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1876 lines
16 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
Abs.
Betreuer
kann
Vorsorgevollmacht
nur
widerrufen
Befugnis
eigenständiger
Aufgabenkreis
ausdrücklich
zugewiesen
ist
Abgrenzung
Senatsbeschlüssen
13
November
FamRZ
1
.
August
ZB
FamRZ
.
Aufgabenkreis
darf
Betreuer
nur
dann
übertragen
werden
Festhalten
erteilten
Vorsorgevollmacht
künftige
Verletzung
Wohls
Betroffenen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erheblicher
Schwere
befürchten
lässt
mildere
Maßnahmen
Abwehr
Schadens
Betroffenen
geeignet
erscheinen
.
Auch
wirksamen
Widerruf
Vorsorgevollmacht
Betreuer
kann
Bevollmächtigte
noch
Namen
Betroffenen
Beschwerde
Betreuerbestellung
einlegen
Fortführung
15
.
April
FamRZ
5
November
FamRZ
.
Beschluss
28
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
13
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beschwerde
verworfen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
84jährige
Betroffene
leidet
Demenz
hirnorganischer
Veränderung
Hirninfarkt
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
Belange
kümmerte
zunächst
Beteiligte
Folgenden
:
Bevollmächtigter
Betroffene
Laufe
Jahres
Verdacht
schöpfte
hintergangen
werden
.
März
April
widerrief
Betroffene
erteilte
Bankvollmacht
.
10
November
bestellte
Amtsgericht
Herrn
Folgenden
:
erster
Betreuer
ehrenamtlichen
Betreuer
Aufgabenkreise
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Ämtern
.
Anwaltsschreiben
10
.
Februar
zeigte
Bevollmächtigte
Betroffene
ersatzweise
Dr.
bereits
19
Juli
notarielle
Vorsorgevollmacht
erteilt
hatte
.
Urkunde
ist
Fall
Vorsorgevollmacht
notwendigen
Einrichtung
Betreuung
Bevollmächtigte
hilfsweise
Ersatzbevollmächtigte
Betreuer
vorgeschlagen
.
Schreiben
20
.
Februar
1
.
März
widerrief
jeweils
erste
Betreuer
Bevollmächtigten
erteilte
Vorsorgevollmacht
.
Folgezeit
äußerte
Betroffene
Betreuungsbehörde
Wunsch
Vollmacht
Bestand
haben
solle
.
Beschluss
16
.
Januar
bestellte
Amtsgericht
Beteiligten
Folgenden
:
jetziger
Vermögensbetreuer
Berufsbetreuer
Aufgabenkreise
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Gerichten
Sozialversicherungsträgern
Bevollmächtigten
Betreuer
Aufgabenkreis
Gesundheitsfürsorge
Zustimmung
unterbringungsähnlichen
Maßnahmen
.
weiterem
Beschluss
24
.
Januar
hat
Amtsgericht
Betreuung
Bevollmächtigten
aufgehoben
Aufgabenkreise
jetzigen
Vermögensbetreuers
Punkt
"
Widerruf
Notar
beurkundeten
Vorsorgevollmacht
betreffend
Aufgabenkreise
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Gerichten
Sozialversicherungsträgern
erweitert
.
Beschluss
wurde
jetzigen
Vermögensbetreuer
10
.
Februar
zugestellt
.
Schreiben
darauffolgenden
Tag
widerrief
Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigten
Bezug
vorgenannten
Aufgabenkreise
.
Beschluss
24
.
Januar
hat
Betroffene
vertreten
Bevollmächtigten
Beschwerde
Ziel
Aufhebung
Betreuung
zumindest
aber
Auswechslung
Betreuers
eingelegt
Landgericht
verworfen
hat
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
ebenfalls
Bevollmächtigten
Namen
eingelegten
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
FamFG
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
ist
Betroffene
wirksam
Bevollmächtigten
gemäß
§
Abs.
FamFG
auch
Verfahren
Rechtsbeschwerde
anzuwenden
ist
FamFG
3
.
Aufl
.
.
vertreten
.
Vorschrift
kann
Vorsorgebevollmächtigte
Entscheidung
Aufgabenkreis
betrifft
auch
Namen
Betroffenen
Beschwerde
einlegen
.
Vertretungsmacht
ist
Widerruf
Vorsorgevollmacht
entfallen
.
möglicherweise
Jahr
erklärten
Widerruf
Vorsorgevollmacht
Betroffene
selbst
hat
Landgericht
festgestellt
.
Amtsgericht
Mitteilung
ersten
Betreuers
Vollmachtwiderruf
Bezug
nimmt
berichtet
hierin
nur
Widerruf
Bankvollmacht
.
liegt
aber
auch
Entzug
Vorsorgevollmacht
.
Zutreffend
ist
weiterhin
bereits
Amtsgericht
ausgegangen
Vollmacht
auch
ersten
Betreuer
wirksam
widerrufen
worden
war
.
waren
zwar
Aufgabenkreise
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Ämtern
zugewiesen
worden
.
schloss
jedoch
Befugnis
Widerruf
Vorsorgevollmacht
zugrundeliegenden
Auftragsverhältnisses
auch
beschränkt
Aufgabenkreise
Betreuers
.
Befugnis
beinhaltet
schwerwiegenden
Grundrechtseingriff
muss
Betreuer
eigener
Aufgabenkreis
zugewiesen
werden
.
Kontroll-)Betreuer
Widerruf
erklärt
trifft
Entscheidung
öffentlicher
Funktion
staatlich
übertragenen
Amtes
.
Bereits
Zuweisung
Aufgabenkreises
Vollmachtwiderrufs
stellt
letztlich
gewichtigen
staatlichen
Eingriff
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
garantierte
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
Ausfluss
erteilten
Vorsorgevollmachten
sind
Eingriff
Grundrechtsschutz
messen
lassen
muss
BVerfG
FamRZ
f.
;
vgl.
FamRZ
.
;
kritisch
FamRZ
.
Grundrechtseingriff
ist
besonders
weitreichend
Auswirkungen
Ausübung
Befugnis
irreversibel
sind
.
zutreffender
Auffassung
führt
Widerruf
Aufgabenkreis
betrauten
Betreuer
Erlöschen
Vollmacht
rückgängig
gemacht
werden
könnte
vgl.
KG
;
.
ergibt
Rechtsstellung
Außenverhältnis
gesetzlicher
Vertreter
Rahmen
zugewiesenen
Aufgabenkreise
Rechte
Betroffenen
wahrnehmen
kann
.
Betreuer
kann
Vorsorgevollmacht
§
Satz
widerrufen
zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis
ergibt
.
Rechtsverhältnis
Regel
Auftragsverhältnis
ist
Betroffenen
selbst
frei
widerrufbar
ist
Abs.
Alt
.
ergibt
hieraus
.
Erfordernis
wichtigen
Grundes
anderer
Widerrufsbeschränkungen
kann
allenfalls
Betroffenen
Erteilung
Vollmacht
besondere
Vereinbarung
zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis
begründet
werden
NeddenBoeger
FamRZ
.
.
weitergehende
Auffassung
Vollmachtwiderruf
Betreuer
materiellen
Voraussetzung
Vorliegens
wichtigen
Grundes
stehe
Vorliegen
Betreuer
Grenzen
gesetzlichen
Vertretungsmacht
überschreite
Widerruf
dann
vornherein
unwirksam
sei
Rieger
Festschrift
S.
f.
findet
Gesetz
Stütze
.
Literatur
vertretenen
Auffassung
Widerruf
Vorsorgevollmachten
sei
Vorschrift
§
FamFG
verfassungskonformer
Auslegung
dann
anzuwenden
Beschwerde
hin
Betreuerbestellung
jedenfalls
Aufgabenkreis
Vollmachtwiderrufs
aufgehoben
werde
so
dass
Aufhebung
Beschlusses
Vollmachtwiderruf
nichtig
anzusehen
sei
so
FamFG
§
.
59
;
FamFG
18
.
Aufl
.
.
12
;
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
FamFG
.
;
Fröschle
FamRZ
ist
folgen
.
FamFG
schützt
Vertrauen
Rechtsverkehr
Bestand
wirksam
gewordenen
Gerichtsentscheidung
Keidel/
18
.
Aufl
.
.
1
;
Beck-OK/Gutjahr
Stand
:
15
.
April
§
FamFG
.
9
;
2
.
Aufl
.
.
.
Gesetzeszweck
liefe
zuwider
Bezug
ausgeübten
Widerruf
Vorsorgevollmacht
Situation
einträte
schwebenden
Unwirksamkeit
vergleichbar
wäre
.
widerspräche
einschränkende
Auslegung
§
FamFG
Wortlaut
Norm
.
verfassungskonforme
Auslegung
Norm
findet
aber
dort
Grenze
Wortlaut
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Widerspruch
treten
würde
.
Respekt
demokratisch
legitimierten
Gesetzgeber
verbietet
Wege
Auslegung
Sinn
Wortlaut
eindeutigen
Gesetz
entgegengesetzten
Sinn
beizulegen
normativen
Gehalt
Vorschrift
grundlegend
neu
bestimmen
BVerfG
.
.
kommt
Betroffenen
auch
Ausübung
Widerrufsrechts
Möglichkeit
offensteht
§
FamFG
Verletzung
Rechte
feststellen
lassen
.
Hat
Betreuer
Vollmacht
einmal
widerrufen
ist
Neuerteilung
Regel
möglich
.
Betreuer
ist
befugt
Erteilung
Vorsorgevollmacht
wäre
Ergebnis
unzulässige
Übertragung
Betreuerbefugnisse
dritte
Person
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
6
.
Aufl
.
§
.
.
Betroffenen
selbst
wird
Fällen
Neuerteilung
Vollmacht
erforderliche
Handlungsfähigkeit
fehlen
.
Eingriff
wird
weiter
verstärkt
Ermächtigung
Betreuers
Vollmachtwiderruf
sofort
Bekanntgabe
Betreuer
wirksam
wird
§
Abs.
FamFG
.
versetzt
Betreuer
Stand
Vollmachtwiderruf
erklären
noch
Betreute
Vollmachtinhaber
einstweilige
Anordnung
Beschwerdegerichts
Abs.
FamFG
erwirken
könnte
.
Schwere
Ermächtigung
Vollmachtwiderruf
liegenden
Grundrechtseingriffs
erfordert
Wahrung
Art
.
Abs.
GG
folgenden
Selbstbestimmungsrechts
Vollmachtgebers
gesonderte
gerichtliche
Feststellung
Notwendigkeit
Maßnahme
.
Ermächtigung
ist
allgemein
zugewiesenen
Aufgabenkreisen
Regelbetreuers
noch
allgemeinen
Aufgabenkreis
Kontrollbetreuers
§
Abs.
enthalten
.
bedarf
vielmehr
besonderen
Zuweisung
eigenständiger
Aufgabenkreis
vgl.
LG
FamRZ
;
Nedden-Boeger
FamRZ
;
Jurgeleit
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
HK-BUR/Bauer
[
Stand
:
Februar
§
.
Regelbetreuer
;
anders
noch
FamRZ
;
92
;
KG
FamRZ
offenbar
§
.
.
Gericht
darf
Betreuer
Rechtsmacht
Hand
geben
Vollmachtgebers
eigenem
Belieben
Vorsorgedispositionen
persönlichen
Gestaltungsbereich
treffen
.
Regelbetreuer
Kontrollbetreuer
§
Abs.
ist
insoweit
auch
unterscheiden
.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
ist
dahingehend
verstehen
Kontrollbetreuer
§
Abs.
automatisch
verliehen
sei
.
Stand
:
Februar
§
.
.
Gesetzesbegründung
geht
anderer
Stelle
Bestellung
Kontrollbetreuers
sei
Rechtseingriff
verbunden
BT-Drucks
.
S.
;
auch
Gesetzestext
findet
ausdrückliche
Zuweisung
Befugnis
.
Entsprechend
hat
Bundesverfassungsgericht
Kontroll-)Betreuerbestellung
liegenden
Eingriff
-9-
einerseits
Ermächtigung
Vollmachtwiderruf
gehenden
Eingriff
andererseits
unterschiedlich
schwerwiegend
bewertet
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
Ausführungen
Senats
Senatsbeschlüssen
13
November
FamRZ
.
1
.
August
ZB
FamRZ
.
dahingehend
verstanden
werden
könnten
Kontrollbetreuer
ggf.
auch
ausdrückliche
Zuweisung
Aufgabenkreises
Widerruf
Vollmacht
berechtigt
sei
hält
.
gleiche
gilt
Ermächtigung
Beendigung
Vollmacht
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnisses
gemäß
§
Satz
Vollmacht
ebenfalls
erlischt
vgl.
auch
Fröschle
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
ersten
Betreuer
Aufgabenkreis
Widerrufs
Vorsorgevollmacht
ausdrücklich
zugewiesen
war
konnte
ausgesprochener
Widerruf
Wirksamkeit
entfalten
.
Auch
jetzigen
Vermögensbetreuer
11
.
Februar
erklärten
teilweisen
Widerruf
Vorsorgevollmacht
ist
Vertretungsmacht
Einlegung
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
entfallen
.
Zwar
ist
Teilwiderruf
wirksam
.
Aufgabenkreis
teilweisen
Vollmachtwiderrufs
war
Betreuer
ausdrücklich
zugewiesen
.
kann
offen
bleiben
Falle
Kontrollbetreuung
§
Abs.
auch
Rechtspfleger
Rahmen
§
§
Nr.
Abs.
S.
RPflG
übertragenen
Geschäfte
Aufgabenkreis
Vollmachtwiderrufs
zuweisen
könnte
Hinblick
besondere
Gewicht
Grundrechtseingriffs
Wahrung
Art
.
Abs.
GG
statuierten
Rechtsweggarantien
Richter
vorbehalten
ist
vgl.
BVerfG
;
Nedden-Boeger
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
hat
Richter
entschieden
.
ausdrücklichen
richterlichen
Zuweisung
Aufgabenkreises
konnte
Betreuer
Vollmachtwiderruf
wirksam
erklären
.
Widerruf
Vorsorgevollmacht
entfällt
aber
Vertretungsmacht
§
Abs.
FamFG
.
Vertretungsmacht
endet
erst
Abschluss
Verfahrens
Rechtmäßigkeit
Betreuerbestellung
mehr
zulässiger
Weise
eingelegt
weiterverfolgt
werden
kann
vgl.
15
.
April
FamRZ
.
f.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
erfordert
Art
.
Abs.
GG
gebotene
effektive
Rechtsschutz
auch
Fall
Vollmachtwiderrufs
jeweiligen
Prozessordnung
eröffnetes
Rechtsmittel
ineffektiv
machen
BVerfG
FamRZ
.
wird
Recht
gefolgert
§
Abs.
FamFG
müsse
verfassungskonform
ausgelegt
werden
Widerruf
Vollmacht
Betreuer
Vertretungsmacht
Bevollmächtigten
Beschwerdeverfahren
Überprüfung
eben
Betreuerbestellung
beseitigt
Prütting/
FamFG
§
.
59
FamFG
§
.
10
;
AG
FamRZ
;
vgl.
auch
Locher
417
;
aA
Bassenge/Roth
FamFG
.
Aufl
.
.
8
;
Stauch
Jurgeleit
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Jürgens/Kretz
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
FamFG
.
.
Bevollmächtigten
Befugnis
Namen
Betroffenen
Beschwerde
einzulegen
gerade
Überprüfung
Betreuerbestellung
ermöglicht
werden
soll
steht
Widerruf
Vollmacht
Betreuer
Beschwerderecht
Bienwald/Sonnenfeld
Betreuungsrecht
§
FamFG
.
.
soll
gewährleistet
werden
Rechtsmittel
Betreuer
erklärten
Widerruf
Vollmacht
Grundlage
entzogen
werden
kann
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Wegfall
Vertretungsmacht
wäre
schweren
Eingriffs
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
gebotenen
effektiven
Rechtsschutz
vereinbar
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
Recht
Interessen
Betroffenen
Betreuungsverfahren
wahrzunehmen
Aufgabenkreis
Widerrufs
Vorsorgevollmacht
geht
ist
Vorsorgevollmacht
immanentes
Verfügungsgewalt
Betreuers
Recht
so
Betreuer
auch
möglich
wäre
gesetzlicher
Vertreter
Betroffenen
§
persönlich
Vorsorgebevollmächtigten
ergriffenes
Rechtsmittel
zurückzunehmen
vgl.
auch
Rieger
Festschrift
S.
.
berücksichtigt
auch
Betroffene
Vorsorgevollmacht
gerade
sorgen
will
selbst
staatliche
Eingriffe
wehren
muss
Vorsorgebevollmächtigte
Namen
kann
Fröschle
FamRZ
.
Vertretungsmacht
Bevollmächtigten
Beschwerdeverfahren
Ausdruck
grundrechtlich
geschützten
Selbstbestimmungsrechts
Betroffenen
ist
kann
auch
Bestellung
Verfahrenspflegers
Interessenwahrnehmung
Betroffenen
ersetzt
nur
ergänzt
werden
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
unzulässig
verworfen
Bevollmächtigte
berechtigt
gewesen
sei
Beschwerde
Namen
Betroffenen
einzulegen
.
Beschwerderecht
§
Abs.
Satz
FamFG
bestehe
dann
mehr
Vorsorgevollmacht
Beschwerdegegenstand
bildenden
Aufgabenkreise
hier
gerichtlich
bestellten
Betreuer
wirksam
widerrufen
worden
sei
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
oben
ausgeführten
Beschwerdeverfahren
gleicher
Weise
geltenden
Gründen
hat
Landgericht
unzutreffenden
Erwägungen
Vertretungsmacht
Bevollmächtigten
Betroffene
Beschwerdeverfahren
§
Abs.
FamFG
verneint
.
Beschwerde
ist
auch
anderen
Gründen
unzulässig
.
wirksame
Erklärung
Widerrufs
ist
zwar
Betreuerbestellung
Aufgabenkreises
Vollmachtwiderruf
erledigt
.
Insoweit
besteht
noch
Möglichkeit
Beschwerde
Ziel
Feststellung
Verletzung
Rechten
Betroffenen
§
FamFG
fortzuführen
.
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
bislang
noch
Möglichkeit
gewährt
erforderlichen
Antrag
8
.
Juni
ZB
FamRZ
.
8)
stellen
.
ist
Vertretungsmacht
§
Abs.
FamFG
beschränkt
Bevollmächtigte
Namen
Betroffenen
nur
Betreuerstellung
Hinblick
Aufgabenkreis
Widerrufs
vorgehen
könnte
.
Aufgabenkreis
Bevollmächtigten
ist
auch
insoweit
betroffen
Aufgabenkreise
bevollmächtigt
war
Betreuung
angeordnet
Betreuer
bestellt
wurde
.
Insoweit
kann
Namen
Betroffenen
weiterhin
Ziel
verfolgen
Betreuung
aufgehoben
Bevollmächtigte
nunmehr
Betreuer
betroffenen
Aufgabenbereiche
eingesetzt
wird
vgl.
NeddenBoeger
FamRZ
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
Landgericht
zurückzuverweisen
Senat
Beschwerde
Betroffenen
abschließend
entscheiden
kann
.
.
1
.
erneuten
Befassung
wird
Landgericht
Falle
entsprechender
Antragstellung
berücksichtigen
haben
:
Gerechtfertigt
ist
gerichtliche
Ermächtigung
Vollmachtwiderruf
allein
Zweck
Gefährdungslage
Betroffenen
abzuwenden
.
Aufgabenkreis
Vollmachtwiderruf
kann
Betreuer
nur
dann
übertragen
werden
Festhalten
erteilten
Vorsorgevollmacht
künftige
Verletzung
Wohls
Betroffenen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erheblicher
Schwere
befürchten
lässt
.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
erfordert
ferner
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
auszugehen
ist
mildere
Mittel
Abwehr
Schadens
Verfügung
stehen
.
Ermächtigung
Betreuers
Vollmachtwiderruf
verbundene
Eingriff
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
ist
dann
verhältnismäßig
geeignet
erforderlich
angemessen
ist
Schaden
Betroffenen
abzuwenden
Wohl
gemäß
Zielen
Erwachsenenschutzes
dient
.
ist
auch
berücksichtigen
Vollmachtwiderruf
seinerseits
Betreuungsnotwendigkeit
begründen
perpetuieren
kann
gerade
Vorsorgevollmacht
verfolgten
§
Abs.
Satz
geförderten
Zweck
widerspricht
Betreuung
vermeiden
.
Sind
behebbare
Mängel
Vollmachtausübung
festzustellen
erfordert
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
regelmäßig
zunächst
Versuch
bestellenden
Kontroll-)betreuer
Bevollmächtigten
positiv
einzuwirken
insbesondere
Verlangen
Auskunft
Rechenschaftslegung
§
Ausübung
bestehender
Weisungsrechte
.
Ausübung
Steuerungsmöglichkeiten
ist
geringerer
Grundrechtseingriff
grundsätzlich
vorrangig
Ermächtigung
Vollmachtwiderruf
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Nur
Maßnahmen
fehlschlagen
feststehender
Tatsachen
hinreichender
Sicherheit
ungeeignet
erscheint
drohende
Schäden
Weise
abzuwenden
ist
Ermächtigung
Vollmachtwiderruf
ratio
darstellt
verhältnismäßig
.
2
.
Ferner
wird
berücksichtigen
sein
zwar
Amtsgericht
beanstandender
Weise
schwerwiegenden
Interessenkonflikt
Betroffenen
Bevollmächtigten
festgestellt
hat
Betreuer
Vermögensangelegenheiten
Betracht
kommen
dürfte
.
fehlt
jedoch
Prüfung
Vorsorgevollmacht
eingesetzte
Ersatzbevollmächtigte
Dr.
Ersatzvollmacht
Wohle
Betroffenen
einsetzen
kann
Betreuungsbedarf
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Gerichten
Sozialversicherungsträgern
betrifft
entfallen
könnte
§
Abs.
Satz
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung