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250 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Unterbringungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Verfahrenspfleger
§
Abs.
FamFG
eingeräumte
Beschwerderecht
umfasst
Antragsbefugnis
§
FamFG
Anschluss
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
Beschluss
22
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Verfahrenspflegers
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
August
wird
verworfen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Außergerichtliche
Kosten
sind
erstatten
.
Gründe
:
Betroffene
Demenz
psychomotorischer
Unruhe
Sturzneigung
leidet
stehfähig
ist
stürzte
Seniorenpflegeheim
zog
Brillenhämatom
.
Antrag
vorsorgebevollmächtigten
Tochter
Betroffenen
Beteiligte
hat
Amtsgericht
Beschluss
12
.
August
zeitweilige
Schutzfixierung
Betroffenen
Form
3-Punkt-Fixierung
Bedarf
Nachtzeit
Bauchgurts
31
.
August
genehmigt
.
gerichtete
Beschwerde
Verfahrenspflegers
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
hiergegen
erhobenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Verfahrenspfleger
Feststellung
Beschlüsse
Amtsgerichts
Landgerichts
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
FamFG
statthafte
Rechtsbeschwerde
Verfahrenspflegers
ist
unzulässig
.
Zwar
hat
Verfahrenspfleger
gemäß
§
Abs.
FamFG
Unterbringungssachen
eigenes
Beschwerderecht
.
umfasst
Falle
Erledigung
indes
Antragsbefugnis
§
FamFG
.
§
FamFG
setzt
eindeutigen
Wortlaut
"
Beschwerdeführer
"
erledigte
Maßnahme
Rechten
verletzt
worden
ist
vgl.
16/6308
S.
.
Demgemäß
kann
auch
nur
Beteiligte
antragsbefugt
sein
Rechtssphäre
betroffen
ist
berechtigtes
Interesse
Sinne
§
Abs.
FamFG
Feststellung
hat
Senatsbeschluss
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Einlegung
Beschwerde
Namen
Betroffenen
ist
Verfahrenspfleger
befugt
14
.
August
ZB
juris
.
f.
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
22
.
August
FamRZ
.
Betreuungsverfahren
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
25.08.2016