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208 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
5
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Sprick
WeberMonecke
Prof.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
:
DM
.
Gründe
:
zutreffenden
Gründe
Beschlusses
wird
verwiesen
.
Vorbringen
Antragstellers
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Auch
sein
Einwand
Oberlandesgericht
habe
berücksichtigt
Kosten
Auskunftserteilung
notwendigen
Hinzuziehung
Sachverständigen
Ermittlung
Wertes
Wertzuwachses
ererbten
Grundstükke
unbeträchtlich
sein
würden
Oberlandesgericht
schriftsätzlich
hingewiesen
habe
hat
Erfolg
.
gemäß
§
Abs.
Satz
ist
nur
verpflichtet
Bestand
Endvermögens
Auskunft
erteilen
.
muß
Auskunftsverpflichtete
Auskunftsberechtigten
lediglich
Angabe
Endvermögen
gehörenden
Gegenstände
Anzahl
Art
wertbildenden
Faktoren
Lage
versetzen
Wert
Endvermögens
ungefähr
selbst
berechnen
können
Senatsurteil
19
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Endvermögen
.
hinausgehende
Verurteilung
Wertermittlung
enthält
amtsgerichtliche
Urteil
schon
zusätzlichen
Antrags
auskunftsberechtigten
Ehefrau
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Tenor
amtsgerichtlichen
Entscheidung
Formulierung
findet
Stichtag
erzielten
"
Zugewinn
"
Auskunft
erteilen
muß
Zusammenhang
Entscheidungsgründen
gelesen
werden
Auskunftspflicht
Endvermögen
§
Abs.
Satz
bezogen
ist
somit
Verpflichtung
Wertermittlung
enthalten
ist
.
Selbst
aber
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
Rede
stünde
wäre
Wertermittlung
Anspruch
Genommene
nur
insoweit
Ermittlung
Angabe
Vermögenswerte
verpflichtet
selbst
imstande
wäre
.
Dritte
Personen
insbesondere
Sachverständigen
bräuchte
beauftragen
vgl.
Senatsbeschluß
4
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Wertermittlung
.
Weber-Monecke
Sprick
Wagenitz