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397 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
8
.
Juni
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Erledigung
Hauptsache
bedarf
Feststellung
vorinstanzliche
Entscheidung
Rechtsmittelführer
Rechten
verletzt
hat
gerichteten
Antrags
.
Beschluss
8
.
Juni
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Mai
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Beteiligte
ist
Betreuerin
Betroffenen
Mutter
.
Betroffene
zwischenzeitlich
verstorbener
Ehemann
hatten
notariellen
Erbvertrag
vereinbart
gegenseitig
Alleinerben
Beteiligte
einzusetzen
.
Tode
Vaters
schlug
Beteiligte
Nacherbschaft
machte
Pflichtteilsanspruch
geltend
.
beantragte
Amtsgericht
Bestellung
Ergänzungsbetreuers
Aufgabenkreis
"
Geltendmachung
Pflichtteilsanspruchs
Tochter
verstorbenen
Ehemanns
Betroffenen
"
.
Amtsgericht
bestellte
Beteiligte
Ergänzungsbetreuerin
Aufgabenkreis
"
Erbschaftsangelegenheiten
verstorbenen
Ehemann
Betroffenen
"
.
Beschluss
legte
Beteiligte
Namen
Betroffenen
eigenen
Namen
Beschwerde
Ziel
Beschränkung
Aufgabenkreises
Ergänzungsbetreuerin
"
Regelung
Pflichtteilsanspruchs
Tochter
Betroffenen
"
.
Beschluss
Landgerichts
Beschwerden
zurückgewiesen
wurden
hat
Beteiligte
Rechtsbeschwerde
eingelegt
weiter
Beschränkung
Aufgabenkreises
Ergänzungsbetreuerin
anstrebt
.
Zwischenzeitlich
hat
Amtsgericht
angegriffenen
Beschluss
Bestellung
Ergänzungsbetreuers
aufgehoben
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
ist
unzulässig
angegriffene
Entscheidung
Rechtsmittelverfahrens
aufgehoben
wurde
Beteiligte
Hinweises
Senats
sachgerechten
Antrag
gestellt
hat
.
1
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
17
.
Januar
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Beschluss
Bestellung
Beteiligten
Ergänzungsbetreuerin
aufgehoben
Aufgaben
Ergänzungsbetreuung
abgeschlossen
wurden
.
Bereich
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
führt
Erlass
angegriffenen
Entscheidung
eingetretene
Erledigung
Angelegenheiten
Hauptsache
regelmäßig
Unzulässigkeit
Rechtsschutzbedürfnis
Beteiligten
Erledigung
Verfahrensgegenstandes
mehr
gegeben
ist
14
.
Oktober
.
11
;
ZPO/Koritz
3
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
Müther
.
1
;
Unger
FamFG
2
.
Aufl
.
§
.
;
Freiwillige
Gerichtsbarkeit/FamFG
.
Aufl
.
§
FamFG
.
1
;
Jürgens
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
2
.
Hat
angefochtene
Entscheidung
Hauptsache
erledigt
kann
Beschwerdegericht
§
Abs.
FamFG
aussprechen
Entscheidung
Gerichts
ersten
Rechtszugs
Beschwerdeführer
Rechten
verletzt
hat
.
Vorschrift
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
entsprechend
anzuwenden
25
.
Februar
.
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Beschwerdeführer
entsprechenden
Antrag
stellt
berechtigtes
Interesse
Feststellung
vorliegt
.
Feststellungsinteresse
ist
Regel
anzunehmen
schwerwiegender
Grundrechtseingriff
vorliegt
§
Abs.
Nr.
FamFG
konkrete
Wiederholungsgefahr
§
Abs.
Nr.
besteht
.
3
.
hier
entscheidenden
Fall
hat
Senat
Beteiligte
Schreiben
1
.
Februar
hingewiesen
angegriffene
Beschluss
Bestellung
Ergänzungsbetreuerin
Amtsgericht
aufgehoben
worden
ist
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeschwerde
erledigt
haben
dürfte
.
Dennoch
hat
Beteiligte
§
Abs.
FamFG
erforderlichen
Antrag
gestellt
Rechtsbeschwerdebegründung
gestellten
Anträgen
festgehalten
.
zwischenzeitlich
erfolgten
Aufhebung
angegriffenen
Entscheidung
Amtsgericht
besteht
insoweit
jedoch
Rechtsschutzbedürfnis
mehr
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung