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303 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
10
.
September
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Gegenvorstellung
wird
Betroffenen
ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
bewilligt
Rechtsanwalt
beigeordnet
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
85jährige
Betroffene
leidet
organisch
wahnhaften
Störung
chronifiziertem
Wahn
.
Ausnutzung
Wahnvorstellungen
wurde
Betrüger
längeren
Zeitraum
Wahrsagung
manipuliert
.
zahlte
Betroffene
mehrfach
Geldbeträge
Höhe
insgesamt
mindestens
verschulden
drohte
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Bestellung
Verfahrenspflegers
persönlicher
Anhörung
Betroffenen
hat
Amtsgericht
Einverständnis
Betreuung
Aufgabenkreis
Vermögensangelegenheiten
Empfang
Öffnen
Post
eingerichtet
Beteiligte
Betreuerin
Berufsbetreuerin
bestimmt
.
hat
Betreuerin
Namen
Betroffenen
Beschwerde
eingelegt
geltend
gemacht
hat
Betroffene
Einverständnis
Betreuung
widerrufen
habe
.
Landgericht
hat
Beschwerde
erneuter
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
Betroffene
psychischen
Krankheit
Lage
sei
Angelegenheiten
übertragenen
Aufgabenkreisen
selbst
besorgen
.
Einrichtung
Betreuung
sei
auch
Willen
Betroffenen
erforderlich
freien
Willensbestimmung
Lage
sei
.
2
.
Rechtsbeschwerde
rügt
zutreffend
Entscheidung
verfahrensfehlerhaft
ergangen
ist
.
Verwertung
Sachverständigengutachtens
Entscheidungsgrundlage
setzt
gemäß
§
Abs.
FamFG
Gericht
Beteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
eingeräumt
hat
.
Insoweit
ist
Gutachten
vollen
Wortlaut
grundsätzlich
auch
Betroffenen
persönlich
Hinblick
Verfahrensfähigkeit
§
Verfügung
stellen
.
kann
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
abgesehen
werden
Senatsbeschluss
7
.
August
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
vorliegende
Verfahren
gerecht
.
Gerichtsakte
lässt
ersehen
Amtsgericht
eingeholte
Gutachten
Betroffenen
bekannt
gegeben
worden
ist
.
Ebenso
enthält
Sachverständigengutachten
Hinweis
Betroffene
Bekanntgabe
Gesundheitsnachteile
entsprechend
§
Abs.
FamFG
befürchten
hätte
.
angefochtene
Beschluss
beruht
Verfahrensfehler
.
ist
auszuschließen
Landgericht
ordnungsgemäßem
Verfahren
anderen
Entscheidung
gelangt
wäre
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Z
Entscheidung