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89 lines
687 B

BESCHLUSS
ZB
25
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Wagenitz
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Klägerin
Beschluß
21
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
Verfügung
Vorsitzenden
21
.
Zivilsenats
Familiensenat
14
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Entscheidung
Verlust
eingelegten
Rechtsmittels
ist
anfechtbar
§
Abs.
Satz
.
übrigen
ist
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Beschwerde
zulässig
§
Abs.
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
abzulehnen
Rechtsverfolgung
aussichtslos
erscheint
Abs.
Satz
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
DM
.
Wagenitz