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1173 lines
10 KiB

BESCHLUSS
26
November
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
Juli
abgeändert
.
Beschwerde
Verfahrenspflegerin
wird
Beschluss
Amtsgerichts
Wernigerode
8
.
März
aufgehoben
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
außergerichtlichen
Kosten
Betroffenen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
:
Gründe
:
Betroffene
wendet
Entschädigungsleistungen
Gesetz
Rehabilitierung
Entschädigung
Opfern
rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen
Beitrittsgebiet
Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG
Fassung
Bekanntmachung
17
.
Dezember
.
S.
zuletzt
geändert
Artikel
Gesetzes
Koordinierung
Systeme
sozialen
Sicherheit
Änderung
anderer
Gesetze
22
.
Juni
.
S.
angespartes
Vermögen
Vergütung
Betreuers
einsetzen
müssen
.
Betroffenen
wurde
rechtliche
Betreuung
eingerichtet
.
Beteiligte
Folgenden
:
Betreuer
bislang
Vergütung
Staatskasse
erhalten
hatte
beantragte
Schreiben
29
.
Januar
Festsetzung
Vergütung
Zeitraum
13
Juli
12
.
Januar
Höhe
erstmals
Vermögen
Betroffenen
mehr
mittellos
sei
.
Betroffene
erhielt
Stiftung
ehemalige
politische
Häftlinge
Kapitalentschädigung
§
StrRehaG
Höhe
insgesamt
.
Februar
bezieht
Betroffene
zusätzlich
besondere
Zuwendung
Haftopfer
§
monatlich
.
Anfang
Jahres
verfügte
Betroffene
Vermögen
rund
20.762
genannten
Entschädigungsleistungen
angespart
hat
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Betreuers
beantragten
Höhe
Maßgabe
festgesetzt
Vermögen
Betroffenen
zahlen
ist
mittellos
sei
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Verfahrenspflegerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
führt
Abänderung
Beschwerdeentscheidung
Aufhebung
amtsgerichtlichen
Beschlusses
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
ausgeführt
Betroffene
verfüge
Betrag
Höhe
Vergütungsfestsetzung
berücksichtigen
sei
.
Einsatz
Vermögens
stelle
Betroffenen
unbillige
Härte
.
.
§
Abs.
.
Zwar
handele
Zahlungen
§
Opferrente
Entschädigung
erlittenes
Unrecht
Grundcharakter
Zahlungen
Opferentschädigungsgesetz
gleichzustellen
seien
.
Auffassung
Bundesverwaltungsgerichts
Rente
Opferentschädigungsgesetz
angespartes
Vermögen
verwerten
sei
könne
jedoch
gefolgt
werden
.
Rückgriff
so
gebildete
Vermögen
Betreuten
stelle
besondere
Härte
.
Betroffenen
sei
vielmehr
grundsätzlich
zuzumuten
Ersparte
Kosten
Betreuung
verwenden
.
Zahlungen
seien
offenbar
Deckung
schädigungsbedingten
Mehraufwands
hier
konkret
Ausgleich
Nachteile
Betroffenen
Freiheitsentziehung
entstanden
seien
benötigt
worden
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Vergütungsschuldner
Berufsbetreuers
ist
Mittellosigkeit
Betreuten
Staatskasse
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
VBVG
verwertbaren
Vermögen
Betreute
Abs.
Satz
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
Maßstab
ist
§
einzusetzende
Einkommen
Vermögen
Betreuten
Inanspruchnahme
begrenzt
ist
.
Betreuten
einzusetzende
Vermögen
bestimmt
gemäß
§
Nr.
§
.
geht
§
Abs.
Grundsatz
gesamte
verwertbare
Vermögen
Betreuervergütung
einzusetzen
ist
Senatsbeschluss
9
.
Juni
ZB
FamRZ
.
§
Abs.
abschließend
aufgezählten
Schonvermögen
gehört
.
Übrigen
bleibt
gemäß
§
Abs.
Vermögen
unberücksichtigt
Einsatz
Verwertung
Betroffenen
Härte
bedeuten
würde
.
frei
Rechtsirrtum
ist
Auffassung
Beschwerdegerichts
Einsatz
Entschädigungsleistungen
Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz
angesparten
Vermögens
stelle
Betroffenen
Härte
.
.
§
Abs.
.
Vorschrift
können
atypische
Fallkonstellationen
Einzelfall
aufgefangen
werden
§
Abs.
genannten
Fallgruppen
erfasst
sind
aber
Vorschrift
Ausdruck
kommenden
Leitvorstellungen
Gesetzes
Verschonung
Vermögen
vergleichbar
sind
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
ist
Anwendung
§
Abs.
Herkunft
Vermögens
grundsätzlich
unerheblich
.
Allerdings
kann
Einzelfällen
Herkunft
Vermögens
so
prägen
Verwertung
Härte
darstellen
würde
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
kann
etwa
ausgegangen
werden
gesetzgeberische
Grund
Nichtberücksichtigung
laufenden
Zahlung
Einkommen
auch
Rahmen
Vermögensanrechnung
durchgreift
Vermögen
gleichen
Zwecken
dienen
bestimmt
ist
laufende
Zahlung
selbst
vgl.
.
.
hat
sozialgerichtliche
Rechtsprechung
Vergangenheit
bereits
mehrfach
Einsatz
angesparter
Beträge
Sozialleistungen
Härte
Begünstigten
§
Abs.
angesehen
vgl.
NVwZ-RR
"
Beschädigtengrundrente
Opferentschädigungsgesetz
"
;
BVerwG
"
Erziehungsgeld
"
;
Grundrentennachzahlung
"
;
FEVS
"
Blindengeld
"
.
Ebenso
ist
sozialgerichtlichen
Rechtsprechung
anerkannt
Schmerzensgeldzahlungen
gebildetes
Vermögen
§
Abs.
bleibt
FamRZ
;
FEVS
.
Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts
Bundessozialgerichts
entspricht
mittlerweile
auch
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
Betreuervergütung
Betroffene
Schmerzensgeldzahlungen
angespartes
Vermögen
erwirtschafteten
Zinsen
Betreuervergütung
einsetzen
muss
Härte
.
.
§
Abs.
darstellen
würde
237
;
OLG
;
OLG
171
;
OLG
FamRZ
;
OLG
;
6
.
Aufl
.
§
.
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
13
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
12
;
Jurgeleit/Maier
Betreuungsrecht
2
.
Aufl
.
§
.
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
.
Begründet
wird
Wesentlichen
Zweck
Schmerzensgeldzahlung
Geschädigten
angemessenen
Ausgleich
zugefügten
immateriellen
Schadens
Genugtuung
erlittenes
Unrecht
verschaffen
.
solle
Schmerzensgeld
Geschädigten
Lage
versetzen
Erleichterungen
Annehmlichkeiten
verschaffen
erlittenen
Beeinträchtigungen
jedenfalls
teilweise
wieder
ausgleichen
.
Aufl
.
.
.
müsse
Schmerzensgeld
Geschädigten
freien
Verfügung
verbleiben
.
Zweckbestimmung
Schmerzensgeldes
sei
vereinbaren
Betreuter
verpflichtet
wäre
zugeflossene
Schmerzensgeldzahlung
Betreuervergütung
einzusetzen
.
Erwägungen
gelten
auch
Vermögen
Betreuter
sozialen
Ausgleichsleistungen
§
§
.
StrRehaG
angespart
hat
.
Entschädigungsleistungen
dienen
Ausgleich
Nachteilen
strafrechtlich
rehabilitierten
Betroffenen
wesentlichen
Grundsätzen
freiheitlichen
rechtsstaatlichen
Ordnung
unvereinbaren
Freiheitsentziehung
entstanden
sind
vgl.
§
Abs.
StrRehaG
.
sozialen
Ausgleichsleistungen
sollen
Opfer
politischer
Verfolgung
rechtswidriger
Strafverfolgung
nur
erlittene
materielle
gesundheitliche
Nachteile
entschädigt
werden
.
Entschädigungsleistungen
sollen
insbesondere
Freiheitsentziehung
entstandenen
immateriellen
Nachteile
ausgeglichen
werden
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
1
.
SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
.
S.
;
Peifer
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende
Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz
2
.
Aufl
.
§
.
.
Leistungsgewährung
ist
sozialpolitisch
motiviert
dient
besonderen
Würdigung
Anerkennung
ehemaliger
politischer
Häftlinge
SED-Unrechtsregime
erlittenen
Haft
.
liegt
auch
soziale
Entschädigungsrecht
charakteristische
Gedanke
Betroffene
Allgemeinheit
auszugleichendes
Sonderopfer
erbracht
hat
.
gilt
auch
"
Dritte
Gesetz
Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften
für
Opfer
politischen
Verfolgung
ehemaligen
"
21
.
August
.
S.
eingeführte
besondere
Zuwendung
§
monatliche
Dauerleistung
für
Haftopfer
zielt
ebenfalls
Ausgleich
erlittenen
Sonderopfers
vgl.
Urteil
3
Juli
juris
.
.
soll
nur
Befriedigung
allgemeinen
Lebensunterhalts
dienen
.
besondere
Zweckbestimmung
sozialen
Ausgleichsleistungen
§
§
.
StrRehaG
hat
Folge
Einsatz
Zahlungen
angesparten
Vermögens
Betreuervergütung
Härte
.
.
§
Abs.
Betreuten
darstellen
würde
.
angemessenen
Ausgleich
"
Nachteile
Betroffenen
Freiheitsentziehung
entstanden
sind
"
vgl.
§
Abs.
bieten
sozialen
Ausgleichsleistungen
nur
dann
Betreuten
uneingeschränkt
Verfügung
stehen
frei
entscheiden
kann
erhaltenen
Mittel
nutzt
.
spricht
auch
Privilegierung
sozialen
Ausgleichsleistungen
§
Abs.
StrRehaG
erfahren
.
bleiben
Leistungen
§
§
StrRehaG
Einkommen
Sozialleistungen
Gewährung
anderen
Einkommen
abhängig
ist
unberücksichtigt
.
Regelung
zeigt
Ausgleichsleistungen
Haftopfer
möglicherweise
entstandenen
Einkommensnachteile
ausgleichen
sollen
Wiedergutmachung
erlittenes
Unrecht
bezweckt
wird
Peifer
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende
Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz
2
.
Aufl
.
§
.
.
Zwar
kann
Einsatzfreiheit
Sozialleistung
Einkommen
regelmäßig
noch
Einsatzfreiheit
gebildeten
Vermögens
begründenden
Härtefall
geschlossen
werden
.
gesetzgeberische
Grund
Nichtberücksichtigung
laufenden
Zahlung
Einkommen
kann
jedoch
auch
Rahmen
Vermögensanrechnung
durchgreifen
Vermögen
gleichen
Zwecken
dienen
bestimmt
ist
-9-
laufende
Zahlung
selbst
NVwZ-RR
.
.
ist
hier
Fall
.
Regelung
§
Abs.
StrRehaG
zeigt
Haftopfer
erhaltene
Kapitalentschädigung
§
StrRehaG
auch
monatlich
ausbezahlten
besonderen
Zuwendungen
§
unabhängig
sonstigen
Einkommen
Verfügung
stehen
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Betreuten
mitprägen
.
Entschädigungsleistungen
soll
Leistungsempfänger
Lage
versetzt
werden
Deckung
allgemeinen
Lebensbedarfs
Annehmlichkeiten
verschaffen
können
.
obliegt
allein
freien
Entscheidung
erhaltenen
Geldmittel
zeitnah
ausgibt
anspart
späteren
Zeitpunkt
zurückgreifen
können
.
Entscheidungsfreiheit
wäre
Betreuten
genommen
befürchten
müsste
sozialen
Ausgleichsleistungen
angesparte
Vermögen
Betreuervergütung
einsetzen
muss
.
gilt
auch
Erträge
Betreute
Entschädigungsleistungen
erwirtschaftet
.
Entscheidet
erhaltenen
Zahlungen
anzusparen
gewinnbringend
anzulegen
wird
sozialen
Ausgleichsleistungen
verfolgte
Zweck
nur
dann
gewährleistet
auch
Erträge
uneingeschränkt
Verfügung
stehen
auch
Kaufkraftverlust
angesparten
Vermögens
entgegengewirkt
wird
.
kann
angegriffene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
stammt
Vermögen
Betroffenen
allein
Kapitalentschädigung
§
StrRehaG
erwirtschafteten
Zinsen
angesparten
Beträgen
besonderen
Zuwendung
Haftopfer
§
Betroffene
erhält
.
Einsatz
Vermögens
stellt
Betroffenen
Härte
Sinne
§
Abs.
.
darüberhinausgehendes
Einkommen
Vermögen
verfügt
ist
mittellos
§
so
Betreuer
Vergütung
nur
Staatskasse
erhalten
kann
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Wernigerode
Entscheidung
08.03.2013
Entscheidung
17.07.2013