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11 KiB

BESCHLUSS
3
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
Konkurrenz
verschiedenen
Anknüpfungsalternativen
Art
.
Abs.
.
Beschluss
3
.
August
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Antragstellers
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
.
2
.
Senat
beabsichtigt
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
11
.
Januar
Beschluss
§
FamFG
zurückzuweisen
.
3
.
Beteiligten
wird
Gelegenheit
Stellungnahme
20
.
September
gegeben
.
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Abänderung
vereinfachten
Verfahren
errichteten
Titels
Kindesunterhalt
Mai
geborene
Kind
Antragsteller
ist
türkischer
Staatsangehöriger
.
Ehe
Kindesmutter
ebenfalls
türkische
Staatsangehörigkeit
besitzt
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
19
.
April
rechtskräftig
Tag
geschieden
.
ist
Verfahren
unstreitig
Antragsteller
biologische
Vater
etwa
Wochen
Rechtskraft
Scheidung
geborenen
Kindes
ist
Geburt
ebenfalls
aufhält
.
Antragsteller
leitete
Jahr
Amtsgericht
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
.
Verfahren
erteilten
gerichtlichen
Hinweis
"
ersichtlich
sei
Vaterschaft
begründe
"
nahm
Antragsteller
Antrag
Anfechtung
Vaterschaft
.
Antragsgegner
Kind
fortlaufend
Leistungen
Unterhaltsvorschussgesetz
erbringt
hat
Antragsteller
übergegangenem
Recht
Kindesunterhalt
Anspruch
genommen
.
Antragsgegner
Antragsteller
Dezember
Erteilung
Auskünften
Einkommensverhältnisse
aufgefordert
hatte
wurde
Antragsteller
Beschluss
Amtsgerichts
15
.
Mai
vereinfachten
Unterhaltsfestsetzungsverfahren
§
FamFG
verpflichtet
Antragsgegner
Dezember
rückständigen
laufenden
Kindesunterhalt
zahlen
.
Beschluss
gerichtete
Beschwerde
nahm
Antragsteller
27
.
Januar
.
hier
verfahrensgegenständlichen
Antrag
29
.
Januar
hat
Antragsteller
Abänderung
Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
dahingehend
begehrt
Unterhalt
zahlen
müssen
.
Begründung
hat
berufen
biologische
Vater
sei
auch
rechtlicher
Vater
angesehen
werden
könne
.
Amtsgericht
hat
Antrag
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
Anmerkung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
gerichtete
Beschwerde
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Antragsteller
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Senat
beabsichtigt
Rechtsbeschwerde
§
FamFG
zurückzuweisen
.
Voraussetzungen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
FamFG
liegen
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Streitfall
stellen
insbesondere
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Sache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
Beschwerdeentscheidung
aufgeworfene
Rechtsfrage
zweifelhaft
ist
mithin
insbesondere
dann
Bundesgerichtshof
bisher
entschieden
worden
ist
Oberlandesgerichten
unterschiedlich
beantwortet
wird
Literatur
unterschiedliche
Meinungen
vertreten
werden
Senatsbeschluss
24
.
April
FamRZ
.
4
;
Beschluss
8
.
Februar
ZR
.
.
So
liegt
Fall
hier
zwar
auch
Bezug
Beschwerdegericht
zulassungsrelevant
angesehene
Rechtsfrage
konkrete
Anwendung
Günstigkeitsprinzips
Rahmen
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
"
Fällen
auswirkt
"
rechtliche
Vaterschaftsfiktion
widersprechenden
Ergebnissen
wahrscheinlichen
biologischen
Abstammung
"
führt
.
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
unterliegt
Abstammung
Kindes
Recht
Staates
Kind
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
Aufenthaltsstatut
.
kann
Art
.
Abs.
Satz
Verhältnis
Elternteil
auch
Recht
Staates
bestimmt
werden
Elternteil
angehört
Personalstatut
Mutter
verheiratet
ist
Art
.
Abs.
Satz
Recht
allgemeinen
Wirkungen
Ehe
Geburt
Art
.
Abs.
unterliegen
Ehewirkungsstatut
.
Senat
hat
bereits
ausgesprochen
Personalstatut
Ehewirkungsstatut
Aufenthaltsstatut
grundsätzlich
gleichwertige
Zusatzanknüpfungen
sind
Senatsurteil
.
FamRZ
20
.
April
juris
.
.
Wird
Kind
gewöhnlichem
Aufenthalt
Scheidung
Ehe
Mutter
geboren
könnte
insbesondere
vorangehende
Vaterschaftsanfechtung
deutschem
Recht
Dritten
anerkannt
werden
kann
Konflikten
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
berufenen
Rechtsordnungen
führen
etwa
türkische
griechische
polnische
Recht
weitere
Beispiele
jurisPK-BGB/Gärtner/Duden
Stand
:
Dezember
Art
.
.
Kind
Abkömmling
geschiedenen
ansehen
Empfängniszeit
noch
Zeit
Beendigung
Ehe
fiel
.
Auflösung
Konflikts
werden
Wesentlichen
verschiedene
Lösungsansätze
vertreten
:
Ansicht
soll
Abstammungsstatut
Fällen
vorrangig
gewöhnlichen
Aufenthalt
Kindes
angeknüpft
werden
Gesetzgeber
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
einerseits
Regelanknüpfung
ausgestaltet
habe
gewöhnliche
Aufenthalt
Kindes
andererseits
engste
Beziehung
Sachverhalt
aufweise
vgl.
Andrae
Familienrecht
3
.
Aufl
.
.
.
;
.
wohl
überwiegende
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
vertritt
unterschiedlichen
Begründungen
Ansicht
Rechtsordnung
maßgeblich
sein
soll
Kind
schon
Geburt
Vater
verhelfe
Prioritätsgrundsatz
.
wird
teilweise
Günstigkeitsprinzip
rekurriert
Wohl
Kindes
Hinblick
unterhaltsund
erbrechtliche
Absicherung
besten
entspreche
schon
frühestmöglichen
Zeitpunkt
Vater
zugeordnet
werde
vgl.
FamRZ
;
OLG
FamRZ
689
;
OLG
FamRZ
922
;
OLG
FamRZ
FamRZ
;
OLG
320
;
jurisPKBGB/Gärtner/Duden
[
Stand
:
Dezember
Art
.
.
;
3
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Teilweise
wird
Prioritätsgrundsatz
kindeswohlbezogenen
Günstigkeitsprinzip
formalen
Ordnungskriterium
hergeleitet
Art
.
Abs.
berufenen
Rechte
gleichrangig
seien
vgl.
Rechtsordnung
Kind
zeitlich
erstes
Vater
zuordne
nur
Vaterschaftsanfechtung
wieder
verdrängt
werden
könne
vgl.
MünchKomm/Helms
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Freilich
kann
Prioritätsgrundsatz
Wertungskonflikt
verschiedenen
Art
.
Abs.
berufenen
Rechten
genommen
auflösen
Wirksamkeitsvoraussetzungen
erfüllende
pränatale
Vaterschaftsanerkennung
mutmaßlichen
Erzeuger
Kindes
etwa
deutschem
Recht
nachwirkenden
vermutung
geschiedenen
Ehemannes
Kindesmutter
Art
.
Abs.
Satz
berufenden
Auslandsrecht
konkurriert
.
Weisen
alternativ
berufenen
Rechtsordnungen
Kind
schon
Geburt
unterschiedliche
Väter
wird
überwiegenden
Auffassung
Günstigkeitsprinzip
Rechtsordnung
Vorzug
gegeben
wirklichen
Vater
Kindes
führt
vgl.
Einzelnen
Staudinger/Henrich
Art
.
.
;
Gärtner/Duden
[
Stand
:
Dezember
Art
.
.
.
.
weitere
Ansicht
meint
Gesichtspunkt
Abstammungswahrheit
vornherein
wesentliches
Kriterium
Günstigkeitsprinzips
anzusehen
vorzugswürdige
Rechtsordnung
generell
sei
Kind
Umwege
möglichst
schnell
unnötige
Kosten
wirklichen
Vater
verhelfe
FamRZ
.
gedanklichen
Grundlage
soll
auch
wirksame
postnatale
Vaterschaftsanerkennung
mutmaßlichen
Erzeuger
geschiedenen
Ehe
gegründeten
Vaterschaftsvermutung
ausländischem
Recht
durchsetzen
können
Anerkennung
Vaterschaft
"
zeitnah
"
Geburt
angekündigt
wird
wirksame
Vaterschaftsanerkennung
Zeitpunkt
Beurkundung
Geburt
Standesbeamten
vorliegt
vgl.
OLG
.
FamRZ
;
AG
FamRZ
;
AG
FamRZ
;
Staudinger/Henrich
Art
.
.
;
vgl.
auch
AG
FamRZ
.
Senat
hat
zwar
bislang
offengelassen
Verhältnis
Anknüpfungsalternativen
zueinander
stehen
unterschiedlichen
Eltern-Kind-Zuordnungen
führen
Alternative
Konkurrenzfall
Vorrang
gebührt
vgl.
Senatsbeschluss
20
.
April
FamRZ
.
.
Frage
stellt
hier
obwaltenden
Umständen
allerdings
.
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
Anerkennung
Vaterschaft
Kind
anderen
Mann
erfolgt
beabsichtigt
.
Art
.
Abs.
Satz
vorzunehmende
Anknüpfung
Abstammungsstatuts
gewöhnlichen
Aufenthalt
Kindes
würde
führen
Kind
überhaupt
Vater
zugeordnet
werden
könnte
Mutter
Zeitpunkt
Geburt
mehr
verheiratet
war
§
Nr.
Anerkennung
Vaterschaft
anderen
Mann
§
Nr.
noch
gerichtliche
Vaterschaftsfeststellung
§
Nr.
vorliegen
.
würde
Anknüpfung
Personalstatut
Antragstellers
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
zutreffenden
Ausführungen
Beschwerdegerichts
führen
Kind
Antragsteller
rechtlicher
Vater
zugeordnet
wird
geschiedene
Ehemann
Art
.
Abs.
türkischen
Zivilgesetzbuches
auch
dann
noch
rechtlicher
Vater
Kindes
gilt
geschiedenen
Ehefrau
hier
Fall
ist
Ablauf
Tagen
Beendigung
Ehe
geboren
worden
ist
.
Sachverhaltskonstellation
kommt
folglich
schon
verschiedenen
Anknüpfungsalternativen
Art
.
Abs.
unterschiedlichen
Vater-Kind-Zuordnungen
führen
Art
.
Abs.
Satz
berufene
deutsche
Aufenthaltsrecht
Kind
überhaupt
rechtlichen
Vater
zuweist
Auswahl
Betracht
kommenden
Vätern
geht
.
gänzliche
rechtliche
Vaterlosigkeit
ist
indessen
auch
kollisionsrechtlich
unerwünschter
Zustand
Art
.
Abs.
eröffnete
Mehrfachanknüpfung
gerade
vermieden
werden
soll
.
alternativ
-9-
rufenes
Auslandsrecht
ermöglichte
Vater-Kind-Zuordnung
geschiedener
Ehe
völligen
Vaterlosigkeit
vorzuziehen
ist
besteht
ersichtlich
Rechtsprechung
Literatur
Einigkeit
so
ausdrücklich
MünchKomm/Helms
6
.
Aufl
.
Art
.
.
20
;
jurisPK-BGB/Gärtner/Duden
Stand
:
Dezember
Art
.
.
zwar
auch
Vertretern
Ansichten
herrschenden
Meinung
bevorzugten
strengen
Prioritätsgrundsatz
Ausgangspunkt
folgen
wollen
vgl.
insbesondere
329
;
Staudinger/Henrich
Art
.
.
;
FamRZ
.
Auffassung
spielt
auch
entscheidende
Rolle
Kind
Vater-Kind-Zuordnung
nachwirkender
Vaterschaftsvermutung
geschiedenen
Ehemann
Mutter
häufig
Vater
zugewiesen
wird
auch
Fall
sein
scheint
Erzeuger
Kindes
ist
.
Insoweit
ist
nur
ergänzend
hinzuweisen
auch
deutschen
Abstammungsrecht
insbesondere
Ehelichkeitsvermutung
§
Nr.
Vater-Kind-Zuordnungen
geläufig
sind
zwar
typisierten
Vaterschaftswahrscheinlichkeit
beruhen
fehlerhafte
Zuordnungen
vorbehaltlich
bestehender
Anfechtungsmöglichkeiten
bewusst
nehmen
.
angefochtene
Entscheidung
begegnet
auch
insoweit
rechtlichen
Bedenken
Beschwerdegericht
weiteren
Erwägungen
möglichen
Rückverweisungen
internationale
Privatrecht
angestellt
hat
.
kann
Ergebnis
offen
bleiben
Verweisung
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
Gesamtverweisung
Sachnormverweisung
handelt
vgl.
Staudinger/Henrich
Art
.
.
Nachweisen
Streitstand
türkische
Kollisionsrecht
möglicherweise
wieder
deutsche
Recht
zurückverwiesen
hätte
.
alternative
Anknüpfung
Art
.
Abs.
verfolgt
gerade
Ziel
Feststellung
Abstammung
auch
Fällen
ermöglichen
Frage
kommenden
Rechte
Feststellung
ausgeschlossen
wäre
.
Rückverweisung
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
berufene
Recht
bleibt
einhelliger
zutreffender
Meinung
jedenfalls
dann
unbeachtlich
Annahme
Rückverweisung
Möglichkeit
Feststellung
Abstammung
entfiele
vgl.
OLG
FamRZ
;
;
Heiderhoff
Stand
:
Mai
Art
.
.
;
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Auch
Rechtsbeschwerde
erinnert
hiergegen
.
2
.
Gemessen
hat
Rechtsbeschwerde
auch
Aussicht
Erfolg
.
Antragsteller
Übrigen
Tatsachen
vorgetragen
hat
Herabsetzung
Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
titulierten
desunterhalts
rechtfertigen
könnten
kommt
Beschwerdegericht
offengelassene
Frage
Einhaltung
Frist
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Dose
Botur
Hinweis
:
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF