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7.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Fc
Abs.
Wird
Frist
Begründung
Berufung
bestimmten
Zeitraum
verlängert
fällt
letzte
Tag
ursprünglichen
Frist
Samstag
Sonntag
allgemeinen
Feiertag
so
beginnt
verlängerte
Teil
Frist
erst
Ablauf
nächstfolgenden
Werktages
Anschluss
Beschluss
14
.
Dezember
IX
ZB
.
Hat
Berufungsgericht
Begründungsfrist
hingegen
bis
konkret
bezeichneten
Tag
verlängert
kommt
Beginn
verlängerten
Frist
.
Berufungsgericht
beantragte
Fristverlängerung
nur
teilweise
bewilligt
hat
kommt
gestützte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Begründungsfrist
nur
ausnahmsweise
Verstoß
Anforderungen
faires
Verfahren
Betracht
Abgrenzung
Beschluss
23
.
Oktober
.
Beschluss
15
.
August
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
April
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
:
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Klage
Rückzahlung
geleisteten
Anzahlung
Mietzins
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Kläger
3
.
zugestellt
.
legte
Kläger
rechtzeitig
Berufung
.
gleichen
Tag
eingegangenen
Schriftsatz
2
.
Oktober
beantragte
Kläger
"
ablaufende
Berufungsbegründungsfrist
Monat
06
November
verlängern
"
.
Landgericht
verlängerte
Begründungsfrist
Verfügung
5
.
Oktober
Kläger
6
.
Oktober
übermittelt
wurde
3
November
führte
ergänzend
:
"
weitere
Fristverlängerung
konnte
gewährt
werden
Frist
§
endet
Zustellung
Urteils
.
"
Berufungsbegründung
ging
6
November
Montag
Berufungsgericht
.
Kläger
verspätet
eingegangene
Berufungsbegründung
hingewiesen
worden
war
beantragte
mit
gleichen
Tag
eingegangenem
Schriftsatz
20
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
Landgericht
hat
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
aber
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Fortbildung
Rechts
geboten
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Entscheidung
Berufungsgerichts
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beginn
Berufungsgericht
verlängerten
Frist
widerspricht
.
Zwar
hätte
Berufungsgericht
Begründungsfrist
§
Abs.
Satz
4
November
Samstag
war
6
November
Montag
verlängern
dürfen
sodass
Berufungsbegründung
dann
rechtzeitig
eingegangen
wäre
.
erstinstanzliche
Urteil
Kläger
3
.
August
zugestellt
worden
war
wäre
Berufungsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
3
.
Oktober
abgelaufen
Tag
gesetzlicher
Feiertag
gewesen
wäre
.
So
aber
lief
§
Abs.
erst
Ablauf
nächsten
Werktages
4
.
Oktober
.
Berufungsgericht
Begründungsfrist
grundsätzlich
§
Abs.
Satz
ZPO
möglich
Monat
verlängert
hätte
hätte
verlängerte
Teil
Frist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erst
Ablauf
Feiertag
folgenden
nächsten
Werktages
hier
also
Ablauf
4
.
Oktober
begonnen
Beschluss
14
.
Dezember
IX
ZB
wäre
erst
Montag
6
November
abgelaufen
.
kommt
hier
aber
Berufungsgericht
Begründungsfrist
bestimmte
Zeitspanne
Ablauf
konkret
bezeichneten
Tages
nämlich
3
November
Freitag
verlängert
hat
.
Dann
kommt
Rechtsprechung
Beginn
verlängerten
Frist
Ende
Frist
konkret
feststeht
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
widerspricht
Rechtsprechung
.
Berufungsbegründung
konkret
bestimmten
Frist
Ablauf
3
November
erst
6
November
eingegangen
ist
war
Begründungsfrist
§
Abs.
gewahrt
.
2
.
Auch
Berufungsgericht
Kläger
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
hat
vermag
Rechtsbeschwerde
Zulassungsgründe
Sinne
§
Abs.
aufzuzeigen
.
angefochtene
Entscheidung
überspannt
insbesondere
Sorgfaltsanforderungen
Verpflichtung
Prozessbevollmächtigten
Kontrolle
laufender
Rechtsmittelbegründungsfristen
.
Zwar
weist
Rechtsbeschwerde
Recht
Rechtsanwalt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
vertrauen
darf
ersten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Monat
stattgegeben
wird
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
hinreichend
vorgetragen
sind
;
11
.
Februar
NJW-RR
Beschlüsse
23
.
Oktober
7
.
Juni
ZB
11
November
ZB
17
.
Dezember
NJW-RR
.
Vertrauensschutz
gilt
aber
nur
so
lange
Gericht
Verlängerungsantrag
entschieden
hat
.
Hat
Berufungsgericht
hier
bereits
Verlängerungsantrag
entschieden
nur
teilweise
stattgegeben
kann
Partei
mehr
antragsgemäße
Verlängerung
vertrauen
.
gilt
jedenfalls
dann
gerichtliche
Entscheidung
Verlängerungsantrag
eindeutig
ist
zweifelsfrei
deutlich
wird
weitergehenden
Antrag
nur
teilweise
stattgegeben
wurde
noch
ausreichend
Zeit
Berufungsbegründung
verbleibt
.
Grundrechte
rufungsklägers
effektiven
Rechtsschutz
faires
Verfahren
können
allenfalls
dann
verletzt
sein
gerichtliche
Entscheidung
Verlängerungsantrag
so
unbestimmt
ist
geeignet
ist
Berufungsführer
leiten
Verlängerung
Frist
Sinn
verliert
vgl.
insoweit
Beschluss
23
.
Oktober
.
war
hier
allerdings
Fall
Vorsitzende
Kläger
ausdrücklich
Tag
Fristablaufs
zusätzlich
hingewiesen
hatte
weitergehenden
Antrag
stattgegeben
werde
.
Verfügung
Gerichts
5
.
Oktober
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägers
auch
so
rechtzeitig
zugegangen
mitgeteilten
Fristablauf
3
November
hinreichend
einstellen
konnte
.
ist
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Kläger
§
Abs.
zurechenbares
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
zurückzuführen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Rechtsanwalt
geeignete
organisatorische
Maßnahmen
sicherstellen
Fristversäumnisse
möglichst
vermieden
werden
.
Einhaltung
Berufungsbegründungsfrist
ist
Gegensatz
Berufungsfrist
nur
Eintragung
Hauptfrist
zusätzlich
ausreichende
Vorfrist
sicherzustellen
Senatsbeschluss
6
.
Dezember
m.w
.
.
Zwar
muss
Rechtsanwalt
Vorfrist
vorgelegte
Sache
stets
sofort
bearbeiten
grundsätzlich
frei
ist
Begründungsfrist
vollständig
ausnutzen
möchte
Beschlüsse
5
.
Oktober
9
.
März
.
Rechtsanwalt
kann
Handakte
auch
Wiedervorlage
Tag
Fristablaufs
zurückgeben
sorgfältiger
Prüfung
überzeugt
hat
Rechtsmittelbegründung
noch
rechtzeitig
Frist
Gericht
eingereicht
werden
kann
Beschluss
27
.
Mai
.
Vorfristanordnung
bezweckte
Sicherung
Anwalt
Bearbeitung
Rechtsmittelbegründung
erforderlichen
Zeitraum
gewährleisten
verlangt
dann
sofortige
Bearbeitung
Sache
gestattet
Sache
letzten
Tag
sorgfältig
geprüften
Begründungsfrist
erneut
vorlegen
lassen
.
Allerdings
erfordert
Zweck
Vorfrist
dann
erneute
Prüfung
vgl.
insoweit
Senatsbeschluss
11
.
Februar
ZB
FamRZ
nur
so
sichergestellt
werden
kann
Berufungsbegründung
rechtzeitig
erstellt
Gericht
übermittelt
wird
.
gilt
hier
schon
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Verlängerung
Begründungsfrist
beantragt
hatte
zunächst
lediglich
vorläufige
Frist
eingetragen
werden
konnte
Verlängerungsantrag
ergab
.
Fällen
ist
endgültige
Fristablauf
Gewährung
Verlängerung
stets
erneut
überprüfen
neu
Fristenkalender
einzutragen
.
Nur
so
kann
sichergestellt
werden
Handakte
hypothetischen
wirklichen
Frist
vorgelegt
eingehalten
wird
.
gilt
unabhängig
Fristverlängerung
erst
Tag
Ablaufs
regulären
Begründungsfrist
schon
Zeit
zuvor
beantragt
wird
.
Fall
ist
geeignete
Maßnahmen
sicherzustellen
beantragten
Fristablauf
wirkliche
Ende
Frist
festgestellt
eingetragen
wird
Senatsbeschluss
14
Juli
.
Pflicht
Überprüfung
sächlich
gewährten
Verlängerung
Begründungsfrist
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
schuldhaft
erfüllt
Kläger
zuzurechnen
ist
.
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Klägers
ist
Versäumung
Frist
ursächlich
geworden
so
gerichtliches
Mitverschulden
Bewilligung
Fristverlängerung
entscheidend
ankommt
6
.
Mai
VersR
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
01.08.2006
Entscheidung