You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1103 lines
9.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
Mai
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
;
§
Abs.
Verweigert
Betroffene
Verfahren
Aufhebung
Betreuung
erstinstanzlichen
Anhörungstermin
Kommunikation
Richter
ergibt
allein
hieraus
Verpflichtung
Beschwerdegerichts
erneuten
Anhörung
Betroffenen
.
fehlende
Bereitschaft
Betroffenen
Zusammenarbeit
Betreuer
Unbetreubarkeit
lässt
Erforderlichkeit
Betreuung
entfallen
Betreuer
auch
Kommunikation
Betroffenen
Interesse
Wohl
rechtlich
tätig
werden
kann
Fortführung
Senatsbeschlusses
28
.
Januar
FamRZ
.
Legt
Betroffene
erstmals
Rechtsbeschwerdeverfahren
Dritten
Vertretung
bestimmten
Angelegenheiten
ermächtigende
Vollmacht
handelt
hierbei
neues
tatsächliches
Vorbringen
Rechtsbeschwerdeinstanz
Berücksichtigung
finden
kann
.
Beschluss
11
.
Mai
ZB
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
GNotKG
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
begehrt
Aufhebung
eingerichteten
Betreuung
.
Betroffene
derzeit
psychiatrischen
Krankenhaus
Heilbehandlung
aufhält
leidet
Psychose
schizophrenen
Formenkreis
.
besteht
Betreuung
Aufgabenkreise
Vertretung
Klinikleitung
Behörden
Versicherungen
sonstigen
Institutionen
Sorge
Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung
Entscheidung
Unterbringung
Wohnungsangelegenheiten
Vertretung
Ermittlungsverfahren
.
Betreuer
war
zunächst
Vater
troffenen
bestellt
.
Einverständnis
Betroffenen
wurde
Juli
Beteiligte
Berufsbetreuer
eingesetzt
.
Schreiben
25
.
Februar
hat
Betroffene
Aufhebung
Betreuung
beantragt
.
Amtsgericht
hat
psychiatrisches
Sachverständigengutachten
eingeholt
Beteiligten
Verfahrenspfleger
bestellt
.
Termin
Anhörung
Betroffenen
wurde
20
.
April
bestimmt
.
Betreuungsrichter
Beteiligte
festgesetzten
Anhörungstermin
Gemeinschaftsraum
Klinik
eingetreten
sind
Betroffene
Zeitpunkt
aufgehalten
hat
hat
sofort
Zimmer
verlassen
.
Versuch
Betreuungsrichters
Betroffenen
Mitwirkung
Anhörung
bewegen
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschluss
26
.
Mai
hat
Amtsgericht
Antrag
Betroffenen
Aufhebung
Betreuung
abgelehnt
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
hat
Betroffene
1
.
Februar
datiertes
Schriftstück
vorgelegt
Vater
Vollmacht
Vertretung
Behörden
sonstigen
Institutionen
erteilt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Betroffene
Verstoß
Amtsermittlungsgrundsatz
§
FamFG
Begründung
geltend
macht
Beschwerdegericht
habe
anhören
müssen
greift
Rüge
.
§
Abs.
FamFG
gelten
Aufhebung
Betreuung
§
§
Abs.
Satz
FamFG
entsprechend
.
erfasst
wird
Verweisung
§
Abs.
FamFG
persönliche
Anhörung
Betroffenen
vorschreibt
.
verbleibt
insoweit
allgemeinen
Verfahrensregeln
Senatsbeschluss
2
.
Februar
FamRZ
.
.
Durchführung
Verfahrens
Aufhebung
Betreuung
wird
maßgeblich
Grundsätzen
Amtsermittlung
§
FamFG
bestimmt
.
Gericht
hat
Amts
Feststellung
Tatsachen
erforderlichen
Ermittlungen
durchzuführen
geeignet
erscheinenden
Beweise
erheben
FamRZ
.
.
Nur
Maßstäben
Vorschrift
bestimmt
Einzelfall
erneute
persönliche
Anhörung
Betroffenen
durchzuführen
ist
2
.
Februar
FamRZ
.
.
Art
Umfang
Ermittlungen
grundsätzlich
Tatrichter
pflichtgemäßem
Ermessen
entscheidet
obliegt
Rechtsbeschwerdegericht
insoweit
lediglich
Kontrolle
Rechtsfehler
insbesondere
Prüfung
Tatrichter
Grenzen
Ermessens
eingehalten
hat
rechtliche
Würdigung
ausreichenden
Sachaufklärung
beruht
vgl.
Senatsbeschluss
21
November
ZB
FamRZ
.
8)
.
Gemessen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beschwerdegericht
erneuten
Anhörung
Betroffenen
abgesehen
hat
.
Betroffene
zeigte
bereits
erstinstanzlichen
Verfahrens
Verhaltensweisen
Beschwerdegericht
schließen
konnte
erneuten
Anhörung
Beschwerdeverfahren
weiteren
Erkenntnisse
treffende
Entscheidung
erwarten
sind
mitwirken
werde
.
So
weigerte
Anhörung
Betreuungsrichter
sprechen
verließ
wortlos
Zimmer
.
Ebenso
war
bereit
selbst
eingeleiteten
Verfahren
Aufhebung
Betreuung
Begutachtung
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
mitzuwirken
.
ersten
Sachverständigen
festgesetzten
Untersuchungstermin
hatte
Betroffene
Krankenhaus
verlassen
Begutachtung
entgehen
.
weiteren
Untersuchungstermin
verließ
schreiend
Krankenzimmer
Sachverständige
Raum
betrat
.
kommt
Betroffene
auch
früheren
Anhörungsterminen
bereit
war
Richtern
kommunizieren
.
Umständen
ist
Rechtsgründen
erinnern
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
FamFG
erneuten
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
abgesehen
hat
.
2
.
Auch
materiell-rechtlicher
Hinsicht
ist
Beschwerdeentscheidung
Rechtsgründen
beanstanden
.
Rechtlich
zutreffend
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
§
Betreuung
aufzuheben
ist
Voraussetzungen
Bestellung
Betreuers
entfallen
.
genügt
Betreuung
begründenden
Tatbestandsmerkmale
§
weggefallen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
18
November
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
meint
sei
Instanzgerichten
ausreichend
festgestellt
worden
Betroffenen
Zeitpunkt
Entscheidung
Aufhebungsantrag
Fähigkeit
freien
Willensbildung
Sinne
§
Abs.
fehle
dringt
Rüge
.
Ablehnung
Antrags
Aufhebung
Betreuung
erfordert
grundsätzlich
Feststellung
Betroffene
Lage
ist
Willen
bestimmten
Aufgabenkreisen
frei
bestimmen
.
Gericht
hat
auch
Aufhebungsverfahren
festzustellen
Betroffene
Erkrankung
noch
freien
Willensbestimmung
Sinne
§
Abs.
fähig
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
16
.
September
ZB
FamRZ
.
9
.
Februar
FamRZ
.
.
müssen
Feststellungen
Ausschluss
freien
Willensbestimmung
noch
aktuelles
Sachverständigengutachten
belegt
sein
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Januar
FamRZ
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wurden
Voraussetzungen
§
Abs.
Instanzgerichten
ausreichend
festgestellt
.
Gestützt
Ausführungen
Sachverständigen
Aufhebungsverfahren
erstatteten
Gutachten
hat
Amtsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Betroffene
krankheitsbedingt
Lage
ist
Willen
frei
unbeeinflusst
Erkrankung
bilden
gewonnenen
Erkenntnissen
handeln
.
Begründung
Beschwerdegericht
eigen
gemacht
hat
trägt
Annahme
Betroffene
Erkrankung
freien
Willensbestimmung
Sinne
Abs.
fähig
ist
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Betreuung
auch
Hinblick
fehlende
Bereitschaft
Betroffenen
Betreuer
zusammenzuarbeiten
aufgehoben
.
Zwar
kommt
Rechtsprechung
Senats
Aufhebung
Betreuung
Betracht
herausgestellt
hat
lung
Betreuers
erstrebte
Erfolg
erreichen
ist
Betreuer
Aufgaben
wirksam
wahrnehmen
Wohl
Betroffenen
bewirken
kann
.
kann
ausnahmsweise
Fall
sein
Betroffene
Kontakt
Betreuer
verweigert
Betreuer
handlungsunfähig
ist
also
"
Unbetreubarkeit
"
vorliegt
18
.
Dezember
FamRZ
.
.
Annahme
Unbetreubarkeit
Betroffenen
ist
allerdings
Zurückhaltung
geboten
Senatsbeschluss
28
.
Januar
FamRZ
.
f.
fehlende
Bereitschaft
vertrauensvoll
Betreuer
zusammenzuarbeiten
Ausdruck
Erkrankung
Betroffenen
sein
kann
.
Gerade
Fall
kommt
Aufhebung
Betreuung
nur
dann
Betracht
Betroffenen
Krankheit
Behinderung
ergebenden
Nachteilen
unverhältnismäßig
erscheint
Betreuung
weiter
durchzuführen
vgl.
Senatsbeschluss
28
.
Januar
FamRZ
.
.
Besteht
objektiv
Betreuungsbedarf
ist
fehlender
Kooperationsbereitschaft
Betroffenen
entscheidend
Betreuung
Verbesserung
Situation
Betroffenen
erreicht
werden
kann
.
ist
berücksichtigen
Betreuer
rechtliche
Entscheidungen
Betroffenen
positiven
Einfluss
nehmen
könnte
Senatsbeschluss
28
.
Januar
FamRZ
.
.
Gemessen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Instanzgerichte
fehlende
Bereitschaft
Betroffenen
Zusammenarbeit
Betreuer
ausreichenden
Grund
Aufhebung
Betreuung
angesehen
haben
.
Ausführungen
Sachverständigen
ist
Betroffene
psychischen
Erkrankung
bestehenden
Betreuung
erfassten
Aufgabenkreisen
außerstande
Angelegenheiten
selbst
regeln
.
ist
weiten
Teilen
täglichen
Lebens
Hilfe
Dritte
angewiesen
.
notwendige
Unterstützung
kann
Beteiligte
Betreuung
erfassten
Aufgabenkreisen
fehlenden
Kooperationsbereitschaft
Betroffenen
erbringen
.
So
kann
Beteiligte
etwa
Stellung
Anträgen
Sozialversicherungsträgern
Entscheidungen
Aufenthaltsbestimmung
Wohnungsangelegenheiten
Interesse
Wohl
Betroffenen
rechtlich
tätig
werden
zwingend
Kommunikation
Betroffenen
Betreuer
notwendig
wäre
.
ergibt
Sachverständigengutachten
Vergangenheit
wiederholt
krisenhaften
Situationen
Krankheitsverlauf
Betroffenen
gekommen
ist
mehrfach
zwangsweisen
Unterbringung
Betroffenen
Landesgesetzen
Unterbringung
psychisch
Kranker
geführt
haben
.
ist
ausgeschlossen
auch
Zukunft
jederzeit
wieder
Entscheidungen
Erforderlichkeit
geschlossenen
Unterbringung
Betroffenen
treffen
sind
.
Auch
Gesichtspunkt
ist
Aufrechterhaltung
bestehenden
Betreuung
angezeigt
.
Beschwerdegericht
Hintergrund
annimmt
fehlenden
Bereitschaft
Betroffenen
Zusammenarbeit
Beteiligten
Betreuung
weiterhin
erforderlich
ist
liegt
Rahmen
zulässiger
tatrichterlicher
Beurteilung
.
Betroffene
erstmals
Rechtsbeschwerdeverfahren
Vollmacht
vorgelegt
hat
Vater
Vertretung
Behörden
sonstigen
Institutionen
bevollmächtigt
handelt
hierbei
neues
tatsächliches
Vorbringen
Rechtsbeschwerdeinstanz
Berücksichtigung
finden
kann
.
-9-
Abs.
Satz
FamFG
bestimmt
entsprechender
Anwendung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
maßgebliche
Tatsachengrundlage
nur
dasjenige
Parteivorbringen
Beschwerdeentscheidung
Sitzungsprotokoll
Vermerken
Anhörungstermine
§
Abs.
FamFG
ersichtlich
ist
.
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
Nachprüfung
tatsächlicher
Verhältnisse
grundsätzlich
ausgeschlossen
.
Ausnahme
gilt
Gründen
Verfahrensökonomie
also
Interesse
möglichst
raschen
Kosten
sparenden
Erledigung
Sache
Vermeidung
neuen
Verfahrens
Berücksichtigung
neuer
tatsächlicher
Umstände
nennenswerte
Mehrarbeit
verursacht
vgl.
Senatsbeschluss
7
November
FamRZ
.
.
Voraussetzung
liegt
hier
jedoch
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
durchgreifende
Verfahrensrüge
dahingehend
erhoben
Beschwerdegericht
Zeitpunkt
Entscheidung
Vollmacht
bekannt
war
dennoch
unberücksichtigt
geblieben
ist
.
Betroffenen
bleibt
jedoch
unbenommen
Hinblick
Vollmacht
Erforderlichkeit
Betreuung
erneut
Amtsgericht
prüfen
lassen
.
Dose
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.05.2015
Entscheidung
28.07.2015