You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1553 lines
13 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
31
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
Auskunftsanspruch
§
Abs.
Satz
kann
auch
Zwecke
Abwehr
Anspruchs
Zugewinnausgleich
erhoben
werden
Abgrenzung
Senatsurteil
17
.
Oktober
FamRZ
.
Verjährung
wechselseitigen
Auskunftsansprüche
§
beginnt
gleichzeitig
Verjährung
Zahlungsanspruchs
Zugewinnausgleich
Berechnung
dienen
sollen
.
Stellung
Leistungsantrags
Zugewinnausgleichsverfahren
wird
nur
Verjährung
Zahlungsanspruchs
auch
wechselseitigen
Auskunftsansprüche
§
gehemmt
.
Beschluss
31
.
Januar
AG
Kirchheim
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Guhling
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
13
.
März
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Zugewinnausgleich
.
haben
12
.
Ehe
geschlossen
;
Scheidungsantrag
wurde
20
Juli
zugestellt
.
Stufenantrag
hat
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
10
.
Oktober
rechtskräftig
geschiedenen
Ehemann
Antragsgegner
zunächst
Auskunft
noch
beziffernden
Zugewinnausgleichsanspruch
verlangt
.
Antrag
ist
29
.
Dezember
Gericht
eingegangen
Ehemann
13
.
Januar
zugestellt
worden
.
Widerantrag
3
.
Februar
hat
Ehemann
seinerseits
Auskunft
Bestand
Endvermögens
Ehefrau
illoyale
Vermögensverfügungen
verlangt
.
Familiengericht
hat
Antrag
Ehefrau
stattgegeben
Widerantrag
Ehemanns
Verjährung
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Ehemanns
hat
Oberlandesgericht
Ehefrau
Wesentlichen
Erteilung
verlangten
Auskunft
verpflichtet
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
Wiederherstellung
familiengerichtlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
FamRZ
veröffentlichte
Entscheidung
folgt
begründet
:
Anspruch
Ehemanns
Auskunftserteilung
ergebe
§
.
fielen
auch
Ansprüche
Auskunft
illoyale
Vermögensverfügungen
.
Selbst
Anspruch
Ehemanns
Zugewinnausgleich
Einrede
Verjährung
entgegenstünde
hinderte
Aufrechnung
früher
entstandene
Forderungen
Ehefrau
.
Unabhängig
eigenen
Zugewinnausgleichsansprüchen
Ehemanns
könne
Aufdeckung
illoyaler
Vermögensverfügungen
jedenfalls
Reduzierung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Ehefrau
führen
.
Zwar
unterliege
auch
Auskunftsanspruch
Verjährung
.
Aufdeckung
illoyaler
Vermögensverfügungen
Zeit
Trennung
gehe
sei
Auskunftsanspruch
jedoch
erst
Zeitpunkt
gerichtlichen
Geltendmachung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Ehefrau
entstanden
verjährt
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
§
Abs.
Satz
kann
Ehegatte
dort
näher
bezeichneten
Zeitpunkten
anderen
Auskunft
Vermögen
Zeitpunkt
Trennung
Nr.
Auskunft
Vermögen
verlangen
Berechnung
Endvermögens
maßgeblich
ist
Nr.
.
umfasst
auch
Auskünfte
illoyalen
Vermögensminderungen
Sinne
§
Abs.
Satz
FamRZ
.
.
13
.
Dezember
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
.
Auskunftsanspruch
hat
dienende
Funktion
materiell-rechtlichen
Regelungen
güterrechtlichen
Ausgleichs
steht
untrennbaren
Zusammenhang
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Auskunftsanspruch
steht
Ehegatten
wechselseitig
Wissen
jeweils
anderen
stehenden
notwendigen
Informationen
Zugewinnausgleichsberechnung
erhalten
.
kann
Gesetz
entnommen
werden
Auskunft
zwingend
Zweck
dienen
muss
eigenen
Anspruch
Zugewinnausgleich
verfolgen
.
Wortlaut
Vorschrift
hebt
Gegenteil
ausdrücklich
Ehegatte
anderen
Ehegatten
Auskunft
verlangen
kann
.
schließt
auch
Auskunftsverlangen
Ehegatten
Zugewinn
anderen
vornherein
offensichtlich
übersteigt
.
Fall
bedarf
Auskunft
Verfolgung
eigenen
Ermittlung
selbst
gerichteten
Ausgleichsanspruchs
.
Anspruch
entfällt
Fällen
auch
andere
Ehegatte
Zahlungsanspruch
substanziiert
darlegen
muss
.
Schuldner
Ausgleichsforderung
kann
Ausgleichspflichtige
Ausgleichsberechtigten
erteilten
Auskunft
Konsequenzen
ziehen
etwa
Forderung
anerkennt
ganz
teilweise
bestreitet
.
So
Ausgleichsberechtigten
Verfolgung
Auskunftsverlangens
geht
Begründung
Anspruchs
dienenden
Tatsachen
mitgeteilt
erhalten
hat
auch
Ausgleichspflichtige
berechtigtes
Interesse
Umstände
erfahren
Rechtsverteidigung
Ausgleichsanspruch
dienen
können
OLG
;
Staudinger/Thiele
§
.
6
;
Hoppenz
Familiensachen
9
.
Aufl
.
.
f.
;
Löhnig
.
Ehegatte
hat
grundsätzlich
Beendigung
Güterstands
Zugewinngemeinschaft
anderen
Ehegatten
Anspruch
Auskunft
Sinne
§
Rücksicht
tatsächlich
Ausgleich
fordern
kann
Senatsurteil
17
.
Oktober
FamRZ
.
.
Senat
bisherigen
Rechtsprechung
Auskunftsverlangen
rechtsmissbräuchlich
bezeichnet
hat
Auskunft
Begehrenden
unzweifelhaft
eigene
Ausgleichsforderung
zusteht
Senatsurteil
17
.
Oktober
FamRZ
.
betraf
Fall
Auskunft
noch
Ermittlung
Abwehr
Gegenanspruchs
Bedeutung
sein
kann
.
lediglich
dienendes
Recht
kann
Auskunftsanspruch
nur
dann
mehr
erhoben
werden
Bedürfnis
mehr
besteht
Auskunft
ausschließlich
zugedachten
Zweck
Zugewinnberechnung
mehr
verwendet
werden
kann
.
§
geregelten
Auskunftspflichten
ist
nämlich
güterrechtlichen
Ausgleichs
stehende
Bedeutung
beigegeben
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
April
ZB
FamRZ
.
.
kann
Auskunft
mehr
verlangt
werden
Verfolgung
eigenen
noch
Ermittlung
Gegenanspruchs
Zugewinnausgleich
dienen
kann
etwa
Zugewinnausgleich
vertraglich
wirksam
ausgeschlossen
bestimmten
Betrag
festgesetzt
worden
ist
OLG
FamRZ
;
OLG
;
vgl.
auch
Hoppenz
Familiensachen
9
.
Aufl
.
§
.
5
;
BGB/Cziupka
[
Stand
:
15
.
Juni
§
.
.
Kriterien
besteht
Auskunftsanspruch
Ehemann
Ehefrau
hat
Anspruch
Zugewinnausgleich
rechtshängig
gemacht
.
Ausgleichsanspruch
ist
auch
verjährt
noch
Ablauf
Verjährungsfrist
Gericht
eingegangene
Antrag
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
FamFG
zugestellt
worden
ist
vgl.
Urteil
3
.
September
.
.
gerichteten
Zugewinnausgleichsanspruch
berechnen
gegebenenfalls
Unrecht
erhobene
Forderung
Wehr
setzen
können
bedarf
Ehemann
§
bezeichneten
Auskünfte
.
Ehefrau
Übergang
Zahlungsantrag
ohnehin
offenzulegenden
Angaben
eigenes
Endvermögen
können
§
geschuldete
Auskunft
ersetzen
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
15
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
Ehegattenunterhalt
.
Auskunftsanspruch
gibt
Ehemann
umfassendere
Rechte
Rechtsverteidigung
Ausgleichsforderung
Ehefrau
Bezug
Vortrag
Begründung
Zahlungsantrags
zustünden
.
kann
Vorlage
Belegen
anfordern
§
Abs.
Satz
verlangen
Aufnahme
Verzeichnisses
zugezogen
wird
Verzeichnis
Behörde
Notar
nommen
wird
§
Abs.
Satz
.
Auch
kann
Auskunft
ungenügend
ist
Ehefrau
§
Abs.
Versicherung
Eides
verlangen
bestem
Wissen
Bestand
so
vollständig
angegeben
habe
imstande
sei
.
Auskunftsanspruch
Ehemanns
ist
auch
verjährt
.
§
Abs.
unterliegt
Recht
anderen
Tun
Unterlassen
verlangen
Verjährung
.
regelmäßige
Verjährungsfrist
beginnt
anderer
Verjährungsbeginn
bestimmt
ist
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
§
Abs.
.
Auskunftsanspruch
entsteht
gemäß
§
Abs.
Satz
Güterstand
beendet
ist
Ehegatte
Scheidung
Aufhebung
Ehe
vorzeitigen
Ausgleich
Zugewinns
vorzeitiger
Aufhebung
Zugewinngemeinschaft
vorzeitige
Aufhebung
Zugewinngemeinschaft
beantragt
hat
spätestens
also
Antrag
Scheidung
Aufhebung
Ehe
.
Noch
früher
nämlich
bereits
Zeitpunkt
Trennung
entsteht
Anspruch
Auskunftserteilung
Vermögen
Zeitpunkt
Trennung
§
Abs.
auch
sofort
fällig
wird
BGB/Cziupka
[
Stand
:
15
.
Juni
§
.
;
MünchKommBGB/Koch
7
.
Aufl
.
§
.
.
Isoliert
betrachtet
würde
regelmäßige
Verjährung
Auskunftsansprüche
§
Abs.
Jahresende
jeweiligen
Einsatzzeitpunkte
beginnen
anderer
Verjährungsbeginn
bestimmt
wäre
;
Lauf
Verjährung
wäre
gemäß
§
Abs.
Satz
gehemmt
Ehe
besteht
.
entsteht
Zugewinnausgleichsanspruch
Zahlungsanspruch
erst
Beendigung
Güterstands
§
Abs.
Satz
regelmäßig
also
Rechtskraft
Ehescheidung
.
Kenntniserlangung
Ehegatten
§
Abs.
Nr.
beginnt
Zahlungsanspruch
darauffolgenden
Jahresende
verjähren
.
gesetzlichen
Grundlage
könnte
Auskunftsanspruch
früher
Zugewinnausgleichsanspruch
verjähren
Zustellung
Scheidungsantrags
Rechtskraft
Entscheidung
vorliegenden
Fall
Jahreswechsel
liegt
.
wechselseitigen
Auskunftsansprüche
entstanden
hier
Zustellung
Scheidungsantrags
20
Juli
.
Verjährung
hätte
isoliert
betrachtet
1
.
Januar
begonnen
Jahresende
geendet
.
1
.
Januar
Rechtskraft
Scheidung
10
.
Oktober
wäre
Verjährung
insgesamt
Tage
gemäß
§
Abs.
Satz
gehemmt
gewesen
so
beiderseitigen
Auskunftsansprüche
bereits
Ablauf
10
.
Oktober
verjährt
gewesen
wären
Zugewinnausgleichsanspruch
hingegen
erst
Jahresende
.
Auseinanderfallen
Verjährung
Zahlungsanspruch
entspräche
allerdings
§
Verjährungsrecht
bezweckten
Zielsetzung
.
Verjährung
beruht
Gedanken
Schuldnerschutzes
Rechtssicherheit
.
Zwecke
stehen
Annahme
Hilfsanspruch
Auskunft
§
könne
Hauptanspruch
verjähren
Berechnung
Auskunft
benötigt
wird
vgl.
Urteil
25
Juli
.
.
-9-
Aspekte
Rechtsfriedens
Rechtssicherheit
liegt
Hand
.
Zwar
würde
frühere
Verjährung
Auskunftsanspruchs
führen
Streit
Bestehen
Anspruchs
mehr
geführt
werden
braucht
.
Kern
Beteiligten
bestehenden
Streits
ist
Fällen
aber
regelmäßig
Hauptanspruch
.
Streit
würde
Verjährung
nur
Hilfsanspruchs
gelöst
.
Gegenteil
würde
Lösung
eigentlichen
Streits
Bestehen
Umfang
Zugewinnausgleichsanspruchs
Annahme
Verjährung
nur
Hilfsanspruchs
erschwert
Auskunftsanspruch
Mittel
Hand
genommen
würde
Hilfe
Klärung
hätte
beigetragen
werden
können
.
Ausschluss
Hilfsanspruchs
Streit
Bestehen
noch
verjährten
Einzelfall
beenden
kann
Geltendmachung
verjährten
Hilfsanspruch
umfasste
Auskunft
tatsächlich
unmöglich
ist
führt
anderen
Ergebnis
.
Wegfall
Durchsetzbarkeit
allein
Zeitablaufs
ist
Willen
Gesetzgebers
erst
Eintritt
bestimmten
Verjährung
bereits
Eintritt
Auskunftsanspruch
bestimmten
Verjährung
gerechtfertigt
Urteil
25
Juli
.
.
Entsprechendes
gilt
Gedanken
Schuldnerschutzes
.
Institut
Verjährung
geschützte
Interesse
Schuldners
länger
zurückliegender
Vorgänge
mehr
aufklären
kann
Beweismittel
etwa
begründete
Einwendungen
abhandengekommen
Zeugen
mehr
auffindbar
sind
Anspruch
genommen
werden
bezieht
erkennbar
Hauptanspruch
bloße
Hilfsansprüche
.
haben
allein
Zweck
Gläubiger
Durchsetzung
noch
verjährten
ermöglichen
.
auch
insoweit
ist
berücksichtigen
Annahme
Verjährung
Hilfsanspruchs
Durchsetzung
Abwehr
allein
Zeitablaufs
erschwerte
sogar
ganz
unmöglich
machte
Hauptanspruch
bestimmte
Verjährungsfrist
gerade
noch
eingetreten
ist
Urteil
25
Juli
.
.
Auskunftsanspruch
§
gilt
Besonderheit
nur
Hilfsanspruch
Geltendmachung
eigener
Zugewinnausgleichsansprüche
dient
Struktur
angelegt
ist
wechselseitiger
Auskunft
Bemessungsgrundlagen
Zugewinnausgleichsberechnung
Übereinstimmung
bringen
.
wechselseitig
dienenden
Funktion
würde
Auskunftsanspruch
beschnitten
träte
Verjährung
Zeitpunkt
Zugewinnausgleichsanspruch
noch
verfolgt
wird
Berechnung
wechselseitige
Beibringung
Bemessungsgrundlagen
belastbare
gegebenenfalls
eidesstattlicher
Versicherung
bewehrte
Auskunft
erforderlich
ist
.
Entsprechend
unselbständigen
Natur
folgt
§
zugleich
Bestimmung
anderen
Verjährungsbeginns
Sinne
Abs.
.
Verjährung
wechselseitigen
Auskunftsansprüche
§
beginnt
gleichzeitig
Verjährung
Zahlungsanspruchs
Zugewinnausgleich
Berechnung
dienen
sollen
vgl.
BeckOGK/Siede
Stand
:
1
November
§
.
;
BGB/Cziupka
[
Stand
:
15
.
Juni
§
.
;
so
Ergebnis
auch
Urteile
25
Juli
.
.
;
28
.
April
18
.
Februar
MDR
.
hat
Verjährung
beiderseitigen
Auskunftsansprüche
beteiligten
Ehegatten
erst
Ablauf
Jahres
begonnen
Zugewinnausgleichsanspruch
Ehefrau
entstanden
ist
mithin
Jahresende
.
Frist
regelmäßigen
Verjährung
endete
somit
Jahresende
.
gesetzlicher
Anknüpfungspunkt
findet
indessen
Oberlandesgericht
getroffene
Annahme
Verjährung
Auskunftsanspruchs
illoyale
Vermögensverfügungen
beginne
erst
Kenntnis
beabsichtigten
Inanspruchnahme
laufen
folgend
BeckOGK/Siede
[
Stand
:
1
November
§
.
.
Gesetz
knüpft
Beginn
Verjährung
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
vgl.
§
Abs.
Nr.
Kenntnis
Auskunft
tatsächlich
benötigt
werde
.
Auch
Fall
Neubeginns
Verjährung
Maßgabe
§
liegt
insoweit
.
§
Abs.
Nr.
wird
Verjährung
Erhebung
Klage
Leistung
Feststellung
Anspruchs
Erteilung
Vollstreckungsklausel
Erlass
Vollstreckungsurteils
gehemmt
.
entspricht
Zugewinnausgleichsverfahren
Stellung
Zahlung
gerichteten
Leistungsantrags
.
Erhebung
Leistungsantrags
Zugewinnausgleich
wird
aber
nur
Verjährung
Zahlungsanspruchs
gehemmt
ebenso
Verjährung
Hilfsanspruchs
Auskunft
§
.
Zwar
erfüllen
Auskunftsansprüche
Merkmal
Hauptanspruch
abhängenden
Nebenleistung
Sinne
§
§
.
.
Ähnlich
ist
Auskunftsanspruch
§
jedoch
unselbstständiger
Natur
hat
lediglich
dienende
Funktion
Durchsetzung
.
gleichen
Erwägungen
Hinblick
Zielsetzungen
Verjährungsrechts
sprechen
Verjährungsbeginn
Auskunftsansprüche
erst
zeitgleich
Beginn
Verjährung
anzunehmen
führen
mithin
weiteren
Schluss
auch
Hemmungstatbestand
Abs.
Nr.
dienenden
Auskunftsansprüche
erstrecken
.
Verjährungshemmung
rechtzeitig
erhobenen
Antrag
Zugewinnausgleich
erstreckt
Hilfsanspruch
Ausgleichsberechtigten
gleichermaßen
Ausgleichspflichtigen
.
Auskunftsanspruch
auch
Abwehr
Gegenanspruchs
Bedeutung
sein
kann
muss
auch
dann
weiterhin
durchsetzbar
sein
vorliegenden
Fall
Gegenanspruch
Zugewinnausgleich
erst
kurz
Verjährung
anhängig
gemacht
erst
zugestellt
wird
;
BGB/Cziupka
[
Stand
:
15
.
Juni
§
.
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Kirchheim
Teck
Entscheidung
09.03.2016
OLG
Entscheidung
13.03.2017
UF