You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1716 lines
15 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Beschwerdeberechtigung
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträgers
Abänderungsverfahren
§
geltend
macht
entstandenes
bisher
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
überlassenes
Anrecht
sei
nun
§
Abs.
auszugleichen
Erlaß
Ausgangsentscheidung
Möglichkeit
Realteilung
eingeführt
worden
sei
.
Beschluß
27
.
August
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beschwerdeführerin
wird
Beschluß
11
.
Zivilsenats
3
.
Senat
Familiensachen
26
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Beschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:



Gründe
:
6
.
Juni
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Antrag
früheren
Ehefrau
Antragstellerin
Urteil
8
Juli
geschieden
insoweit
rechtskräftig
8
Juli
Verfahren
Versorgungsausgleich
abgetrennt
worden
war
.
Beschluß
22
.
Dezember
hat
Amtsgericht
Ehezeit
1
.
Juni
30
.
Juni
zugrunde
legt
Versorgungsausgleich
dahingehend
geregelt
Versicherungskonto
Ehemannes
Antragsgegner
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
monatliche
Rente
Höhe
DM
bezogen
30.06.1985
Versicherungskonto
Antragstellerin
übertragen
wurden
.
wurden
Ausgleich
Anwartschaften
Antragsgegners
betrieblichen
Altersversorgung
Pensionskasse
Arbeitnehmer
Zweiten
Deutschen
Fernsehens
Pensionskasse
;
weitere
Beteiligte
Wege
erweiterten
Splittings
Nr.
Versicherungskonto
Antragsgegners
Versicherungskonto
Antragstellerin
weitere
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
bezogen
Ende
Ehezeit
30.06.1985
übertragen
.
Gründen
Beschlusses
wurde
ausgeführt
verbleibende
Rest
Rentenanwartschaften
Antragsgegners
Pensionskasse
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
verweisen
sei
.
Entscheidung
lag
zugrunde
Auskünften
Versorgungsträger
Ehegatten
Ehezeit
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
hatten
Antragsgegner
monatlich
1.276,00
DM
Antragstellerin
monatlich
DM
jeweils
bezogen
Ende
Ehezeit
mitgeteilt
wurden
.
stand
Antragsgegner
Rentenanspruch
betrieblicher
Altersversorgung
Pensionskasse
Tätigkeit
1
Juli
Ende
Ehezeit
zuletzt
jährlich
DM
bezifferte
.
Schließlich
hat
Antragstellerin
noch
Anwartschaften
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
erworben
Auskunft
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
;
weitere
Beteiligte
monatlich
DM
beliefen
.
10
.
März
bezieht
Antragsgegner
Invalidenrente
Pensionskasse
Höhe
monatlich
DM
Zeitpunkt
Dezember
.
Antragstellerin
bezieht
1
.
April
ebenfalls
Versorgung
nämlich
Altersrente
Schwerbehinderte
Höhe
damals
monatlich
DM
.
beantragte
7
.
April
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
Zweck
holte
Amtsgericht
Familiengericht
neue
Auskünfte
Versorgungsträgern
.
ergaben
Antragsgegner
Ehezeit
entfallende
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
Ehezeit
entfallende
Anwartschaft
Zusatzleistung
Höherversicherung
monatlich
DM
beträgt
Antragstellerin
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
damals
monatlich
DM
zwischenzeitlich
405,44
DM
Anwartschaft
Höhe
monatlich
DM
qualifizierten
Versicherungsrente
§
.
.
betrieblichen
Altersversorgung
Antragsgegners
wies
Pensionskasse
Schreiben
13
Juli
Totalrevision
Versorgungsausgleichs
.
legte
Berechnung
versicherungsmathematischen
Sachverständigen
Dr.
ergab
Ausgangsentscheidung
Amtsgerichts
Versorgungsausgleich
Versorgungssatzung
Realteilung
eingeführt
hat
;
zugleich
wurde
geänderte
Versorgungsausgleich
Berücksichtigung
Realteilung
Einzelnen
errechnet
.
mündlicher
Verhandlung
Beschwerdeführerin
geladen
wurde
erkannte
Antragsgegner
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
1
Juli
monatliche
Ausgleichsrente
Höhe
DM
.
Anschluß
schlossen
Parteien
Vergleich
Anrechnung
zahlenden
Ausgleichsrente
titulierten
Unterhaltsanspruch
.
Sodann
entschied
Amtsgericht
schluß
Antragsgegner
verpflichtet
wird
Antragstellerin
monatlich
voraus
fällige
Ausgleichsrente
DM
01.07.1999
zahlen
.
Begründung
führte
Voraussetzungen
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
seien
1
.
April
gegeben
;
Antragsgegner
habe
beantragte
monatliche
Ausgleichsrente
anerkannt
Parteien
Verrechnung
titulierten
Unterhalt
einig
gewesen
seien
;
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
sei
Realteilung
vorzuziehen
Vermeidung
Härte
Seiten
Antragsgegners
titulierten
Unterhaltsanspruches
Antragstellerin
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
Beschwerdeführerin
Antragstellerin
unselbständig
anschloß
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
.
richtet
weitere
Beschwerde
Beschwerdeführerin
nach
vor
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Durchführung
Realteilung
anstrebt
.
II
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
Beschwerdeführerin
privatrechtlicher
Versicherungsträger
beschwerdeberechtigt
sei
Anordnung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
unmittelbar
eigenen
Rechten
beeinträchtigt
werde
.
übrigen
lasse
Akten
Antrag
Beschwerdeführerin
§
entnehmen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
2
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
hat
beschwerdeführende
Pensionskasse
§
Abs.
Satzung
Versicherungsverein
Gegenseitigkeit
.
.
privatrechtlich
organisiert
vgl.
Senatsbeschlüsse
8
.
Oktober
FamRZ
.
10
.
September
ZB
FamRZ
Amtsgericht
Antrag
§
Abs.
Nr.
gestellt
.
Pensionskasse
hat
Jahre
Versorgungsausgleich
Realteilung
bestehenden
Anrechte
eingeführt
.
ausdrücklichen
Regelung
§
Nr.
Versorgungssatzung
kann
Realteilung
auch
Rahmen
Abänderungsverfahrens
§
erfolgen
so
ankommt
Ehezeit
hier
bereits
30
.
Juni
endete
Versorgungsausgleich
schon
Beschluß
Amtsgerichts
22
.
Dezember
entschieden
war
.
Abänderung
§
Abs.
Nr.
kommt
u.a.
dann
Betracht
nachträgliche
Änderung
Versorgungssatzung
Realteilung
möglich
wird
vgl.
etwa
Senatsbeschluß
22
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
.
Abänderungsverfahren
§
erfordert
ausdrücklichen
Regelung
§
Abs.
verfahrenseinleitenden
Antrag
.
handelt
lediglich
Verfahrensvoraussetzung
Sachantrag
vgl.
etwa
Eherecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Abänderungsverfahren
finden
Abs.
Vorschriften
Anwendung
.
sehen
Regel
verfahrenseinleitende
Anträge
besondere
Form
.
Zwar
regelt
Anträge
Protokoll
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
zuständigen
Gerichts
Amtsgerichts
erfolgen
können
.
schließt
aber
verfahrenseinleitender
Antrag
zuständigen
Gericht
auch
schriftlich
gestellt
werden
kann
§
lediglich
Zweck
hat
Beteiligten
Antragstellung
erleichtern
Keidel/Kuntze/
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
.
Anders
§
Abs.
kennt
bestimmten
Anforderungen
Inhalt
Schriftsatzes
Einleitung
Verfahrens
beantragt
wird
.
Antragsschrift
muß
lediglich
erkennen
lassen
Antragsteller
ist
Rechtsschutzziel
angestrebt
werden
soll
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
genügt
prozessuale
Verhalten
Verlangen
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
erkennen
läßt
.
So
liegt
Fall
hier
.
Beschwerdeführerin
hat
Stellungnahme
13
Juli
erkennen
gegeben
Totalrevision
Versorgungsausgleichs
Durchführung
Realteilung
bestehenden
Anwartschaften
erstrebt
hat
Realteilung
beigefügten
gutachterlichen
Stellungnahme
sogar
vorgerechnet
.
Realteilung
Rahmen
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
erreicht
werden
kann
konnte
Vorbringen
Beschwerdeführerin
nur
Abänderungsantrag
§
verstanden
werden
.
versicherungsmathematische
Berechnung
Beschwerdeführerin
vorgelegt
hat
trägt
auch
ausdrücklich
Überschrift
:
"
Abänderung
§
"
.
Beschwerdeführerein
war
Antrag
§
auch
antragsberechtigt
§
Abs.
.
Hinblick
Subsidiarität
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
anderen
Ausgleichsformen
ständige
Rechtsprechung
Senats
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
22
.
Oktober
FamRZ
22
.
Oktober
aaO
;
vgl.
auch
Soergel/Lipp
Stand
:
Frühjahr
§
Rdn
.
3
;
Staudinger/Eichenhofer
13
.
Aufl
.
.
;
Eißler
3
.
Aufl
.
.
.
m.w
.
ist
Abänderungsantrag
§
Verfahren
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
gestellt
wird
Regel
vorrangig
entscheiden
vgl.
OLG
691
;
Erman/v
.
10
.
Aufl
.
.
2
;
FamRZ
;
hier
gegebenen
Ausnahmekonstellation
Auswirkung
Abänderungsentscheidung
schuldrechtlichen
Ausgleich
ausgeschlossen
war
vgl.
OLG
FamRZ
.
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
kann
Regel
nur
kommen
Abänderungsantrag
abgelehnt
wird
.
3
.
Auffassung
Oberlandesgerichtes
war
beschwerdeführende
Pensionskasse
auch
beschwerdebefugt
.
Befugnis
Erstbeschwerde
ergibt
§
.
Zwar
geht
Oberlandesgericht
zunächst
zutreffend
Beschwerdebefugnis
antragsberechtigten
Versorgungsträger
schon
ergibt
Antrag
verfolgten
Begehren
entsprochen
worden
ist
.
verlangt
nämlich
Beschwerdeführer
Ablehnung
Antrages
unmittelbar
Rechten
betroffen
wird
allgemeine
Meinung
vgl.
etwa
Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl
aaO
Rdn
.
Fn
.
;
Keidel/Kuntze/Winkler/Weber
aaO
§
Rdn
.
.
Verfahren
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
hat
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
Versorgungsträger
S.
Rechtsstellung
betroffen
sein
kann
-9-
hende
Anwartschaften
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
übertragen
werden
Gunsten
Versicherungsverhältnis
begründet
überhaupt
bestehendes
Rechtsverhältnis
inhaltlich
verändert
wird
Senatsbeschlüsse
4
.
Oktober
ZB
NJW-RR
;
22
.
Februar
FamRZ
;
18
.
Januar
FamRZ
;
12
.
Oktober
FamRZ
m.w
.
.
So
liegt
hier
.
Realteilung
§
Abs.
Rahmen
Erstentscheidung
Versorgungsausgleich
ist
anerkannt
privatrechtlich
organisierte
Versorgungsträger
beschwerdeberechtigt
sein
können
bestehende
Anrechte
Ausgleich
einbezogen
werden
so
Versorgungsträger
materiell
Beteiligte
sind
.
Beschwerdeberechtigung
ergibt
unrichtig
gerügten
Eingriff
Rechtsstellung
Versorgungsträgers
auch
unrichtigen
Ausgleichsform
Rdn
.
;
vgl.
auch
Rdn
.
33
;
MünchKomm/Finger
2
.
Aufl
.
Rdn
.
14
;
MünchKomm/Gräper
aaO
Rdn
.
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
V.m
.
.
;
Stein/Jonas/Schlosser
21
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kommt
Versorgungsausgleich
konkreten
Fall
Lasten
Versorgungsträgers
auswirken
würde
.
Ungewißheit
zukünftigen
Versicherungsverlaufes
läßt
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträgern
Rechtsbeeinträchtigung
ebensowenig
feststellen
öffentlichrechtlich
organisierten
auch
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträger
Überwachungsfunktion
Gesetzmäßigkeit
Verwaltung
trifft
Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber
Rdn
.
.
Versorgungsträger
Abänderungsverfahren
§
grundsätzlich
gleichem
Maße
beschwerdeberechtigt
sind
Ausgangsverfahren
so
etwa
aaO
.
braucht
hier
entschieden
werden
.
Jedenfalls
gilt
Auffassung
Senats
Abänderungsverfahren
§
dann
entsprechend
privatrechtlich
organisierte
Versorgungsträger
geltend
macht
bestehende
Anrecht
bisher
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
überlassen
war
sei
nachträglich
Möglichkeit
Realteilung
eingeführt
worden
so
Anrecht
nun
§
Abs.
auszugleichen
sei
.
Gesetz
weitere
Maßnahmen
Gebiet
Versorgungsausgleichs
8
.
Dezember
.
Wirkung
1
.
Januar
eingefügten
Bestimmung
§
wollte
Gesetzgeber
gerade
auch
Interesse
beteiligten
Versicherungsträger
Träger
Versorgungslast
Rechnung
tragen
Möglichkeit
eröffnen
Abänderungsverfahren
u.a.
Realteilung
beantragen
vgl.
Begründung
Vorschrift
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
.
betroffenen
Träger
Befugnis
Ablehnung
Antrages
§
Durchführung
Realteilung
Beschwerde
überprüfen
lassen
verweigert
wird
würden
Gesetzgeber
berücksichtigten
Belange
Versorgungsträger
hinreichend
Geltung
gebracht
.
Senat
hat
allerdings
bereits
entschieden
privatrechtlich
organisierter
Träger
betrieblichen
Altersversorgung
verlängerter
schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
Betracht
kommen
kann
Verfahren
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
materiell
beteiligt
ist
Beschwerde
geltend
machen
kann
bestehende
Anrecht
sei
Unrecht
gemäß
§
öffentlich-rechtlich
ausgeglichen
worden
Senatsbeschlüsse
18
.
Januar
FamRZ
.
22
.
Februar
FamRZ
.
steht
hier
vertretenen
Auffassung
Beschwerdebefugnis
Rahmen
Abänderungsverfahrens
§
aber
.
Hier
geht
Versorgungsträger
ggf.
später
verlängerter
schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
Betracht
kommen
kann
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträger
Versorgungsordnung
rechtskräftiger
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Realteilung
S.
§
Abs.
eingeführt
hat
.
jedenfalls
Regel
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorgeht
eigenständigen
Anspruch
Ehegatten
Versicherungsträger
führt
wird
ggf.
späterer
Tod
ausgleichsverpflichteten
Ehegatten
Versicherungsträger
entstehender
Anspruch
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vermieden
berechtigten
Interesse
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
auch
Versicherungsträgers
liegen
kann
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Frage
vorliegend
konkret
Härtefall
angenommen
werden
kann
weitere
tatrichterliche
Ermittlungen
erforderlich
sind
ist
abschließende
Entscheidung
Senat
möglich
.
Sache
muß
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
werden
Sache
entscheiden
kann
.
Zurückverweisung
gibt
zugleich
Gelegenheit
Berechnung
Anwartschaft
früheren
Ehefrau
qualifizierte
Versicherungsrente
aktuelle
Auskunft
einzuholen
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
§
Satzung
zumindest
1
.
Januar
unwirksam
ist
Senatsbeschluß
23
.
Januar
FamRZ
N.
Maßgeblichkeit
Zeitpunkt
scheidung
geltenden
Rechts
auch
Höhe
Versorgungsausgleichs
;
übrigen
ist
Regelung
Wirkung
1
.
Januar
Kraft
getretene
1
.
Satzungsänderung
geänderte
Neufassung
Satzung
veröffentlicht
.
Nr.
3
.
Januar
überholt
Notwendigkeit
Änderungen
Versorgungsordnungen
Wertermittlung
berücksichtigen
vgl.
Senatsbeschluß
9
Juli
FamRZ
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
folgendes
:
weitere
Beschwerde
rügt
Recht
Auffassung
Oberlandesgerichtes
könne
"
Gericht
genehmigten
Vereinbarung
Parteien
erfolgten
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
"
ausgegangen
werden
.
eventuelle
Vereinbarung
scheitert
hier
bereits
Parteien
Beteiligung
betroffenen
Versorgungsträgers
Lasten
vereinbaren
können
Stelle
Versorgungssatzung
vorgesehenen
Realteilung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
durchzuführen
.
übrigen
kann
Ergebnis
dahingestellt
bleiben
Amtsgericht
Antrag
Beschwerdeführerin
§
hier
abgelehnt
übergangen
hat
.
Ausdrücklich
abgelehnt
wurde
Antrag
Tenor
amtsgerichtlichen
Beschlusses
jedoch
spricht
Begründung
Begehren
Beschwerdeführerin
zurückgewiesen
werden
sollte
allerdings
erläutert
wird
Seiten
Antragsgegners
Härte
ergeben
soll
.
Amtsgericht
Fallgestaltung
§
gedacht
haben
sollte
dürfte
bereits
ausscheiden
Antragstellerin
bereits
1
.
April
Altersrente
Schwerbehinderte
bezieht
vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne
aaO
Rdn
.
.
Schließlich
war
Beschwerdeführerin
geschaffene
Realteilung
schon
zuvor
Gegenstand
Rechtsprechung
Senats
Senatsbeschluß
10
.
September
aaO
.
.
hat
Familiengericht
Versorgungsträger
geschaffene
Realteilung
überprüfen
maßgebende
Regelung
bestimmte
Mindestanforderungen
erfüllt
Charakter
Form
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
ergeben
Ergebnis
Einzelfall
angemessen
erscheint
.
Insoweit
hat
Senat
weiter
entschieden
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträger
eingeführte
Realteilung
Gericht
schon
verwerfen
ist
maßgebliche
Regelung
vorliegenden
Fall
Unterhaltsfall
berücksichtigende
Härtefallregelung
vorsieht
.
Jedoch
kann
Familiengericht
dann
Zeitpunkt
Entscheidung
Härtefälle
tatsächlich
vorliegen
Rahmen
obliegenden
Angemessenheitsprüfung
Ausgleich
Realteilung
absehen
entscheidenden
Einzelfall
Fehlen
Härteregelung
unangemessenen
Benachteiligung
führt
.
Fall
ist
so
entscheiden
Möglichkeit
Realteilung
bestünde
Senatsbeschluß
10
.
September
aaO
.
setzt
aber
tatsächliche
Umstände
festgestellt
ersichtlich
sind
Anwendung
Realteilung
konkreten
Fall
Grundsätzen
Treu
Glauben
vereinbar
erscheinen
lassen
.
Weber-Monecke
Sprick
Wagenitz