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1034 lines
8.8 KiB

BESCHLUSS
29
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
§
Abs.
Nr.
;
Abs.
nachträgliche
rückwirkende
Feststellung
Betreuer
Betreuung
berufsmäßig
führt
ist
auch
dann
unzulässig
Bestellung
Betreuers
Feststellung
versehentlich
unterblieben
ist
Anschluss
8
.
Januar
ZB
juris
.
entsprechende
Rückwirkung
versehene
Korrektur
Bestellungsentscheidung
ist
Verfahren
Beschwerde
Ausgangsentscheidung
nur
Voraussetzungen
Beschlussberichtigung
§
FamFG
möglich
.
Beschluss
29
.
Januar
AG
Recklinghausen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Juni
aufgehoben
.
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Abänderung
Beschlusses
Amtsgerichts
Recklinghausen
23
.
Januar
Antrag
weiteren
Beteiligten
rückwirkende
Feststellung
Berufsmäßigkeit
Führung
Ergänzungsbetreuung
abgewiesen
.
:
Gründe
:
Gegenstand
Verfahrens
ist
nachträgliche
Feststellung
berufsmäßigen
Führung
Ergänzungsbetreuung
.
Beteiligte
wurde
Beschluss
16
.
Februar
Ergänzungsbetreuer
29
.
Februar
verstorbenen
Betroffenen
bestellt
.
weiterem
Beschluss
13
Juli
wurde
Umfang
Ergänzungsbetreuung
erweitert
.
Entscheidungen
stellte
Amtsgericht
Berufsmäßigkeit
Führung
Ergänzungsbetreuung
.
Antrag
Beteiligten
11
.
September
hat
Amtsgericht
Rückwirkung
Zeitpunkt
Anordnung
Ergänzungsbetreuung
festgestellt
Betreuung
berufsmäßig
geführt
worden
ist
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
Beteiligten
Alleinerbe
Betroffenen
ist
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Beteiligte
weiter
Aufhebung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erreichen
.
II
.
Zulassung
§
Abs.
FamFG
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angegriffenen
Beschlusses
Abänderung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
Abweisung
Antrags
Beteiligten
Berufsmäßigkeit
Führung
Ergänzungsbetreuung
rückwirkend
festzustellen
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Feststellung
berufsmäßigen
Führung
Ergänzungsbetreuung
könne
auch
Beschwerde
Bestellungsbeschluss
unabhängig
Voraussetzungen
Beschlussberichtigung
nachträglich
Rückwirkung
Bestellungszeitpunkt
erfolgen
.
§
Abs.
Satz
lasse
auch
Heranziehung
Gesetzesmaterialien
entnehmen
Vergütungsanspruch
Betreuers
unterbliebener
Feststellung
Berufsmäßigkeit
Rahmen
Bestellung
schlechthin
ausgeschlossen
sein
solle
.
Gesichtspunkt
frühestmöglichen
Rechtsklarheit
Kalkulierbarkeit
Vergütungsansprüchen
sei
Gesetz
absolut
.
§
Abs.
zeige
sogar
Feststellung
Berufsmäßigkeit
angemessene
Vergütung
bewilligt
werden
könne
.
Möglichkeit
nachträglichen
Feststellung
Berufsmäßigkeit
ergebe
auch
Umstand
möglicherweise
erst
Bestellung
Betreuers
notwendigen
Feststellungen
bezüglich
Berufsmäßigkeit
Tätigkeit
getroffen
werden
könnten
.
Umständen
dringliche
Betreuerbestellung
dürfe
jedoch
Aufklärung
Fragen
Vergütungsfähigkeit
verzögert
werden
.
entspreche
verfahrensökonomischen
Gesichtspunkten
rückwirkende
Nachholung
Feststellung
Antrag
zuzulassen
Betreuer
insoweit
Beschwerdeweg
verweisen
.
Beendigung
Betreuung
Tod
Betroffenen
stehe
rückwirkenden
Feststellung
Berufsmäßigkeit
ebenfalls
.
Betreuung
Tod
Betreuten
grundsätzlich
ende
bedeute
Regelungen
Vergütungsfragen
mehr
getroffen
werden
könnten
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Senat
hat
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
entschieden
nachträgliche
rückwirkende
Feststellung
Berufsmäßigkeit
unzulässig
ist
gesetzlichen
Vorgaben
entgegenstehen
Senatsbeschluss
8
.
Januar
ZB
juris
.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ist
grundsätzlich
Bestellung
Betreuers
befinden
Betreuung
berufsmäßig
führt
.
soll
verhindert
werden
Verfahren
Festsetzung
Vergütung
§
FamFG
Streit
Berufsmäßigkeit
Betreuung
belastet
wird
.
Zugleich
soll
Interesse
Rechtssicherheit
-klarheit
Beteiligten
rechtzeitig
feststehen
Ansprüche
Betreuer
Betreuung
erwachsen
ten
Bestellung
Betreuers
Betroffenen
Staatskasse
verbunden
sind
Senatsbeschlüsse
8
.
Januar
ZB
9
November
FamRZ
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
FamFG
Bezeichnung
Berufsbetreuers
Beschlussformel
anordnet
wollte
Gesetzgeber
sicherstellen
Gericht
Feststellung
Berufsmäßigkeit
bereits
Bestellung
trifft
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Anordnung
Betreuung
§
Bestellung
Betreuers
einhergeht
.
.
Senats
vgl.
Senatsbeschlüsse
19
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
20
Juli
FamRZ
.
9
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
ist
auch
bereits
Zeitpunkt
Person
Betreuers
befinden
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Satz
Rangfolge
Betreuerauswahl
vorgegeben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
so
Entscheidung
Betreuer
einzusetzen
ist
maßgeblich
auch
beeinflusst
wird
Frage
kommenden
Personen
Betreuung
ehrenamtlich
berufsmäßig
führen
würden
vgl.
FamRZ
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
.
Rückwirkung
erfolgende
nachträgliche
Änderung
Betreuer
zuerkannten
Status
ehrenamtlich
berufsmäßig
hätte
Folge
Umstände
Rahmen
ursprünglichen
Entscheidung
vorgenommenen
Betreuerbestellung
zugrunde
lagen
Nachhinein
überholt
wären
.
könnte
Gesetzeswortlaut
gesetzgeberischen
Intention
Entscheidung
auch
Betreuervergütung
Rechtssicherheit
-klarheit
gewährleisten
zeitliche
Schranke
Betreuungsgericht
Beschluss
geschaffenen
Regelungszusammenhang
Wirkung
Vergangenheit
eingegriffen
werden
Senatsbeschluss
8
.
Januar
ZB
juris
.
Schließlich
besteht
nachträgliche
Rückwirkung
verbundene
Feststellung
Berufsmäßigkeit
auch
rechtlich
anzuerkennendes
Bedürfnis
.
Betreuer
Unterbleiben
konstitutiven
Feststellung
berufsmäßigen
Führung
Betreuung
wenden
will
kann
befristete
Beschwerde
§
.
FamFG
Bestellungsentscheidung
erheben
.
ermöglicht
Überprüfung
engen
zeitlichen
Zusammenhang
ursprünglichen
Beschluss
Rückwirkung
Bestellungszeitpunkt
Senatsbeschluss
9
November
FamRZ
.
obergerichtlichen
Rechtsprechung
vertreten
wurde
nachträgliche
Feststellung
sei
jederzeit
möglich
vgl.
OLG
FamRZ
;
;
OLG
;
lagen
Bestellungsentscheidungen
zugrunde
noch
unbefristet
möglichen
Beschwerde
§
angegriffen
werden
konnten
.
Erwägungen
stehen
nachträglichen
rückwirkenden
Feststellung
Berufsmäßigkeit
auch
dann
vorliegenden
Fall
Feststellung
Berufsmäßigkeit
Bestellung
Betreuers
versehentlich
unterblieben
ist
.
Regelung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
verfolgte
Gesetzeszweck
Interesse
Rechtssicherheit
-klarheit
bereits
Bestellung
Betreuers
erkennbar
machen
Ansprüche
Betreuung
erwachsen
Lasten
Bestellung
Betreuers
Betroffenen
Staatskasse
verbunden
sind
wäre
auch
dann
gewahrt
Fall
Entscheidung
zeitlich
unbefristet
nachgeholt
werden
könnte
.
amtsgerichtliche
Entscheidung
kann
auch
bloße
Berichtigung
Bestellungsbeschlusses
§
FamFG
verstanden
werden
.
Zwar
kann
grundsätzlich
auch
Beschluss
Betreuerbestellung
Inhalt
hat
Verfahren
§
FamFG
berichtigt
werden
Senatsbeschluss
8
.
Januar
ZB
juris
vgl.
auch
;
Knittel
Betreuungsrecht
Stand
:
1
.
Dezember
§
.
.
zeitlich
unbegrenzte
Korrekturmöglichkeit
ist
jedoch
nur
eröffnet
versehentlich
unterbliebene
Feststellung
Berufsmäßigkeit
offenbare
Unrichtigkeit
.
.
Abs.
FamFG
darstellt
.
liegt
indes
nur
Unrichtigkeit
Zusammenhang
Beschlusses
selbst
Vorgängen
Verkündung
Bekanntgabe
ergibt
erkennbar
ist
12
.
Dezember
ZB
.
§
;
FamFG
18
.
Aufl
.
.
8)
.
Unrichtigkeit
darf
also
gerichtsintern
bleiben
muss
auch
Dritte
erkennbar
sein
.
.
vgl.
zuletzt
Beschluss
29
.
April
.
.
Berichtigung
Entscheidungsformel
folgt
offensichtliche
Unrichtigkeit
.
.
Abs.
FamFG
nur
vorliegt
zweifelsfrei
feststellen
lässt
Ausspruch
tatsächlichen
Entscheidungswillen
Gerichts
unvollkommen
wiedergibt
.
Lässt
Widerspruch
Tenor
Gründen
Beschlusses
feststellen
scheidet
Beschlussberichtigung
FamFG
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
Grundsätzen
kann
amtsgerichtliche
Entscheidung
Berichtigungsbeschluss
angesehen
werden
.
offensichtliche
Unrichtigkeit
.
.
Abs.
FamFG
liegt
.
amtsgerichtliche
Entscheidung
verhält
Beschlussformel
noch
Gründen
Frage
Berufsmäßigkeit
Führung
Ergänzungsbetreuung
Beteiligten
1
.
Allein
Umstand
Beteiligte
ehemals
Notar
Rechtsanwalt
tätig
war
persönlichen
Beziehung
Betroffenen
stand
kann
Berufsmäßigkeit
Führung
Betreuung
geschlossen
werden
.
Zwar
kann
Feststellung
berufsmäßigen
Führung
Betreuung
auch
entscheidend
sein
Betreuer
besondere
übertragenen
Aufgaben
relevante
berufliche
Qualifikation
verfügt
Palandt/Götz
.
Aufl
.
.
.
Erforderlich
ist
jedoch
stets
Gesamtbetrachtung
maßgeblichen
Umstände
Berücksichtigung
§
Abs.
Satz
enthaltenen
Vorgaben
.
Bestellungsentscheidung
vorzunehmende
Prüfung
Rahmen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
schließt
unterbliebene
Entscheidung
Berufsmäßigkeit
offensichtliche
Unrichtigkeit
.
.
§
Abs.
FamFG
anzusehen
Beschlussgründen
Ausführungen
enthalten
sind
.
-9-
3
.
Entscheidung
ist
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Recklinghausen
Entscheidung
23.01.2013
Entscheidung