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667 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
11
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
April
werden
Kosten
Klägers
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Kostenfestsetzung
rechtskräftig
abgeschlossenen
Rechtsstreit
.
Kläger
führte
Beklagten
Zahlung
Miete
gerichteten
Rechtsstreit
.
Beklagten
wurde
Revisionsverfahren
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Beteiligten
bewilligt
.
Endurteil
wurden
Kläger
Kosten
Revisionsverfahrens
auferlegt
.
Schriftsatz
8
.
August
hat
Beteiligte
gemäß
§
Festsetzung
erstattenden
Gebühren
Auslagen
Revisionsverfahrens
Höhe
Prozesskostenhilfe
bereits
ausgezahlten
Gebühren
beantragt
.
Vollstreckungsgericht
3
.
August
wurden
anderweitigen
Titels
angeblichen
Kostenerstattungsansprüche
Beklagten
Kläger
Gunsten
Beteiligten
gepfändet
Einziehung
überwiesen
.
Beteiligte
hat
Festsetzung
Gunsten
beantragt
.
Landgericht
hat
Beteiligten
Kosten
Höhe
Zinsen
Kläger
festgesetzt
weiteren
Festsetzungsantrag
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Klägers
festgesetzten
Umsatzsteuer
stattgegeben
weitergehende
Beschwerde
Beschwerde
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richten
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
Klägers
Beteiligten
3
.
II
.
Rechtsbeschwerden
sind
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Beteiligte
sei
gemäß
§
eigenem
Recht
berechtigt
Gunsten
entstandenen
Prozesskostenvergütung
Staatskasse
erstatteten
Gebühren
also
Differenz
Wahlanwaltsvergütung
Prozesskostenhilfevergütung
Kostengrundentscheidung
kostenverpflichteten
Kläger
geltend
machen
.
Abs.
gewähre
beigeordneten
Rechtsanwalt
eigenes
originäres
Beitreibungsrecht
Person
entstandenen
Vergütungsansprüche
gerichteten
Kostenerstattungsansprüche
vertretenen
Partei
beigeordnete
Anwalt
erstattungsanspruch
Höhe
Staatskasse
erstatteten
Gebührenansprüche
Auslagen
kostenverpflichteten
Prozessgegner
durchsetzen
könne
.
beigeordneten
Rechtsanwalt
räume
§
ähnliche
Rechtsstellung
demjenigen
Gläubiger
gepfändete
Forderung
Einziehung
überwiesen
worden
sei
.
verstrickungsähnlichen
Wirkung
§
stehe
Beitreibungsrecht
Rechtsanwalts
auch
Beteiligten
ausgebrachte
Pfändung
Kostenerstattungsanspruchs
obsiegenden
Partei
Pfändung
erst
Anmeldung
Anspruchs
§
erwirkt
worden
sei
.
Beteiligten
seien
Gebührenansprüche
Höhe
insgesamt
netto
entstanden
Staatskasse
bereits
Prozesskostenhilfevergütung
erstattet
worden
seien
sodass
Gegner
noch
erstattender
Betrag
Höhe
netto
verbleibe
.
Umsatzsteuer
Betrag
könne
Kläger
festgesetzt
werden
Beteiligten
vertretene
Partei
selbst
vorsteuerabzugsberechtigt
sei
Beteiligte
Umsatzsteuer
eigene
Partei
geltend
machen
müsse
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Abzug
Prozesskostenhilfevergütung
noch
erstattende
Wahlanwaltsvergütung
Beteiligten
Prozessbevollmächtigter
Beteiligten
Pfändungsgläubigerin
festgesetzt
.
§
Abs.
sind
Partei
bestellten
Rechtsanwälte
berechtigt
Gebühren
Auslagen
Prozesskosten
verurteilten
Gegner
eigenen
Namen
beizutreiben
.
bereits
entschieden
hat
253
;
Beschluss
20
November
FamRZ
.
8)
räumt
Vorschrift
beigeordneten
Rechtsanwalt
selbständiges
Beitreibungsrecht
ähnlich
Überweisungsgläubiger
§
.
Rechtsanwalt
ist
Einziehung
Kostenerstattungsanspruchs
Partei
Prozessstandschafter
übertragen
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
11
;
Beschluss
9
Juli
FamRZ
.
.
§
Abs.
ist
Einrede
Anspruch
Person
Partei
zulässig
.
Gegner
kann
nur
Kosten
aufrechnen
Rechtsstreit
Kosten
erlassenen
Entscheidung
Partei
erstatten
sind
.
Regelung
sollen
beigeordneten
Rechtsanwalt
Gebühren
Rahmen
Prozesskostenhilfe
Vergütungsansprüche
gesichert
werden
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
.
Ausschluss
Einreden
Person
Partei
sog.
Verstrickung
tritt
bereits
Entstehung
;
Musielak/Voit/Fischer
12
.
Aufl
.
.
;
ZPO/Kratz
Stand
:
1
.
Juni
§
.
ist
so
lange
gerechtfertigt
beigeordnete
Rechtsanwalt
Kostenforderung
noch
eigenen
Namen
geltend
machen
kann
.
Unerheblich
ist
Rechtsanwalt
Beitreibungsrecht
§
Abs.
Zeitpunkt
Einwendung
bereits
ausgeübt
hatte
14
.
Februar
FamRZ
.
.
Beteiligten
ausgebrachte
Pfändung
fällt
auch
Begriff
"
Einrede
Person
Partei
"
gemäß
§
Abs.
Anspruch
erhoben
werden
kann
.
Begriff
Einreden
"
umfasst
Zusammenhang
Einwendungen
Rechtsbeziehungen
Kostengläubigers
Kostenschuldner
Verteidigung
Zahlungsanspruch
herleiten
kann
nur
Einreden
rechtstechnischen
Sinne
Zöller/Geimer
30
.
Aufl
.
.
14
;
Poller/Teubel/Steinberger
Gesamtes
Kostenhilferecht
2
.
Aufl
.
.
.
fallen
etwa
Abtretung
Pfändung
vgl.
22
.
Aufl
.
.
8)
.
Partei
ist
nämlich
Falle
Beitreibung
Rechtsanwalt
gemäß
§
mehr
berechtigter
Zahlungsempfänger
.
Verfügungsbeschränkung
wirkt
gemäß
§
§
Rechtsanwalts
;
ist
etwaige
Erfüllung
Kostenschuld
Leistung
Partei
unwirksam
vgl.
Fall
Forderungsüberweisung
25
f.
;
.
Kostenschuldner
wird
dann
Zahlungspflicht
allein
Leistung
berechtigten
Rechtsanwalt
befreit
.
Zwar
steht
Partei
Kostenerstattungsanspruch
Rechtsanwalt
gemäß
§
eingeräumten
Beitreibungsrechts
weiterhin
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
11
;
Beschluss
9
Juli
FamRZ
.
auch
weiterhin
Forderungspfändung
unterliegt
.
Pfändung
geht
gesetzlichen
Einziehungsrecht
Rechtsanwalts
jedoch
§
Abs.
angeordneten
bereits
Entstehen
Anspruchs
eintretenden
Verstrickungswirkung
Rang
.
eigene
Einziehungsrecht
nachrangigen
greift
nur
so
weit
vorrangige
Einziehungsrecht
Rechtsanwalts
vorgeht
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
28.04.2015