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2706 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Leistungsfähigkeit
Zahlung
Elternunterhalt
Anspruch
genommenen
Ehefrau
Einkünften
Mindestselbstbehalt
erheblich
höheren
Einkommens
Ehemannes
nur
geringeren
Anteil
Barbedarf
Familie
beteiligen
muß
angemessener
Unterhalt
Familienunterhalt
gedeckt
ist
.
Verpflichtung
übrigen
einkommenslosen
Ehegatten
zustehende
Taschengeld
Elternunterhalt
einzusetzen
.
Urteil
15
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
22
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Träger
Sozialhilfe
übergegangenem
Recht
Ansprüche
Elternunterhalt
geltend
.
23
November
geborene
Mutter
Beklagten
lebt
August
Altenheim
.
Kosten
Heimaufenthalts
Renteneinkünften
Vermögen
Leistungen
Pflegeversicherung
nur
teilweise
aufbringen
konnte
gewährte
Kläger
Sozialhilfe
Form
Hilfe
Pflege
§
.
streitigen
Unterhaltszeitraum
betrugen
monatlichen
Aufwendungen
Klägers
durchschnittlich
DM
.
Rechtswahrungsanzeigen
20
.
Oktober
27
.
August
wurde
Beklagte
Hilfeleistung
unterrichtet
hingewiesen
Mutter
Grunde
unterhaltspflichtig
sei
.
Beklagte
ist
verheiratet
;
unterhaltsberechtigte
Kinder
hat
.
war
Beklagte
bereits
Jahren
arbeitslos
.
bezog
31
.
Oktober
Arbeitslosengeld
Höhe
DM
monatlich
November
letztmalig
Höhe
DM
.
Ehemann
Beklagten
verfügt
durchschnittliches
monatliches
Nettoeinkommen
DM
.
Eheleute
bewohnten
Ende
Februar
Eigentumswohnung
jeweils
hälftigen
Miteigentum
stand
monatlich
DM
belief
.
1
.
März
bewohnen
neu
errichtetes
ebenfalls
Miteigentum
stehendes
Einfamilienhaus
.
Eigentumswohnung
war
notariellen
Kaufvertrag
20
.
Februar
veräußert
worden
.
Schwestern
Beklagten
werden
Kläger
Höhe
monatlich
DM
DM
Unterhaltsleistungen
Mutter
herangezogen
.
Beklagten
verlangt
Kläger
Zahlung
insgesamt
DM
Zinsen
zwar
monatlich
DM
September
Oktober
DM
November
monatlich
DM
Dezember
März
.
hat
Auffassung
vertreten
November
sei
Beklagte
Höhe
geltend
gemachten
Beträge
bezogenen
Arbeitslosengeldes
leistungsfähig
nur
teilweise
Deckung
Familienbedarfs
einzusetzen
habe
.
Folgezeit
könne
Taschengeld
Ehemann
beanspruchen
könne
verlangten
Unterhaltszahlungen
erbringen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hält
leistungsfähig
zuzubilligende
Selbstbehalt
höher
sei
bezogene
Arbeitslosengeld
Taschengeld
Unterhalt
Mutter
einzusetzen
sei
.
Amtsgericht
hat
Klage
nur
Höhe
monatlich
DM
September
Oktober
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
hat
Kläger
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
Beklagte
hat
Zurückweisung
Berufung
beantragt
Wege
Anschlußberufung
Klageabweisung
begehrt
höheren
Unterhaltsleistungen
monatlich
DM
monatliches
Arbeitslosengeld
DM
Selbstbehalt
DM
verurteilt
worden
ist
.
Oberlandesgericht
hat
angefochtene
Urteil
Berufung
teilweise
abgeändert
Beklagte
antragsgemäß
Zahlung
rückständigen
Unterhalts
DM
Zinsen
verurteilt
;
Anschlußberufung
hat
zurückgewiesen
.
Urteil
richtet
zugelassene
Revision
Beklagten
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
Urteil
OLG-Report
.
veröffentlicht
ist
hat
Beklagte
Umfang
Klageforderung
unterhaltspflichtig
gehalten
.
ist
ausgegangen
Unterhaltsbedarf
Mutter
ebensowenig
Grunde
bestehende
Unterhaltspflicht
Beklagten
Parteien
Streit
sei
.
Unterschiedlich
beurteilt
werde
allein
Leistungsfähigkeit
Beklagten
.
sei
Höhe
geltend
gemachten
Beträge
gegeben
.
hat
richt
Zeitraum
September
November
ausgeführt
:
Beurteilung
Leistungsfähigkeit
komme
allein
eigenen
Einkünfte
Beklagten
Ehemann
verpflichtet
sei
eigene
Geldmittel
Unterhalt
Schwiegermutter
Verfügung
stellen
.
gegebenenfalls
Beklagte
unterhaltspflichtig
sei
hänge
zunächst
Höhe
Selbstbehalt
zustehe
.
Insofern
sei
Grundsatz
Düsseldorfer
Tabelle
unterhaltsberechtigten
Eltern
vorgesehenen
erhöhten
Selbstbehalt
auszugehen
DM
Unterhaltspflichtigen
selbst
DM
zusammenlebenden
Ehegatten
belaufe
.
Unterhaltspflicht
komme
erst
Betracht
bereinigte
Familieneinkommen
Betrag
DM
monatlich
übersteige
.
Selbstbehaltsätze
seien
allerdings
nur
durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen
heranzuziehen
.
gehobenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Beklagte
Ehemann
lebten
entspreche
Familienbedarf
nur
DM
Lebenserfahrung
.
Auch
konkrete
Darlegung
Beklagten
sei
geboten
angemessenen
Unterhaltsbedarf
Familie
DM
eventuellen
Vorteil
mietfreiem
Wohnen
zugrunde
legen
.
Beklagte
anteiligen
Bedarf
DM
zunächst
voll
Einkommen
decken
müsse
stünde
Unterhaltszahlungen
mehr
Verfügung
.
Betrachtungsweise
sei
aber
gerechtfertigt
.
Bundesgerichtshof
Fallgestaltung
Unterhaltsanspruch
volljährigen
Kindes
gegangen
sei
ausgeführt
habe
müsse
Unterhaltspflichtige
Verfügung
stehenden
Geldmittel
vielmehr
Unterhalt
einsetzen
Bestreiten
eigenen
angemessenen
Lebensunterhalts
benötige
.
komme
Betracht
Ehegatten
leistende
Familienunterhalt
so
auskömmlich
sei
Unterhaltspflichtige
hieraus
angemessen
unterhalten
werde
.
Grundsätze
seien
auch
liegenden
Fall
heranzuziehen
führten
Annahme
Einkommen
Beklagten
nur
anteilig
übrigen
Ehemann
aufzubringenden
Familienunterhalt
benötigt
werde
teilweise
Unterhaltszwecke
einzusetzen
sei
.
Einkommen
Klägerin
DM
monatlich
September
Oktober
Ehemannes
DM
monatlich
belaufe
Anteil
Gesamteinkommen
%
.
Gesamtbedarf
Familie
DM
habe
nur
DM
%
DM
beitragen
müssen
so
monatlich
DM
freien
Verfügung
verblieben
seien
.
November
habe
Anteil
Beklagten
Gesamteinkommen
Rücksicht
Arbeitslosengeld
DM
nur
noch
%
betragen
.
habe
mithin
DM
Familienunterhalt
beisteuern
müssen
DM
verblieben
seien
.
Beträge
DM
DM
lägen
Kläger
insoweit
geltend
gemachten
Unterhaltsforderung
DM
DM
.
Selbst
Kläger
Richtlinien
jeweils
nur
%
freien
Einkommens
Unterhalt
beanspruche
Grundsatz
Gleichbehandlung
gebunden
sei
ergebe
Rücksicht
vorliegenden
Fall
Einschränkung
.
Beklagte
habe
nämlich
überhaupt
jedenfalls
weit
geringerem
Maße
Barbedarf
Familie
beteiligen
müssen
.
habe
mündlichen
Verhandlung
eingeräumt
hier
maßgeblichen
Zeitraum
Haushaltsführung
übernommen
haben
.
sei
Arbeitslosigkeit
auch
uneingeschränkt
Lage
gewesen
.
habe
aber
Verpflichtung
Familienunterhalt
beizutragen
erfüllt
.
Unterhaltszwecke
habe
Einkommen
auch
Berücksichtigung
Richtlinien
Klägers
jedenfalls
ausreichender
Betrag
Verfügung
gestanden
.
2
.
Beurteilung
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Beklagten
Zeit
September
bejaht
.
Rücksicht
Rechtswahrungsanzeigen
Klägers
zuletzt
27
.
August
kann
§
Abs.
Satz
Unterhalt
Vergangenheit
gefordert
werden
.
Unterhaltspflicht
Beklagten
Mutter
steht
Grunde
Parteien
Streit
.
ergibt
§
.
Kläger
Höhe
ungedeckten
Heimkosten
zugrunde
gelegten
Unterhaltsbedarf
hat
Beklagte
Einwendungen
erhoben
.
Berufungsgericht
hatte
auch
sonstigen
Erwägungen
Anlaß
Beurteilung
abzuweichen
.
Leistungsfähigkeit
Beklagten
anbelangt
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
nur
eigenen
Einkünften
ergeben
kann
.
Ehemann
steht
Unterhaltsrechtsverhältnisses
Beklagten
Mutter
ist
rechtlich
verpflichtet
Unterhalt
beizutragen
noch
Gunsten
eigenen
Lebensführung
einzuschränken
.
Rechtlich
beanstanden
sind
ferner
Ausführungen
Beklagten
§
Abs.
belassenden
angemessenen
Selbstbehalt
.
Senat
inzwischen
entschieden
hat
kann
losgelöst
Einzelfall
vorliegenden
Lebensstellung
Einkommen
Vermögen
sozialen
Rang
Verpflichteten
entspricht
bestimmt
durchgehend
festen
Betrag
angesetzt
werden
.
Vielmehr
ist
konkreten
Umstände
Berücksichtigung
besonderen
Lebensverhältnisse
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
rechtlich
vergleichsweise
schwach
ausgestalteten
Anspruch
vorliegen
ermitteln
.
Gesichtspunkt
tragen
inzwischen
Tabellen
Leitlinien
Oberlandesgerichte
insoweit
Rechnung
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
nur
Mindestbetrag
angeben
.
Voraussetzungen
Mindestbeträge
erhöhen
sind
unterliegt
letztlich
verantwortlichen
Beurteilung
Tatrichters
Senatsurteil
23
.
Oktober
FamRZ
.
.
Grundsätzen
steht
Einklang
Familienbedarf
Beklagten
Ehemannes
auch
konkreten
Vortrag
Berücksichtigung
gehobenen
Gesamteinkünfte
Lebenserfahrung
aufwendigeren
Lebensführung
niederschlagen
deutlich
Mindestsätzen
liegenden
Betrag
angesetzt
wird
Berufungsgericht
monatlich
DM
eventuellen
Wohnvorteil
angenommen
hat
.
Familienbedarf
DM
entfällt
Beklagte
Anteil
DM
.
Revision
erhebt
Ansatz
auch
Einwendungen
.
macht
aber
geltend
DM
bemessenen
Anteils
Beklagten
Familienbedarf
scheide
Unterhaltsanspruch
Arbeitslosengeld
niedriger
sei
.
Berufungsgericht
gleichwohl
anderen
Ergebnis
gelangt
sei
habe
verkannt
Unterhaltsanspruch
volljährigen
Kindes
Elternteil
geltenden
Grundsätze
Fall
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
übertragen
seien
.
folge
grundlegend
verschiedenen
Lebenssituation
jeweils
herangezogenen
Unterhaltsschuldners
.
Auffassung
Berufungsgerichts
müsse
auch
führen
Ehemann
Beklagten
mittelbar
Unterhalt
herangezogen
würde
.
Rüge
hat
Erfolg
.
-9-
Frage
Unterhaltsverpflichtung
Eltern
besteht
Unterhaltspflichtige
eigenes
Einkommen
verfügt
Selbstbehalt
liegt
Ehegatte
aber
wesentlich
höhere
Einkünfte
hat
wird
Rechtsprechung
Schrifttum
einheitlich
beantwortet
.
Teilweise
wird
vertreten
auch
Fällen
Heranziehung
Unterhaltsleistungen
möglich
sei
nämlich
gemeinsamen
Familieneinkommen
Ehegatten
auszugehen
sei
besser
verdienende
Ehegatte
so
großen
Anteil
Familienbedarf
aufzubringen
habe
andere
Ehegatte
Teil
geringeren
Einkommens
einzusetzen
brauche
Unterhaltsleistungen
Verfügung
habe
so
etwa
OLG
FamRZ
.
;
Anm
.
aaO
;
;
vgl.
übrigen
Zusammenstellungen
Münchner
§
Rdn
.
.
Menter
FamRZ
.
anderer
Meinung
begegnet
Auffassung
Bedenken
letztlich
führe
Ehepartner
Unterhaltspflichtigen
zumindest
indirekt
Unterhalt
Schwiegereltern
Kosten
eigenen
Lebenszuschnitts
finanzieren
habe
.
Bereich
erheblich
Durchschnitt
liegenden
Einkünften
Ehegatten
entspreche
nämlich
Regel
Lebensgestaltung
Familie
Ehegatten
jeweiligen
Einkünfte
Ausnahme
kleiner
Beträge
persönlichen
Bedarf
voll
Familienunterhalt
Verfügung
stellten
Familie
entsprechend
hohen
Lebensstandard
genieße
.
Lebensstandard
werde
jedoch
beeinträchtigt
Unterhaltspflichtige
Teil
Einkünfte
abzweigen
solle
Familienbedarf
mehr
Verfügung
stehe
.
habe
Folge
auch
Lebenszuschnitt
Partners
Lücke
schließen
könne
beschnitten
werde
FamRZ
;
OLG
;
vgl.
übrigen
Zusammenstellungen
Menter
jeweils
aaO
.
Frage
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsschuldners
derartigen
Fällen
grundsätzlich
beurteilen
ist
bedarf
vorliegenden
Fall
indessen
Entscheidung
.
getroffenen
Feststellungen
brauchten
Eheleute
jeweiligen
Einkünfte
vollem
Umfang
Bestreitung
angemessenen
Familienunterhalts
einzusetzen
so
Beklagten
eigenen
Einkommen
Mittel
verblieben
Unterhaltszwecke
Verfügung
stehen
.
Senat
hat
Fallgestaltung
Unterhaltsbegehren
volljährigen
Kindes
Haushalt
neuen
Ehe
führenden
nur
stundenweise
erwerbstätigen
Vater
ging
zwar
Auffassung
vertreten
Unterhaltspflicht
setze
§
Abs.
erst
eigene
angemessene
Unterhalt
gefährdet
werde
Regel
also
erst
Einkünften
sogenannten
Selbstbehalts
.
Höhe
benötigte
Unterhaltsschuldner
Einkünfte
Deckung
eigenen
Lebensbedarfs
.
rechtlicher
Ansatzpunkt
Ehegatten
Unterhalt
auch
insoweit
heranzuziehen
selbst
verdiene
Einkommen
unterhaltsrechtlich
nachrangige
volljährige
Kind
früheren
Ehe
weitergeben
könne
bestehe
.
sei
auch
Billigkeitserwägungen
ersetzen
.
Gleichwohl
ist
Auffassung
Senats
ausgeschlossen
Unterhaltsschuldner
Verfügung
stehenden
Geldmittel
Unterhalt
einzusetzen
hat
Bestreitung
eigenen
angemessenen
Lebensstandards
benötigt
.
Derartiges
kommt
Betracht
erwerbstätigen
neuen
Ehegatten
§
§
leistende
Familienunterhalt
so
auskömmlich
ist
Kindern
früheren
Ehe
barunterhaltspflichtige
Elternteil
Sinne
§
Abs.
angemessen
unterhalten
wird
.
Ertrages
Nebentätigkeit
angemessenen
Unterhalt
neuen
Familie
bedarf
steht
Umständen
Teil
Barmittel
neuen
Ehegatten
Rahmen
Familienunterhalts
Erfüllung
persönlichen
Bedürfnissen
zufließen
Unterhaltszwecke
Verfügung
Senatsurteil
11
.
Februar
FamRZ
.
Grundsätze
sind
auch
Beurteilung
hier
vorliegenden
Fallgestaltung
heranzuziehen
ebenso
:
Heiß/Hußmann
Unterhaltsrecht
.
Kap
.
Rdn
.
;
Luthin/Seidel
Handbuch
Unterhaltsrechts
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Handbuch
Fachanwalts
Familienrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
207b
;
Scholz/
Praxishandbuch
Familienrecht
Teil
.
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
f.
;
vgl.
auch
OLG
aaO
S.
.
Senat
hat
zwar
schon
Entscheidung
26
.
Februar
FamRZ
abgehoben
Inanspruchnahme
Unterhalt
volljähriges
Kind
einerseits
Elternunterhalt
andererseits
lägen
unterschiedliche
Lebensverhältnisse
zugrunde
Unterhaltspflichtige
zwar
regelmäßig
rechnen
müßten
Kind
auch
Vollendung
18
.
Lebensjahres
noch
Unterhalt
gewähren
müssen
Berufsausbildung
abgeschlossen
habe
Verpflichtung
Zahlung
Elternunterhalt
allenfalls
unerwarteten
Hilfsbedürftigkeit
Eltern
Betracht
komme
.
hat
Senat
indessen
nur
begründet
rechtsfehlerhaft
sei
Unterhaltstabellen
angesetzten
Selbstbehalt
durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen
maßvollen
Zuschlag
erhöhen
Unterhaltsbegehren
anderer
Verwandter
volljähriger
Kinder
hier
Eltern
beurteilen
sei
.
Demgemäß
ist
allein
rechtliche
Möglichkeit
aufgezeigt
worden
Unterhaltsansprüche
Eltern
dern
Höhe
anders
beurteilen
zwar
insoweit
Unterhaltspflichtigen
belassende
angemessene
Selbstbehalt
abweichend
volljährigen
Kindern
anzusetzen
ist
höher
bemessen
werden
kann
.
Unterhaltspflicht
Kindern
Eltern
Grunde
nach
konnte
ändern
.
ergibt
allgemein
Verwandtenunterhalt
regelt
bestimmt
gesteigert
Unterhaltspflichtigen
angemessene
Selbstbehalt
verbleiben
hat
.
Letzterer
kann
aber
auch
Aszendentenunterhalt
gewahrt
sein
Unterhaltspflichtige
Ehegatten
leistenden
Familienunterhalt
angemessen
unterhalten
wird
Unterhalt
entsprechend
auskömmlich
bemessen
ist
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
sind
Ehegatten
§
verpflichtet
Arbeit
Vermögen
Familie
angemessen
unterhalten
.
steht
Ehegatten
Ehe
so
führen
Partner
allein
Berufstätigkeit
nachgeht
Familienarbeit
widmet
ebenso
entscheiden
können
Beruf
ganz
teilweise
auszuüben
Hausarbeit
Kinderbetreuung
teilen
Dritte
ausführen
lassen
.
Ehegatten
insofern
gleiches
Recht
gleiche
Verantwortung
Ausgestaltung
Familienlebens
zukommt
sind
auch
Leistungen
Rahmen
vereinbarten
Aufgabenzuweisung
erbringen
gleichwertig
anzusehen
.
Rücksicht
haben
auch
Anspruch
gleiche
Teilhabe
gemeinsam
Erwirtschafteten
ehelichen
Lebensstandard
prägt
Senatsurteil
20
.
März
FamRZ
742
;
BVerfG
FamRZ
.
Höhe
Ehegatten
leistenden
Familienunterhalts
richtet
Verhältnis
beiderseitigen
unterhaltsrechtlich
relevanten
Nettoeinkommen
Urteil
2
.
April
FamRZ
;
Göppinger/Bäumel
Unterhaltsrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
Einkommen
Ehegatten
Bestreitung
angemessenen
Familienunterhalts
benötigt
wird
steht
selbst
Verfügung
vgl.
aaO
Rdn
.
;
FamRZ
.
hat
Folge
betreffende
Einkommensteil
Unterhaltszwecke
eingesetzt
werden
kann
auch
angemessene
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
§
Abs.
gewahrt
ist
.
unterhaltspflichtige
Ehegatte
wird
Fällen
mittelbar
Unterhalt
herangezogen
eigener
angemessener
Familienunterhalt
ist
gedeckt
;
Unterhaltsleistungen
bedingte
Schmälerung
Einkommens
Ehegatten
braucht
kompensieren
auch
angemessener
Unterhalt
gewahrt
ist
vgl.
auch
Heiß/Hußmann
.
Rdn
.
.
Ausgehend
ist
Verurteilung
Beklagten
Zeit
September
November
rechtlich
beanstanden
:
zustehenden
anteiligen
Familienunterhalt
DM
wird
angemessen
unterhalten
so
zugleich
Eigenbedarf
gewahrt
ist
eigenes
Familienunterhalt
benötigtes
Einkommen
Unterhalt
Mutter
einsetzen
kann
.
Auch
Erwägungen
Berufungsgericht
mögliche
Verletzung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
verneint
hat
erweisen
rechtsbedenkenfrei
.
3
.
Zeit
Dezember
März
Beklagte
mehr
Einkommen
Arbeitslosengeld
verfügte
hat
Berufungsgericht
Leistungsfähigkeit
Umfang
Unterhaltsbegehrens
folgender
Begründung
gegeben
erachtet
:
Anspruch
Familienunterhalt
umfasse
auch
Anspruch
Taschengeld
ausreichende
Mittel
vorhanden
seien
.
Unterhaltsanspruch
minderjährigen
Kindes
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
grundsätzlich
Barunterhalt
auch
Taschengeld
einzusetzen
sei
;
habe
Auffassung
ausdrücklich
gebilligt
.
sei
aber
nur
Rahmen
gesteigerten
Unterhaltspflicht
allgemein
unterhaltspflichtiges
Einkommen
notwendigen
angemessenen
Selbstbehalt
übersteige
.
gesetzlichen
Vorschriften
behandelten
Unterhalt
Verwandten
gerader
Linie
gleich
gesteigerte
Unterhaltsverpflichtung
minderjährigen
gleichgestellten
volljährigen
Kindern
.
ändere
auch
Rangvorschrift
§
nur
Mangelfall
Bedeutung
habe
.
Gesichtspunkt
geringeren
Rangs
Unterhaltsanspruchs
könne
Rechnung
getragen
werden
Taschengeld
nur
teilweise
Unterhalt
herangezogen
werde
.
allgemeine
Bedarf
Beklagten
sehr
guten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gedeckt
sei
auch
erhöhter
Selbstbehalt
berührt
werde
erscheine
angemessen
etwa
hälftige
Taschengeldbetrag
Unterhaltszahlungen
eingesetzt
werde
.
Bemessungsgrundlage
Taschengeldanspruch
könne
nur
bereinigte
Nettoeinkommen
Ehegatten
dienen
.
seien
Zeit
1
.
Januar
Darlehensraten
abzuziehen
Wohnvorteil
überstiegen
.
Beklagte
habe
erste
Halbjahr
monatliche
Verbindlichkeiten
DM
neu
errichtete
Haus
geltend
gemacht
.
Belastung
werde
Wohnvorteil
mindestens
gleicher
Höhe
ausgeglichen
Beklagte
auch
Abrede
gestellt
habe
.
Lege
Taschengeldanspruch
Höhe
etwa
%
Nettoeinkommens
erwerbstätigen
Ehemannes
Beklagten
betrage
Anspruch
jedenfalls
rund
DM
monatlich
.
Kläger
geltend
gemachte
monatliche
Unterhaltsbetrag
DM
hälftigen
Taschengeldanspruch
liege
sei
auch
insoweit
Klage
vollem
Umfang
stattzugeben
.
gelte
auch
Monate
Januar
Februar
Eheleute
erst
1
.
März
neu
erstelltes
Haus
bezogen
erst
da
Genuß
höheren
Wohnvorteils
gekommen
seien
.
Berücksichtigung
geringeren
Wohnvorteils
Eigentumswohnung
führe
immer
noch
Taschengeldanspruch
DM
also
rund
DM
Nettoeinkommen
Ehemannes
:
DM
monatliche
Belastung
:
DM
zuzüglich
Wohnwert
DM
DM
%
.
Hälfte
also
rund
DM
entspreche
Kläger
geltend
gemachten
Unterhaltsbetrag
.
könne
dahinstehen
monatliche
Belastung
Hausbau
tatsächlich
DM
betragen
habe
Kapitalerträge
gemindert
worden
sei
.
4
.
Revision
hält
rechtsfehlerhaft
Bemessung
Anspruchs
Elternunterhalt
Beklagten
gezahltes
Taschengeld
berücksichtigen
.
Taschengeld
gehöre
angemessenen
Familienunterhalt
übersteige
monatlich
DM
auch
Rahmen
Abs.
angemessenen
Unterhalts
persönliche
Bedürfnisse
anzusetzenden
Betrag
.
Taschengeld
müsse
Beklagten
angemessener
Eigenbedarf
verbleiben
.
Auch
Einwand
verhilft
Revision
Erfolg
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Anspruch
Bestandteil
Familienunterhalts
§
§
ist
.
angemessenen
Familienunterhalt
gehören
Kosten
Wohnung
Nahrung
Kleidung
medizinische
Versorgung
kulturelle
Bedürfnisse
Altersvorsorge
Urlaub
usw.
Regel
Form
Naturalunterhalts
gewährt
werden
.
hat
Ehegatten
Anspruch
angemessenen
Teil
Gesamteinkommens
Taschengeld
Geldbetrag
Befriedigung
persönlichen
Bedürfnisse
eigenem
Gutdünken
freier
Wahl
unabhängig
Mitsprache
anderen
Ehegatten
ermöglichen
soll
Senatsurteil
21
.
Januar
FamRZ
m.w
.
;
kritisch
.
;
Haumer
FamRZ
.
.
Bestandteil
Familienunterhalts
richtet
Taschengeldanspruch
ebenso
ersterer
Höhe
Einzelfall
bestehenden
Vermögensverhältnissen
Lebensstil
Zukunftsplanung
Parteien
.
Rechtsprechung
wird
üblicherweise
Quote
%
Verfügung
stehenden
Nettoeinkommens
angenommen
Senatsurteil
21
.
Januar
.
Auffassung
Revision
ist
Taschengeld
Ehegatten
Rechtsprechung
Senats
nur
Unterhalt
minderjähriger
Kinder
einzusetzen
ebenfalls
Volljährigenunterhalt
vgl.
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
S.
.
Umstände
sprechen
würden
Taschengeld
gleichermaßen
Rahmen
Unterhaltspflicht
Eltern
unterhaltsrelevantes
Einkommen
behandeln
liegen
Ansicht
Senats
.
ist
grundsätzlich
unterhaltspflichtiges
Einkommen
Unterhaltszwecke
einzusetzen
angemessene
notwendige
Selbstbehalt
Pflichtigen
gewahrt
bleibt
Rechtsprechung
Höhe
Unterhalts
8
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
;
Heiß/Hußmann
aaO
13
.
Kap
.
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
;
Scholz/Stein/Erdrich
aaO
Teil
.
;
Staudinger/Kappe/Engler
13
.
Bearb
.
§
Rdn
.
106
;
Stollenwerk
Praxishandbuch
Unterhaltsrecht
2
.
Aufl
.
Stichwort
:
Elternunterhalt
.
;
vgl.
auch
OLG
.
Verfassungsrechtliche
Bedenken
Hinblick
Grundrecht
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
Art
.
Abs.
GG
bestehen
Auffassung
nats
ohnehin
Einfluß
Verwendung
Taschengeldes
Ehefrau
hat
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
Einsatzpflicht
besteht
allerdings
nur
insoweit
Taschengeld
Deckung
angemessenen
Bedarfs
Unterhaltspflichtigen
benötigt
wird
.
hat
auch
Berufungsgericht
gesehen
;
hat
etwa
hälftigen
Einsatz
Taschengeldbetrages
angemessen
gehalten
allgemeine
Bedarf
Beklagten
sehr
guten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gedeckt
sei
auch
Mindestbetrag
erhöhter
Selbstbehalt
berührt
werde
.
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Bestimmung
angemessenen
Selbstbehalts
obliegt
Tatrichter
kann
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
anzuwendenden
Rechtsgrundsätzen
Rechnung
trägt
angemessen
ist
vgl.
Senatsurteile
20
.
März
aaO
S.
23
.
Oktober
aaO
S.
.
ist
hier
Fall
.
verkennt
Senat
Auffassung
vertreten
wird
Unterhaltspflichtigen
sei
jedenfalls
Taschengeld
Höhe
Barbetrages
§
Abs.
belassen
Sozialhilfeempfänger
geltende
Satz
noch
angemessen
erhöhen
sei
vgl.
Heiß/Hußmann
Kap
.
Rdn
.
möglichen
angemessenen
Taschengeldbetrag
Zeit


*)+#,
-.0/12/&3

893
3,;3=
%
Abs.
Zeit
erhöhten
Selbstbehalts

!

"
ebenso
aaO
Rdn
.
vgl.
auch
Empfehlung
13
.
Arbeitskreis
Taschengeld
verdienenden
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
nur
insoweit
heranzuziehen
Betrag
DM
schritten
wird
.
vermag
Beurteilung
Berufungsgericht
jedoch
Frage
stellen
.
Senat
hält
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Vergleich
Beklagten
belassenen
Taschengeldanteils
Barbetrag
§
Abs.
angestellt
hat
.
spricht
bereits
Barbetrag
teilweise
anders
gearteter
Bedarf
bestreiten
ist
Taschengeld
.
Barbetrag
Hilfeempfängern
gewährt
wird
Anstalt
Heim
leben
häufig
baren
Mittel
Verfügung
haben
sind
angewiesen
etwa
Aufwendungen
Zeitungen
Schreibmaterial
Nahverkehrsmittel
Haarund
Kleiderpflege
bestreiten
sonstige
Kleinigkeiten
täglichen
Lebens
finanzieren
vgl.
Schoch
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Mergler/Zink
§
Rdn
.
;
Oestreicher/Schelter/Kunz
Rdn
.
.
Jedenfalls
Teil
Bedarfs
wird
Ehegatten
indessen
bereits
Form
Naturalunterhalts
leistenden
Familienunterhalt
umfaßt
;
vgl.
auch
Röwekamp
Taschengeldanspruch
Ehegatten
Pfändbarkeit
.
gilt
umso
je
auskömmlicher
bemessen
ist
.
Abgesehen
kommt
zusätzliche
Barbetrag
§
Abs.
S.
Betrag
%
Hilfeempfängern
zugute
Teil
Kosten
Heimaufenthalts
selbst
tragen
;
insofern
erscheint
zweifelhaft
betreffende
Teilbetrag
überhaupt
bedarfsbezogen
ist
vgl.
Mergler/Zink
Rdn
.
26
;
aa0
Rdn
.
.
Rücksicht
Gesichtspunkte
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
revisionsrechtlich
jedenfalls
beanstanden
.
weiteren
Überlegungen
Berufungsgerichts
sind
ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
Berechnungen
treffen
.
Auch
Revision
erinnert
insofern
.
mittelbare
Haftung
Ehemannes
Beklagten
Unterhalt
Schwiegermutter
scheidet
ebenso
vorausgegangenen
Zeitraum
.
hat
Verwendung
Taschengeldes
Einfluß
braucht
Höhe
bestreitenden
Unterhaltsleistungen
auch
aufzustocken
.
erweist
auch
Verurteilung
Unterhaltszahlungen
Zeit
Dezember
gerechtfertigt
.
Beklagte
Schwestern
gleich
nahe
Verwandte
Unterhalt
Mutter
nur
anteilig
Vermögensverhältnissen
aufzukommen
haben
Abs.
vermag
Beurteilung
Frage
stellen
.
Anteile
Geschwister
insgesamt
ausreichen
offenen
Unterhaltsbedarf
Mutter
dekken
bedurfte
Berechnung
jeweiligen
Haftungsanteile
Beklagte
geltend
gemacht
hat
Schwestern
seien
geringem
Umfang
Anspruch
genommen
worden
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke