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323 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Abs.
erneuten
Anhörung
Betroffenen
bedarf
auch
dann
grundsätzlich
zunächst
nur
sog.
Kontrollbetreuung
angeordnet
wurde
Monaten
erweitert
worden
ist
.
Beschluss
17
Juli
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
.
Außergerichtliche
Kosten
sind
erstatten
.
Wert
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschluss
31
.
März
Betreuung
angeordnet
Aufgabenkreis
Geltendmachung
Rechten
Betroffenen
Bevollmächtigten
Kontrollbetreuung
.
Betreuer
widerrief
6
.
April
Sohn
Betroffenen
erteilte
Vollmacht
.
Beschluss
selben
Tag
hat
Amtsgericht
Betreuung
Aufgabenkreise
Gesundheitsfürsorge
Aufenthaltsbestimmung
Vermögenssorge
Vertretung
Behörden
Heimangelegenheiten
Postkontrolle
erweitert
.
Betroffenen
Kontrollbetreuung
eingelegten
Rechtsmittel
sind
erfolglos
geblieben
.
vorliegenden
Verfahren
eingelegte
Beschwerde
Erweiterung
Betreuung
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
Zulassung
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
persönliche
Anhörung
Betroffenen
stattgefunden
hat
stellt
Verfahrensfehler
.
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
bedarf
persönlichen
Anhörung
Verfahrenshandlung
länger
Monate
zurückliegt
.
ist
hier
Fall
.
persönliche
Anhörung
Betroffenen
hat
erst
28
.
März
somit
Tage
Erlass
Beschlusses
stattgefunden
.
Abgesehen
Anhörung
konkreten
Gegenstand
Betreuungserweiterung
beziehen
muss
lag
Anhörung
umfassendes
Sachverständigengutachten
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
vorliegenden
Verfahren
angefochtenen
Beschluss
neue
Betreuung
angeordnet
worden
.
handelt
vielmehr
Formulierung
nur
auch
wesentliche
Erweiterung
Betreuung
.
Aufgabenkreis
Kontrollbetreuung
§
Abs.
gesondert
aufgeführt
ist
ändert
Beschlüsse
einheitlich
verstehende
rechtliche
Betreuung
betreffen
lediglich
Art
Umfang
Betreuer
zugewiesenen
Aufgaben
unterscheiden
.
Betreuung
Rechtsbeschwerde
meint
Hinblick
Kontrolle
Bevollmächtigten
erledigt
habe
lässt
schon
stellen
Aufgabenkreis
Geltendmachung
Rechten
Betreuten
Bevollmächtigten
auch
hier
angefochtenen
Beschluss
noch
aufgeführt
ist
.
insoweit
zugewiesenen
Aufgaben
beschränken
Widerruf
Vollmacht
.
umfassen
vielmehr
auch
Geltendmachung
etwaiger
Rechenschaftspflichten
Schadensersatzansprüchen
Betroffenen
Bevollmächtigten
Vollmacht
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnis
vgl.
§
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung