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369 lines
3.0 KiB

ZB
BESCHLUSS
27
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Februar
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
2
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
30
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
:
DM
.
Gründe
:
Klägerin
gewährt
geborenen
Tochter
Beklagten
Sozialhilfe
.
Vorbereitung
etwaigen
Unterhaltsklage
begehrte
Klägerin
Beklagten
Auskunft
Vermögensverhältnisse
.
Familiengericht
verurteilte
Beklagten
antragsgemäß
begehrten
Auskünfte
erteilen
bestimmte
Belege
vorzulegen
.
Hiergegen
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Interesse
Beklagten
Auskunft
erteilen
Belege
vorlegen
müssen
DM
bewertet
Berufung
Beschluß
30
.
Oktober
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstandes
DM
übersteige
§
.
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Oberlandesgericht
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
85
;
Senatsbeschluß
24
.
Juni
FamRZ
m.w
.
ersichtlich
ausgegangen
Wert
Beschwerdegegenstandes
Falle
Verurteilung
Auskunftserteilung
voraussichtlichen
Aufwand
Zeit
Kosten
richtet
sorgfältigen
Erteilung
Auskunft
verbunden
ist
.
hat
angenommen
Aufwand
DM
übersteige
Beklagte
Gegenteiliges
vorgetragen
habe
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
;
Beklagte
behauptet
auch
sofortigen
Beschwerde
höhere
Beschwerdesumme
DM
.
macht
vielmehr
geltend
sei
Amtsgericht
rechtliches
Gehör
verweigert
worden
.
2
.
März
zugestellten
Klageschrift
Terminsladung
22
.
März
habe
Prozeßbevollmächtigten
umgehend
informiert
gleichzeitig
gebeten
solle
Verlegung
Verhandlungstermins
dienstlichen
Verhinderung
fraglichen
Zeitpunkt
erreichen
versuchen
.
habe
nämlich
beabsichtigt
äußerst
komplexen
Sachverhalt
Sozialhilfebezug
Tochter
zugrunde
liege
Vertreterin
Klägerin
Gericht
erörtern
.
Grundsätzlich
habe
erwarten
können
Terminsverlegungsantrag
abgelehnt
werde
.
aber
doch
geschehen
sei
habe
Prozeßbevollmächtigten
Termin
22
.
März
mehr
hinreichend
informieren
können
.
Auch
Voraussetzungen
erweist
selbst
Verstoß
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
vorläge
Berufung
zulässig
.
Zwar
kann
analoger
Anwendung
§
Abs.
.
V.m
.
.
Einzelfällen
Berufung
unabhängig
Erreichen
Berufungssumme
auch
jüngeren
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
Beschlüsse
9
.
Dezember
;
25
November
f.
dort
zugelassen
werden
rechtliche
Gehör
Parteien
schriftlichen
Verfahren
§
Abs.
vereinfachten
Verfahren
§
.
verletzt
wurde
.
Fälle
ähneln
Fall
Säumnis
§
Abs.
.
..
steht
Gedanke
Fällen
Instanzgerichte
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
selbst
beseitigen
sollen
Bundesverfassungsgericht
angerufen
wird
vgl.
jetzt
§
.
Verallgemeinerung
§
Abs.
Satz
.
abgeleiteten
Schutzgedankens
kommt
aber
Betracht
soweit
hier
Säumnisverfahren
vergleichbare
Verfahrenslage
besteht
.
§
Abs.
.
beschränkt
Zweckbestimmung
Verbesserung
Rechtsschutzes
Fällen
Säumnis
enthält
grundsätzliche
Wertung
dahingehend
Verstoß
örungsgrundsätze
bereits
allein
Berufung
ermöglichen
soll
vgl.
Senatsurteil
11
Juli
m.w
.
.
Sprick
ber-Monecke