You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1519 lines
13 KiB

BESCHLUSS
23
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Aufenthalt
mittellosen
Betreuten
Pflegefamilie
ist
grundsätzlich
Aufenthalt
"
Heim
"
anzusehen
rechtfertigt
Betreuervergütung
nur
§
Abs.
Satz
VBVG
vorgesehenen
geringeren
Arbeitsaufwand
zugrunde
legen
.
Ausnahme
kann
ergeben
Aufenthalt
Pflegefamilie
Heimträger
organisiert
wird
Aufenthalt
ständig
kontrolliert
begleitet
umfassende
aktuellen
Situation
Betroffenen
grundsätzlich
unabhängige
Betreuer
dauerhaft
entlastende
Versorgungsgarantie
übernommen
hat
.
fehlt
Familienpflege
nur
ambulante
Betreuung
ausgerichteten
Organisation
begleitet
wird
.
Beschluss
23
.
Januar
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Sache
wird
Behandlung
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
Oberlandesgericht
zurückgegeben
.
Gründe
:
Beteiligte
ist
Mitarbeiterin
Beteiligten
Eigenschaft
Betreuerin
mittellosen
Betreuten
.
Streit
steht
Vergütung
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
Betreuervergütungsgesetz
.
Betreute
ist
psychisch
krank
lebt
Pflegefamilie
Unterbringung
Familie
erfolgt
Formularvertrages
Betreuten
vertreten
Betreuerin
Pflegefamilie
"
Ambulante
psychiatrische
Dienste
"
.
Verein
hat
Verfügung
gestellten
Vertragsformular
Leistungspauschale
vergütende
Aufgabe
"
Träger
Betreuten
"
Familienpflegeträger
"
Pflegefamilie
Betreute
"
regelmäßigen
Abständen
bedarfsgerecht
besuchen
"
"
Alltagsbewältigung
"
unterstützen
"
auch
dination
Durchführung
verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten
behilflich
"
sein
.
kann
Pflegefamilienverhältnis
"
jederzeit
pflichtgemäßem
Ermessen
beenden
anderweitige
Unterbringung
Betreuten
sorgen
.
Pflegefamilie
steht
Betreuten
Zimmer
Verfügung
;
Küchenzeile
kann
zusammen
anderen
Pfleglingen
Familie
nutzen
.
Verpflegung
übernimmt
Betreute
teilweise
je
Befindlichkeit
aktuellen
Qualität
Beziehung
Pflegefamilie
selbst
.
Putzen
Zimmers
wird
ausschließlich
Betreuten
selbst
wahrgenommen
ebenso
Einnahme
Medikamente
.
weitere
Einbeziehung
Pflegefamilie
wünscht
Betreute
;
Tagesstruktur
ist
selbst
verantwortlich
.
Vormundschaftsgericht
hat
Vergütungsanspruch
Beteiligten
Zeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
Grundlage
pauschalierten
Arbeitsaufwandes
Stunden
Monat
berechnet
Stunden
festgesetzt
.
hat
Auffassung
vertreten
Aufenthalt
Betreuten
Pflegefamilie
entspreche
Unterbringung
Heim
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Betreuervergütung
genannten
Zeitraum
Stunden
festgesetzt
Pflegefamilie
Betreute
untergebracht
sei
Kriterien
Begriffs
"
"
Sinne
Abs.
erfülle
.
Hiergegen
richtet
weitere
Beschwerde
Beteiligten
3
.
Oberlandesgericht
möchte
weiteren
Beschwerde
entsprechen
.
ist
Auffassung
Familienpflege
Kriterien
Aufenthalt
"
Heim
"
generell
erfüllt
.
Betreuer
ungsverein
pauschal
vergütende
Arbeitsaufwand
könne
§
Abs.
Satz
Nr.
nur
Stunden
bemessen
werden
mittellose
Betreute
Pflegefamilie
lebe
Betreuung
bereits
länger
Monate
bestehe
;
vielmehr
sei
Fall
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
Betreuung
Mittelloser
Jahr
allgemein
geltende
Zeitaufwand
Stunden
zugrunde
legen
.
gelte
unabhängig
Gegebenheiten
einzelnen
Pflegefamilie
.
komme
Pflegefamilie
Pfleglinge
aufgenommen
habe
Betreuten
Aufnahme
anderen
Betreuten
hätten
eigene
Kochgelegenheit
verfügten
Mahlzeiten
Familie
einnähmen
Zimmer
Wäsche
selber
reinigten
insoweit
Hilfe
Familie
Anspruch
nähmen
Haushalt
überwiegend
integriert
seien
Tagesablauf
selbst
gestalteten
.
Entscheidend
sei
vielmehr
Pflege
Familie
schon
Grundsatz
Pflege
Heim
gleichstehe
.
Heim
werde
professionell
geführt
verfüge
geschultes
Personal
so
Pflege
Heim
ausreichend
gesichert
sei
schon
Einrichtung
selbst
genügenden
Überwachung
unterliege
.
Oberlandesgericht
sieht
beabsichtigten
Entscheidung
allerdings
Beschuss
Oberlandesgerichts
gehindert
.
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
Pflege
mittellosen
Betreuten
Familie
Aufenthalt
Heim
angesehen
Betreuung
nur
verminderten
pauschalen
Arbeitsaufwand
§
Abs.
Satz
Ansatz
gebracht
.
hat
abgestellt
Pflegefamilie
entscheidenden
Fall
umfassende
auch
Veränderungen
Gesundheitszustandes
Hilfebedarfs
einbeziehende
Versorgungsgarantie
übernommen
habe
Pflege
vereinbarte
Entgelt
weit
Mietzins
Betreuten
Familie
Verfügung
gestellte
Zimmer
hinausgehe
Betreute
eigene
Kochgelegenheit
verfüge
Haushalt
Pflegefamilie
integriert
sei
.
Qualifizierung
"
"
stehe
Pflegefamilie
nur
Betreute
lebten
.
Maßgebend
Heimcharakter
sei
allein
Absicht
Pflegefamilie
Wechsel
betreuenden
Personen
jederzeit
zuzulassen
.
Voraussetzung
sei
entscheidenden
Fall
erfüllt
Aufnahme
Betreuten
Pflegefamilie
zwar
geprüft
werde
Pflegefamilie
integrieren
lasse
Aufnahme
aber
bestimmte
Bedingungen
insbesondere
besondere
persönliche
Verbundenheit
Pflegefamilie
Betreuten
geknüpft
sei
;
auch
schon
Pflegefamilie
lebenden
Betreuten
hätten
Möglichkeit
selbst
bestimmen
künftig
zusammenwohne
.
II
.
Vorlage
ist
unzulässig
.
1
.
Sache
Bereich
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
ist
Oberlandesgericht
Begründung
Rechtsauffassung
§
Abs.
Bundesgerichtshof
vorzulegen
Gericht
weitere
Beschwerde
ergangenen
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
abweichen
will
.
Bundesgerichtshof
hat
prüfen
streitigen
Rechtsfrage
tatsächlich
Abweichungsfall
vorliegt
begehrte
Stellungnahme
Rechtsfrage
Entscheidung
Oberlandesgericht
vorgelegten
Falles
tatsächlich
erheblich
ist
.
überprüfen
muss
vorlegende
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof
Grundlage
Vorlagebeschluss
mitgeteilten
Sachverhalts
dort
Ausdruck
gebrachten
rechtlichen
Beurteilung
Falles
ermöglichen
.
Vorlagebeschluss
muss
Einzelnen
begründete
Darlegungen
ergeben
Befolgung
abweichenden
Rechtsansicht
Beurteilung
stehenden
Sachverhalt
abweichenden
Fallentscheidung
führen
würde
.
Dementsprechend
ist
Vorlage
nur
dann
zulässig
Oberlandesgericht
darlegt
Abweichung
Entscheidung
treffen
könnte
FamRZ
m.w
.
.
2
.
Maßstäben
ist
Vorlage
zulässig
.
Auffassung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
kann
Pflege
mittellosen
Betreuten
Familie
grundsätzlich
Aufenthalt
"
Heim
"
Folge
qualifiziert
werden
Vergütung
Betreuers
nur
§
Abs.
Satz
vorgesehene
niedrigere
Stundenansatz
zugrunde
gelegt
werden
kann
.
Pflegeeinrichtung
ist
Verständnis
vorlegenden
Oberlandesgerichts
dargelegt
nur
dann
"
"
Sinne
Vorschrift
qualifizieren
professionell
geführt
werde
geschultes
Personal
verfüge
so
Pflege
Einrichtung
genügenden
Überwachung
unterliege
.
Verständnis
lebt
Betreute
Vorlagebeschluss
zugrunde
liegenden
Fall
"
Heim
"
so
Vergütung
Landgericht
angeordnet
§
Abs.
Satz
vorgesehene
höhere
Arbeitsaufwand
Vereinsbetreuerin
Ansatz
bringen
weitere
Beschwerde
Beteiligten
unbegründet
wäre
.
Folgt
Oberlandesgericht
vertretenen
Rechtsauffassung
kann
zwar
Einzelfall
auch
Wohnen
Betreuten
gefamilie
Aufenthalt
"
Heim
"
Sinne
§
Abs.
Folge
anzusehen
sein
Betreuervergütung
nur
§
Abs.
Satz
vorgesehene
niedrigere
Stundenzahl
Ansatz
bringen
ist
.
Qualifikation
"
Heim
"
entscheidend
sollen
aber
Gegebenheiten
konkreten
Pflegefamilie
sein
.
komme
insbesondere
Intensität
Eingliederung
Organismus
Pflegeinrichtung
Einrichtungen
betreuten
Wohnens
regelmäßig
gegeben
sei
.
Familienpflege
stellt
Oberlandesgericht
Zahl
Familie
Betreuten
Kriterien
Einbindung
einzelnen
Betreuten
Pflegefamilie
insbesondere
auch
Familie
Betreuten
auch
Veränderungen
Gesundheitszustand
Hilfebedarf
umfassende
Versorgungsgarantie
übernommen
habe
.
Zugrundelegung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
käme
vorlegende
Oberlandesgericht
nur
dann
beabsichtigten
Entscheidung
abweichenden
Beurteilung
Oberlandesgericht
Aufenthalt
"
Heim
genannten
Kriterien
Vorlagebeschluss
zugrunde
liegenden
Fall
erfüllt
wären
also
Pflegefamilie
umfassende
Versorgungsgarantie
übernommen
organisatorische
Integration
Betreuten
Familie
Intensität
erreicht
hätte
Eingliederung
Betreuten
herkömmlich
"
"
qualifizierenden
Pflegeeinrichtungen
kennzeichnend
ist
.
ist
indes
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
Landgericht
ermittelte
Sachverhalt
spricht
Gegenteil
eher
nur
lockeres
Wesentlichen
Zur-Verfügung-Stellung
Wohnraum
Kontrolle
beschränktes
Miteinander
konkreten
Pflegefamilie
.
Fehlt
aber
vorliegenden
Fall
heimtypischen
Intensität
Betreuung
Pflegefamilie
so
müsste
vorlegende
Oberlandesgericht
auch
dann
Rechtsaufassung
Oberlandesgerichts
folgte
Entscheidung
gelangen
Vergütung
Betreuungsvereins
§
Abs.
Satz
VBVG
vorgesehene
Betreuung
Heim
lebende
Betreuten
geltende
höhere
Stundenansatz
maßgebend
weitere
Beschwerde
Beteiligten
unbegründet
ist
.
fehlt
Entscheidungserheblichkeit
Vorlagefrage
Folge
Vorlage
unzulässig
ist
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Betreuungsverein
Betreuungsleistung
Vereinsbetreuers
zahlende
Vergütung
bestimmt
§
Abs.
§
.
vergütende
Zeitaufwand
Betreuers
wird
§
pauschaliert
.
Pauschale
Aufgabenkreisen
Betreuers
Bemitteltheit
Mittellosigkeit
Betreuten
differenziert
stellt
Differenzierung
Betreute
gewöhnlichen
Aufenthalt
Heim
hat
.
ersten
Fall
wird
Vergütung
Betreute
mittellos
ist
Betreuung
Jahr
besteht
Arbeitsaufwand
Betreuers
Stunden
Monat
zweiten
Fall
Stunden
Monat
zugrunde
gelegt
.
maßgebende
Begriff
"
"
wird
Anlehnung
§
Abs.
HeimG
§
Abs.
definiert
.
Heime
Sinne
Vergütungsrechts
sind
"
Einrichtungen
Zweck
dienen
Volljährige
aufzunehmen
Wohnraum
überlassen
tatsächliche
Betreuung
Verpflegung
Verfügung
stellen
vorzuhalten
Bestand
Wechsel
Zahl
Bewohner
unabhängig
sind
"
.
-9-
Regelung
beruht
2
.
Gesetz
Änderung
rechts
.
Ziel
Gesetzes
Vorschläge
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Betreuungsrecht
"
zurückgeht
ist
u.a.
Einführung
pauschalierenden
Stundenansätzen
Abrechnung
Betreuervergütung
vereinfachen
.
Ziel
würde
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
nur
unzulänglich
erreicht
Begriff
Aufenthalts
"
"
auch
Wohnformen
umfasste
Subsumtion
Heimbegriff
umfängliche
Recherchen
erfordern
würde
Aufenthalt
Betreuten
Familienpflege
etwa
konkreten
sachlichen
persönlichen
Gegebenheiten
jeweiligen
Pflegefamilie
Intensität
Betreute
Tagesablauf
Organisation
Familie
eingebunden
ist
.
gilt
so
mehr
Gerichte
Feststellung
Laufe
Pflege
wandelbaren
Gegebenheiten
Angaben
Betreuers
angewiesen
wären
Vergütung
wiederum
Ergebnis
gerichtlichen
Feststellungen
nachhaltig
beeinflusst
würde
.
Praktisch
sinnvoll
erscheint
striktes
griffige
leicht
feststellbare
Kriterien
gebundenes
Verständnis
vergütungsrechtlichen
.
spricht
auch
Abschlussbericht
Bund-LänderArbeitsgruppe
Betreuungsrecht
Berufsbetreuer
zuzubilligenden
Arbeitsaufwand
abstellen
wollte
Betreute
"
Pflegeheim
vergleichbaren
Einrichtung
"
lebt
"
Betreuungsrecht
"
Abschlussbericht
veröffentlicht
Vormundschaftsgerichtstag
"
Betrifft
:
Betreuung
"
.
Formulierung
ist
Gesetz
geworden
;
Gesetzgeber
hat
Gerichte
offenbar
Mühe
entheben
wollen
Einzelfall
"
Vergleichbarkeit
"
konkreten
Wohnsituation
Betreuten
Pflegeheim
prüfen
müssen
.
Allerdings
kann
Vorlagefrage
zeigt
auch
vergütungsrechtliche
Handhabung
Gesetz
verwandten
Begriffs
"
"
unbeschadet
tion
§
Abs.
Einzelfall
Schwierigkeiten
bringen
.
Schwierigkeiten
lässt
Auffassung
Senats
ehesten
teleologische
Auslegung
begegnen
vgl.
etwa
Fröschle
Betreuungsrecht
Rdn
.
.
Gesetz
liegt
Vorstellung
zugrunde
Aufwand
rechtlichen
Betreuung
erheblich
unterscheidet
Betreute
zuhause
Heim
lebt
.
Aufenthalt
"
Heim
"
dürfte
allerdings
vorlegende
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
anderen
Wohnformen
anfallenden
Betreuungsaufgaben
nur
deutlich
verringern
Heim
herkömmlicherweise
professionell
heißt
geschulten
Heimleitung
Heranziehung
ausgebildetem
Pflegepersonal
geführt
wird
.
professionell
geführten
Heim
einhergehende
Organisationsapparat
lässt
jedenfalls
zunehmender
Dauer
Heimbetreuung
eigene
organisatorische
Vorkehrungen
Betreuers
mehr
mehr
entbehrlich
werden
.
Auch
Überwachung
täglichen
Pflege
kann
Betreuer
unbeschadet
gelegentlicher
Kontrollen
zumeist
Aufgabe
verantwortlich
zuständigen
Leitungspersonal
Heims
überlassen
.
lässt
umgekehrt
herleiten
Wohnformen
Betreute
professionelle
Führung
ausgebildetes
geschultes
Pflegepersonal
kennen
vergütungsrechtlichen
Heimbegriff
auch
dann
unterfallen
formal
Wortlaut
weit
greifende
Definition
§
Abs.
subsumieren
lassen
.
dürfte
Aufenthalt
Betreuten
Pflegefamilien
schon
Hinblick
relativ
geringe
Zahl
dort
wohnenden
Betreuten
größere
Organisationsdichte
ausschließt
auch
regelmäßige
eigene
Kontrolltätigkeit
Betreuers
verzichtbar
erscheinen
lässt
generell
Fall
sein
.
Aufenthalt
mittellosen
Betreuten
Pflegefamilie
dürfte
rechtfertigen
Vergütung
Betreuers
nur
§
Abs.
Satz
VBVG
vorgesehenen
geringeren
Arbeitsaufwand
Betreuers
zugrunde
legen
.
Maßgebend
dürfte
vielmehr
insoweit
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Stundenansatz
sein
;
Prüfung
Gegebenheiten
einzelnen
Pflegefamilie
bedürfte
Anwendung
§
Abs.
Satz
höheren
Stundenansatzes
insoweit
so
auch
FamRZ
.
Ausnahme
mag
ergeben
Unterbringung
Pflegefamilie
Träger
organisiert
ständig
kontrolliert
begleitet
wird
Heime
vorbezeichneten
Sinn
unterhält
umfassende
Betreuungsleistung
geschultes
Personal
auch
dort
Vordergrund
steht
Einzelfall
Betreuung
Betroffenen
lediglich
Heim
Pflegefamilie
individuellen
Betroffenen
besonders
geeignet
erscheinenden
Wohnform
"
ausgelagert
ist
.
Auch
Fall
werden
Betreuung
Betroffenen
Pflegefamilie
Organisation
Begleitung
Betreuten
Träger
aber
nur
dann
Einheit
angesehen
Familienpflege
Betreuer
arbeitsersparende
Unterbringung
"
Heim
"
beurteilt
werden
können
Oberlandesgericht
Recht
abhebt
Träger
umfassende
aktuellen
Situation
Betroffenen
grundsätzlich
unabhängige
Betreuer
dauerhaft
entlastende
Versorgungsgarantie
übernommen
hat
.
Voraussetzungen
sind
worauf
auch
vorlegende
Oberlandesgericht
hinweist
vorliegenden
Fall
ambulante
Betreuung
ausgerichtete
Organisation
lediglich
Unterstützungsleistungen
verpflichtet
hat
gegeben
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung