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2906 lines
25 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
10
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Art
.
3
;
EuUnthVO
Art
.
75
;
§
Inzident-)Anerkennung
18
.
Juni
ergangenen
ursprünglich
Anwendungsbereich
I-Verordnung
fallenden
ausländischen
Unterhaltsentscheidung
richtet
18
.
Juni
eingeleiteten
Abänderungsverfahren
Vorschriften
Europäischen
Unterhaltsverordnung
Anerkennung
Vollstreckung
exequaturbedürftiger
Titel
Art
.
Abs.
Art
.
.
EuUnthVO
.
Kann
Verfahrensführungsbefugnis
Kindes
Verfahren
Abänderung
ausländischen
Entscheidung
Kindesunterhalt
formelle
Parteistellung
Erstverfahren
angeknüpft
werden
etwa
Ausgangsentscheidung
Verfahren
Eltern
ergangen
ist
hängt
abzuändernde
ausländische
Unterhaltsentscheidung
Kind
wirkt
;
Frage
ist
Recht
Entscheidungsstaates
beurteilen
Anschluss
Senatsurteile
29
.
April
FamRZ
1
.
Juni
FamRZ
.
18
.
Juni
eingeleiteten
Unterhaltsverfahren
hier
:
Abänderungsverfahren
Auslandsbezug
ist
maßgebliche
Kollisionsrecht
Haager
Unterhaltsprotokoll
entnehmen
.
gilt
Verhältnis
Haager
Unterhaltsprotokoll
gebundenen
EU-Staaten
auch
Verfahren
Unterhaltszeiträume
Inkrafttreten
Haager
Unterhaltsprotokolls
18
.
Juni
umfasst
.
abzuändernden
ausländischen
Unterhaltstitel
zugrundeliegende
Sachrecht
kann
betriebenen
Abänderungsverfahren
grundsätzlich
ausgetauscht
werden
bleibt
Art
Höhe
anzupassenden
Unterhaltsleistung
weiterhin
maßgeblich
;
gilt
Erlass
abzuändernden
Entscheidung
Aufenthaltswechsels
unterhaltsberechtigten
Person
deutschen
Kollisionsrecht
beachteter
Statutenwechsel
Art
.
Abs.
eingetreten
ist
Fortführung
Senatsurteil
1
.
Juni
FamRZ
.
Beschluss
10
.
Dezember
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
8
.
Zivilsenats
2
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
1
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Gegenstand
Verfahrens
ist
Abänderung
irischen
Gericht
Grundlage
irischen
Sachrechts
erlassenen
Entscheidung
Unterhalt
minderjähriges
Kind
.
17
.
August
geborene
Antragsteller
ist
Sohn
Antragsgegners
irischer
Staatsangehöriger
ist
.
miteinander
verheirateten
Eltern
Antragstellers
lebten
ursprünglich
.
Trennung
Eltern
verblieb
Antragsteller
Haushalt
stammenden
Mutter
Antragsgegner
Tralee
Zahlung
Kindesunterhalt
Anspruch
nahm
.
Beschluss
20
.
Oktober
verpflichtete
Tralee
Antragsgegner
Kindesmutter
Unterhalt
Antragstellers
wöchentlichen
Betrag
zahlen
;
Unterhaltsbetrag
sollte
Aufnahme
Vollzeitbeschäftigung
"
full-time
employment
"
Antragsgegner
wöchentlich
erhöhen
.
Kurz
Errichtung
Unterhaltstitels
zog
Kindesmutter
Antragsteller
Bundesrepublik
.
Antragsteller
forderte
Antragsgegner
Mai
Erteilung
Auskünften
Vermögensverhältnisse
Juli
Zahlung
Mindestunterhalts
Höhe
seinerzeit
.
Zeitpunkt
Beschlussfassung
irische
Gericht
bezog
Antragsgegner
öffentliche
Leistungen
.
verfügt
abgeschlossene
Ausbildungen
Landwirt
Rechtsübersetzer
"
legal
translator
"
.
Anfang
besucht
Antragsgegner
Fortbildungskurse
Hochschulabschluss
anerkannte
Zusatzqualifikation
Übersetzer
erwerben
.
bezieht
weiterhin
Leistungen
irischen
Sozialbehörde
Höhe
derzeit
monatlich
.
vorliegenden
Abänderungsverfahren
begehrt
Antragsteller
Vorlage
Ausfertigung
Entscheidung
Tralee
Erhöhung
irischen
Gericht
festgesetzten
Kindesunterhalts
.
Amtsgericht
hat
Antrag
entsprochen
Antragsgegner
Abänderung
Entscheidung
Tralee
20
.
Oktober
verpflichtet
Juni
monatlichen
Kindesunterhalt
Höhe
%
Mindestunterhalts
jeweiligen
Altersstufe
hälftigen
gesetzlichen
Kindergeldes
Antragsteller
zahlen
.
richtete
Beschwerde
Antragsgegners
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Amtsgerichts
abgeändert
Abänderungsantrag
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Wesentlichen
Folgende
ausgeführt
:
deutschen
Gerichte
seien
Art
.
lit
.
Verordnung
Nr.
Rates
Zuständigkeit
anwendbare
Recht
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Zusammenarbeit
Unterhaltssachen
18
.
Dezember
.
Nr.
10
.
Januar
S.
;
Folgenden
:
EuUnthVO
international
zuständig
.
irische
Unterhaltstitel
sei
Inland
anzuerkennen
Art
.
EuUnthVO
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
.
Nr.
16
.
Januar
S.
;
Folgenden
:
ergebe
.
weiteren
prozessualen
Voraussetzungen
richteten
deutschen
Verfahrensrecht
§
FamFG
.
Antrag
sei
§
Abs.
Satz
FamFG
zulässig
.
Antragsteller
habe
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
behauptet
Antragsgegner
Jahr
weitere
Ausbildung
verfüge
sechsten
Geburtstag
Antragstellers
Bedarfserhöhung
ergeben
habe
.
Ferner
setze
zulässiger
Abänderungsantrag
Identität
Verfahrensgegenstands
Beteiligten
.
Streitgegenständlich
sei
Unterhaltsanspruch
Kindes
so
Identität
Verfahrensgegenstands
erfüllt
sei
.
Zwar
habe
Mutter
Antragstellers
irischen
Gericht
Verfahren
Kindesunterhalt
geführt
.
minderjährigen
Kind
dürften
aber
unterschiedlicher
verfahrensrechtlicher
Gegebenheiten
Nachteile
erwachsen
so
auch
vorliegenden
Fall
Verfahrensstandschaft
ausländischem
Recht
ursprünglich
bestanden
habe
inländischem
Recht
aber
nun
mehr
bestehe
.
Abänderungsantrag
sei
indessen
begründet
.
Verfahren
sei
Art
.
Protokolls
Unterhaltspflichten
anzuwendende
Recht
23
November
.
16
.
Dezember
Nr.
S.
;
Haager
Unterhaltsprotokoll
Folgenden
:
deutschem
Sachrecht
beurteilen
Antragsteller
nunmehr
gewöhnlichen
Aufenthalt
habe
.
Allein
Umzugs
eintretende
Statutenwechsel
führe
aber
abändernde
Gericht
Entscheidung
Bemessung
Unterhalts
frei
ursprünglichen
Unterhaltsurteil
zugrunde
gelegten
Tatsachen
gebunden
sei
.
Abänderungsentscheidung
könne
nur
veränderten
Verhältnissen
entsprechenden
Anpassung
Unterhaltstitels
führen
abzuändernden
Titel
zugrunde
liegende
Recht
sei
inländisches
ausländisches
Recht
austauschbar
sei
Art
Höhe
anzupassenden
Unterhaltsleistung
maßgeblich
bleibe
.
berechtigte
Person
gewöhnlichen
Aufenthalt
wechsele
sei
zwar
gemäß
Art
.
Abs.
Zeitpunkt
Aufenthaltswechsels
Recht
neuen
Aufenthaltsorts
anzuwenden
.
Art
.
berufene
statut
schlage
aber
Abänderung
bestehender
Unterhaltstitel
.
würde
missbräuchlichen
Handhabe
Vorschub
leisten
Unterhaltsberechtigte
Vorliegen
Erstentscheidung
günstiges
Unterhaltsrecht
Frage
Abänderung
wählen
könne
.
Entscheidungen
komme
geringere
Bindungswirkung
inländischen
Entscheidungen
so
Bindungswirkung
veränderte
Umstände
genommen
werden
dürfe
.
veränderte
Umstände
lägen
.
Antragsgegner
sei
weiterhin
Bezieher
Sozialleistungen
habe
noch
Vollzeitbeschäftigung
aufgenommen
Ersttitel
anderen
Unterhaltsbemessung
führen
würde
.
Erstgericht
habe
Antragsgegner
auch
so
gestellt
Vollzeitbeschäftigung
erlangen
könne
;
vielmehr
habe
weitere
Ausbildung
zugestanden
.
Bemessung
Art
Höhe
Unterhaltsanordnung
abhängigen
Familienmitglieds
seien
irischem
Recht
finanziellen
Bedürfnisse
Familienmitglieds
unterhaltspflichtigen
Elternteils
auch
Einkommen
Verdienstmöglichkeiten
berücksichtigen
.
liege
Verstoß
ordre
public
Bedarfsänderung
Kindes
irischem
Recht
durchaus
Rechnung
getragen
werden
könne
auch
Form
Fall
anzuerkennenden
Mindestbetrags
unterschiedlichen
Altersstufen
pauschalen
Unterhaltstabelle
.
habe
irische
Gericht
offensichtlich
irischem
Recht
eingeräumten
Befugnis
Gebrauch
gemacht
Möglichkeiten
Abänderung
Entscheidung
einzuschränken
.
habe
Unterhalt
auch
Kenntnis
schon
damals
vorhandenen
Streits
Übersiedlung
Antragstellers
umfänglich
23
.
Lebensjahr
geregelt
Veränderung
nur
Fall
angeordnet
Antragsgegner
Vollbeschäftigung
befinde
.
Weitere
Grundlagen
Titulierung
habe
Antragsteller
dargelegt
.
Zwar
habe
Bedarf
Antragstellers
hiesigen
Verhältnissen
Wechsel
zweite
Altersstufe
prozentualer
Betrachtung
rund
%
erhöht
so
rechnerisch
bisher
monatlich
rund
Betrag
rund
ergeben
würde
.
Ausgangsgericht
habe
Antragsteller
aber
selbst
Falle
Vollbeschäftigung
nur
monatlich
rund
zugesprochen
Übrigen
gleichbleibenden
Verhältnissen
Seiten
Antragsgegners
Abänderung
anordnen
wollen
.
Vortrag
weiteren
Grundlagen
müsse
Abänderung
unterbleiben
.
2
.
Ausführungen
sind
schon
Frage
Zulässigkeit
Abänderungsantrages
Punkten
rechtsfehlerfrei
.
Allerdings
hat
Beschwerdegericht
internationale
Entscheidungszuständigkeit
deutschen
Gerichte
unbeschadet
Wortlauts
Abs.
FamFG
auch
Verfahren
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Rechtsbeschwerdeinstanz
Amts
prüfen
ist
Keidel/
FamFG
18
.
Aufl
.
.
50
;
vgl.
auch
Urteile
27
.
Mai
ZR
25
.
Juni
NJW-RR
.
zutreffend
bejaht
.
ergibt
26
.
August
eingeleitete
Verfahren
Art
.
lit
.
EuUnthVO
internationale
Zuständigkeit
gewöhnlichen
Aufenthalt
Unterhaltsberechtigten
begründet
ist
.
gilt
auch
Verfahren
hier
Abänderung
Unterhaltsentscheidung
Gegenstand
haben
klarstellend
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
.
;
MünchKommFamFG/Lipp
2
.
Aufl
.
.
.
-9-
Beschwerdegericht
hat
ferner
Ausgangspunkt
zutreffend
erkannt
ausländische
Unterhaltsentscheidung
nur
dann
abgeändert
werden
kann
Abänderungsverfahren
gegebenenfalls
inzident
prüfen
ist
hier
anerkannt
wird
Senatsurteil
1
.
Juni
FamRZ
;
Andrae
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Henrich
Unterhaltsrecht
Stand
:
]
.
Kap
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
;
Unterhaltsrecht
9
.
Aufl
.
.
.
Ausgangsentscheidung
Tralee
ist
18
.
Juni
ergangen
so
ursprünglich
Art
.
Abs.
besonderes
Verfahren
automatisch
anzuerkennen
war
Versagungsgründe
Art
.
vorlagen
.
Ist
allerdings
hier
18
.
Juni
eingeleiteten
Abänderungsverfahren
inzidenter
Anerkennungsfähigkeit
18
.
Juni
ergangenen
ursprünglich
Anwendungsbereich
I-Verordnung
fallenden
ausländischen
Unterhaltsentscheidung
befinden
ist
übergangsrechtliche
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
Unterabs
.
EuUnthVO
betroffen
.
Fall
richtet
Inzidentanerkennung
Vorschriften
Europäischen
Unterhaltsverordnung
Nr.
Anerkennung
Vollstreckung
exequaturbedürftiger
Titel
Kapitel
Abschnitte
insoweit
einschlägigen
Regelungen
I-Verordnung
ersetzen
vgl.
auch
Andrae
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
.
ergibt
indessen
Ergebnis
anderer
rechtlicher
Befund
anzuwendenden
Art
.
.
EuUnthVO
inhaltlich
vollständig
Art
.
.
übereinstimmen
.
Entscheidung
Tralee
wird
Art
.
EuUnthVO
automatisch
anerkannt
;
Anerkennungsversagungsgründe
Sinne
Art
.
EuUnthVO
sind
geltend
gemacht
noch
ersichtlich
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
nach
vor
Abänderbarkeit
ausländischen
Unterhaltstitels
Anerkennung
Inland
zusätzlich
abhängt
auch
Recht
Entscheidungsstaates
Abänderung
zulässt
Nachweise
Unterhaltsrecht
Stand
:
]
.
Kap
.
.
.
Senat
hat
Vergangenheit
offen
gelassen
FamRZ
vgl.
Senatsurteile
29
.
April
1
.
Juni
FamRZ
auch
vorliegende
Fall
erfordert
abschließende
Entscheidung
Frage
.
verbreiteter
Ansicht
sollen
weltweit
bedeutsamen
Rechtsordnungen
Abänderung
Unterhaltstiteln
zulassen
vgl.
FamRZ
;
Stand
:
.
Art
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
Art
.
.
;
Göppinger/Wax/Linke
Unterhaltsrecht
9
.
Aufl
.
.
;
.
Jedenfalls
Rechtsraum
Europäischen
Union
dürfte
Annahme
auch
tragfähig
sein
Europäische
Unterhaltsverordnung
setzt
Unterhaltsentscheidungen
Gerichte
Mitgliedsstaates
anderen
Mitgliedsstaat
abgeändert
werden
können
arg
.
Art
.
Abs.
Abs.
lit
.
Abs.
lit
.
EuUnthVO
.
abzuändernde
Entscheidung
hier
EU-Mitgliedsstaat
ergangen
ist
kann
grundsätzlich
weitergehende
Feststellungen
Rechtslage
Entscheidungsstaat
Abänderbarkeit
Entscheidung
ausgegangen
werden
vgl.
auch
Heiß/Born
Unterhaltsrecht
Stand
:
]
.
Kap
.
.
;
Andrae
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
lässt
irische
Recht
Abänderung
Unterhaltsanordnungen
grundsätzlich
.
Gesetzliche
Grundlage
gerichtliche
Unterhalt
nichtehelich
geborener
Kinder
ist
Status
veröffentlicht
www.irishstatutebook.ie
Gesetz
eingefügt
worden
ist
vgl.
Helm
Stellung
nichtehelichen
Kindes
S.
f.
;
.
Chap
.
.
kann
Gericht
Unterhaltsanordnungen
Antrag
Partei
Ermessen
jederzeit
aufheben
ändern
Umstände
eingetreten
sind
Erlass
Unterhaltsanordnung
letzten
Änderungsentscheidung
noch
gegeben
waren
Beweismittel
beigebracht
werden
Gericht
Zeitpunkt
Unterhaltsentscheidung
letzten
Änderungsentscheidung
noch
vorgelegt
werden
konnten
.
irische
Recht
eröffnet
ähnlich
auch
deutsche
Recht
Möglichkeit
Abänderung
Unterhaltsentscheidungen
veränderter
Umstände
vgl.
Helm
Stellung
nichtehelichen
Kindes
S.
.
konnte
Beschwerdegericht
weiteres
ausgehen
Antragsteller
auch
Verfahrensführungsbefugnis
Abänderungsverfahren
zusteht
Rechtsbeschwerdegericht
auch
Rüge
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
ist
vgl.
Urteil
2
.
Juni
.
Beteiligte
unterhaltsrechtlichen
Abänderungsverfahrens
können
grundsätzlich
nur
sein
abzuändernde
Entscheidung
ergangen
ist
vgl.
Senatsurteil
17
.
März
FamRZ
.
Beschwerdegericht
Ausgangspunkt
verkennt
ist
Erstverfahren
Tralee
minderjährige
Antragsteller
allein
Kindesmutter
Seiten
Unterhaltsberechtigten
Verfahren
beteiligt
gewesen
.
Kann
Kindesunterhalt
Verfahrensführungsbefugnis
formelle
Parteistellung
Kindes
Erstverfahren
angeknüpft
werden
hängt
Verfahrensführungsbefugnis
abzuändernde
ausländische
Unterhaltsentscheidung
Kind
wirkt
Frage
Recht
Entscheidungsstaates
beurteilen
ist
.
ist
jedenfalls
immer
dann
Fall
Rechtskraft
Eltern
ergangenen
Entscheidung
Kindesunterhalt
auch
Kind
erstreckt
vgl.
Senatsurteile
29
.
April
FamRZ
1
.
Juni
FamRZ
.
Bindung
Kindes
Verfahren
Eltern
ergangene
ausländische
Unterhaltsentscheidung
kann
aber
auch
Ausdruck
kommen
ausländische
Recht
Kind
grundsätzlich
Verfahrensführungsbefugnis
bezüglich
Unterhaltsanspruchs
zuerkennt
Kind
Geltung
Rechtsordnung
Verfahrensführung
Elternteil
Verfahrensstandschaft
angewiesen
ist
Andrae
.
sind
freilich
Fälle
unterscheiden
Anspruch
Zurverfügungstellung
Mitteln
Unterhalt
minderjähriger
Kinder
ausländische
Recht
materiell-rechtlich
vornherein
Ausgleichsanspruch
eigener
Art
Eltern
originärer
Anspruch
"
iure
proprio
"
betreuenden
Elternteils
ausgestaltet
ist
vgl.
etwa
Senatsurteil
9
.
Oktober
[
;
17
.
September
.
f.
[
Anordnungen
britischen
Matrimonial
Act
.
Dann
stünde
Kind
späteres
Abänderungsverfahren
Verfahrensführungsbefugnis
ausländischen
Erstverfahren
eigenen
Unterhaltsanspruch
ging
Entscheidung
schon
wirken
konnte
Andrae
.
Gemessen
begegnet
angefochtene
Entscheidung
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
vertritt
Beschwerdegericht
offensichtlich
Auffassung
Kindesmutter
Anspruch
Unterhalt
Ausgangsverfahren
Tralee
Verfahrensstandschafterin
Antragstellers
geltend
gemacht
hat
.
Ausführungen
liegen
aber
ersichtlich
tragfähigen
Ermittlungen
irischen
Recht
zugrunde
schon
erschließt
Beschwerdegericht
selbst
aufgeworfene
Rechtsfrage
Kindesmutter
Verfahren
Tralee
irischem
Recht
überhaupt
eigenen
Namen
habe
führen
dürfen
weiter
nachgegangen
ist
.
irischen
Rechts
vorgenommene
Prüfung
abzuändernde
Entscheidung
Tralee
eigenen
Unterhaltsanspruch
Antragstellers
Anspruch
Kindesmutter
betrifft
Entscheidung
Unterhaltsanspruch
Kindes
Gegenstand
hat
Antragsteller
wirkt
lässt
Beschwerdeentscheidung
entnehmen
.
3
.
Verfahrensführungsbefugnis
feststeht
darf
Antragsteller
antragsabweisende
Sachentscheidung
ergehen
.
Rechtsbeschwerdegericht
kann
zwar
Beurteilung
Verfahrensvoraussetzungen
notwendigen
tatsächlichen
Feststellungen
selbst
treffen
.
ist
jedoch
verpflichtet
vielmehr
kann
Sache
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückverweisen
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
ZR
;
Urteil
14
.
Mai
juris
.
.
vorliegenden
Fall
erscheint
Zurückverweisung
angebracht
Feststellung
ausländischen
Rechts
Auslegung
Anwendung
ausländischen
Rechtspraxis
Sache
Tatrichters
ist
vgl.
Senatsurteil
29
.
April
FamRZ
.
.
Auch
Übrigen
sind
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Hinsicht
frei
rechtlichen
Bedenken
.
sind
folgende
Bemerkungen
Senat
veranlasst
:
1
.
Senat
hat
bislang
noch
abschließend
entschieden
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Abänderung
ausländischen
Unterhaltstitels
stets
angerufenen
Gerichts
richten
Abänderungsregelungen
engen
Zusammenhangs
materiellen
Unterhaltsrecht
Ausnahme
stets
unterstehenden
engeren
"
prozessrechtlichen
Rahmens
"
deutschen
Recht
Präklusionsvorschriften
§
Abs.
FamFG
teilweise
auch
Rückschlagsperre
Abs.
FamFG
gerechnet
werden
vgl.
Einzelnen
Europäisches
Kollisionsrecht
[
Bearbeitung
Einleitung
.
Recht
entnehmen
sind
kollisionsrechtlichen
Sicht
Abänderungsbegehren
befassten
Gerichts
aktuelle
Unterhaltsstatut
ist
.
Frage
braucht
auch
hier
obwaltenden
Umständen
nachgegangen
werden
deutsche
Recht
nur
auch
Unterhaltsstatut
berufene
Rechtsordnung
ist
:
vorliegende
Abänderungsverfahren
ist
maßgebliche
Kollisionsrecht
einheitlich
Haager
Unterhaltsprotokoll
entnehmen
.
gilt
auch
Abänderungsbegehren
Antragstellers
Unterhaltszeiträume
Inkrafttreten
Haager
Unterhaltsprotokolls
18
.
Juni
umfasst
.
Zwar
ordnet
Art
.
Haager
terhaltsprotokoll
Ermittlung
anwendbaren
Rechts
Zeiträume
Inkrafttreten
Protokolls
anwendbar
ist
.
Haager
Unterhaltsprotokoll
gebundenen
Mitgliedsstaaten
auch
gehört
gilt
indessen
Sonderbestimmung
Art
.
Beschlusses
Rates
30
November
Abschluss
Haager
Protokolls
23
November
Unterhaltspflichten
anzuwendende
Recht
Europäische
Gemeinschaft
.
16
.
Dezember
Nr.
S.
Kollisionsregeln
Haager
Unterhaltsprotokolls
abweichend
Art
.
auch
Unterhaltszeiträume
18
.
Juni
erstreckt
Verfahren
hier
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
klarstellend
MünchKommFamFG/Lipp
2
.
Aufl
.
Art
.
.
10
;
Coester-Waltjen
;
FamRBint
.
vorliegenden
Fall
ist
einheitlich
Art
.
deutsche
Recht
berufen
Antragsteller
gesamten
hier
interessierenden
Unterhaltszeitraum
1
.
Juni
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
.
2
.
Frage
Recht
Abänderungsregelungen
entnehmen
sind
ist
Frage
unterscheiden
Sachrecht
Maßstäbe
Abänderung
selbst
konkrete
Neubemessung
Unterhalts
unterliegen
.
Beschwerdegericht
Auffassung
vertritt
Beurteilung
weiterhin
irisches
Recht
maßgeblich
sei
ist
rechtlich
unzutreffend
.
Allerdings
hat
Senat
ständiger
Rechtsprechung
Abänderungsregelungen
deutschen
Rechts
§
FamFG
§
unterliegenden
Abänderungsverfahren
ausgesprochen
abzuändernden
Titel
zugrundeliegende
Sachrecht
sei
inländisches
ausländisches
Recht
ausgetauscht
werden
kann
auch
Art
Höhe
anzupassenden
Unterhaltsleistung
weiterhin
maßgeblich
bleibt
.
beruht
insbesondere
deutschen
Abänderungsvorschriften
bisherigen
Unterhaltsbemessung
unabhängige
Neufestsetzung
noch
abweichende
Beurteilung
Verhältnisse
zulassen
bereits
abzuändernden
Titel
Bewertung
erfahren
haben
Senatsurteile
29
.
April
FamRZ
1
.
Juni
FamRZ
.
Insoweit
gilt
abzuändernden
Erstentscheidung
deutschen
Gerichts
Auslandsbezug
unzutreffendes
Unterhaltsstatut
angewandt
worden
wäre
;
auch
könnte
Abänderungsverfahren
Bindung
Grundlagen
abzuändernden
Titels
weiteres
korrigiert
werden
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Rechtsprechung
bezieht
allerdings
Beschwerdegericht
verkannt
hat
Fälle
Unterhaltsstatut
Sicht
Kollisionsrechts
Abänderungsstaat
Erlass
Erstentscheidung
unverändert
geblieben
ist
.
So
liegt
Sachverhalt
hier
aber
Antragsteller
Erlass
abzuändernden
Entscheidung
Tralee
20
.
Oktober
gewöhnlichen
Aufenthalt
verlegt
hat
deutschem
Kollisionsrecht
Art
.
Abs.
nunc
Wechsel
Unterhaltsstatuts
zieht
.
Frage
Abänderungsbegehren
befasste
Gericht
auch
dann
noch
Erstentscheidung
angewandte
gebunden
ist
Erlass
abzuändernden
Entscheidung
Abänderungsstaates
beachteter
echter
Statutenwechsel
eingetreten
ist
hat
Senat
früheren
Rechtsprechung
ausdrücklich
offengelassen
Senatsurteil
1
.
Juni
FamRZ
.
ist
weit
überwiegenden
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
verneinen
FamRZ
;
f.
;
Europäisches
Kollisionsrecht
[
Bearbeitung
Einleitung
.
;
BGB/Heiderhoff
[
Stand
:
Mai
Art
.
.
;
Göppinger/Wax/Linke
Unterhaltsrecht
9
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
Anhang
Art
.
.
328
;
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
.
;
Familienrecht
5
.
Aufl
.
.
;
Unterhaltsprozess
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Koch/Kamm
Handbuch
Unterhaltsrechts
12
.
Aufl
.
.
;
Soyka
Abänderungsverfahren
Unterhaltsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Riegner
FamRZ
;
11
13
;
vgl.
bereits
308
;
aA
wohl
Ehinger/
Griesche/Rasch
Handbuch
Unterhaltsrecht
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Verhältnis
Haager
Unterhaltsprotokoll
gemeinsamen
Kollisionsrecht
gebundenen
Staaten
ließe
abweichendes
Ergebnis
schon
rechtfertigen
auch
ausländische
Ausgangsgericht
Abänderung
selbst
entscheiden
hätte
Statutenwechsel
Art
.
Abs.
Rechnung
tragen
Zeitpunkt
Aufenthaltswechsels
deutsches
Sachrecht
neues
Unterhaltsstatut
anzuwenden
hätte
vgl.
auch
Unterhaltsrecht
9
.
Aufl
.
.
.
Auch
Vertrauensschutzaspekte
stehen
Austausch
anzuwendenden
Sachrechts
Falle
echten
Statutenwechsels
zwingend
so
allerdings
Ehinger/Griesche/Rasch
Handbuch
Unterhaltsrecht
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
berechtigten
Vertrauen
Beteiligten
Bestand
rechtskräftigen
ausländischen
Unterhaltsentscheidung
kann
auch
Boden
neuen
Unterhaltsstatuts
angemessen
Rechnung
getragen
werden
.
Gedanke
dürfte
vorliegenden
Fall
etwa
unterhaltsrechtlichen
Beurteilung
Antragsgegner
Januar
aufgenommenen
Weiterbildungsmaßnahme
Tragen
kommen
.
3
.
Kommt
vorliegenden
Fall
Erlass
Anwendung
ausländischen
Unterhaltsstatuts
beruhenden
Ausgangsentscheidung
Statutenwechsel
werden
unterschiedliche
Ansichten
vertreten
Abänderungsantrag
§
FamFG
allein
Wechsel
anwendbaren
Sachrechts
gestützt
werden
kann
.
wird
teilweise
Hinweis
bejaht
deutschem
Recht
nunmehr
§
Abs.
Satz
FamFG
auch
gesetzlich
klargestellt
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
8
.
August
FamRZ
.
Rechtsprechungsänderung
Begründung
Abänderungsantrages
ausreiche
abweichende
Beurteilung
Bestands
Höhe
Dauer
Unterhaltsanspruches
ergibt
;
gleiches
müsse
Wechsel
ausländischen
inländischen
Sachrecht
gelten
BGB/Heiderhoff
[
Stand
:
Mai
Art
.
.
;
vgl.
auch
FamRBint
65
;
Poppen
2
.
Aufl
.
Art
.
.
;
vgl.
bereits
LG
.
abweichender
Ansicht
soll
Abänderungsantrag
allein
gestützt
werden
können
Statutenwechsel
maßgeblich
gewordene
neue
Sachrecht
weitgehend
gleichgebliebenen
Umstände
rechtlich
anders
bewertet
Grundsätzen
Verbots
widerspreche
Anreize
unerwünschten
shopping
gebe
.
Statutenwechsel
sei
vielmehr
nur
dann
relevant
auch
tatsächlicher
Hinsicht
veränderten
Umständen
einhergehe
Bedürfnisse
Leistungsfähigkeit
Beteiligten
wesentlich
beeinflussen
Umstände
allgemeiner
Natur
sein
andere
Lebenshaltungskosten
neuen
Aufenthaltsstaat
individuell
Person
Berechtigten
Verpflichteten
liegen
könnten
Europäisches
Kollisionsrecht
[
Bearbeitung
Einleitung
.
;
Andrae
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Senat
hat
früheren
Rechtsprechung
ausdrücklich
offen
gelassen
allein
Statutenwechsel
bereits
Abänderungsgrund
sehen
ist
Senatsurteil
1
.
Juni
FamRZ
späteren
Entscheidung
obiter
angedeutet
Fall
sein
könnte
Senatsbeschluss
17
.
Juni
FamRZ
.
.
näheren
Erörterung
Frage
sieht
Senat
Verfahrensstadium
Beschwerdegericht
Sicht
folgerichtig
noch
Feststellungen
getroffen
hat
gegebenenfalls
Antragsgegner
Maßstab
.
überhaupt
Zahlung
höheren
irischen
Gericht
titulierten
Unterhalts
verpflichtet
sein
könnte
.
Allerdings
könnte
Vorliegen
Abänderungsgrundes
bisherigen
Sachstand
jedenfalls
spätere
Unterhaltszeiträume
auch
dann
ausgeschlossen
werden
Ansicht
folgte
reiner
Statutenwechsel
wesentliche
Veränderungen
tatsächlicher
Art
begleitet
wird
genommen
Abänderungsgrund
darstellte
.
Zwar
wird
wesentliche
Veränderung
tatsächlichen
Bedürfnislage
Antragstellers
allgemein
höheren
Lebenshaltungskosten
neuen
Aufenthaltsstaat
begründen
lassen
Euro
Statistischen
Amt
Europäischen
Union
ermittelten
vergleichenden
Preisniveaus
Endverbrauchs
privaten
Haushalte
indirekter
Steuern
"
sogar
höhere
Kaufkraft
besitzt
Bereinigung
Kaufkraftunterschieden
Unterhaltsbemessung
ermittelten
Daten
vgl.
Senatsbeschluss
9
Juli
FamRZ
.
.
.
Auch
sonstige
individuelle
Gründe
Zusammenhang
Umzug
Antragstellers
tatsächlicher
Hinsicht
Bedürfnissteigerung
begründen
könnten
sind
bislang
vorgetragen
ersichtlich
.
Allerdings
kann
Abänderungsgrund
tatsächlicher
Hinsicht
Kindesunterhalt
auch
altersgemäß
gestiegenen
Bedürfnissen
Berechtigten
erblickt
werden
vgl.
Senatsurteil
1
.
Juni
FamRZ
;
OLG
FamRZ
.
Unterliegen
hier
Maßstäbe
Abänderung
deutschen
Recht
bestehen
rechtlichen
Bedenken
Beurteilung
Frage
altersgemäß
gestiegener
Lebensbedarf
minderjährigen
Kindes
wesentliche
Änderung
Erlass
Ausgangsentscheidung
bestehenden
Verhältnisse
auswirkt
Altersabstufungen
§
Satz
zurückzugreifen
.
könnte
Antragsteller
Abänderungsantrag
jedenfalls
Zeitraum
August
Vollendung
sechsten
Lebensjahres
erhöhten
Bedarf
stützen
.
IV
.
Abschließend
weist
Senat
weitere
Verfahren
noch
Folgende
:
1
.
Antragsgegner
hat
vorgetragen
Entscheidung
20
.
Oktober
festgesetzten
Unterhaltszahlungen
Januar
Rechtsmittel
Antragsgegners
hin
wöchentlich
herabgesetzt
worden
sind
;
Gegenstand
Abänderungsantrages
ist
Erstentscheidung
Fassung
letzten
Rechtsmittelentscheidung
.
2
.
Sollten
ausländischen
Recht
durchzuführenden
Ermittlungen
Beschwerdegerichts
bezüglich
Verfahrensführungsbefugnis
Antragstellers
Ergebnis
führen
irische
Unterhaltsentscheidung
minderjährigen
Antragsteller
wirkt
ist
Umdeutung
Abänderungsantrags
Leistungsantrag
erwägen
vgl.
Senatsurteile
1
.
Juni
FamRZ
19
.
März
FamRZ
.
3
.
Zurückverweisung
gibt
Antragsgegner
auch
Gelegenheit
Einzelnen
behaupteten
Verbindlichkeiten
Umgangskosten
vorzutragen
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.03.2013
OLG
Naumburg
Entscheidung
01.11.2013
UF