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1425 lines
14 KiB

BESCHLUSS
6
.
Oktober
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Aa
Abs.
Anpassung
ehevertraglichen
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
geänderte
Verhältnisse
Beschränkung
Rahmen
Ausübungskontrolle
durchzuführenden
Versorgungsausgleichs
ehebedingt
entstandenen
Versorgungsnachteile
Ehegatten
Fortführung
11
.
Februar
FamRZ
.
Beschluß
6
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
Beschluß
9
.
Zivilsenats
2
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
18
November
geschlossene
Ehe
Parteien
12
.
Mai
19
.
Juni
geborene
Kinder
hervorgegangen
sind
wurde
Ehemann
Antragsgegner
7
Juli
zugestellten
Antrag
Ehefrau
Antragstellerin
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
28
.
Juni
geschieden
insoweit
rechtskräftig
13
November
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehevertrag
17
November
vereinbarten
Parteien
beabsichtigte
Ehe
Gütertrennung
verzichteten
gegenseitig
Versorgungsausgleich
.
Ehezeit
1
November
30
.
Juni
;
§
Abs.
erwarb
25
.
April
geborene
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
Höhe
monatlich
DM
.
11
.
September
geborene
Ehemann
erwarb
Ehezeit
volldynamische
Rentenanwartschaften
Berliner
Ärzteversorgung
weitere
Beteiligte
Höhe
monatlich
DM
.
Amtsgericht
hat
ehevertraglichen
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
Berufung
§
korrigiert
"
.
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Ehemann
Berliner
Ärzteversorgung
bestehenden
Versorgungsanwartschaft
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
DM
DM
DM
bezogen
30
.
Juni
Rentenkonto
Ehefrau
begründet
hat
.
Beschwerde
Ehemannes
hat
Oberlandesgericht
amtsgerichtliche
Urteil
abgeändert
Lasten
Ehemann
Berliner
Ärzteversorgung
bestehenden
Versorgungsanwartschaft
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
Rentenkonto
Ehefrau
begründet
.
wendet
Ehemann
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Berufung
ehevertraglichen
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
Durchführung
weiterhin
angreift
.
II
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
Parteien
getroffene
Abrede
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
schon
beanstanden
Antragstellerin
Vertragsschluß
unangemessen
benachteiligt
worden
sei
.
ungleiche
Verhandlungsposition
seien
Anhaltspunkte
ersichtlich
.
Abschluß
Ehevertrags
17
November
sei
Antragstellerin
versicherungspflichtig
beschäftigt
gewesen
.
habe
Jahre
Pflichtbeiträge
Entgelt
DM
entrichtet
somit
eigene
Versorgungsanwartschaften
aufgebaut
.
Konkrete
Planungen
Antragstellerin
Beruf
aufgeben
solle
Kindererziehung
widmen
hätten
bestanden
gemeinsame
Kinder
vorhanden
gewesen
noch
erwartet
worden
seien
.
Umstand
Antragstellerin
erworbenen
Versorgungsanwartschaften
wertmäßig
geringer
Antragsgegner
erworbenen
Versorgungsanrechte
gewesen
seien
reiche
.
Antragsgegner
Unerfahrenheit
Antragstellerin
verwerflicher
Weise
ausgenutzt
habe
sei
erkennbar
.
Allerdings
sei
Ehevertrag
Versorgungsausgleich
ausgeschlossen
worden
sei
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
anzupassen
Verhältnisse
Vertragsschluß
zugrunde
gelegt
worden
seien
nachträglich
geändert
hätten
.
Parteien
seien
Vertragsschluß
ausgegangen
Antragstellerin
Erwerbstätigkeit
eigene
Versorgung
aufbauen
könne
.
sei
Geburten
gemeinsamen
Kinder
möglich
gewesen
.
Ehevertrag
sei
anzupassen
Antragstellerin
so
stellen
stünde
Kinder
erzogen
ursprünglich
geplant
tigkeit
nachgegangen
wäre
.
Oberlandesgericht
eingeholten
Sachverständigengutachten
ergebe
hätte
Antragstellerin
Rentenanwartschaft
DM
erwerben
können
Zeit
Kinderbetreuung
Mai
Juni
Berufstätigkeit
fortgeführt
Einkommen
erzielt
hätte
Folgezeit
Januar
Juni
erzielt
habe
.
Antragstellerin
Zeit
Kinderbetreuung
tatsächlich
nur
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
erzielt
habe
seien
Ehevertrag
anzupassen
Antragstellerin
Rentenanwartschaften
Höhe
Differenz
DM
DM
=)
DM
begründen
.
2
.
Ausführungen
halten
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
Erlaß
hier
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteil
11
.
Februar
FamRZ
vorgesehen
dargelegt
hat
darf
grundsätzliche
Disponibilität
Scheidungsfolgen
führen
Schutzzweck
gesetzlichen
Regelungen
vertragliche
Vereinbarungen
beliebig
unterlaufen
werden
kann
.
wäre
Fall
evident
einseitige
individuelle
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
gerechtfertigte
Lastenverteilung
entstünde
hinzunehmen
belasteten
Ehegatten
angemessener
Berücksichtigung
Belange
anderen
Ehegatten
Vertrauens
Geltung
getroffenen
Abrede
verständiger
Würdigung
Wesens
Ehe
unzumutbar
erscheint
.
hat
Tatrichter
zunächst
Rahmen
Wirksamkeitskontrolle
prüfen
Vereinbarung
schon
Zeitpunkt
Zustandekommens
offenkundig
derart
einseitigen
Lastenverteilung
dungsfall
führt
zwar
losgelöst
künftigen
Entwicklung
Ehegatten
Lebensverhältnisse
Verstoßes
guten
Sitten
Anerkennung
Rechtsordnung
ganz
teilweise
Folge
versagen
ist
Stelle
gesetzlichen
Regelungen
treten
§
Abs.
.
Erforderlich
ist
Gesamtwürdigung
individuellen
Verhältnisse
Vertragsschluß
abstellt
insbesondere
also
Vermögensverhältnisse
geplanten
bereits
verwirklichten
Zuschnitt
Ehe
Auswirkungen
Ehegatten
Kinder
.
Subjektiv
sind
Ehegatten
Abrede
verfolgten
Zwecke
sonstigen
Beweggründe
berücksichtigen
begünstigten
Ehegatten
Verlangen
ehevertraglichen
Gestaltung
veranlaßt
benachteiligten
Ehegatten
bewogen
haben
Verlangen
entsprechen
.
Gesamtwürdigung
hat
Oberlandesgericht
tatrichterlicher
Verantwortung
revisionsrechtlich
bedeutsame
Fehler
vorgenommen
.
Insbesondere
hat
Frage
Wirksamkeit
Ehevertrags
Recht
Verhältnisse
Zeitpunkt
Abschlusses
Jahre
abgestellt
erwogen
Antragstellerin
damals
versicherungspflichtig
beschäftigt
war
mithin
eigene
Versorgungsanwartschaften
aufbauen
konnte
Parteien
konkreten
Pläne
verfolgten
etwa
Hinblick
künftige
gemeinsame
Kinder
ändern
.
Oberlandesgericht
hat
zwar
Überlegungen
wirksamen
Zustandekommen
Ehevertrags
jedoch
§
Abs.
gestützt
.
kann
hier
jedoch
Ergebnis
hingenommen
werden
;
Oberlandesgericht
angestellten
Erwägungen
tragen
auch
Senat
geforderte
Wirksamkeitskontrolle
Maßstab
§
.
Annahme
Oberlandesgerichts
Ehevertrag
wirksam
gekommen
ist
ist
beanstanden
.
Auch
Rechtsbeschwerde
erinnert
hiergegen
.
Soweit
Vertrag
hier
Bestand
hat
muß
Tatrichter
sodann
Rahmen
Ausübungskontrolle
prüfen
Ehegatte
Vertrag
eingeräumte
Rechtsmacht
mißbraucht
Scheidungsfall
anderen
Ehegatten
begehrten
gesetzlichen
Scheidungsfolge
beruft
Vertrag
wirksam
abbedungen
sei
§
.
Prüfung
sind
nur
Verhältnisse
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
maßgebend
.
Entscheidend
ist
vielmehr
nunmehr
Zeitpunkt
Scheiterns
Lebensgemeinschaft
vereinbarten
Ausschluß
Scheidungsfolge
dargelegten
Sinn
vgl.
II
.
2
.
unzumutbare
Lastenverteilung
ergibt
.
kann
insbesondere
dann
Fall
sein
tatsächliche
einvernehmliche
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
ursprünglichen
Vertrag
zugrundeliegenden
Lebensplanung
grundlegend
abweicht
.
grundlegende
Abweichung
tatsächlichen
Lebenssituation
Vertragsschluß
zugrundegelegten
Lebensumständen
hat
Oberlandesgericht
Hinblick
Ehevertrag
nachfolgende
Geburt
Kinder
Betreuung
einhergehende
eingeschränkte
Erwerbstätigkeit
Antragstellerin
Recht
bejaht
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
greifen
;
insbesondere
hat
Oberlandesgericht
wesentlichen
Prozeßstoff
acht
gelassen
:
Auch
Parteien
Rechtsbeschwerde
Hinweis
Instanzvortrag
geltend
macht
kinderlose
Ehe
geplant
Abrede
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
beabsichtigt
haben
Betreuung
Kindern
Berufstätigkeit
Ehegatten
verbinden
haben
Vorstellung
später
verwirklicht
.
Vielmehr
war
Antragstellerin
Zeit
Betreuungsbedürftigkeit
Kinder
nur
zeitweise
unterschiedlichem
Umfang
erwerbstätig
.
Allerdings
läßt
Abweichung
späteren
tatsächlichen
Lebensverhältnisse
ursprünglich
zugrundegelegten
Lebensplanung
unzumutbar
erscheinen
ehevertraglichen
Ausschluß
Scheidungsfolgen
festzuhalten
.
Frage
einseitige
Lastenverteilung
Glauben
hinnehmbar
ist
kann
vielmehr
nur
Berücksichtigung
Rangordnung
Scheidungsfolgen
beantwortet
werden
:
Je
höherrangig
vertraglich
ausgeschlossene
nunmehr
dennoch
geltend
gemachte
Scheidungsfolge
ist
so
schwerwiegender
müssen
Gründe
sein
Berücksichtigung
inzwischen
einvernehmlich
verwirklichten
tatsächlichen
Ehezuschnitts
Ausschluß
sprechen
Senatsurteil
aaO
.
Versorgungsausgleich
ist
gleichberechtigte
Teilhabe
Ehegatten
beiderseits
erworbenen
Versorgungsvermögen
einerseits
Zugewinnausgleich
verwandt
ehevertraglicher
Disposition
grundsätzlich
zugänglich
§
Abs.
§
.
ist
jedoch
andererseits
vorweggenommener
Altersunterhalt
verstehen
;
steht
vertraglichen
Abbedingung
schrankenlos
.
Vereinbarungen
Versorgungsausgleich
müssen
Kriterien
geprüft
werden
vollständiger
teilweiser
Unterhaltsverzicht
Senatsurteil
aaO
.
Unterhalt
Alters
gehört
Senat
dargelegt
hat
Kernbereich
gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts
;
Gesetz
mißt
Ausdruck
ehelicher
Solidarität
besondere
Bedeutung
freilich
Verzicht
generell
ausschließt
etwa
Ehe
erst
Alter
geschlossen
wird
Senatsurteil
aaO
.
gilt
Versorgungsausgleich
.
wirksam
vereinbarter
völliger
teilweiser
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
hält
Ausübungskontrolle
Maßstab
§
-9-
dann
stand
führt
Ehegatte
einvernehmlicher
Änderung
gemeinsamen
Lebensumstände
hinreichende
Alterssicherung
verfügt
Ergebnis
Gebot
ehelicher
Solidarität
schlechthin
unvereinbar
erscheint
.
kann
namentlich
dann
Fall
sein
Ehegatte
einvernehmlich
Betreuung
gemeinsamen
Kinder
gewidmet
versorgungsbegründende
Erwerbstätigkeit
Ehe
verzichtet
hat
.
Verzicht
liegende
Risiko
verdichtet
Nachteil
Versorgungsausgleich
gerade
Ehegatten
gleichmäßig
verteilen
will
Kompensation
Ehegatten
allein
angelastet
werden
kann
Ehe
scheitert
.
Fall
ist
Rahmen
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
vorrangig
vorzunehmenden
Vertragsanpassung
regelmäßig
angemessen
sachgerecht
jeweils
nur
ehebedingten
Versorgungsnachteile
Ehegatten
Aufbau
eigenständigen
Altersversorgung
auszugleichen
vermeiden
uneingeschränkter
Durchführung
Versorgungsausgleichs
auftreten
könnte
Versorgungsanrechte
Umfang
erhält
ehebedingten
Nachteile
nur
ausgleichen
sogar
übersteigen
.
vorliegenden
Fall
war
Antragstellerin
angegriffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Geburt
Kinder
Parteien
möglich
eigene
Versorgung
Ehe
weiter
auszubauen
.
erscheint
unbillig
Antragstellerin
hieraus
ergebenden
nachteiligen
Konsequenzen
Altersversorgung
Berufung
Ehevertrag
allein
aufzubürden
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Oberlandesgericht
Nachteil
Antragstellerin
Aufbau
eigenständigen
Altersversorgung
ehebedingt
Rahmen
aufgegeben
Ausübungskontrolle
angemessen
ausgleicht
.
Handhabung
Ehefrau
wirtschaftlich
so
stellt
Weiterführung
Erwerbstätigkeit
Kinderbetreuung
gestanden
hätte
liegt
Rahmen
Tatrichter
obliegenden
Vertragsanpassung
mutmaßlichen
Parteiwillen
Falle
geänderter
Umstände
.
Ausschluß
Versorgungsausgleichs
geben
Eheleute
regelmäßig
erkennen
Teilhabe
jeweils
anderen
Ehegatten
gegebenenfalls
erworbenen
höherwertigen
Versorgungsanrechten
beanspruchen
wollen
Ehegatte
sollte
auch
Fall
Scheidung
Versorgungsanrechte
behalten
eigenständig
Hilfe
jeweiligen
Einkommens
erwerben
würde
.
Auch
hier
lag
Nivellierung
Versorgungsgefälles
Absicht
Parteien
.
hatten
Ehegatten
allerdings
Erwartung
vereinbart
Ehefrau
weitere
Berufstätigkeit
Ausbildung
Tätigkeit
entsprechende
angemessene
Altersversorgung
erwerben
würde
.
Erwartung
verwirklicht
hat
besteht
jedenfalls
Anlaß
insoweit
entstandenen
Versorgungsdefizite
Ehefrau
auszugleichen
.
Maßstab
Ausgleich
ehebedingten
Nachteile
ist
grundsätzlich
Versorgung
berechtigte
Ehegatte
Weiterführung
beruflichen
Tätigkeit
voraussichtlich
hätte
erzielen
können
.
sind
fiktiven
Wege
Prognose
festgestellten
Versorgungsanrechte
berechtigten
Ehegatten
zugrunde
legen
.
sind
je
Gegebenheiten
Einzelfalles
verschiedene
Berechnungswege
denkbar
Gerichten
grundsätzlich
auch
überschlägige
Schätzung
§
offensteht
.
Handelt
hier
Altersversorgung
gesetzlichen
Rentenversicherung
können
fiktiven
Versorgungsanwartschaften
vertretbarem
Aufwand
ermittelt
werden
gegebenenfalls
§
schätzenden
Entgelte
berechtigte
Ehegatte
gedachter
Weiterführung
Erwerbstätigkeit
Zeit
ehebedingten
Berufspause
hätte
erzielen
können
Zeit
jeweils
gegebenen
Durchschnittsentgelten
Versicherten
Verhältnis
gesetzt
jährlichen
Werteinheiten
jetzt
Entgeltpunkte
erzielbaren
Rentenanwartschaften
errechnet
werden
.
Möglich
Regel
noch
einfacher
ist
auch
rechnerisch
Ergebnis
hinauslaufende
vorliegenden
Fall
auch
Sachverständigen
angewandte
Methode
zunächst
Ehefrau
später
Zeit
Wiederaufnahme
vollen
Berufstätigkeit
1
.
Januar
30
.
Juni
erworbenen
Entgelte
ergebenden
Entgeltpunkte
ermittelt
sodann
durchschnittlichen
monatlichen
Entgeltpunkte
Zeitraum
zurückliegenden
Zeitraum
Kindererziehung
1
.
Mai
30
.
Juni
übertragen
werden
.
Verwendung
durchschnittlichen
Entgeltpunkte
Verhältniswert
trägt
jedenfalls
allgemein
ergebenden
Einkommenssteigerungen
Rechnung
noch
Rückgriffs
aufwendige
Einzelberechnung
vergangenen
Jahre
bedarf
.
ist
jedenfalls
Oberlandesgericht
Sachverständigengutachtens
zugrunde
gelegte
fiktive
Rentenanwartschaft
Ehefrau
Höhe
DM
voller
Weiterführung
Erwerbstätigkeit
Kinderbetreuung
zusätzlich
hätte
erlangen
können
Nachteil
Ehemannes
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Höhe
konnte
Oberlandesgericht
Ehefrau
entstandene
Versorgungslücke
Begründung
gesetzlichen
Rentenanwartschaften
Lasten
berufsständischen
Versorgung
Ehemannes
füllen
.
Obere
Grenze
Versorgungsausgleichs
ist
immer
dasjenige
Ehefrau
Durchführung
Ausgleichs
gesetzlichen
Vorschriften
Beachtung
Halbteilungsgrundsatzes
erhalten
hätte
Ausgleich
ehevertraglich
ausgeschlossen
worden
wäre
.
Grenze
ist
hier
ersichtlich
überschritten
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose