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14 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
51
;
§
Abs.
Beginn
Bezugs
Vollrente
Alters
ist
Ausgleichswert
gesetzlichen
Rentenversicherung
allein
Ehezeit
entfallenden
Entgeltpunkten
tatsächlich
bezogenen
Altersrente
ermitteln
Anschluss
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
FamRZ
11
.
April
FamRZ
Abgrenzung
Senatsbeschlüssen
18
.
Januar
FamRZ
21
.
März
FamRZ
.
Abänderungsverfahren
Versorgungsausgleich
Zeiträume
1
Juli
einbezieht
sind
Wirkungen
Versorgungsausgleichs
Regelungen
sog.
"
Mütterrente
"
auswirken
Übertragung
entsprechender
Entgeltpunkte
Zeit
30
.
Juni
Zeit
1
Juli
gesondert
auszusprechen
.
Beschluss
3
.
Februar
Kammergericht
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Juni
teilweise
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
20
Juli
Ziffer
Aufrechterhaltung
Übrigen
folgt
geändert
:
Wege
internen
Teilung
wird
Lasten
Anrechts
Antragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Vers.-Nr
.
ten
Antragstellers
Anrecht
Entgeltpunkten
Wirkung
1
.
Oktober
30
.
Juni
Höhe
Entgeltpunkten
Wirkung
1
Juli
jeweils
bezogen
31
.
März
übertragen
.
Kosten
Rechtsbeschwerde
werden
beteiligten
Ehegatten
gegeneinander
aufgehoben
.
:
Gründe
:
13
.
April
zugestellten
Antrag
wurde
3
.
geschlossene
Ehe
Antragstellers
Folgenden
:
Ehemann
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
geschieden
.
Ehe
gingen
geborene
Kinder
.
Scheidungsverfahren
erteilten
Auskünften
hatte
Ehemann
Ehezeit
1
.
31
.
März
;
§
Abs.
vgl.
auch
§
Abs.
VersAusglG
Versorgungsanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
Beamtenversorgung
Bundes
Höhe
monatlich
1.049,38
DM
erworben
.
Ehefrau
hatte
15
.
August
Anwartschaften
Bund
Höhe
monatlich
DM
erworben
.
1
.
Januar
wurde
Beamtenverhältnis
Probe
berufen
.
Versorgungsausgleich
regelte
Familiengericht
Wege
Splittings
Versicherungskonto
Ehemanns
gesetzlichen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
Versicherungskonto
Ehefrau
übertrug
.
Ehemann
erworbenen
Anrechts
Beamtenversorgung
wurden
weitere
Anwartschaften
Höhe
monatlich
DM
Wege
Quasi-Splittings
§
Abs.
Versicherungskonto
Ehefrau
begründet
bezogen
jeweils
31
.
März
.
Ehegatten
beziehen
inzwischen
Alterseinkünfte
.
27
.
September
hat
Ehemann
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
beantragt
.
gericht
neu
eingeholten
Versorgungsauskünften
hat
Ehemann
Ehezeit
Entgeltpunkte
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Anrecht
Bundesbeamtenversorgung
monatlich
DM
Ausgleichswert
DM
korrespondieren
Kapitalwert
68.085,44
DM
erworben
.
Ehefrau
hat
Entgeltpunkte
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
.
Bund
erteilten
Auskünfte
beruhten
Berechnung
fiktiven
Vollrente
Alters
.
Familiengericht
hat
Erstentscheidung
Versorgungsausgleich
Wirkung
1
.
Oktober
abgeändert
interne
Teilung
genannten
Anrechte
jeweils
angegebenen
Ausgleichswerten
angeordnet
.
Hiergegen
hat
Ehemann
Beschwerde
eingelegt
Ziel
noch
unberücksichtigte
Anrecht
Ehefrau
Beamtenstellung
Probe
erhöhten
Anwartschaften
Ehefrau
verbesserter
rentenrechtlicher
Anerkennung
Erziehungszeiten
Gesetz
Leistungsverbesserungen
gesetzlichen
Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
sog.
Mütterrente
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
Beschwerdegericht
neu
eingeholten
Versorgungsauskunft
beträgt
Ehezeitanteil
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
Berücksichtigung
"
Mütterrente
nunmehr
Entgeltpunkte
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
.
Auskunft
beruht
Neuberechnung
Grundlage
Rentenbescheids
Ehefrau
.
ergibt
Änderung
ursprünglich
Entgeltpunkten
nunmehr
Entgeltpunkte
Berücksichtigung
"
Mütterrente
1
Juli
Übrigen
geänderten
Rechtsauffassung
Bund
Gesamtleistungsbewertung
beitragsgeminderte
beitragsfreie
Zeiten
nunmehr
tatsächlich
bewilligten
Rente
vorzunehmen
sei
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Teilung
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworbenen
Anrechts
Ehefrau
abgeändert
insoweit
Wege
internen
Teilung
Übertragung
Entgeltpunkten
1
Juli
Entgeltpunkten
Konto
Ehemanns
angeordnet
weitergehende
Beschwerde
Ehemanns
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Bund
Wertausgleich
Ehemanns
1
.
Oktober
Höhe
Entgeltpunkten
1
Juli
Höhe
Entgeltpunkten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
juris
veröffentlichte
Entscheidung
folgt
begründet
:
Voraussetzungen
Abänderung
früheren
Entscheidung
Versorgungsausgleich
lägen
wesentliche
Änderung
Beamtenversorgung
Ehemanns
eingetreten
sei
.
Neuberechnung
einzubeziehen
sei
allerdings
bislang
unberücksichtigte
Anrecht
Ehefrau
Beamtenstellung
Probe
.
Abs.
VersAusglG
sehe
nur
Abänderung
Anrechte
bereits
Gegenstand
Erstentscheidung
gewesen
seien
.
fehle
Möglichkeit
Erstentscheidung
unberücksichtigte
Anrecht
Abänderungsverfahren
erstmals
geltend
machen
gleich
Anrecht
rigem
Recht
Versorgungsausgleich
unterlegen
habe
übersehen
worden
sei
.
Versorgungsausgleich
sei
Hinblick
ursprünglich
übersehene
jetzt
mehr
berücksichtigende
Anrecht
auch
gemäß
§
VersAusglG
umgekehrter
Richtung
teilweise
auszuschließen
.
Grobe
Unbilligkeit
könne
nur
Umstände
gestützt
werden
Erlass
abzuändernden
Entscheidung
Versorgungsausgleich
entstanden
seien
.
Erfolg
habe
Beschwerde
aber
insoweit
1
Juli
Kraft
getretenen
Regelungen
"
Mütterrente
"
Zeit
zusätzlicher
Entgeltpunkt
Ehefrau
Ehezeit
geborene
Kind
berücksichtigen
sei
.
Auffassung
Bund
könne
aber
Zeit
1
Juli
ehezeitlichen
Anrecht
Entgeltpunkten
ausgegangen
werden
.
Auskunft
beruhe
lange
Ehezeit
ergangenen
Rentenbescheid
berücksichtige
Gesamtleistungsbewertung
beitragsfreien
beitragsgeminderten
Zeiten
Entwicklung
Ende
Ehezeit
.
Zutreffend
habe
zwar
Bund
Rentenbescheid
Gesamtleistungszeit
Entwicklung
Bezug
Rente
Alters
berücksichtigt
.
Berechnung
könne
aber
Versorgungsausgleich
übernommen
werden
hier
Rentenbeginn
erst
lange
Ende
Ehezeit
eingetreten
sei
.
rentenrechtliche
Bewertung
beitragsfreien
beitragsgeminderten
Zeiten
sei
individuellen
nachehezeitlichen
Umständen
Versicherten
abhängig
.
beruhten
Höhe
nachehezeitlich
erzielten
Einkommens
hätten
Bezug
Ehezeit
.
Stichtagsprinzip
§
Abs.
Satz
verlange
derartige
individuelle
Veränderungen
tigt
blieben
.
habe
Ehefrau
30
.
Juni
Anrecht
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
1
Juli
Entgeltpunkt
erhöhtes
Anrecht
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
erworben
.
abgeänderte
Entscheidung
Versorgungsausgleich
sei
entsprechenden
Zeitabschnitten
getrennt
abzufassen
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
§
Abs.
VersAusglG
ändert
Gericht
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Recht
getroffen
worden
ist
31
.
August
gegolten
hat
wesentlichen
Wertänderung
Antrag
Ausgleich
einbezogenen
Anrechte
§
VersAusglG
teilt
.
gesetzlichen
Voraussetzungen
Abänderung
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
liegen
.
Antrag
Abänderung
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
FamFG
antragsberechtigten
Ehemann
zulässig
gestellt
;
Abänderung
würde
auch
Gunsten
auswirken
vgl.
Abs.
FamFG
.
Voraussetzung
§
Abs.
FamFG
Antrag
frühestens
Monate
Zeitpunkt
zulässig
ist
Ehegatte
voraussichtlich
laufende
Versorgung
abzuändernden
Anrecht
bezieht
Grund
Abänderung
erwarten
ist
ist
Person
Ehegatten
erfüllt
bereits
laufende
Altersrenten
beziehen
.
eingetretene
Wertänderung
übersteigt
auch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
FamFG
vorausgesetzten
.
Bestimmungen
ist
Wertänderung
wesentlich
mindestens
Prozent
bisherigen
Ausgleichswerts
Anrechts
beträgt
relative
Wesentlichkeitsgrenze
Rentenbetrag
maßgeblicher
Bezugsgröße
Prozent
anderen
Fällen
Kapitalwert
Prozent
Ende
Ehezeit
maßgeblichen
monatlichen
Bezugsgröße
§
Abs.
übersteigt
absolute
Wesentlichkeitsgrenze
genügt
Ausgleichswert
nur
Anrechts
geändert
hat
.
Ausgangsentscheidung
war
ehezeitlicher
Ausgleichswert
Ehemann
Beamtenversorgung
erworbenen
Anrechts
Höhe
DM
zugrunde
gelegt
worden
.
getroffenen
Feststellungen
beträgt
Ausgleichswert
nunmehr
DM
.
hat
somit
verringert
;
entspricht
Wertänderung
über
Prozent
früheren
Ausgleichswert
übersteigt
somit
relative
Wesentlichkeitsgrenze
.
Maßstab
absolute
Wesentlichkeitsgrenze
ist
vorliegenden
Fall
Rentenbetrag
maßgebliche
Bezugsgröße
Beamtenversorgung
.
monatliche
Bezugsgröße
§
Abs.
betrug
Ende
Ehezeit
Jahr
vgl.
FamRZ
DM
;
Prozent
betragen
DM
.
Änderungsbetrag
übersteigt
somit
auch
absolute
Wesentlichkeitsgrenze
.
vorzunehmende
Abänderung
betrifft
Anrechte
Ausgangsentscheidung
geregelten
Ausgleich
einbezogen
waren
also
auch
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworbenen
Ansprüche
Ehefrau
Rechtsbeschwerdeinstanz
noch
geht
.
Abänderung
vollzieht
Gericht
Ausgleich
einbezogenen
Anrechte
nunmehr
§
VersAusglG
teilt
.
-9-
Abs.
Satz
VersAusglG
steht
ausgleichsberechtigten
Person
Hälfte
Werts
jeweiligen
Ehezeitanteils
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Bewertung
ist
Ende
Ehezeit
.
Rechtliche
tatsächliche
Veränderungen
Ende
Ehezeit
Ehezeitanteil
zurückwirken
sind
allerdings
berücksichtigen
§
Abs.
VersAusglG
.
Wertermittlung
beitragsfreie
beitragsgeminderte
Zeiten
erfolgt
Wege
Gesamtleistungsbewertung
§
§
.
.
hat
Beschwerdegericht
allein
Grundlage
ehezeitlichen
Anrechte
Berücksichtigung
nachehelich
erzielter
Entgeltpunkte
durchgeführt
.
hat
Ausführungen
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
28
;
vgl.
21
.
März
FamRZ
.
gestützt
Gesamtleistungsbewertung
grundsätzlich
fiktiven
Rentenbeginn
Zeitpunkt
Endes
Ehezeit
auszugehen
sei
.
würde
Berücksichtigung
nachehezeitlichen
Versicherungsverlaufs
Gesamtleistungsbewertung
Stichtagsprinzip
§
Abs.
VersAusglG
verstoßen
auch
späteren
Abänderungsverfahren
§
§
f.
nur
ehezeitlichen
Durchschnittswerten
auszugehen
sei
.
Annahme
Beschwerdegerichts
gilt
allerdings
nur
Bewertung
Anrechts
noch
Anwartschaftsphase
befindet
.
bisherigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsbeschlüsse
18
.
Januar
FamRZ
.
.
21
.
März
FamRZ
.
.
etwas
ergibt
hält
Senat
.
Anwartschaftsphase
ändern
Parameter
Gesamtleistungsbewertung
monatlich
laufend
können
weiteren
Versicherungsverlauf
auch
wieder
umgekehrte
Tendenzen
annehmen
.
entspricht
auch
Vorstellung
Gesetzgebers
Gesamtleistungsbewertung
grundsätzlich
fiktiven
Rentenbeginn
Zeitpunkt
Endes
Ehezeit
auszugehen
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Bezieht
ausgleichspflichtige
Ehegatte
hingegen
bereits
gesetzliche
Rente
ist
gesetzlich
festgelegter
Endzeitpunkt
Ermittlung
Rente
belegungsfähigen
Gesamtzeitraums
Rahmen
Gesamtleistungsbewertung
Ende
Ehezeit
Kalendermonat
Beginn
Rente
§
Abs.
.
endgültige
gesetzliche
Fixierung
Berechnungszeitpunkts
Monat
stellt
Rentenbeginn
Ende
Ehezeit
liegt
rechtliche
tatsächliche
Änderung
gemäß
§
Abs.
Satz
VersAusglG
berücksichtigen
ist
.
Bereits
früheren
Recht
hatte
Senat
entschieden
bereits
eingetretenen
Bezug
Vollrente
Alters
fiktiven
Versorgungsanrechts
tatsächlich
gezahlte
Rente
Wertverhältnissen
berücksichtigen
ist
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
FamRZ
11
.
April
FamRZ
.
Weise
werden
ehezeitlich
erworbenen
beitragsfreien
beitragsgeminderten
Zeiten
zwar
Durchschnittsberechnung
Gesamtleistungsbewertung
§
§
.
auch
Beitragszeiten
beeinflusst
Ende
Ehezeit
Rentenbeginn
erdient
wurden
.
führt
aber
nachehelich
erdienten
Entgeltpunkte
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Ehezeit
übertragen
werden
.
Rentenbemessung
durchzuführende
Durchschnittsberechnung
rentenrelevanten
Beiträge
wirkt
lediglich
Reflex
.
.
Abs.
Satz
VersAusglG
Ehezeit
liegenden
beitragsfreien
beitragsgeminderten
Zeiten
.
Versorgungsausgleich
liegt
nämlich
Konzeption
Ehejahre
entfallende
Rentenbetrag
Rentenbetrag
Ehe
liegenden
Zeiten
beruht
so
hoch
sein
muss
Zeiten
berechnete
Rente
.
vorgesehene
Berechnungsverfahren
soll
gewährleisten
Wertausgleich
zugrunde
gelegte
Anwartschaftsbetrag
Ehejahre
tatsächlich
Rente
enthaltenen
Anteil
übereinstimmt
BT-Drucks
.
S.
.
Grundsätzen
liefe
zuwider
Fällen
bereits
Altersrente
erlangt
ist
Notwendigkeit
fiktiven
Neuberechnung
Altersruhegeldes
festgehalten
ergebende
Rentenbetrag
selbst
dann
anschließenden
Aufteilung
zugrunde
gelegt
würde
Betrag
hier
tatsächlichen
Rente
abweicht
.
derartige
Handhabung
stünde
auch
Grundgedanken
Versorgungsausgleichs
gleichmäßigen
Beteiligung
Ehegatten
Ehe
begründeten
Versorgungsanrechten
Einklang
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Oktober
FamRZ
.
Sichtweise
hat
Gesetzgeber
auch
späteren
Neufassung
§
Nr.
vgl.
BT-Drucks
.
S.
noch
Kraft
getretene
Versorgungsausgleichsgesetz
ändern
wollen
.
Zwar
findet
ausdrückliche
Gesetzesbestimmung
Annahmen
erwartende
Versorgung
tatsächlichen
Werte
ersetzen
sind
nur
Regelungen
zeitratierliche
Bewertung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
.
sollte
jedoch
Abgrenzung
unmittelbaren
Bewertung
geschaffen
Gegenteil
ausgedrückt
werden
zeitratierliche
Bewertung
laufenden
Rente
unmittelbaren
Bewertung
vergleichbar
ist
MünchKommBGB/Glockner
6
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
.
Beginn
Bezugs
Vollrente
Alters
ist
Ausgleichswert
gesetzlichen
Rentenversicherung
weiterhin
allein
Ehezeit
entfallenden
Entgeltpunkten
tatsächlich
bezogenen
Altersrente
ermitteln
ebenso
MünchKommBGB/Weber
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Glockner/Hoenes/Weil
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
.
;
aA
offenbar
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
;
Familienrecht
.
Aufl
.
.
.
ist
Werten
auszugehen
Bund
rechtlichen
Grundlage
Auskünften
1
.
Oktober
26
.
März
benannt
hat
Einbeziehung
Rechtsbeschwerde
erstrebt
.
Erhöhung
Ausgleichswerts
Regelungen
RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
erst
1
Juli
nur
Wirkung
Zukunft
Kraft
getreten
ist
hat
Beschwerdegericht
Recht
auch
Wirkungen
Versorgungsausgleichs
Übertragung
entsprechender
Entgeltpunkte
gesondert
Zeit
30
.
Juni
Zeit
1
Juli
ausgesprochen
vgl.
FamRZ
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Kammergericht
Entscheidung
UF