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BESCHLUSS
27
.
Juni
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Anbringen
Bettgittern
Fixierung
Stuhl
Beckengurts
stellen
freiheitsentziehende
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
Betroffene
körperlichen
Bewegungsfreiheit
eingeschränkt
wird
.
ist
dann
Fall
ausgeschlossen
werden
kann
Betroffene
willensgesteuerten
Aufenthaltsveränderung
Lage
wäre
Maßnahmen
gehindert
wird
.
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
wird
verletzt
Einwilligung
Bevollmächtigten
freiheitsentziehende
Maßnahme
gerichtlichen
Genehmigung
bedarf
.
Beschluss
27
.
Juni
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Dezember
werden
zurückgewiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
:
Gründe
:
geborene
Betroffene
erteilte
Sohn
Tochter
Beteiligten
11
.
September
notarielle
Vollmacht
"
soweit
gesetzlich
zulässig
persönlichen
Angelegenheiten
auch
Gesundheit
betreffen
sonstigen
Rechtsangelegenheiten
denkbaren
Hinsicht
vertreten
Entscheidungen
Stelle
Einschaltung
Vormundschaftsgerichts
treffen
auszuführen
vollziehen
Vorsorgevollmacht
.
"
Weiter
ist
§
Vollmacht
Überschrift
"
Unterbringung
"
geregelt
:
"
Vollmacht
berechtigt
Aufenthalt
bestimmen
.
Generalvollmacht
umfasst
auch
Befugnis
Unterbringungsmaßnahmen
Sinne
§
insbesondere
Unterbringung
Freiheitsentziehung
verbunden
ist
sonstigen
Unterbringung
Anstalt
Heim
sonstigen
Einrichtung
Vornahme
sonstigen
Freiheitsentziehungsmaßnahmen
mechanische
Vorrichtungen
Medikamente
o.a.
auch
längeren
Zeitraum
.
"
Ausübung
Vollmacht
hat
Sohn
eingewilligt
Bettgitter
Bett
Betroffenen
anzubringen
tagsüber
Stuhl
Beckengurts
fixieren
Betroffene
mehrfach
gestürzt
war
auch
Kieferbruch
zugezogen
hatte
.
Anregung
Sohns
hat
Betreuungsgericht
Einwilligung
befristet
genehmigt
.
Hiergegen
hat
Sohn
eigenen
Namen
Namen
Betroffenen
Beschwerde
eingelegt
rügt
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
Einwilligung
umfassend
erteilten
Vollmacht
entbehrlich
sei
Betroffene
Durchführung
auch
Kosten
verbundenen
Genehmigungsverfahrens
grundrechtlich
gewährleisteten
Selbstbestimmungsrecht
verletzt
werde
.
Landgericht
hat
Beschwerden
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wenden
Betroffene
Sohn
Rechtsbeschwerden
.
II
.
zulässigen
Rechtsbeschwerden
sind
Sache
begründet
.
1
.
Rechtsbeschwerden
sind
zulässig
erhoben
.
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
ist
Rechtsbeschwerde
Unterbringungssachen
Zulassung
statthaft
.
Unterbringungssachen
gehört
§
Nr.
FamFG
auch
Genehmigung
unterbringungsähnlichen
Maßnahme
§
Abs.
.
umfasst
auch
§
Abs.
Verbindung
Absatz
Vorschrift
erteilende
Genehmigung
Bevollmächtigten
ergreifenden
unterbringungsähnlichen
Maßnahme
.
2
.
Landgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Vorsorgevollmacht
11
.
September
habe
Betroffene
betreuungsgerichtliche
Verfahren
Genehmigung
freiheitsentziehender
Maßnahmen
verzichtet
.
Regelung
Abs.
§
Abs.
Bezug
nehme
konkretisiere
Verfahrensgarantie
Art
.
Abs.
GG
.
Zulässigkeit
Fortdauer
Freiheitsentziehung
habe
Richter
entscheiden
.
formale
Schutz
Freiheit
könne
rechtsgeschäftliche
Erklärung
Betroffenen
aufgegeben
werden
.
könne
auch
angenommen
werden
notariellen
Vorsorgevollmacht
Schutz
verzichtet
werden
sollte
.
Vermieden
werden
sollte
Vollmacht
nur
Einrichtung
Betreuung
.
materiellen
Voraussetzungen
Genehmigung
freiheitsentziehenden
Maßnahmen
seien
gegeben
.
3
.
angegriffene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
hält
rechtlichen
Überprüfung
Angriffen
Rechtsbeschwerden
stand
.
Abs.
gelten
Vorschriften
Unterbringung
Betreuten
Absätze
Vorschrift
entsprechend
Betreuten
Anstalt
Heim
sonstigen
Einrichtung
aufhält
untergebracht
sein
mechanische
Vorrichtungen
Medikamente
andere
Weise
längeren
Zeitraum
regelmäßig
Freiheit
entzogen
werden
soll
.
Regelung
schützt
ebenso
Absatz
Vorschrift
körperliche
Bewegungsfreiheit
Entschließungsfreiheit
Fortbewegung
Sinne
Aufenthaltsfreiheit
f.
FamRZ
.
Anbringen
Bettgittern
Fixierung
Stuhl
Beckengurts
stellen
freiheitsentziehende
Maßnahmen
Sinne
Betroffene
körperlichen
Bewegungsfreiheit
eingeschränkt
wird
.
ist
jedenfalls
dann
Fall
ausgeschlossen
werden
kann
Betroffene
willensgesteuerten
Aufenthaltsveränderungen
Lage
wäre
Maßnahme
längeren
Zeitraum
regelmäßig
gehindert
wird
vgl.
OLG
FamRZ
;
6
.
Aufl
.
.
.
ist
Beckengurt
regelmäßig
Bettgitter
zumindest
dann
auszugehen
ausgeschlossen
werden
kann
Betroffene
Lage
wäre
Bett
natürlichen
Willen
gesteuert
verlassen
.
vorliegenden
Fall
sind
Merkmale
freiheitsentziehender
Maßnahmen
erfüllt
Betroffene
Angaben
Pflegepersonals
Lage
ist
selbständig
Bett
auch
Stuhl
aufzustehen
.
Abs.
Satz
sind
Unterbringung
Einwilligung
freiheitsentziehende
Maßnahmen
Bevollmächtigten
zulässig
Vollmacht
schriftlich
erteilt
ist
genannten
Maßnahmen
ausdrücklich
umfasst
.
Fall
ordnet
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Absatz
Vorschrift
entsprechend
gilt
.
ist
bestimmt
Maßnahme
nur
Genehmigung
Betreuungsgerichts
zulässig
ist
.
Vorschrift
angeordnete
gerichtliche
Überprüfung
Bevollmächtigten
erteilten
Einwilligung
kann
Betroffene
vorgreifend
verzichten
;
.
Aufl
.
.
;
Erman/Roth
13
.
Aufl
.
.
.
folgt
Natur
Überprüfungsgegenstands
.
Genehmigungsvorbehalt
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
dient
Schutz
Betroffenen
.
Einerseits
sah
Gesetzgeber
Regelung
Stärkung
Fähigkeit
Betroffenen
geistiger
Klarheit
Vorsorgevollmacht
künftiges
Wohl
Wehe
entscheiden
können
.
Andererseits
wollte
Gesetzgeber
sichergestellt
wissen
einschneidende
Maßnahmen
Bevollmächtigte
einwilligt
Vormundschaftsgericht
kontrolliert
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Betreuungsgericht
hat
Schutz
Betroffenen
nur
überprüfen
Vorsorgevollmacht
rechtswirksam
erteilt
ist
Einwilligung
freiheitsentziehende
Maßnahmen
umfasst
auch
zwischenzeitlich
widerrufen
ist
insbesondere
Vollmacht
Kraft
gesetzt
ist
Gefährdungslage
§
Abs.
vorliegt
.
Kontrolle
Betreuungsgerichts
ist
Ausübung
erfolgte
Entscheidung
Betroffenen
gestellt
gesetzesgemäße
Handhabung
Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigten
.
soll
sichergestellt
werden
Vorsorgevollmacht
Sinne
Betroffenen
ausgeübt
wird
.
Kontrolle
dient
Sicherung
Ausübung
Selbstbestimmungsrechts
artikulierten
Willens
Betroffenen
BVerfG
FamRZ
.
Zwar
stellt
unverzichtbare
gerichtliche
Kontrolle
zugleich
Beschränkung
Selbstbestimmungsrechts
Betroffenen
Möglichkeit
genommen
wird
Vorsorgevollmacht
freiheitsentziehende
Maßnahmen
frei
gerichtlicher
Kontrolle
erteilen
.
Beschränkung
ist
jedoch
verfassungsrechtlich
gerechtfertigt
.
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
Recht
freie
Entfaltung
Persönlichkeit
schrankenlos
nur
Rahmen
verfassungsmäßigen
Ordnung
.
sieht
Genehmigungsverfahren
§
Abs.
zwingend
Verhältnismäßigkeit
möglichen
Tragweite
freiheitsentziehender
Maßnahmen
Zweifel
steht
.
Vorliegen
materiellen
Voraussetzungen
Genehmigung
freiheitsentziehenden
Maßnahme
haben
Rechtsbeschwerden
erinnert
.
Feststellungen
Landgerichts
ist
angegriffene
Entscheidung
auch
insoweit
Rechtsgründen
beanstanden
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
Ri