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654 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
31
.
Oktober
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
;
§
Abs.
Nr.
bedürftigen
Partei
ist
auch
Rahmen
Änderung
Prozesskostenhilfebewilligung
§
Abs.
zuzumuten
Veräußerung
früheren
erlangtes
Vermögen
schon
entstandene
Prozesskosten
einzusetzen
selbst
neues
angemessenes
.
S.
§
Abs.
Nr.
erworben
hat
Anschluss
Senatsbeschluss
18
Juli
FamRZ
.
Beschluss
31
.
Oktober
OLG
AG
Nürtingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Oktober
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
20
.
März
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
sind
geschiedene
Ehegatten
.
wurde
Antragsgegnerin
Berücksichtigung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beschluss
Amtsgerichts
26
.
April
ratenfreie
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
bewilligt
.
Ergänzend
wurde
Beschluss
ausgeführt
:
"
Prüfung
Bedürftigkeit
bleibt
vorbehalten
Antragsgegnerin
evtl.
Zugewinnausgleichsanspruch
sonstige
Ausgleichsansprüche
zustehen
.
"
Später
hat
Antragsgegnerin
Rahmen
setzung
Antragsteller
Betrag
Höhe
Aufgabe
Miteigentumsanteils
früher
Ehewohnung
genutzten
erhalten
.
Erlös
neu
aufgenommenen
Bankkredit
Höhe
weiteren
Darlehen
Vaters
Höhe
hat
Antragsgegnerin
sodann
Kaufpreis
Zweifamilienhaus
Wohnfläche
ca.
erworben
Jahren
geborenen
Kindern
lebt
.
Beschluss
25
.
Januar
ordnete
Amtsgericht
Zahlung
Antragsgegnerin
entfallenden
Prozesskosten
Höhe
Landeskasse
.
hat
Antragsgegnerin
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Auffassung
ist
Erlös
Verwertung
Miteigentumsanteils
früheren
Hausgrundstück
sei
privilegiert
müsse
Rahmen
bewilligten
Prozesskostenhilfe
entstandene
Prozesskosten
eingesetzt
werden
.
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
FamRZ
f.
auch
sonst
zulässig
Beschwerdegericht
§
Abs.
Nr.
grundsätzlicher
Bedeutung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
lassen
hat
.
ist
Senat
Rahmen
Rechtsbeschwerde
gebunden
§
Abs.
Satz
auch
Zulassungsgrund
nachträglich
weggefallen
ist
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
begründet
.
1
.
Senat
hat
Rechtsfrage
deretwegen
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
Beschluss
18
Juli
FamRZ
f.
bereits
entschieden
.
kann
Partei
Rahmen
Änderungsentscheidung
§
Abs.
Vermögen
zugerechnet
werden
inzwischen
erworben
Kenntnis
Abänderungsmöglichkeit
wieder
ausgegeben
hat
zeitweilig
entfallene
Leistungsunfähigkeit
böswillig
wieder
herbeigeführt
hat
.
gilt
Gesetz
normierten
Möglichkeit
Änderung
Prozesskostenhilfeentscheidung
folgenden
Jahre
§
Abs.
generell
ist
Zugang
entsprechenden
Verfügung
Gerichts
abhängig
.
Partei
muss
auch
schon
Einleitung
Verfahrens
§
Abs.
Verpflichtung
Einsatz
neu
erlangten
Vermögens
Prozesskosten
rechnen
.
Nur
schon
berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten
vorhanden
waren
Rechtsstreit
absehbar
wurde
darf
vorrangig
Abtrag
Verbindlichkeiten
verwendet
werden
führt
erst
Übrigen
Prozesskosten
einzusetzenden
Vermögen
.
S.
§
Abs.
.
steht
auch
Partei
erhaltenen
Vermögen
Wohnungseigentum
erworben
hat
schon
Beginn
Rechtsstreits
vorhanden
gewesen
wäre
privilegiertes
angemessenes
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
unberücksichtigt
hätte
bleiben
müssen
.
Sinn
Privilegierung
§
Abs.
Nr.
liegt
bedürftigen
Partei
Mittelpunkt
bisherigen
sozialen
Lebens
erhalten
bewahren
schon
vorhandenes
privilegiertes
Eigenheim
Finanzierung
Verfahrenskosten
veräußern
müssen
.
sonstiges
Vermögen
will
Gesetz
Regelfall
gerade
schützen
auch
bestimmt
ist
später
privilegiertes
Hausgrundstück
erwerben
.
ergibt
Umkehrschluss
§
Abs.
Nr.
.
bleibt
sonstiges
Vermögen
nur
berücksichtigungsfrei
nachweislich
baldigen
Beschaffung
Erhaltung
Hausgrundstücks
.
S.
§
Abs.
Nr.
bestimmt
ist
Wohnzwecken
behinderter
pflegebedürftiger
Menschen
dient
dienen
soll
.
Ist
hier
Fall
ist
eingesetzte
Vermögen
auch
privilegiert
.
Qualifikation
behält
beabsichtigte
Erwerb
Hausgrundstücks
Kenntnis
Abänderungsmöglichkeit
§
Abs.
ändert
.
Unerheblich
ist
auch
Antragsgegnerin
Barvermögen
Verkauf
früher
privilegierten
.
S.
§
Abs.
Nr.
erlangt
hat
.
Verwertung
früheren
ist
Privilegierung
entfallen
hat
Verkaufserlös
fortgesetzt
.
Einklang
sind
grundsätzlich
auch
Guthaben
zuteilungsreifen
Bausparverträgen
einzusetzendes
Vermögen
behandeln
Zweckbindung
privilegiert
18
Juli
FamRZ
.
.
2
.
jüngsten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
steht
angefochtene
Entscheidung
Einklang
.
ist
Erlös
Verkauf
früheren
Familienwohnheims
gerade
privilegiert
hätte
zunächst
Verfahrenskosten
eingesetzt
werden
müssen
.
Antragsgegnerin
stellt
auch
Härte
.
S.
§
Abs.
Satz
erhaltenen
Verkaufserlös
Höhe
knapp
Prozesskosten
aufwenden
muss
.
Einerseits
hat
gegnerin
schon
hinreichend
nachvollziehbar
vorgetragen
minderjährigen
Kindern
auch
Mietwohnung
hätte
beziehen
Haus
günstigeren
Kaufpreis
hätte
erwerben
können
.
Andererseits
hat
Antragsgegnerin
ohnehin
überwiegenden
Teil
Kaufpreises
nämlich
Bankkredit
weitere
Privatdarlehen
fremdfinanziert
.
Berücksichtigung
Wertes
erworbenen
Hauses
spricht
dann
Antragsgegnerin
auch
weiteren
Kredit
hätte
finanzieren
können
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
auch
Härte
.
S.
§
Abs.
verneint
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Nürtingen
Entscheidung
25.01.2007
OLG
Entscheidung
WF