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399 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
17
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
19
.
Januar
wird
Kosten
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
.
:
219.855
Gründe
:
Urteil
Teilanerkenntnisurteil
zweitem
Versäumnisurteil
30
.
Oktober
Antragstellerin
13
November
zugestellt
wurde
hat
Amtsgericht
Ehe
Parteien
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
inzwischen
rechtskräftig
Antragsgegner
Anerkenntnis
gemäß
Zahlung
Zugewinnausgleichs
verurteilt
Einspruch
Antragstellerin
Teilversäumnisurteil
14
.
August
Anträge
weiteren
Zugewinnausgleich
nachehelichen
Unterhalt
zurückgewiesen
worden
waren
Begründung
verworfen
sei
Termin
mündlichen
Verhandlung
Einspruch
erschienen
.
legte
Antragstellerin
Berufung
23
.
Dezember
Oberlandesgericht
einging
beantragte
29
.
Dezember
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Beschluß
19
.
Januar
wies
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsgesuch
Begründung
Antragstellerin
habe
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
zuzurechnendes
Anwaltsverschulden
gehindert
gewesen
sein
Berufungsfrist
wahren
verwarf
Berufung
zugleich
unzulässig
.
letzten
Tag
Antrag
verlängerten
Frist
Begründung
Berufung
reichte
Antragstellerin
gesonderte
Schriftsätze
Begründung
Berufung
Antrag
Abänderung
angefochtenen
Urteils
ergänzen
:
Unterhalt
Höhe
"
DM
mindestens
zahlen
"
Antrag
Beklagten
Abänderung
angefochtenen
Schlußurteils
Zahlung
weiteren
Zugewinnausgleichs
Höhe
204.516,75
Zinsen
verurteilen
.
Begründungen
Schriftsätzen
enthalten
lediglich
Ausführungen
Begründetheit
Ansprüche
nachehelichen
Unterhalt
Ausgleich
Zugewinns
Berufungsangriffe
Abweisung
.
Beschluß
Berufungsgerichts
19
.
Januar
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Verwerfung
Berufung
bekämpft
weiterhin
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Einlegung
Berufung
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
aber
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Ausführungen
Berufungsgerichts
Anforderungen
Sorgfalt
Rechtsanwalts
Wiedereinsetzungsgesuch
habe
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
erfordere
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
kommt
angefochtene
Entscheidung
schon
Zeitpunkt
Einlegung
Rechtsbeschwerde
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
erweist
§
Abs.
.
Berufung
Antragstellerin
ist
jedenfalls
Rechtsbeschwerdegericht
Amts
prüfen
hat
schon
unzulässig
verlängerter
Frist
ordnungsgemäß
begründet
wurde
so
auch
Wiedereinsetzung
Einlegungsfrist
Betracht
kommt
vgl.
Senatsbeschluß
11
.
August
FamRZ
.
Scheidungsausspruch
Entscheidung
Versorgungsausgleich
sind
gestellten
Berufungsanträge
Berufung
angefochten
worden
.
Gleiches
gilt
Teilanerkenntnisurteils
Antragstellerin
beschwert
.
Somit
richtet
Berufung
Antragstellerin
allein
Einspruch
Teilversäumnisurteil
14
.
August
zweites
Versäumnisurteil
verworfen
wurde
.
Teil
Entscheidung
unterliegt
Berufung
§
Abs.
aber
nur
insoweit
gestützt
wird
Fall
schuldhaften
Versäumung
hier
:
Termins
mündlichen
Verhandlung
Einspruch
erste
Teilversäumnisurteil
vorgelegen
habe
.
Schlüssigkeit
Vortrags
hängt
bereits
Zulässigkeit
§
Abs.
Verbindung
§
vgl.
Urteile
19
November
ZR
27
.
September
ZR
jeweils
gleichlautenden
§
Abs.
.
;
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Erst
recht
ist
Berufung
unzulässig
Vortrag
hier
gänzlich
fehlt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose