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233 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dose
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Antragsgegners
wird
Beschluss
2
.
Familiensenats
8
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
beteiligten
Ehegatten
streiten
Kindesunterhalt
.
Ehegatten
haben
hierzu
erlassenen
Beschluss
Amtsgerichts
beabsichtigte
Beschwerde
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
Verfahrenskostenhilfegesuche
Amtsgericht
eingereicht
.
Ablauf
Beschwerdefrist
Oberlandesgericht
eingegangen
sind
hat
Oberlandesgericht
Verfahrenskostenhilfe
Ehegatten
abgelehnt
Begründung
abgestellt
Gesuche
Rechtsmittelgericht
einzureichen
gewesen
wären
.
richten
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
Ehegatten
.
II
.
Rechtsbeschwerden
haben
bereits
Erfolg
Oberlandesgericht
Erfolgsaussicht
Bewertung
umstrittenen
noch
geklärten
Rechtsfrage
verweigert
hat
Beantwortung
Verfahrenskostenhilfeverfahren
hätte
verlagert
werden
dürfen
.
1
.
Ist
Beschwerdegericht
Verfahrenskostenhilfeverfahren
Auffassung
Erfolgsaussichten
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
Klärung
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
umstrittenen
höchstrichterlich
noch
geklärten
Rechtsfrage
abhängt
muss
Beschwerdeführer
Vorliegen
persönlichen
Voraussetzungen
insoweit
Verfahrenskostenhilfe
bewilligen
zwar
auch
dann
Auffassung
vertritt
Rechtsfrage
Ungunsten
Beschwerdeführers
entscheiden
ist
Senatsbeschlüsse
8
.
Mai
FamRZ
;
17
.
März
12
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
war
Frage
Gericht
31
.
Dezember
geltenden
Rechtslage
Verfahrenskostenhilfegesuch
beabsichtigte
Beschwerde
einzureichen
war
umstritten
Oberlandesgericht
verkannt
hat
vgl.
nunmehr
Senatsbeschluss
17
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
.
hätte
Verfahrenskostenhilfe
Einreichung
Gesuchs
Amtsgericht
verweigern
dürfen
.
2
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Erfolgsaussicht
Anträge
ausschließen
lässt
.
Erfolgsaussicht
Anträge
noch
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gatten
überprüfen
sind
ist
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
-UEUK-
Entscheidung
UF