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6.0 KiB

BESCHLUSS
11
November
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Widerlegung
Berufungsschrift
angebrachten
gerichtlichen
Eingangsstempels
hat
Berufungsgericht
Verfahrensbevollmächtigten
Partei
erklärt
Schriftsatz
persönlich
letzten
Tag
Frist
Gerichtsbriefkasten
geworfen
haben
auch
dann
Zeugen
vernehmen
Glaubhaftmachung
lediglich
eidesstattliche
Versicherung
vorgelegt
hat
Berufungsgericht
Rahmen
Freibeweises
ausreichend
erscheint
Anschluss
7
.
Oktober
FamRZ
.
Beschluss
11
November
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Richter
Dose
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
wird
Beschluss
7
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
6
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Urteil
29
.
April
Ehe
Parteien
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
Folgesachen
Unterhalt
Zugewinnausgleich
Antragsgegner
jeweils
Zahlung
Antragstellerin
verurteilt
.
Urteil
ist
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsgegners
2
.
Mai
zugestellt
worden
.
2
.
Juni
datierenden
Schriftsatz
hat
Antragsgegner
Urteil
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
trägt
Eingangsstempel
landesgerichts
3
.
Juni
.
Hinweis
Oberlandesgerichts
verspäteten
Eingang
Berufungsschrift
hat
Verfahrensbevollmächtigte
Antragsgegners
erklärt
habe
Berufungsschrift
Vormittag
2
.
Juni
persönlich
Gerichtsbriefkasten
Oberlandesgerichts
eingeworfen
Glaubhaftmachung
eidesstattliche
Versicherung
vorgelegt
.
Vorsorglich
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Berichterstatter
Oberlandesgerichts
hat
sodann
Stellungnahme
Wachtmeisterei
eingeholt
Geschäftsleiter
Oberlandesgerichts
ergänzt
worden
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Antragsgegners
angefochtenen
Beschluss
unzulässig
verworfen
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
.
II
.
Rechtsbeschwerde
richtet
Übergangsregelung
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
August
geltenden
Verfahrensrecht
.
ist
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
statthaft
auch
ansonsten
zulässig
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alt
.
geboten
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Antragsgegner
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
darf
Zugang
rensordnung
vorgesehenen
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
werden
;
227
;
Senatsbeschlüsse
11
.
Juni
FamRZ
f.
9
November
FamRZ
.
hat
Oberlandesgericht
hier
verstoßen
Rechtzeitigkeit
Eingangs
Berufungsschrift
ausreichend
aufgeklärt
hat
.
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
fristgerechten
Eingang
Berufungsschrift
feststellen
können
.
Beweislast
treffe
Antragsgegner
Berufungskläger
.
Richtigkeit
gerichtlichen
Eingangsstempels
sei
öffentliche
Urkunde
widerlegt
worden
.
eidesstattliche
Versicherung
reiche
Glaubhaftmachung
.
Oberlandesgericht
angestellten
Ermittlungen
trage
Gerichtsbriefkasten
entnommener
Schriftsatz
Eingangsstempel
Zusatz
"
Nachtbriefkasten
"
Berufungsschrift
Fall
sei
.
vorsorglich
gestellte
Wiedereinsetzungsgesuch
sei
begründet
Antragsgegner
Tatsachen
vorgetragen
habe
unverschuldet
rechtzeitigen
Einlegung
Berufung
Lage
gewesen
sei
.
2
.
hält
Wahrung
Berufungsfrist
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Zutreffend
ist
rechtliche
Ausgangspunkt
Oberlandesgerichts
Schriftsatz
aufgebrachte
Eingangsstempel
§
Beweiskraft
öffentlichen
Urkunde
genießt
.
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
allerdings
hinreichende
Gelegenheit
gegeben
Beweis
entkräften
.
hat
zwar
weitere
Antragsgegner
angeführte
Indizien
etwa
Mitteilung
Berufungseinlegung
gegnerischen
Verfahrensbevollmächtigten
aussagekräftig
eingeschätzt
hervorgehoben
Schriftsatz
Nachtbriefkasten
eingeworfen
worden
sein
könne
Stempel
entsprechenden
Zusatz
aufweise
Empfang
quittierende
Wachtmeister
Leerung
Nachtbriefkastens
befasst
gewesen
sei
.
eidesstattliche
Versicherung
Verfahrensbevollmächtigten
hat
indessen
Frage
Richtigkeit
Eingangsstempels
widerlegen
lässt
offensichtlich
Betracht
gezogen
.
Vielmehr
hat
insoweit
Kommentarzitat
Zöller/Gummer/Heßler
25
.
Aufl
.
Rdn
.
berufen
Glaubhaftmachung
genüge
.
hätte
abgesehen
gebotenen
Hinweis
Aufklärung
allerdings
bewenden
lassen
dürfen
.
Widerlegung
Beweises
Richtigkeit
Eingangsstempels
ist
Freibeweis
zulässig
Beschluss
15
.
September
ZB
.
Zwar
reicht
Rahmen
eidesstattliche
Versicherung
Mittel
Glaubhaftmachung
Regel
Nachweis
erbringen
Schriftsatz
Eingangsstempel
bereits
Vortag
eingegangen
sei
Beschluss
15
.
September
ZB
.
Form
Beweisantritts
hätte
Oberlandesgericht
Nachweis
Unrichtigkeit
aber
scheitern
lassen
dürfen
.
Vielmehr
war
Rechtsprechung
Senats
gehalten
anwaltlichen
Versicherung
auch
Angebot
Vernehmung
Anwalts
Zeugen
sehen
entsprechend
vernehmen
7
.
Oktober
FamRZ
Beschluss
8
.
Mai
;
vgl.
auch
Urteil
14
.
Oktober
.
Oberlandesgericht
hätte
prüfen
müssen
Angaben
Verfahrensbevollmächtigten
Überzeugung
gelangt
Berufungsschrift
abweichend
Eingangsstempel
bereits
Vortag
eingegangen
ist
.
Berufungsschrift
noch
letzten
Tag
Frist
eingeworfen
wurde
erst
Eingangsstempel
Folgetags
erhielt
bleibt
etwa
ausgeräumte
Möglichkeit
Schriftsatz
Zusammenhang
übrigen
Post
Nachtbriefkasten
zunächst
versehentlich
ungestempelt
blieb
erst
später
Eingangsstempel
Oberlandesgericht
abgegebene
Post
erhielt
.
Oberlandesgericht
wird
Zurückverweisung
Sache
erforderlichen
Feststellungen
nachzuholen
haben
gegebenenfalls
auch
erneut
Wiedereinsetzung
entscheiden
haben
.
weist
Senat
Glaubhaftmachung
unverschuldeten
Fristversäumung
Oberlandesgericht
Recht
unzureichend
gehalten
worden
ist
vgl.
Urteil
27
.
September
IX
BGH-Report
auch
Vorbringen
Antragsgegners
Berufung
rechtzeitig
eingegangen
ist
aber
rechtzeitige
Eingang
Gründen
gescheitert
ist
Verfahrensbevollmächtigten
liegen
.
angestellte
Vergleich
Übersendung
Post
passt
hier
persönlicher
Ablieferung
Schriftsatz
Einwurf
Nachtbriefkasten
bereits
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
weitere
Umstände
Verspätung
verursacht
haben
könnten
ausscheiden
.
Dose
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung