You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

529 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Unterbringungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Enthält
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
Anordnung
Beschlussformel
Angaben
Durchführung
Dokumentation
Maßnahme
Verantwortung
Arztes
ist
Anordnung
insgesamt
gesetzeswidrig
wird
untergebrachte
Betroffene
Rechten
verletzt
Anschluss
4
.
Juni
ZB
FamRZ
.
Beschluss
14
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
9
Juli
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
August
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
außergerichtlichen
Kosten
Betroffenen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Einwilligung
Beteiligten
Betreuerin
zwangsweise
Behandlung
geschlossen
untergebrachten
Betroffenen
Verabreichung
näher
bestimmter
Medikation
genehmigt
.
Beschlussformel
enthält
Angaben
Durchführung
Dokumentation
Maßnahme
Verantwortung
Arztes
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Verfahrenspflegers
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Ablauf
längstens
20
.
August
befristeten
Genehmigung
Feststellung
Rechtswidrigkeit
§
FamFG
beantragt
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
handelt
§
Satz
Nr.
FamFG
Unterbringungssache
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
ergibt
auch
Fall
hier
Zeitablaufs
eingetretenen
Erledigung
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Senatsbeschlüsse
4
.
Juni
ZB
FamRZ
.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
2
.
Entscheidungen
Landgericht
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
haben
Betroffene
Rechten
verletzt
Rechtsbeschwerdeinstanz
entsprechend
anwendbaren
Vorschrift
FamFG
Senatsbeschlüsse
4
.
Juni
ZB
FamRZ
.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
8)
festzustellen
ist
.
Amtsgericht
hat
psychiatrisches
Sachverständigengutachten
Notwendigkeit
geschlossenen
Unterbringung
Vorliegen
medizinischen
Voraussetzungen
zwangsweise
Behandlung
Betroffenen
eingeholt
Betroffene
angehört
.
Grundlage
ist
teilweise
ergänzend
Landgericht
festgestellt
worden
vorliegender
paranoider
Schizophrenie
Betroffenen
Medikation
Behandlung
akuter
Agitiertheit
Aggressivität
Wohle
troffenen
erforderlich
sei
drohenden
erheblichen
gesundheitlichen
Schaden
abzuwenden
.
vorherigen
Absetzens
oralen
Medikation
sei
bereits
Befundverschlechterung
eingetreten
.
müsse
weiteren
Befundverschlechterung
Chronifizierung
niedrigem
Niveau
gerechnet
werden
.
stehe
insoweit
Vordergrund
zunächst
wahnhafte
Symptomatik
behandeln
.
müsse
ausgegangen
werden
Betroffene
Falle
erfolgten
Medikation
dauerhaft
geschlossen
untergebracht
werden
müsse
.
Auch
schwerwiegende
Eingriffe
Fixierungen
immer
wieder
gekommen
sei
könnten
sollten
Medikation
vermieden
werden
.
erwartende
Nutzen
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
überwiege
erwartenden
Beeinträchtigungen
.
Sachverständige
habe
auch
möglichen
Nebenwirkungen
Behandlung
auseinandergesetzt
mitgeteilt
tolerable
Nebenwirkungen
auch
Hinblick
vorliegende
Herzerkrankung
Betroffenen
bisher
aufgetreten
seien
.
Betroffene
sei
Lage
freien
Willen
bilden
.
wahnhaften
Störung
sei
Lage
Notwendigkeit
medizinischen
Behandlung
erkennen
handeln
.
Instanzen
haben
Voraussetzungen
Zwangsbehandlung
gegeben
erachtet
.
Landgericht
hat
Beschluss
hingewiesen
Beschlussformel
künftigen
Fällen
gemäß
§
Abs.
FamFG
ergänzen
sein
werde
.
Entscheidungen
Landgerichts
halten
insoweit
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
Abs.
FamFG
muss
Beschlussformel
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
Anordnung
Angaben
enthalten
Zwangsmaßnahme
Verantwortung
Arztes
durchzuführen
dokumentieren
ist
Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
.
handelt
lediglich
klarstellenden
Ausspruch
.
Vielmehr
wird
Beschlusstenor
Rechtmäßigkeit
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
unabhängig
zivilrechtlichen
Behandlungsvertrag
folgenden
Pflichten
geknüpft
Vorgaben
erfüllt
sind
Senatsbeschluss
4
.
Juni
ZB
FamRZ
.
22
;
vgl.
auch
FamFG
18
.
Aufl
.
.
8)
.
zwingend
erforderlichen
Anordnungen
fehlt
amtsgerichtlichen
Beschluss
.
Landgericht
hätte
eingelegte
Beschwerde
zurückweisen
dürfen
Beschlussformel
§
Abs.
FamFG
erforderlichen
Angaben
Durchführung
Dokumentation
Maßnahme
Verantwortung
Arztes
zuzufügen
.
Unterlassen
bleibt
Anordnung
insgesamt
gesetzeswidrig
wird
Betroffene
Rechten
verletzt
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung