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16 KiB

BESCHLUSS
23
November
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Sächsischen
Ärzteversorgung
erworbenen
Versorgungsanrechte
sind
angleichungsdynamisch
Sinne
§
Abs.
Nr.
VAÜG
.
Berechnung
Höchstbetrages
§
Abs.
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
seinerseits
nur
angleichungsdynamische
Rentenanrechte
erworben
hat
Versorgungsausgleich
auch
regeldynamische
Rentenanrechte
gutgebracht
werden
sollen
.
Beschluss
23
November
ZB
OLG
AG
Frankfurt/Oder
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
2
.
Senats
Familiensachen
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
.
Gründe
:
geborene
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
geborene
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
haben
4
.
Juni
Ehe
geschlossen
.
Scheidungsantrag
wurde
Ehemann
25
.
Februar
zugestellt
.
3
.
April
verkündete
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
ist
Scheidungsausspruch
rechtskräftig
.
Ehezeit
1
.
Juni
31
.
Januar
§
Abs.
haben
Parteien
Rentenanwartschaften
erworben
.
beschäftigte
Ehefrau
erwarb
angleichungsdynamische
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
früher
:
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
monatlicher
Höhe
DM
bezogen
31
.
Januar
.
Arzt
tätige
Ehemann
erwarb
Versorgungsanwartschaften
Sächsischen
Ärzteversorgung
Folgenden
:
monatlicher
Höhe
DM
ebenfalls
bezogen
31
.
Januar
.
begründete
Ehemann
weitere
Versorgungsanwartschaften
Zusatzversorgungskasse
Kommunalen
Versorgungsverbandes
Folgenden
:
Nominalbetrag
monatlich
DM
.
Amtsgericht
hat
Zurückverweisung
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Versorgung
Ehemannes
Versicherungskonto
Ehefrau
angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften
monatlicher
Höhe
bezogen
31
.
Januar
begründet
hat
.
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Wege
analogen
Quasi-Splittings
Lasten
Versorgung
Ehemannes
Versicherungskonto
Ehefrau
angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften
monatlicher
Höhe
bezogen
31
.
Januar
begründet
weitergehenden
Anwartschaften
Ehemannes
Anwartschaften
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorbehalten
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Berechnung
Höchstbetrages
Heranziehung
aktuellen
Rentenwertes
beanstandet
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
ist
ausgegangen
Ehemann
werthöheren
angleichungsdynamischen
Anrechte
auch
höheren
einzigen
nichtangleichungsdynamischen
Anrechte
erworben
habe
.
Grunde
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
VAÜG
Versorgungsausgleich
Einkommensangleichung
durchzuführen
.
Rechtsbeschwerde
angegriffene
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
Dynamik
Versorgungsanrechte
unterliegen
anderen
ärztlichen
Versorgungswerken
Beitrittsgebiet
erworben
worden
sind
Angleichungsdynamik
:
OLG
FamRZ
;
OLG
FamRZ
Zahnärzteversorgung
;
OLG
[
Ärzteversorgung
;
Johannsen/
Henrich/Hahne
Eherecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
MünchKomm/Sander
4
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
Götsche
FamRZ
;
Gutdeutsch
FamRZ
;
Regeldynamik
:
OLG
Naumburg
FamRZ
f.
;
OLG
f.
[
Ärzteversorgung
;
Friederici
;
vgl.
auch
Rdn
.
.
Auffassung
Senats
sind
Ehemann
erworbenen
Versorgungsanrechte
angleichungsdynamische
sonstige
Anrechte
Sinne
§
Abs.
Nr.
VAÜG
qualifizieren
.
ist
berufsständische
Versorgungseinrichtung
Rechtsform
Anstalt
öffentlichen
Rechts
Abs.
Satzung
.
Pflichtmitglieder
Versorgungswerkes
sind
Ärzte
Tierärzte
Pflichtmitglieder
Sächsischen
Landesärztekammer
Landestierärztekammer
geworden
sind
65
.
Lebensjahr
noch
vollendet
haben
berufsunfähig
sind
Satzung
§
Gesetzes
Berufsausübung
Berufsvertretungen
Berufsgerichtsbarkeit
Ärzte
Zahnärzte
Tierärzte
Apotheker
Freistaat
Sächsisches
Heilberufekammergesetz
24
.
Mai
.
S.
.
Angestellte
Ärzte
können
gemäß
§
Abs.
Nr.
Versicherungspflicht
gesetzlichen
Rentenversicherung
befreien
lassen
.
Beiträge
sind
selbständigen
Ärzten
Regelfall
jährlich
%
reinen
Berufseinkommens
ärztlicher
Tätigkeit
zahlen
§
Satzung
.
Angestellte
Ärzte
Versicherungspflicht
gesetzlichen
Rentenversicherung
befreit
sind
zahlen
Beitrag
Befreiung
gesetzlichen
Rentenversicherung
entrichten
wäre
;
rentenversicherungspflichtig
beschäftigte
Ärzte
zahlen
Beiträgen
gesetzlichen
Rentenversicherung
Mindestbeitrag
§
Satzung
.
Beitragszahlung
erwerben
Mitglieder
jährliche
Punktwerte
"
Verhältnis
individuellen
Beitragsleistung
Durchschnittsbeitrag
betreffenden
Kalenderjahres
wiedergeben
.
gewährt
Mitgliedern
Pflichtleistungen
insbesondere
Altersruhegelder
Ruhegelder
Berufsunfähigkeit
§
Satzung
.
Bemessung
Ruhegeldes
erfolgt
Prozentsatz
variablen
Rentenbemessungsgrundlage
individuelle
Prozentsatz
Summe
Beitragszahlung
erworbenen
Punktwerte
entspricht
§
Abs.
Satzung
.
jährliche
Rentenbemessungsgrundlage
wird
versicherungsmathematischen
Gutachten
Ergebnis
versicherungstechnischen
Bilanz
ermittelt
§
Abs.
Satzung
.
Charakterisierung
Versorgungsanrechts
angleichungsdynamisches
Anrecht
erfüllt
gesetzliche
Rentenversicherung
Leitbildfunktion
.
Angleichungsdynamische
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
zeichnen
Beitrittsgebiet
Einkommensangleichung
erworben
worden
sind
höheren
Dynamik
unterliegen
früheren
Bundesgebiet
erworbenes
Vergleichsanrecht
.
Abs.
Nr.
überträgt
Gedanken
sonstige
Beitrittsgebiet
Einkommensangleichung
erworbene
Versorgungsanrechte
gesetzlichen
Regelung
Maßstab
Beurteilung
Dynamik
ähnlich
strukturierten
Versorgungssystemen
früheren
Bundesgebiet
erworbenen
Anrechte
heranzuziehen
sind
Vergleichbarkeit
allein
angleichungsdynamischen
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Abs.
Nr.
orientiert
.
Grunde
kann
Beurteilung
Versorgungsanrechtes
angleichungsdynamisch
sprechen
Versorgungsniveau
zwar
angleichungsdynamischen
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
vergleichbaren
Weise
angepasst
wird
Übrigen
höhere
Dynamik
aufweist
ähnliche
Versorgungssysteme
alten
Bundesländern
zutreffend
OLG
540
;
Gutdeutsch
FamRZ
.
Gesetzesbegründung
betrifft
§
Abs.
Nr.
Beitrittsgebiet
erworbenen
Anwartschaften
Aussichten
Versorgung
Wert
Wert
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
unmittelbaren
Bezug
wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen
steht
Veränderungen
Veränderungen
wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen
neuen
Bundesländern
eingebunden
sind
.
Vergleichbarkeit
Entwicklungen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
ist
entscheidend
Anrechte
ähnlich
dynamischen
Rentenversicherung
weiteren
Vermögenseinsatz
Inhabers
Angleichung
Lebensverhältnisse
früheren
deutschen
Staaten
teilhaben
BT-Drucks
.
S.
.
Allerdings
darf
anzulegende
Maßstab
eng
sein
.
Gesetzgeber
hat
Erlass
Betracht
gezogen
Beitrittsgebiet
Entwicklung
vielfältiger
Versorgungstypen
unterschiedlichen
Sicherungszielen
Finanzierungssystemen
bevorstand
.
Hintergrund
ist
erforderlich
erwartende
Versorgungsentwicklung
betroffenen
Anrechtes
Einkommensfortschritt
orientierten
Anpassungsmechanismus
gesetzlichen
Rentenversicherung
vollständig
übereinstimmt
.
Eigentümlichkeiten
begründete
Abweichungen
Leitbild
gesetzlichen
Rentenversicherung
stehen
Annahme
Angleichungsdynamik
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
Soergel/Minz
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
auch
schädlich
allein
Einkommensangleichung
beruhende
Einfluss
Versorgungsniveau
zeitweise
andere
spezifischen
Anpassungsmechanismus
betroffenen
Versorgungssystems
maßgebliche
Faktoren
Entwicklung
Kapitalmarkt
Entwicklung
Mitgliederbestandes
allgemeine
wirtschaftliche
Lage
aktiven
Mitglieder
Versorgungssystems
ganz
teilweise
kompensiert
wird
.
Derartige
Effekte
sind
auch
gesetzlichen
Rentenversicherung
mehr
fremd
insbesondere
Ergänzung
Rentenanpassungsformel
Nachhaltigkeitsfaktor
§
Abs.
Nr.
Abs.
Fassung
Gesetzes
Sicherung
nachhaltigen
Finanzgrundlagen
gesetzlichen
Rentenversicherung
RV-Nachhaltigkeitsgesetz
21
Juli
.
S.
verdeutlicht
wird
.
Nachhaltigkeitsfaktor
ist
Rentenniveau
gesetzlichen
Rentenversicherung
teilweise
Einkommensentwicklung
aktiven
Beitragszahler
abgekoppelt
gesamtgesellschaftliche
gen
insbesondere
demographische
Entwicklung
Beschäftigungsstand
angebunden
worden
.
auch
Leistungsstadium
bestimmt
Wertzuwachs
Versorgungsanrechte
überindividuellen
Entwicklung
finanziellen
Grundlagen
Versorgungswerkes
.
ergibt
Leistungsfähigkeit
offenen
Deckungsplanverfahren
finanzierten
Versorgungswerke
nur
Erträgen
Vermögenswerten
beruht
jeweiligen
individuellen
Beiträgen
Mitglieder
Vergangenheit
gebildet
wurden
Leistungen
auch
laufenden
Beiträgen
noch
versorgungsberechtigten
Mitglieder
finanziert
werden
.
Finanzierungsverfahren
ermöglicht
Anpassung
Weise
Anwartschaften
Versorgungsleistungen
jeweils
gleichen
Umfang
vorhandenen
Mitteln
erhöht
werden
;
System
entspricht
insoweit
System
gesetzlichen
Rentenversicherung
vgl.
Senatsbeschlüsse
25
.
September
FamRZ
20
.
September
ZB
FamRZ
.
Wert
erworbenen
Anrechte
gleicher
Weise
wenigstens
nahezu
gleicher
Weise
steigt
Gesetzes
angleichungsdynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
lässt
Regel
Rückschau
längerfristigen
vergangenen
Zeitraum
jüngste
Zeit
Entscheidung
ableiten
.
Dynamisierung
gezahlten
Renten
betrug
Zeitraum
Januar
Dezember
jährlichen
Durchschnitt
rund
%
vgl.
OLG
Naumburg
FamRZ
aaO
.
gleichen
Zeitraum
erhöhte
Wert
angleichungsdynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
-9-
schnitt
rund
%
.
Januar
unterlagen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ost
folgenden
weiteren
Anpassungen
:
:
.
Ost
:
:
%
Ärzteblatt
%
:
%
Ärzteblatt
%
:
%
Ärzteblatt
%
:
%
Ärzteblatt
%
:
%
Ärzteblatt
%
errechnet
Zeitraum
Anrechte
durchschnittliche
jährliche
Anpassung
rund
%
angleichungsdynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
durchschnittliche
jährliche
Anpassung
rund
%
.
erworbenen
Anrechte
halten
erkennbar
angleichungsdynamischen
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Schritt
.
Lässt
Wertzuwachs
Versorgungsanrechte
Jahren
Beurteilung
nahezu
gleichen
Steigerung
Leistungserhöhungen
angleichungsdynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
so
kann
hierin
Regel
ausreichendes
Indiz
vergleichbare
zukünftige
Entwicklung
gesehen
werden
insbesondere
Prognose
geht
Höhe
Versorgung
Zukunft
weiterhin
Wertzuwachs
beeinflusst
wird
Einkommensangleichung
alten
Bundesländern
Beitrittsgebiet
beruht
.
Prognose
wird
derzeit
auch
gestützt
Höhe
laufenden
Beitragseinnahmen
Versorgungswerkes
maßgebliche
Einkommen
ständigen
angestellten
Ärzte
Beitrittsgebiet
weiterhin
Honorarund
Vergütungsabschläge
mitbestimmt
wird
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Hinweis
Rechtsprechung
Senats
20
.
Oktober
ZB
FamRZ
weiter
ausgeführt
Interesse
gleichmäßigen
Belastung
Versorgungsträger
Betracht
kommenden
Versorgungen
Ausgleichspflichtigen
grundsätzlich
anteilsmäßig
Quotierungsmethode
Ausgleich
heranzuziehen
seien
.
Verbleibe
jedoch
Anwendung
schuldrechtlich
auszugleichender
Restbetrag
sei
Gericht
Ermessen
eingeräumt
einzelne
Versorgungen
stärkerem
Maße
Ausgleich
heranzuziehen
Ausgleichsverpflichteten
mindestens
Hälfte
Anrechtes
verbleibe
.
Sachverhaltsgestaltung
liege
hier
Einhaltung
Höchstgrenze
§
Abs.
Folge
habe
Anwendung
Quotierungsmethode
schuldrechtlich
auszugleichende
Restbeträge
verbleiben
auch
Anwendung
§
vermeiden
ließen
.
Wertausgleich
analoges
Quasi-Splitting
gemäß
§
Abs.
Satz
richtig
:
Abs.
könne
allein
Anrecht
Ehemannes
Anspruch
genommen
werden
;
Umrechnung
volldynamischen
Anrechtes
bedürfe
gegenwärtig
.
Beurteilung
Oberlandesgericht
ist
jedenfalls
Ansatz
zutreffend
.
Zwar
ist
unmittelbare
Anwendung
Quotierungsmethode
vorliegenden
Fall
Raum
angleichungsdynamischen
nichtangleichungsdynamischen
Anrechte
verrechnet
werden
können
kraft
Gesetzes
getrennt
voneinander
auszugleichen
sind
§
Abs.
Nr.
VAÜG
.
Würde
allerdings
vollständige
In-Sich-Ausgleich
§
Abs.
analogen
Quasi-Splitting
auszugleichenden
angleichungsdynamischen
nichtangleichungsdynamischen
Anrechte
hier
Höchstbetragsregelung
scheitern
würden
schuldrechtlich
auszugleichende
Restbeträge
verbleiben
wird
Gericht
gleicher
Weise
Quotierungsfällen
Sinne
Ausgleichsberechtigten
auszuübendes
Ermessen
einzuräumen
sein
Weise
andere
Versorgung
Grenze
Höchstbetrages
Anspruch
nimmt
.
gilt
ähnliches
Ermessen
Auswahl
Versorgungsträgern
erweitertes
Splitting
§
Abs.
Nr.
vgl.
25
.
März
ZB
FamRZ
.
Auswahl
Anspruch
genommenen
Versorgungen
muss
sachgerechten
Erwägungen
beruhen
etwa
Gedanken
Auswahl
stehenden
Versorgungen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
vollständig
ausgeglichen
werden
kann
Ausgleichsberechtigte
vorzeitigen
Tod
Ausgleichspflichtigen
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
Versorgungsträger
mehr
durchsetzen
muss
Senatsbeschluss
25
.
März
aaO
;
vgl.
auch
.
angefochtene
Beschluss
lässt
allerdings
erkennen
Erwägungen
Oberlandesgericht
Heranziehung
angleichungsdynamischen
Anrechte
Ehemannes
Ermessen
Interesse
Ehefrau
ausgeübt
hätte
.
Würdigung
wird
Oberlandesgericht
tatrichterlicher
Verantwortung
nachzuholen
haben
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
Nominalbetrag
Anrechte
Ehefrau
Wege
analogen
Quasi-Splittings
noch
begründet
werden
können
Ergebnis
bestimmt
Zahl
noch
Verfügung
stehenden
Entgeltpunkte
aktuellen
Rentenwert
vervielfältigt
hat
hier
:
DM
DM
.
kann
gefolgt
werden
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
hier
Ehezeit
ausschließlich
angleichungsdynamische
Anrechte
erworben
hat
.
Versicherter
kann
gesetzlichen
Rentenversicherung
Gründen
Gleichbehandlung
Versichertengemeinschaft
Versorgungsausgleich
höhere
Rente
erlangen
Zahlung
Höchstbeiträgen
Ehezeit
selbst
hätte
erwerben
können
.
Hinsicht
gemäß
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
Satz
beachtende
Höchstbetrag
will
Limitierung
etwa
entsprechende
Begrenzung
Entgeltpunkte
Jahr
erreichen
.
wird
bewirkt
Zahl
Ehezeit
fallenden
Kalendermonate
geteilt
wird
;
Ergebnis
entspricht
Zahl
Ehezeit
maximal
erreichbaren
Entgeltpunkte
.
Versorgungsausgleich
berücksichtigende
Zuschlag
Entgeltpunkten
darf
zusammen
Ehezeit
bereits
vorhandenen
Entgeltpunkten
Wert
übersteigen
.
ausschließlich
angleichungsdynamische
Anrechte
betroffen
sind
ist
Höchstbetrag
Geldbetrag
Grundlage
aktuellen
Rentenwertes
Ost
ermitteln
.
folgt
§
Abs.
Anwendung
Vorschriften
Versorgungsausgleich
auch
Ermittlung
Höchstbetrages
gemäß
§
Abs.
Satz
Ansehung
angleichungsdynamischer
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Entgeltpunkte
Ost
Stelle
Entgeltpunkte
treten
.
Nur
ist
Zweck
Höchstbetragsregelung
sichergestellt
Geldbetrag
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
erlangten
angleichungsdynamischen
Anrechte
zusammen
Geldbetrag
eigenen
angleichungsdynamischen
Anrechte
höher
ist
Geldbetrag
hätte
erlangen
können
selbst
Ehe
Beitrittsgebiet
Höchstbeiträgen
gesetzlichen
Rentenversicherung
versichert
gewesen
wäre
vgl.
Senatsbeschluss
1
.
Dezember
FamRZ
.
grundlegenden
Beurteilung
ändert
auch
dann
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Versorgungsausgleich
angleichungsdynamische
auch
regeldynamische
Anrechte
gutzubringen
sind
.
Allerdings
ist
dann
besonders
berücksichtigen
übertragenden
begründenden
regeldynamischen
Anrechte
anderen
Bewertung
unterliegen
.
kann
rechtlich
bedenkenfreier
Weise
erfolgen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
gutzubringenden
regeldynamischen
Anrechte
Verhältnis
aktuellen
Rentenwertes
Ost
aktuellen
Rentenwert
angleichungsdynamische
Anrechte
umgerechnet
werden
OLG
aaO
;
Methode
vgl.
auch
Kemnade
FamRZ
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
kann
dargestellten
Rechtsfehler
Bestand
haben
.
Zurückverweisung
gibt
Oberlandesgericht
zugleich
Gelegenheit
Einholung
neuer
Versorgungsauskünfte
Ehefrau
bisherige
Auskunft
11
.
Januar
naturgemäß
zwischenzeitlichen
Änderungen
Rechtslage
Altersvermögensergänzungsgesetz
21
.
März
.
S.
noch
berücksichtigt
.
Jedenfalls
Neubewertung
Berufsausbildungszeiten
Rahmen
Gesamtleistungsbewertung
§
Abs.
Satz
wird
voraussichtlich
Rentenauskunft
Ehefrau
Höchstbetragsberechnung
auswirken
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
22.07.2002
OLG
Entscheidung
UF