsurteile
.
FamRZ
f.
29
.
Oktober
FamRZ
f.
jeweils
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Arnstadt
Entscheidung
23.10.2007
OLG
Entscheidung
UF