You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1466 lines
13 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
15
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
;
§
Gericht
vorausgegangenen
Verfahren
Frage
Herabsetzung
Unterhalts
angemessenen
Bedarf
übersehener
Umstand
kann
genommen
Abänderung
Entscheidung
eröffnen
.
Ist
Abänderung
hingegen
anderen
Gründen
eröffnet
so
ist
Berücksichtigung
Umstands
nur
dann
ausgeschlossen
präkludiert
bereits
Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich
war
.
War
Umstand
hier
:
Möglichkeit
Wechsels
Unterhaltsberechtigten
günstigeren
Tarif
privaten
Krankenversicherung
Rahmen
Krankenvorsorgeunterhalts
vorausgegangenen
Verfahren
allein
Rahmen
Billigkeitsentscheidung
§
anzustellende
Gesamtschau
Bedeutung
ist
Berücksichtigung
Abänderungsverfahren
Zweifel
ausgeschlossen
.
Beschluss
15
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
10
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beteiligten
sind
geschiedene
Ehegatten
.
streiten
Abänderung
Urteil
festgesetzten
Ehegattenunterhalts
.
geschlossene
Ehe
Beteiligten
inzwischen
erwachsene
Kinder
hervorgegangen
sind
ist
September
rechtskräftig
geschieden
.
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
war
Polizeibeamter
höheren
Dienst
wurde
1
.
April
Ruhestand
versetzt
.
tragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
hat
Beruf
Arzthelferin
erlernt
.
Ehe
kümmerte
Haushalt
Kinder
ging
geregelten
Erwerbstätigkeit
.
bezieht
November
Rente
Alters
ist
privat
krankenversichert
.
Unterhalt
ist
zuletzt
Abänderung
Entscheidung
Jahr
"
Schluss-Urteil
"
Amtsgerichts
25
November
festgesetzt
worden
.
beläuft
Zeit
April
monatlichen
Elementarunterhalt
Höhe
Krankenvorsorgeunterhalt
monatlich
.
Ehemann
begehrt
Abänderung
titulierten
Unterhalts
Zeit
Juni
nachehelichen
Unterhalt
mehr
schuldet
.
hat
Herausgabe
Titels
Rückzahlung
gezahlten
Unterhalts
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Gesamt-)Unterhalt
Zeit
Juni
monatlich
herabgesetzt
.
Übrigen
hat
Anträge
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Ehemanns
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Ehefrau
hat
Anträge
Ehemanns
insgesamt
abgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehemanns
Abänderungsantrag
Beschwerdeinstanz
eingeschränkten
Rückzahlungsantrag
Antrag
Herausgabe
Titels
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
sind
Einwendungen
Herabsetzung
Befristung
§
gemäß
§
Abs.
FamFG
präkludiert
Ehemann
schon
vorangegangenen
Abänderungsverfahren
habe
berufen
können
.
So
habe
geltend
machen
können
Herabsetzung
Krankenvorsorgeunterhalts
angemessenen
Bedarf
erforderlich
sei
.
Basistarif
privaten
Krankenversicherung
sei
bereits
1
.
Januar
eingeführt
worden
.
Wechsel
Standardtarif
Leistungsumfang
gesetzlichen
Krankenversicherung
entspricht
Amtsgericht
Herabsetzung
Krankenvorsorgeunterhalts
ausgegangen
ist
sei
schon
1
.
Januar
möglich
gewesen
.
diesbezügliche
Billigkeitsbeurteilung
sei
noch
"
Fluss
gewesen
.
Auch
Erforderlichkeit
Befristung
habe
Ehemann
schon
Vorverfahren
berufen
können
.
seinerzeit
gegebene
Begründung
Ablehnung
Befristung
zutreffend
gewesen
sei
sei
Präklusion
Belang
.
Selbst
aber
Einwand
Befristung
§
präkludiert
Einkommensveränderung
erneute
Überprüfung
erforderlich
halten
würde
wäre
Befristung
geboten
.
Ausnahme
Grundsatz
Tatsachenpräklusion
Gründen
Billigkeit
sei
veranlasst
.
führe
Anwendung
§
Abs.
FamFG
unerträglichen
Ergebnis
noch
habe
Ehefrau
Präklusion
treuwidrig
herbeigeführt
.
Möglichkeit
Wechsels
tarif
hätten
Beteiligten
kennen
können
müssen
.
Ehefrau
sei
Offenbarung
verpflichtet
gewesen
.
Verringerung
Einkommens
Ehemanns
gebe
Anlass
Herabsetzung
Krankenvorsorgeunterhalts
.
Allein
geringeren
Einkommens
Ehemanns
wäre
Krankenvorsorgeunterhalt
allenfalls
dann
herabzusetzen
Zahlung
Ehemann
unzumutbar
wäre
.
wäre
nur
Fall
angemessene
Selbstbehalt
unterschritten
sei
Zahlungsverpflichtung
unzumutbaren
Ungleichgewicht
Einkommen
Beteiligten
führe
.
Insbesondere
liege
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
.
Vielmehr
würde
Ehemann
Ehefrau
"
fiktiven
Berechnung
"
auch
dann
noch
Quotenunterhalt
schulden
Kosten
Krankenversicherung
selbst
tragen
müsste
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
Oberlandesgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
Berufung
möglichen
Wechsel
kostengünstigeren
Tarif
privaten
Krankenversicherung
Rahmen
Herabsetzung
Befristung
Krankenvorsorgeunterhalts
§
Abs.
FamFG
ausgeschlossen
sei
.
§
Abs.
FamFG
kann
Teil
Abänderung
Hauptsache
ergangenen
Endentscheidung
Gerichts
beantragen
Verpflichtung
künftig
fällig
werdenden
wiederkehrenden
Leistungen
enthält
.
Antrag
ist
zulässig
Antragsteller
Tatsachen
vorträgt
wesentliche
Veränderung
Entscheidung
zugrunde
liegenden
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
ergibt
.
Abs.
FamFG
kann
Antrag
nur
Gründe
gestützt
werden
Schluss
Tatsachenverhandlung
vorausgegangenen
Verfahrens
standen
sind
Geltendmachung
Einspruch
möglich
ist
war
.
vorausgegangenen
Abänderungs-)Entscheidungen
ist
letzten
Abänderungsverfahren
ergangene
Entscheidung
abzustellen
Senatsurteile
7
.
Dezember
FamRZ
.
;
20
.
Februar
FamRZ
.
FamRZ
f.
jeweils
.
gilt
Rechtsprechung
Senats
auch
dann
letzte
Abänderung
Herabsetzung
titulierten
Unterhalts
bestand
vgl.
Senatsurteil
30
.
Januar
FamRZ
.
Zulässigkeit
Abänderungsantrags
tatsächlicher
Änderungen
Abänderung
Änderung
rechtlichen
Verhältnisse
vgl.
etwa
Senatsurteile
FamRZ
.
8
.
Juni
FamRZ
.
jeweils
;
Ehevertragsanpassung
Rechtsänderungen
vgl.
Senatsurteil
18
.
Februar
FamRZ
.
setzt
Vortrag
grundsätzlich
unterhaltsrelevanten
Tatsachen
erst
Schluss
Tatsachenverhandlung
letzten
Verfahrens
eingetreten
sind
.
Erweist
Vorbringen
Antragstellers
unrichtig
ist
ergebende
Änderung
nur
unwesentlich
so
ist
Abänderungsantrag
unbegründet
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
Oberlandesgericht
hat
Abänderungsantrag
Recht
zulässig
erachtet
.
Ehemann
hat
Schluss
mündlichen
Verhandlung
vorausgegangenen
Verfahren
erfolgten
Pensionierung
geänderte
Tatsachen
angeführt
Abänderung
rechtfertigen
können
.
Auffassung
Rechtsbeschwerdeerwiderung
waren
Eintritt
Ruhestand
verbundenen
Veränderungen
vorausgegangenen
Verfahren
noch
hinreichend
zuverlässig
absehbar
bereits
seinerzeit
hätten
berücksichtigt
werden
müssen
.
Gericht
noch
Beteiligten
waren
gehalten
konkret
erwartende
Altersversorgung
ermitteln
zeitlicher
Hinsicht
noch
Höhe
feststand
.
gilt
erst
recht
noch
Abschluss
vorausgegangenen
Verfahrens
Versorgungsausgleich
abgeändert
worden
ist
.
Ist
Abänderungsverfahren
eröffnet
so
ermöglicht
freie
bisherigen
Höhe
unabhängige
Neufestsetzung
Unterhalts
noch
abweichende
Beurteilung
Verhältnisse
bereits
Erstentscheidung
Bewertung
erfahren
haben
Senatsurteil
2
.
Juni
FamRZ
.
.
bleiben
Abänderungsverfahren
auch
Ausgangsverfahren
schon
entscheidungserheblichen
Umstände
unberücksichtigt
seinerzeit
Beteiligten
vorgetragen
Gericht
übersehen
wurden
.
auch
Korrektur
Fehlern
rechtskräftigen
Entscheidung
ist
Abänderungsverfahren
zulässig
.
Fehlerkorrektur
steht
vielmehr
Rechtskraft
Vorentscheidung
Durchbrechung
nur
insoweit
gerechtfertigt
ist
maßgeblichen
Verhältnisse
nachträglich
verändert
haben
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
6
.
März
FamRZ
.
Abänderungsentscheidung
besteht
dementsprechend
Wahrung
Grundlagen
Unterhaltstitels
vorzunehmenden
Anpassung
Unterhalts
veränderte
Verhältnisse
§
Abs.
FamFG
.
Ausmaß
Abänderung
kommt
Umstände
Bemessung
Unterhaltsrente
seinerzeit
maßgebend
waren
Gewicht
zugekommen
ist
.
Auslegung
ermittelnden
Grundlage
hat
Richter
Abänderungsverfahren
Berücksichtigung
neuen
Verhältnisse
festzustellen
Veränderungen
Umständen
eingetreten
sind
Auswirkungen
Höhe
Unterhalts
ergeben
Senatsurteil
2
.
Juni
FamRZ
.
;
Auslegung
Ausgangsentscheidung
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
FamRZ
.
.
genannten
Grundsätzen
richtet
auch
Präklusion
Herabsetzung
Befristung
Unterhalts
gemäß
§
Abs.
erheblichen
tatsächlichen
rechtlichen
Umständen
.
Konnte
Herabsetzung
angemessenen
Lebensbedarf
zeitliche
Begrenzung
Ehegattenunterhalts
gemäß
§
bereits
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Ausgangsverfahrens
vorgetragen
werden
ist
gleichen
Ziel
erhobener
Abänderungsantrag
gleich
gebliebenen
Verhältnissen
§
Abs.
FamFG
bereits
unzulässig
.
Entscheidung
Unterhaltsanspruch
Billigkeitsgründen
herabzusetzen
befristen
setzt
maßgeblichen
Umstände
bereits
eingetreten
sind
.
betreffenden
Gründe
schon
Ausgangsverfahren
entstanden
jedenfalls
zuverlässig
vorauszusehen
waren
mussten
auch
Ausgangsverfahren
berücksichtigt
werden
.
Entscheidung
Unterhaltsbegrenzung
kann
dann
§
Abs.
FamFG
Rahmen
Abänderungsverfahrens
grundsätzlich
nachgeholt
werden
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
59
;
9
.
Juni
FamRZ
5
Juli
FamRZ
;
Verhältnis
Herabsetzung
Befristung
Bezug
Präklusion
vgl.
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
.
-9-
Präklusion
setzt
allerdings
Umstände
schon
Entscheidung
Ausgangsverfahrens
erheblich
waren
.
ist
dann
Fall
Gericht
Ausgangsverfahrens
bereits
Herabsetzung
Befristung
hätte
aussprechen
müssen
.
Ist
Umstand
allein
Rahmen
Billigkeitsbetrachtung
§
erheblich
so
kommt
mithin
grundsätzlich
fragliche
Umstand
bereits
Ausgangsverfahren
abweichenden
Entscheidung
hätte
führen
müssen
.
ist
zwar
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Ausgangsverfahren
unveränderter
Rechtslage
Abänderung
zulässig
.
Ist
Abänderung
hingegen
anderen
Gründen
eröffnet
so
kann
auch
sogenannte
Alttatsache
berücksichtigt
werden
bereits
Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich
war
heißt
Hinblick
konkrete
Rechtsfolge
Herabsetzung
Befristung
genommen
noch
anderen
Entscheidung
hätte
führen
müssen
.
ist
beachten
Rahmen
§
Abs.
umfassende
Billigkeitsabwägung
vorzunehmen
ist
regelmäßig
einzelne
Gesichtspunkte
reduzieren
lässt
.
Dementsprechend
kann
Hinzutreten
neuer
Gesichtspunkte
genügen
Gesamtschau
Neubewertung
auch
unverändert
gebliebenen
Umstände
gelangen
vgl.
Senatsurteil
5
.
Oktober
FamRZ
.
§
Nr.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Umstände
Teil
umfassenden
Abwägung
sind
ist
vielmehr
Zweifel
auszugehen
Gericht
Berücksichtigung
noch
Sinn
abschließend
entscheiden
will
späteren
Abänderungsverfahren
Betracht
gelassen
müssen
.
Entsprechend
ist
verfahren
einzelne
Aspekte
Gericht
schlicht
übersehen
Beurteilung
einbezogen
wurden
.
Sind
Umstände
Ausgangsverfahren
schon
anderer
Hinsicht
relevant
gewesen
so
ist
Berücksichtigung
Abänderungsverfahren
auch
Zusammenhang
Herabsetzung
Befristung
Unterhalts
§
ausgeschlossen
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
Dezember
FamRZ
.
Senatsurteil
27
.
Januar
FamRZ
.
.
angefochtene
Entscheidung
entspricht
Grundsätzen
vollem
Umfang
.
Oberlandesgericht
ist
zwar
Recht
ausgegangen
Amtsgericht
vorausgegangenen
Abänderungsverfahren
Hinblick
Frage
Herabsetzung
Krankenvorsorgeunterhalts
Fehler
unterlaufen
ist
auch
Beteiligten
seinerzeit
schon
bestehende
Möglichkeit
Wechsels
Ehefrau
Standardtarif
berücksichtigt
hat
.
steht
aber
noch
Fehler
auch
entscheidungserheblich
war
.
Entscheidungserheblichkeit
ist
Rechtskraft
erwachsener
gegenteiliger
Erwägungen
Ausgangsentscheidung
abzustellen
Sicht
erkennenden
Gerichts
seinerzeit
hätte
entschieden
werden
müssen
.
Hypothese
seinerzeit
zuständige
Gericht
entschieden
hätte
kommt
entscheidend
.
abgesehen
beruhte
vorliegenden
Fall
Amtsgericht
vorausgegangenen
Verfahren
ausgesprochene
Herabsetzung
Elementarunterhalts
Entscheidungsgründe
Wesentlichen
Ehefrau
höhere
Einkünfte
verfügt
hätte
Ehemann
.
hat
Amtsgericht
seinerzeit
auch
Krankenvorsorgeunterhalt
Sache
jedenfalls
telbar
einbezogen
weitere
Begründung
zeigt
spätere
Herabsetzung
ausschließen
wollen
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
kann
Entscheidungserheblichkeit
Vorverfahren
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
ist
gegenteiliger
Anhaltspunkte
vorliegenden
Verfahren
Zweifel
auszugehen
Möglichkeit
Wahl
günstigeren
Tarifs
privaten
Krankenversicherung
vorausgegangenen
Verfahren
genommen
noch
entscheidungserheblich
war
Rahmen
ohnedies
neu
anzustellenden
Gesamtschau
somit
berücksichtigungsfähig
ist
.
Eintritt
Ehemanns
Ruhestand
ist
wesentliche
Reduzierung
Einkommens
verbunden
.
Einkommensrückgang
wird
Versorgungsausgleich
deutlich
vergrößert
.
bedarf
aufgeführten
Grundsätzen
auch
Krankenvorsorgeunterhalt
erneuten
Beurteilung
§
Oberlandesgericht
durchgeführt
worden
ist
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
.
Senat
ist
gehindert
Sache
abschließend
entscheiden
umfassenden
erneuten
tatrichterlichen
Beurteilung
bedarf
.
Hinblick
erneut
prüfende
Herabsetzung
Unterhalts
ist
Berücksichtigung
Ehefrau
möglichen
Standardtarif
mithin
ausgeschlossen
.
Oberlandesgericht
wird
beachten
haben
Kontrolle
herangezogene
Halbteilungsgrundsatz
Unbilligkeit
unverminderten
Unterhalts
taugliches
Kriterium
darstellt
.
Abweichung
Halbteilungsgrundsatz
Lasten
Unterhaltsberechtigten
liegt
Wesen
Unterhaltsherabsetzung
-befristung
§
.
Orientierung
Halbteilungsgrundsatz
würde
vielmehr
insoweit
bereits
rechtskräftig
erfolgte
Herabsetzung
konterkarieren
.
Schließlich
kann
auch
sogenannten
angemessenen
Selbstbehalt
ankommen
.
Unterhaltspflichtige
leistungsfähig
Sinne
§
wäre
würde
Prüfung
Herabsetzung
Befristung
Unterhalts
erübrigen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
08.11.2013
OLG
Entscheidung
UF