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575 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Fd
Übermittlung
fristwahrender
Schriftsätze
kommt
Rechtsanwalt
Verpflichtung
wirksamen
Ausgangskontrolle
nur
dann
Büroangestellten
Weisung
erteilt
Sendebericht
ausdrucken
lassen
Grundlage
Vollständigkeit
Übermittlung
prüfen
Notfrist
erst
Kontrolle
Sendeberichts
löschen
Anschluss
7
Juli
.
Beschluss
17
Juli
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Saarländischen
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
wird
Kosten
Antragsgegners
verworfen
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
Zahlung
nachehelichen
Unterhalts
verpflichtet
.
Verfahrensbevollmächtigten
19
.
Oktober
zugestellten
Beschluss
hat
Antragsgegner
19
November
Amtsgericht
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdebegründung
ist
21
.
Dezember
Freitag
Oberlandesgericht
Postwege
eingegangen
.
gerichtlichem
Hinweis
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
hat
Antragsgegner
2
.
Januar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Begründungsfrist
beantragt
.
Beschwerdegericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Beschwerde
Antragsgegners
Beschluss
Amtsgerichts
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegner
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Verbindung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
indes
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
Rechtsauffassung
Antragsgegners
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Antragsgegner
begehrte
Wiedereinsetzung
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
verwehrt
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Begründung
Beschwerde
ist
erst
21
.
Dezember
Fristablauf
19
.
Dezember
Oberlandesgericht
eingegangen
.
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
liegen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
.
hat
Antragsgegner
Beschwerdebegründungsfrist
unverschuldet
versäumt
.
Versäumnis
beruht
Organisationsverschulden
Verfahrensbevollmächtigten
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
Hinweis
ständige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abgestellt
Ausgangskontrolle
versendeten
fristgebundenen
Schriftsätze
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsgegners
unzureichend
organisiert
ist
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Rechtsanwalt
Büro
Ausgangskontrolle
schaffen
gewährleistet
wird
fristwahrende
Schriftsätze
rechtzeitig
hinausgehen
.
Übermittlung
kommt
Rechtsanwalt
Verpflichtung
nur
dann
Büroangestellten
Weisung
erteilt
Sendebericht
ausdrucken
lassen
Grundlage
Vollständigkeit
Übermittlung
prüfen
Notfrist
erst
Kontrolle
Sendeberichts
löschen
.
Ausgangskontrolle
dient
nur
Fehler
Übermittlung
auszuschließen
.
Vielmehr
soll
ebenso
Feststellung
ermöglicht
werden
Schriftsatz
überhaupt
übermittelt
worden
ist
Senatsbeschluss
7
Juli
.
14
;
siehe
auch
15
.
Juni
ZB
.
.
2
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
ausgeführt
Verfahrensbevollmächtigte
Antragsgegners
entsprechende
Kanzleiorganisation
dargetan
hat
.
hat
zwar
Wiedereinsetzungsantrag
vorgetragen
habe
Büroangestellten
generelle
Anweisung
erteilt
Schriftsätze
Rechtsmitteleinlegung
Rechtsmittelbegründung
entsprechenden
Gerichte
vorab
Fax
auch
Post
übermitteln
.
habe
Büroangestellte
19
.
Dezember
also
Tag
Fristablaufs
konkret
angewiesen
Beschwerdebegründung
noch
selben
Tag
Oberlandesgericht
faxen
aufgefallen
sei
Beschwerdebegründungsschrift
Anschriftenzeile
Vermerk
aufgewiesen
habe
:
"
Vorab
:
"
.
Ausgangskontrolle
Sendeberichts
lässt
indes
Wiedereinsetzungsantrag
noch
Kanzleimitarbeiterin
Akte
gereichten
eidesstattlichen
Versicherung
entnehmen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
reicht
Hinweis
kontrolliert
werde
Fristsachen
erledigt
seien
erst
dann
Frist
gestrichen
werde
Wiedereinsetzung
rechtfertigen
.
bleibt
offen
Kontrolle
Versendung
Telefaxes
wirkungsvoll
durchgeführt
werden
kann
.
Anweisung
fehlt
Frist
Kalender
erst
Vorlage
Prüfung
Sendeberichts
streichen
besteht
Gefahr
hier
auch
realisiert
hat
Frist
Telefax
übersendenden
Schriftsatzes
Kalender
gestrichen
wird
Schriftstück
tatsächlich
entsprechenden
Weise
abgesandt
worden
ist
.
gilt
umso
hier
übersendenden
Schriftsatz
sonst
übliche
Aufdruck
"
vorab
"
fehlt
.
3
.
Antragsgegner
erstmals
Rechtsbeschwerde
Arbeitsanweisung
Fristenkontrolle
entsprechenden
Kanzlei
vorlegt
Versendung
nochmals
kontrolliert
werde
richtige
Fax-Nummer
eingegeben
worden
sei
Sendebericht
"
o.k.
"
ausweise
kann
Vortrag
Rechtsbeschwerdeinstanz
mehr
berücksichtigt
werden
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
war
Beschwerdegericht
gehalten
Antragsgegner
unzureichenden
Vortrag
hinzuweisen
ergänzenden
Sachvortrag
ermöglichen
.
insoweit
darlegungspflichtige
Beteiligte
Ausgangskontrolle
vorgetragen
hat
ist
Gericht
verpflichtet
notwendigen
Vortrag
hinzuweisen
Senatsbeschluss
15
.
Juni
ZB
.
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
bestand
Anhaltspunkt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Versendung
Telefaxes
geforderte
Ausgangskontrolle
Kanzlei
angeordnet
war
.
kommt
Antragsgegner
Erwiderung
Gegenseite
zungsgesuch
Rahmen
Ausgangskontrolle
Eingangsbestätigung
erforderlich
sei
eingegangen
ist
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Homburg
Entscheidung
Entscheidung
25.02.2013
UF