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2073 lines
20 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
ZB
Verkündet
:
20
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
BVerfGG
§
Abs.
Wurde
unterhaltspflichtiges
Kind
rechtskräftig
verurteilt
Ansprüche
Elternunterhalt
Sozialhilfeträger
übergegangenem
Recht
geltend
macht
Annahme
Darlehensangebotes
Sozialhilfeträgers
erfüllen
beruht
Urteil
Rechtsanwendung
späteren
Zeitpunkt
anderen
Fall
verfassungswidrig
beanstandet
wurde
kann
Anspruch
Sozialhilfeträgers
Rückzahlung
Darlehens
Einwand
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
entgegengesetzt
werden
.
kann
Sozialhilfeträger
Bewilligung
Löschung
Sicherung
Darlehensforderung
bestellten
Grundschuld
verlangt
werden
.
Reichweite
Konterkarierungsverbots
§
Abs.
Satz
BVerfGG
.
Beschluss
6
.
Februar
ZB
Kammergericht
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Kammergerichts
11
.
Januar
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragstellerin
begehrt
Antragsgegner
Löschungsbewilligung
Grundschuld
.
Zeit
Juni
Juni
erbrachte
Antragsgegner
Sozialhilfeleistungen
Höhe
DM
39.088,02
damals
pflegebedürftige
Mutter
Antragstellerin
.
Rechtswahrungsanzeige
12
Juli
wurde
Antragstellerin
Hilfeleistung
unterrichtet
.
verheiratete
Antragstellerin
verfügte
Zeitraum
Leistungserbringung
eigenen
Einkünfte
.
Gemeinsam
Ehemann
war
ist
Miteigentümerin
selbstgenutzten
Einfamilienhauses
.
Antragsgegner
Sozialhilfeleistungen
Mutter
Antragstellerin
eingestellt
hatte
nahm
Antragstellerin
übergegangenem
Recht
Höhe
erbrachten
Leistungen
Elternunterhalt
Anspruch
.
ursprünglich
Zahlung
gerichtete
Klage
änderte
Antragsgegner
Laufe
Verfahrens
dahingehend
Antragstellerin
verurteilen
sei
Antragsgegner
angebotenes
zinsloses
Darlehen
Höhe
DM
39.088,02
fällig
Tode
Antragstellerin
anzunehmen
Sicherung
Darlehens
Grundschuld
Höhe
Darlehensbetrages
Zinsen
Fälligkeit
Miteigentumsanteil
Hausgrundstück
bewilligen
beantragen
.
Urteil
1
.
August
wurde
Antragstellerin
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Urteil
legte
.
Grundschuld
wurde
Dezember
notariell
beurkundeten
Bestellung
Grundbuch
eingetragen
.
Urteil
7
.
Juni
FamRZ
.
Urteil
Landgerichts
3
.
Mai
FamRZ
.
verfassungswidrig
erklärt
hatte
Elternunterhalt
Anspruch
genommener
Unterhaltspflichtiger
verurteilt
worden
war
Sozialhilfeträger
angebotenes
zinsloses
Darlehen
anzunehmen
Sicherung
Darlehensforderung
Grundschuld
Miteigentumsanteil
bestellen
forderte
Antragstellerin
Antragsgegner
vergeblich
Abgabe
Löschungsbewilligung
Gunsten
eingetragenen
Grundschuld
.
vorliegenden
Verfahren
begehrt
Antragstellerin
Antragsgegner
Abgabe
entsprechenden
Löschungsbewilligung
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Antragstellerin
hat
Kammergericht
Entscheidung
Amtsgerichts
geändert
Antragsgegner
verpflichtet
Löschung
Grundschuld
bewilligen
.
Kammergericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Antragsgegner
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
ausgeführt
:
Parteien
sei
Urteils
Amtsgerichts
1
.
August
nur
Darlehensvertrag
gekommen
zugleich
Sicherungsvereinbarung
bezüglich
Antragstellerin
bestellenden
Grundschuld
.
Sicherungsabrede
habe
Sicherungsgeber
grundsätzlich
Wegfall
Sicherungszwecks
aufschiebend
bedingten
Anspruch
Rückgewähr
Grundschuld
.
Vorliegend
sei
Zweck
Grundschuld
Sicherung
Urteil
begründeten
Darlehensanspruchs
Antragsgegners
.
Zweck
sei
entfallen
Darlehensvertrag
resultierenden
Anspruch
Antragsgegners
dauernde
Einrede
Antragstellerin
entgegenstehe
.
amtsgerichtlichen
Urteils
Parteien
Stande
gekommene
Darlehensvertrag
verstoße
gesetzliches
Verbot
.
.
auch
guten
Sitten
.
.
Abs.
.
Belastung
Antragstellerin
grundpfandrechtlich
gesicherten
Darlehen
greife
Art
.
Abs.
GG
verfassungsmäßig
geschützte
finanzielle
Dispositionsfreiheit
finde
Stütze
verfassungsmäßigen
Ordnung
.
wirkten
Grundrechtsartikel
Körperschaften
öffentlichen
Rechts
Antragsgegner
unmittelbare
Verbotsnormen
.
.
führten
somit
Nichtigkeit
verstoßenden
Rechtsgeschäfts
.
vorliegend
Entscheidung
gestellte
Sachverhalt
entspreche
verfassungsrechtlichen
Bedeutung
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
7
.
Juni
.
habe
gericht
festgestellt
Verfassungsbeschwerde
angefochtene
Entscheidung
Landgerichts
dortige
Beschwerdeführerin
Zahlung
Sozialhilfeträger
übergeleiteten
Unterhaltsbetrages
verpflichtet
worden
sei
Sozialhilfeträger
angebotenen
zinslosen
leistungsfähig
sei
rechtlichen
Gesichtspunkt
begründet
werden
könne
Art
.
Abs.
GG
geschützte
finanzielle
Dispositionsfreiheit
Beschwerdeführerin
verfassungswidriger
Weise
einschränke
.
verfassungswidrig
angesehene
Rechtsauffassung
liege
auch
Urteil
Amtsgerichts
1
.
August
Grunde
.
Verurteilung
Antragstellerin
Annahme
Seiten
Antragsgegners
angebotenen
Darlehens
ergebe
Amtsgericht
Erfüllung
Unterhaltsansprüche
letztlich
Übernahme
Darlehensverpflichtung
Antragsgegner
gesehen
habe
Sicherungsgrundschuld
abgesichert
werden
sollte
.
Ergebnis
gehe
auch
Amtsgericht
Antragstellerin
Unterhaltsverpflichtung
Mutter
unstreitig
laufenden
Einkommen
erfüllen
konnte
Übernahme
Darlehensverpflichtung
erfülle
Darlehen
erlangen
Grundstücksanteil
Sicherungsmittel
einsetzen
müsse
.
habe
auch
Amtsgericht
entschiedenen
Fall
Unterhaltsanspruch
vergangenen
Zeitraum
Leistungsfähigkeit
Antragstellerin
begründet
erst
Darlehensangebot
Antragsgegners
eröffneten
Möglichkeit
Einsatz
Grundvermögens
Ablauf
streitgegenständlich
gewesenen
Unterhaltszeitraums
eingetreten
sei
.
könne
Antragstellerin
Forderung
Antragsgegners
Darlehensvertrag
§
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
entgegensetzen
.
stelle
rechtsmissbräuchlich
Antragsgegner
Urteil
erworbene
Rechtsposition
ausnutze
heute
Verfassungswidrigkeit
Urteil
1
.
Grunde
liegenden
Rechtsanwendung
kenne
.
stehe
auch
Konterkarierungsverbot
§
Abs.
Satz
BVerfGG
.
Zwar
erfasse
Vorschrift
auch
Fälle
später
vollstreckbaren
Gerichtsentscheidung
Grunde
liegende
Auslegung
Norm
unvereinbar
Grundgesetz
erklärt
habe
spätere
verfassungsgerichtliche
Entscheidung
Zivilgerichte
angehalten
würden
Auslegung
Anwendung
Generalklauseln
auslegungsbedürftigen
Regelungstatbeständen
einschlägigen
Grundrechte
interpretationsleitend
berücksichtigen
.
§
Abs.
Satz
BVerfGG
ergebende
Ausschluss
Rückabwicklung
wirke
jedoch
nur
Vergangenheit
.
Zukunft
Durchsetzung
fehlerhafter
Akte
öffentlichen
Gewalt
ergebenden
Folgen
könnten
hingegen
abgewendet
werden
.
Vorliegend
seien
Urteils
1
.
August
Darlehensforderung
Antragsgegners
Anspruch
Grundschuld
entstanden
.
Ansprüche
seien
noch
erfüllt
.
noch
ausstehenden
Erfüllungsverlangen
Antragsgegners
könne
Antragstellerin
§
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
entgegensetzen
Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckung
Grundschuldbestellungsurkunde
17
.
Dezember
stützen
.
Einwand
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
rechtsvernichtend
wirke
sei
Darlehensforderung
auch
Forderung
Grundschuld
mehr
durchsetzbar
.
gründe
Löschungsanspruch
Antragstellerin
auch
Durchbrechung
Rechtskraft
Urteils
1
.
August
ergebe
Urteil
begründeten
Forderungen
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
7
.
Juni
Nachhinein
erwachsene
hafte
Einrede
entgegenstehe
.
stehe
Konterkarierungsverbot
§
Abs.
Satz
BVerfGG
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Antragstellerin
hat
Antragsgegner
Grundschuldbestellung
Grunde
liegenden
Sicherungsvereinbarung
Anspruch
Abgabe
grundbuchrechtlichen
Löschungsbewilligung
.
Anspruch
ergibt
allerdings
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
bereicherungsrechtlicher
Anspruch
scheidet
bereits
Grundschuldbestellung
rechtlichen
Grund
erfolgt
ist
.
Rechtsgrund
Bestellung
Sicherungsgrundschuld
ist
regelmäßig
Sicherungsvertrag
Sicherungsgeber
Sicherungsnehmer
5
.
Aufl
.
§
.
13
;
Rohe
3
.
Aufl
.
§
.
54
;
Palandt/Bassenge
72
.
Aufl
.
.
.
Sicherungsgrundschuld
kann
Sicherungsgeber
nur
dann
Wege
Bereicherungsrechts
zurückverlangt
werden
Sicherungsvertrag
fehlt
nachträglich
weggefallen
ist
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
XI
NJW-RR
;
5
.
Aufl
.
§
.
.
ist
vorliegend
gegeben
.
Zwar
haben
Beteiligten
ausdrücklichen
Sicherungsvertrag
getroffen
.
kann
jedoch
auch
konkludent
abgeschlossen
Abschluss
Darlehensvertrages
gesehen
werden
Grundschuld
gesichert
werden
soll
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
XI
NJW-RR
;
3
.
Aufl
.
§
.
.
Entscheidungsausspruch
amtsgerichtlichen
Urteils
1
.
August
ist
ersichtlich
Antragstellerin
bestellende
Grundschuld
allein
Sicherung
Forderung
Antragsgegners
Darlehensvertrag
dienen
sollte
.
ist
konkludent
vereinbarter
Sicherungsvertrag
gekommen
.
Anhaltspunkte
unwirksam
später
weggefallen
sein
könnte
liegen
.
Insbesondere
bleibt
Sicherungsvertrag
Bestand
Durchsetzbarkeit
Grundschuld
gesicherten
Darlehensforderung
unberührt
.
Anspruch
Antragstellerin
Abgabe
grundbuchrechtlichen
Löschungsbewilligung
ergibt
aber
Sicherungsvertrag
.
Zutreffend
geht
Beschwerdegericht
Sicherungsgeber
Sicherungsvertrag
Wegfall
Sicherungszwecks
Anspruch
Sicherungsnehmer
Rückgewähr
Grundschuld
hat
.
Sicherungsvertrag
Einreden
Einwendungen
Sicherungsgeber
Forderung
zustehen
Grundschuld
bezogen
werden
kann
Sicherungsgeber
auch
dann
Rückgewähr
Grundschuld
verlangen
Durchsetzung
gesicherten
Forderung
dauernde
Einrede
Einwendung
entgegensteht
vgl.
5
.
Aufl
.
§
.
.
Fall
kann
Sicherungszweck
ebenfalls
mehr
erreicht
werden
.
Rückgewähranspruch
ist
Wahl
Sicherungsgebers
Abtretung
Grundschuld
Aufhebung
Verzicht
dingliche
Recht
gerichtet
Urteil
26
.
April
XI
.
Macht
Sicherungsgeber
Anspruch
Abgabe
grundbuchrechtlichen
Löschungsbewilligung
geltend
gibt
Sicherungsnehmer
entsprechende
Erklärung
enthält
gleichzeitig
grundbuchrechtliche
Erklärung
Aufgabe
Rechts
§
vgl.
Urteil
29
.
September
Palandt/Bassenge
72
.
Aufl
.
.
.
-9-
Antragstellerin
steht
gemäß
§
dauernde
Einrede
Grundschuld
gesicherte
Forderung
.
Antragstellerin
Darlehen
Annahme
verurteilt
worden
ist
Hinblick
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
7
.
Juni
Art
.
Abs.
GG
geschützten
wirtschaftlichen
Dispositionsfreiheit
verletzt
wurde
würde
Antragsgegnerin
rechtmissbräuchlich
handeln
Darlehensrückzahlungsanspruch
geltend
macht
.
Beruft
Berechtigter
formale
Rechtsposition
vertragswidriges
Verhalten
erlangt
hat
kann
Verpflichtete
Grundsatz
Glauben
§
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
entgegenhalten
vgl.
.
kann
Geltendmachung
vertraglicher
Rechte
unzulässig
sein
Vertragsschluss
unredliches
Verhalten
herbeigeführt
worden
ist
3
.
Aufl
.
.
;
MünchKommBGB/Roth/Schubert
6
.
Aufl
.
.
.
Gleiches
gilt
Inanspruchnahme
Verpflichteten
Sicherheit
rechtlich
missbilligendes
Verhalten
entstandene
Forderung
bestellt
worden
ist
.
Beruhen
Vertragsschluss
Bestellung
Sicherheit
allerdings
vorliegenden
Fall
rechtskräftigen
Verurteilung
Verpflichteten
Abgabe
entsprechenden
Willenserklärungen
muss
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
besonders
schwerwiegende
eng
begrenzte
Ausnahmefälle
beschränkt
bleiben
Ausdehnung
Institut
Rechtskraft
aushöhlen
Rechtssicherheit
beeinträchtigen
Eintritt
Rechtsfriedens
untragbarer
Weise
Frage
stellen
würde
vgl.
§
;
vgl.
auch
Senatsurteil
19
.
Februar
.
Rechtskraft
materiell
unrichtigen
Titels
muss
aber
dann
zurücktreten
Gerechtigkeitsgedanken
schlechthin
unvereinbar
wäre
Titelgläubiger
formelle
Rechtsstellung
Missachtung
materiellen
Rechtslage
Lasten
Schuldners
ausnutzt
.
rechtlichen
Grundlage
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Antragstellerin
Inanspruchnahme
Darlehen
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
entgegenhalten
könnte
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Urteil
7
Juli
FamRZ
.
entschieden
Verfassung
verstößt
zivilrechtlich
gegebener
Anspruch
Elternunterhalt
Hilfe
Sozialhilfeträger
gewährten
Darlehens
begründet
werden
soll
.
Begründung
hat
Wesentlichen
abgestellt
Unterhaltsanspruch
vergangenen
Zeitraum
Leistungsfähigkeit
Zeitpunkt
begründet
werden
könne
erst
Ende
Zeitraums
liege
.
Unterhaltsrecht
auch
Sozialhilferecht
setzten
Unterhaltsanspruch
Bedürftigkeit
Berechtigten
Leistungsfähigkeit
Pflichtigen
zeitgleich
vorlägen
vgl.
FamRZ
.
widerspreche
Begründung
Leistungsfähigkeit
pflichtigen
Kindes
Wege
Sozialhilfeträgers
gewährten
Darlehens
Zweck
Sozialhilferechts
.
Könne
Leistungsfähigkeit
pflichtigen
Kindes
Hilfe
Darlehens
herstellen
habe
Sozialhilfeträger
Hand
Sozialhilfeanspruch
Tragen
kommen
lassen
.
hätte
Folge
Bedürftiger
zwar
selbst
Geltendmachung
Unterhaltsanspruchs
leistungsfähigen
Unterhaltspflichtigen
scheitern
würde
Sozialhilfeträger
jedoch
entsprechenden
Darlehensangebot
Unterhaltsanspruch
begründen
Verpflichtung
Sozialhilfegewährung
befreien
könnte
.
liefe
Sozialstaatsgebot
zuwider
fordere
Menschen
Anspruch
staatliche
Hilfe
zukommen
lassen
so
Existenzminimum
sichern
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
tragenden
Erwägungen
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
sind
auch
Beurteilung
hier
entscheidenden
Falles
maßgeblich
.
Sachverhalt
Verurteilung
Antragstellerin
Annahme
Darlehensangebots
Grunde
lag
unterscheidet
wesentlich
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
.
Rechtsbeschwerde
vertritt
insoweit
zwar
Auffassung
Amtsgericht
sei
vorliegenden
Fall
unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit
Antragstellerin
ausgegangen
.
Leistungsfähigkeit
sei
anders
Bundesverfassungsgericht
entschiedenen
Fall
erst
Darlehensgewährung
herbeigeführt
worden
.
verkennt
Rechtsbeschwerde
jedoch
Amtsgericht
Leistungsfähigkeit
Antragstellerin
gemäß
Abs.
Zeitraum
Gewährung
Pflegeleistungen
gerade
zweifelsfrei
festgestellt
hat
.
Amtsgericht
hat
Entscheidung
eingehende
Prüfung
Problematik
überzeugende
Begründung
zwar
ausgeführt
Antragstellerin
sei
verpflichtet
Vermögensstamm
Unterhaltsleistungen
einzusetzen
.
anderer
Stelle
führt
Amtsgericht
jedoch
Antragstellerin
möglich
sei
Darlehen
banküblichen
Zinsen
aufzunehmen
.
unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit
Antragstellerin
abschließend
klären
hat
Amtsgericht
dann
Auffassung
vertreten
jedenfalls
zumutbar
sei
Antragsgegnerin
angebotene
Darlehen
anzunehmen
Grundschuld
Miteigentumsanteil
sichern
.
hatte
auch
Landgericht
Entscheidung
3
.
Mai
abgestellt
verfassungswidrig
beanstandet
wurde
.
Antragsgegner
Zeitpunkt
amtsgerichtlichen
Entscheidung
noch
Kenntnis
haben
konnte
verfassungsrechtlich
unzulässig
ist
übergeleitete
Ansprüche
Elternunterhalt
Kindern
Hingabe
zinsloser
Darlehen
Sozialhilfeträgers
durchzusetzen
vorgeworfen
werden
kann
Anspruch
Darlehensrückzahlung
unredliche
Verhaltensweise
erworben
haben
verhält
rechtsmissbräuchlich
nunmehr
Kenntnis
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
erlangten
Rechtsposition
festhält
.
Antragsgegner
ist
Träger
öffentlicher
Gewalt
Art
.
Abs.
GG
Recht
Gesetz
gebunden
.
lässt
Verpflichtung
vollziehenden
Gewalt
ableiten
rechtswidrigen
Folgen
Amtshandlungen
wieder
beseitigen
BVerwG
.
Antragsgegner
ist
zuzumuten
zukünftiges
Verhalten
materiellen
Rechtslage
auszurichten
weitere
Geltendmachung
Rechte
rechtskräftige
materiellrechtlich
fehlerhafte
Urteil
erworben
hat
verzichten
.
Kommt
Verpflichtung
kann
Verpflichtete
rechtsvernichtenden
Einwand
rechtmissbräuchlichen
Verhaltens
berufen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wird
Konterkarierungsverbot
§
Abs.
Satz
BVerfGG
verletzt
.
Rechtsfolgen
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
zivilgerichtliche
Urteile
ergeben
mehr
ordentlichen
Rechtsmitteln
angefochten
werden
können
bestimmen
§
BVerfGG
.
Vorschrift
findet
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
analoge
Anwendung
mehr
anfechtbare
gerichtliche
Entscheidung
Einzelfall
hinausgehenden
Auslegungsvariante
beruht
Verfassungswidrigkeit
Entscheidung
desverfassungsgerichts
festgestellt
worden
ist
BVerfG
FamRZ
.
§
Abs.
Satz
BVerfGG
bleiben
also
vorbehaltlich
Vorschrift
§
Abs.
BVerfGG
besonderen
gesetzlichen
Regelung
mehr
anfechtbaren
zivilgerichtlichen
Entscheidungen
verfassungswidrigen
Rechtsprechung
beruhen
grundsätzlich
unberührt
.
Regelung
ist
allgemeine
Rechtsgrundsatz
entnehmen
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Verfassungswidrigkeit
festgestellt
wird
grundsätzlich
Auswirkung
abgewickelte
Rechtsbeziehungen
haben
soll
BVerfG
483
;
Lechner/Zuck
.
Aufl
.
.
.
Unanfechtbar
gewordene
Zivilurteile
verfassungswidriger
Grundlage
Stande
gekommen
sind
sollen
rückwirkend
aufgehoben
nachteiligen
Wirkungen
Vergangenheit
ausgegangen
sind
beseitigt
werden
BVerfG
FamRZ
f.
.
grundlegende
Wertung
§
Abs.
Satz
BVerfGG
sichert
§
Abs.
Satz
BVerfGG
enthaltene
Konterkarierungsverbot
zusätzlich
vgl.
Graßhof
Umbach/Clemens/Dollinger
BVerfGG
2
.
Aufl
.
.
2
;
Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge
BVerfGG
Stand
:
§
.
.
Abs.
Satz
BVerfGG
erweitert
allerdings
Rechtsschutz
Betroffenen
sonstigen
Verfahrensrecht
Vorschrift
weitere
Vollstreckung
Entscheidung
verbietet
Hinnahme
Vollstreckungsmaßnahmen
Bundesverfassungsgericht
festgestellten
Verfassungswidrigkeit
Grunde
liegenden
Gesetzes
besondere
Härte
darstellen
würde
Graßhof
BVerfGG
2
.
Aufl
.
.
.
Regelung
zeigt
Beseitigung
Wirkung
rechtskräftiger
Gerichtsentscheidungen
verfassungswidrigen
Rechtsgrundlage
beruhen
Zukunft
ausgeschlossen
ist
.
Abs.
Satz
BVerfGG
verlangt
also
Entscheidungen
verfassungswidrigen
Rechtsanwendung
beruhen
so
behandelt
werden
müssen
Verfassungswidrigkeit
gegeben
sei
Graßhof
Umbach/
Clemens/Dollinger
BVerfGG
2
.
Aufl
.
.
.
nachträglich
erkannte
Verfassungswidrigkeit
Rechtsanwendung
soll
Interesse
Rechtssicherheit
nur
führen
vollständig
abgeschlossene
Rechtsbeziehungen
wieder
rückabgewickelt
werden
müssen
.
kann
Zukunft
gerichteten
Wirkungen
gerichtlichen
Entscheidung
materielle
Gerechtigkeit
wieder
Vordergrund
treten
.
Ähnlich
Verwaltungsakten
Dauerwirkung
verbietet
§
Abs.
BVerfGG
nur
Korrektur
verfassungswidrigen
Hoheitsaktes
Vergangenheit
Anpassung
Zukunft
gerichteten
Wirkungen
verfassungsmäßige
Rechtslage
Graßhof
Dollinger
BVerfGG
2
.
Aufl
.
.
.
zeigt
auch
§
Abs.
Satz
BVerfGG
Verpflichtete
Zwangsvollstreckung
zivilgerichtlichen
Urteil
Verfassungswidrigkeit
Entscheidung
Wege
Vollstreckungsgegenklage
§
geltend
machen
kann
.
kann
Verpflichtete
zwar
Rechtskraft
verfassungswidrigen
Rechtsanwendung
beruhenden
Urteils
mehr
beseitigen
.
Berechtigte
kann
aber
formale
Rechtsposition
rechtskräftige
Urteil
erlangt
hat
mehr
zwangsweise
durchsetzen
.
Abs.
Satz
BVerfGG
schafft
angemessenen
Ausgleich
Rechtssicherheit
einerseits
materieller
Gerechtigkeit
andererseits
auch
Urteilen
Gestaltungswirkung
weiteren
Vollstreckung
mehr
bedürfen
Berücksichtigung
finden
muss
.
Gestaltungsurteilen
kann
zwar
Rechtskraft
Entscheidung
eingetretene
Wirkung
nachträglich
wieder
beseitigt
werden
.
Regelungen
§
Abs.
Satz
BVerfGG
verbieten
jedoch
Verfassungswidrigkeit
Gestaltungsurteils
anderen
Rechtsstreitigkeiten
geltend
machen
.
rechtlichen
Grundlage
durfte
Beschwerdegericht
Verfassungswidrigkeit
amtsgerichtlichen
Urteils
vorliegenden
Verfahren
berücksichtigen
.
Zwar
weist
Rechtsbeschwerde
zutreffend
weitere
Vollstreckung
amtsgerichtlichen
Urteil
erforderlich
ist
Antragstellerin
Abgabe
Willenserklärungen
verurteilt
worden
ist
§
Satz
Rechtskraft
Urteils
abgegeben
gelten
.
Verpflichtungen
Antragstellerin
verurteilt
worden
ist
sind
erfüllt
amtsgerichtliche
Verfahren
ist
Eintritt
Rechtskraft
Urteils
vollständig
abgeschlossen
.
Urteil
wirkt
allerdings
noch
insoweit
Entscheidung
Antragstellerin
Antragsgegner
Darlehensvertrag
besteht
Antragstellerin
Erben
Rückzahlung
Darlehensforderung
verpflichtet
Belastung
Grundeigentums
Gunsten
Antragsgegners
bestellten
Grundschuld
hinnehmen
muss
.
Korrektur
künftigen
Urteilsfolgen
Annahme
Antragstellerin
könne
Inanspruchnahme
Darlehen
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
§
entgegenhalten
steht
Fortbestandsgarantie
§
Abs.
Satz
BVerfGG
noch
Konterkarierungsverbot
§
Abs.
Satz
BVerfGG
.
Beschwerdegericht
vertretene
zutreffende
Rechtsauffassung
führt
Rückabwicklung
Entscheidungsausspruchs
Urteils
1
.
August
.
Verfassungswidrigkeit
Urteils
hat
lediglich
Folge
Antragstellerin
nunmehr
Inanspruchnahme
Darlehensvertrages
Einrede
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
entgegenhalten
kann
Antragsgegner
Sicherungsvertrag
Rückgewähr
Grundschuld
verpflichtet
ist
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KG
Entscheidung
UF