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2003 lines
18 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
15
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Widerlegung
Vermutung
Sittenwidrigkeit
Mithaftungserklärung
Vorliegen
krassen
finanziellen
Überforderung
mitverpflichteten
Ehepartners
.
Urteil
15
November
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
gemäß
§
Abs.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
13
.
Oktober
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
24
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Januar
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Wiedereinsetzung
entstandenen
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
wendet
Inanspruchnahme
Mithaftungserklärung
Rückzahlung
Darlehens
notariellen
Schuldanerkenntnis
Vollstreckung
notariellen
Unterwerfungserklärung
.
Klägerin
4
.
Juni
verstorbener
Ehemann
waren
je
Hälfte
Miteigentümer
Einfamilienhauses
.
Ehemann
besaß
Alleineigentümer
Mehrfamilienhaus
Grundstück
.
Finanzierung
geplanten
vorhabens
Grundstück
Mehrfamilienhauses
Wohneinheiten
beantragte
Ehemann
Klägerin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
Ende
November
Förderung
Rahmen
Wohnungsbauprogramms
Beklagte
Bescheid
5
Juli
bewilligte
.
Förderung
bestand
Gewährung
streitgegenständlichen
Darlehens
DM
jährlich
%
tilgen
jedoch
erst
August
Höhe
%
p.a.
verzinsen
war
verlorenen
Aufwendungszuschusses
Höhe
DM
.
Ferner
hatte
Ehemann
Klägerin
DM
investieren
.
nahm
damaligen
Arbeitgeberin
Klägerin
Baufinanzierung
Objekts
weiteres
Darlehen
DM
so
gesamten
Investitionskosten
ca.
Mio.
DM
betrugen
.
Darlehensvertrag
Ehemann
Klägerin
Beklagten
wurde
20
.
Dezember
.
Januar
unterzeichnet
.
Auszahlung
ersten
Darlehensrate
legte
Ehemann
Klägerin
Beklagten
Vermögensverhältnisse
Klägerin
offen
.
Auszahlung
ersten
Darlehensrate
unterzeichnete
Verlangen
Beklagten
auch
Klägerin
Darlehensvertrag
.
Schreiben
17
.
Mai
teilte
Beklagte
Ehemann
Klägerin
erste
Darlehensrate
nur
ausnahmsweise
ausgezahlt
haben
Auszahlungsvoraussetzungen
noch
vorgelegen
hätten
.
Zugleich
forderte
notariell
beurkundetes
Schuldanerkenntnis
Klägerin
15
.
Juni
Betrag
DM
abgab
.
wurde
Grundstück
Abteilung
Grundbuchs
Nummer
Beklagten
Grundschuld
DM
Zinsen
eingetragen
Sparkasse
bewilligten
Grundschuld
DM
Zinsen
nachrangig
war
.
August
vereinbarte
Ehemann
Klägerin
Beklagten
Herabsetzung
Baudarlehen
zahlenden
Zinssatzes
Ende
Jahres
%
Zeitpunkt
Todes
Ehemanns
Klägerin
valutierte
Darlehen
Beklagten
noch
.
Tod
Ehemanns
schlugen
Klägerin
gemeinschaftlichen
Kinder
Erbschaft
Nachlasspfleger
bestellt
wurde
Überschuldung
Nachlasses
Insolvenzantrag
stellte
.
Schreiben
19
.
März
kündigte
Beklagte
Darlehen
forderte
Klägerin
Zahlung
.
Zugleich
kündigte
Fall
Nichtzahlung
Zwangsvollstreckung
.
Insolvenzverwalterin
veräußerte
Einfamilienhaus
Haus
.
wurde
Einfamilienhaus
Preis
verkauft
noch
bestehenden
Belastungen
Höhe
abgelöst
wurden
.
übrigen
Erlös
wurden
teilweise
Verbindlichkeiten
Ehemanns
getilgt
.
Mehrfamilienhaus
ergaben
zunächst
Verwertungsschwierigkeiten
;
wurde
Juli
Einvernehmen
Beklagten
Kaufpreis
veräußert
.
Klage
begehrt
Klägerin
Feststellung
Beklagten
Darlehensvertrag
20
.
Dezember
.
Januar
noch
Schuldanerkenntnis
15
.
Juni
Ansprüche
zustehen
würden
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunde
15
.
Juni
unzulässig
sei
.
macht
geltend
Darlehensvertrag
Schuldanerkenntnis
finanzieller
Überforderung
sittenwidrig
nichtig
seien
.
trägt
23
.
März
geborene
Klägerin
Jahr
monatliches
Nettoeinkommen
DM
erzielt
Übrigen
ausreichendes
Vermögen
Abdeckung
Darlehens
verfügt
haben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
lediglich
insoweit
stattgegeben
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunde
15
.
Juni
unzulässig
erklärt
hat
übersteigt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
hat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
Wesentlichen
unbegründet
Beklagten
Klägerin
Anspruch
Zahlung
noch
offenen
Darlehensvaluta
zustehe
.
Klägerin
sei
zwar
Ehemann
Mitdarlehensnehmerin
lediglich
Mithaftende
gewesen
eigenes
Interesse
Kreditaufnahme
gehabt
habe
.
Auch
habe
Klägerin
Mithaftung
Maßgaben
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
finanziell
krass
überfordert
so
Voraussetzungen
§
Hinsicht
vorliegen
würden
;
Klägerin
sei
Jahr
prognostizierenden
monatlichen
Nettoeinkommen
möglich
gewesen
Zinslast
dann
%
p.a.
verzinsende
Darlehen
Jahr
planmäßig
noch
243.505,29
valutiert
gewesen
wäre
erbringen
.
hätte
auch
Vermögen
maximal
187.644,12
belaufen
habe
jährliche
Zinslast
erbringen
können
.
Beklagten
sei
aber
gelungen
krassen
finanziellen
Überforderung
herrührende
Vermutung
Beklagte
habe
emotionale
Verbundenheit
Klägerin
Ehemann
ausgenutzt
widerlegen
.
Feststellungen
Landgerichts
habe
Beklagte
Zeitpunkt
Abgabe
Mithaftungserklärung
ausgehen
dürfen
Leistungsfähigkeit
Klägerin
gegeben
gewesen
sei
.
habe
unbestrittenen
Vortrag
Beklagten
Angaben
Ehemanns
eigene
Vermögenswerte
DM
verfügt
weitere
Geldanlagen
deutlich
über
DM
hälftigen
Miteigentumsanteils
Einfamilienhaus
besessen
.
Ernstliche
Zweifel
bestünden
.
habe
Beklagte
ausgehen
dürfen
Hinblick
Gesamtinvestitionssumme
Mio.
DM
Grundstück
eingetragene
zweitrangige
Grundschuld
hinreichend
chert
sei
.
würde
bereits
krasse
finanzielle
Überforderung
Klägerin
ausscheiden
.
Zumindest
habe
Beklagte
ausgehen
dürfen
Klägerin
nur
geringem
Maße
Anspruch
genommen
werden
würde
.
abgesehen
stehe
Beklagte
ausgegangen
sei
Klägerin
unterzeichne
Darlehensvertrag
emotionaler
.
Vielmehr
habe
annehmen
dürfen
Klägerin
Auszahlung
Ehemann
zugesagten
Subventionen
habe
erreichen
wollen
wirtschaftlichen
Ergebnis
auch
zugutegekommen
wären
.
Auszahlung
Fördermittel
sei
Förderbedingungen
Mithaftung
abhängig
gewesen
.
Schließlich
habe
Beklagte
Vermutung
auch
widerlegt
Darlehen
leistenden
Zinsen
Eingehung
Mithaftung
noch
endgültig
festgestanden
hätten
.
Beklagte
sei
nämlich
Maßgabe
öffentlichen
Rechts
verpflichtet
gewesen
Zinsen
Marktbedingungen
anzupassen
.
sei
vorliegend
August
auch
erfolgt
Zinssatz
%
p.a.
abgesenkt
monatliche
Zinslast
vermindert
worden
sei
.
Klage
sei
lediglich
Bezug
Vollstreckungsgegenklage
kleinen
Teil
begründet
nämlich
Vollstreckung
Betrag
hinausgehe
.
Insoweit
sei
berücksichtigen
Darlehen
nur
noch
valutiert
gewesen
sei
Beklagte
Veräußerungserlös
anrechnen
lassen
müsse
.
Insoweit
müsse
wechselnden
Vorbringen
erster
zweiter
Instanz
festhalten
lassen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
hat
Berufungsgericht
allerdings
zutreffend
angenommen
Klägerin
echte
Mitdarlehensnehmerin
Mithaftende
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hängt
rechtliche
Qualifizierung
Ehepartner
Angehörigen
übernommenen
Verpflichtung
eigene
Darlehensschuld
reine
Mithaftung
Ehepartner
Angehörige
maßgeblichen
Willen
Beteiligten
gleichberechtigter
Vertragspartner
Darlehensnehmer
Anspruch
Auszahlung
Darlehensvaluta
haben
Gegenzug
gleichgründig
Rückzahlung
Darlehens
verpflichtet
sein
aber
ausschließlich
Sicherungszwecken
mithaften
einseitig
belastende
Verpflichtung
übernehmen
sollte
.
Ermittlung
wirklichen
Parteiwillens
beachtenden
Auslegungsgrundsätzen
gehören
insbesondere
Maßgeblichkeit
Vertragswortlauts
Ausgangspunkt
Auslegung
Berücksichtigung
Interessenlage
Vertragspartner
vgl.
nur
Senatsurteile
25
.
Januar
XI
16
.
Juni
XI
.
.
Wortlaut
vorformulierten
Darlehensvertrages
spricht
zwar
Klägerin
echte
Mitdarlehensnehmerin
ist
.
Bezeichnung
"
Darlehensnehmerin
"
deutet
genommen
Darlehensvertrag
verstorbenen
Ehemann
gemeinsam
geschlossen
wurde
.
Wortlaut
ist
aber
Stärke
Verhandlungsposition
kreditgewährenden
Bank
allgemein
üblichen
Verwendung
Vertragsformularen
grundsätzlich
Bedeutung
beizumessen
sonst
Senatsurteile
25
.
Januar
XI
16
.
Juni
XI
.
.
gefestigten
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ist
Mitdarlehensnehmer
konkreten
Vertragsbezeichnung
Regel
nur
anzusehen
Darlehensgeber
erkennbar
eigenes
sachliches
und/oder
persönliches
Interesse
Kreditaufnahme
hat
-9-
chen
gleichberechtigt
Auszahlung
Verwendung
Darlehensvaluta
bestimmter
Teile
mitentscheiden
darf
Senatsurteile
aaO
.
Interesse
Kreditaufnahme
hatte
Klägerin
.
übereinstimmenden
Willen
Vertragsschließenden
diente
Darlehen
DM
ausschließlich
Finanzierung
Bauvorhabens
Alleineigentum
Ehemanns
Klägerin
stehenden
Grundstück
ist
ausschließlich
verwandt
worden
.
Klägerin
gleichwohl
Auszahlung
Verwendung
Teilen
Wesentlichen
gleichberechtigte
Vertragspartei
mitbestimmen
durfte
Recht
ganz
teilweise
Gebrauch
gemacht
hat
ist
ersichtlich
.
Verwendungszweck
Finanzierung
Bauvorhabens
Ehemanns
Klägerin
war
bereits
Darlehensvertrag
festgelegt
.
Zwar
mag
Errichtung
Mehrfamilienhauses
auch
Erzielung
Mieteinkünften
steuerlichen
Vorteilen
privaten
Altersvorsorge
gedient
haben
.
Anders
Revisionserwiderung
Gegenrüge
geltend
macht
spricht
aber
gleichberechtigte
Mitdarlehensnehmerschaft
allenfalls
mittelbaren
Vorteil
Klägerin
Kreditaufnahme
vgl.
Senatsurteile
28
.
Mai
XI
f.
16
.
Juni
XI
.
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
überforderte
Mithaftungsübernahme
Klägerin
Anfang
finanziell
krasser
Weise
.
ist
Revision
günstig
angegriffen
worden
so
Revisionsverfahren
auszugehen
ist
.
3
.
hält
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
tatsächliche
Vermutung
Klägerin
ruinöse
Mithaftung
emo-
tionaler
Verbundenheit
Ehemann
übernommen
Beklagte
sittlich
anstößiger
Weise
ausgenutzt
hat
widerlegt
Angriffen
Revision
stand
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ist
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
auch
verkannt
hat
Vorliegen
krassen
finanziellen
Überforderung
Mitverpflichteten
Hinzutreten
weiterer
Umstände
Wege
tatsächlichen
Vermutung
Sittenwidrigkeit
Mithaftungserklärung
auszugehen
Hauptschuldner
Mithaftenden
persönlich
besonders
nahe
steht
Verhältnis
Ehegatten
auch
hier
Fall
ist
.
Dann
kann
allgemeinen
Lebenserfahrung
ausgegangen
werden
Mithaftende
vielleicht
Lebensende
übermäßig
finanziell
belastende
Personalsicherheit
allein
emotionaler
Verbundenheit
Hauptschuldner
gestellt
Kreditgeber
sittlich
anstößiger
Weise
ausgenutzt
hat
vgl.
nur
Senatsurteile
14
.
Oktober
XI
25
.
Januar
XI
25
.
April
XI
FamRZ
.
handelt
hierbei
tatsächliche
Vermutung
insoweit
beweispflichtige
Gläubiger
widerlegen
hat
vgl.
nur
Senatsurteil
24
November
XI
.
.
Maßgaben
hält
angefochtene
Entscheidung
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Begründung
Berufungsgerichts
ist
mehrfacher
Hinsicht
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
durfte
ausgehen
Inanspruchnahme
Klägerin
Hinblick
Gunsten
Beklagten
Grundstück
lastende
zweitrangige
Grundschuld
allenfalls
Teil
erfolgen
würde
finanzielle
Leistungsfähigkeit
überfordert
würde
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
sind
anderweitige
Sicherheitsleistungen
Kreditnehmers
dingliche
Sicherheiten
Rahmen
Wirksamkeitsprüfung
finanziell
übermäßig
belastender
Bürgschaften
Schuldbeitritte
berücksichtigen
Haftungsrisiko
Betroffenen
rechtlich
gesicherter
Weise
vertretbares
Maß
beschränken
.
Willen
verständiger
Parteien
darf
finanziell
krass
überforderten
Bürgen
Mithaftenden
jedoch
Rücksicht
weitere
Sicherheit
allenfalls
finanzielle
Leistungsfähigkeit
Abs.
erfasste
"
Ausfallhaftung
"
treffen
vgl.
nur
Senatsurteile
14
November
XI
16
.
Juni
XI
.
.
muss
gewährleistet
sein
Kreditgeber
erst
ordnungsgemäßen
Verwertung
anderen
Sicherheit
Anspruch
nimmt
.
ist
vorliegend
vertraglichen
Regelungen
Fall
.
abgesehen
wird
krasse
finanzielle
Überforderung
Klägerin
Grundschuld
hier
beseitigt
Grundschuld
Berufungsgericht
übersehen
hat
§
Abs.
Darlehensvertrags
20
.
Dezember
.
Januar
nur
Sicherung
streitgegenständlichen
Darlehens
auch
gegenwärtigen
künftigen
Ansprüche
Beklagten
Ehemann
Klägerin
diente
vgl.
Senatsurteil
16
.
Juni
XI
aaO
.
.
Umstände
waren
Beklagten
bekannt
so
Gesichtspunkten
Annahme
Berufungsgerichts
Widerlegung
tatsächlichen
Vermutung
Betracht
kommt
.
kommt
Werthaltigkeit
Grundschuld
mehr
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
allerdings
Summe
Investitionen
ca.
Mio.
DM
nämlichen
Grundstückswert
schließt
ist
konkrete
Feststellungen
Wert
haltbar
.
Auffassung
Berufungsgerichts
durfte
Beklagte
Hinblick
Vermögensverhältnisse
Klägerin
auch
Weiteres
vertrauen
Schreiben
Ehemanns
30
.
März
angegebenen
Vermögenswerte
verfügte
.
Annahme
fehlt
Revision
Recht
rügt
entsprechenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Rechtsprechung
Senats
wird
tatsächliche
Vermutung
verwerflichen
Gesinnung
Gläubigers
widerlegt
Wertangaben
Bürgen
Mithaftenden
zeitlichem
Zusammenhang
Abschluss
Bürgschaftsvertrags
Mithaftungserklärung
erteilten
Selbstauskunft
objektiv
krasse
finanzielle
Überforderung
erkennen
lassen
vgl.
Senatsbeschluss
1
.
April
XI
.
.
subjektiven
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
räumen
nur
sorgfältigen
Überprüfung
Gläubigers
standhalten
aaO
.
Angaben
Dritten
gilt
erst
recht
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
Angaben
Ehemanns
Klägerin
gebotenen
sorgfältigen
Überprüfung
unterzogen
hat
.
Insoweit
ist
hinzuweisen
Ehemann
Klägerin
Selbstauskunft
21
.
Oktober
Guthaben
Klägerin
Kreditinstituten
Bausparkassen
nur
insgesamt
DM
beziffert
hat
Schreiben
30
.
März
Klägerin
noch
"
weitere
Geldanlagen
Wertpapiere
ca.
Bausparguthaben
Wertpapieranteile
Rückkaufwerte
Lebensversicherungen
Kleinsparverträge
"
aufgeführt
hat
.
Berufungsgericht
Widerlegung
tatsächlichen
Vermutung
Übernahme
Mithaftung
emotionalen
Verbundenheit
Klägerin
Ehemann
Ausnutzen
Lage
Beklagte
ferner
gestützt
hat
Klägerin
Sicht
Beklagten
Darlehensvertrag
emotionaler
Verbundenheit
Auszahlung
Subvention
Ehemann
unterzeichnet
habe
trägt
Revision
Recht
rügt
angefochtene
Entscheidung
ebenfalls
.
Rechtsprechung
Senats
kann
zwar
freien
hindeutendes
Handeln
allein
emotionaler
Verbundenheit
widerlegendes
Eigeninteresse
finanziell
krass
überforderten
Ehepartners
Darlehensgewährung
grundsätzlich
bejahen
sein
zusammen
Ehepartner
gemeinsames
Interesse
Kreditgewährung
hat
Verwendung
Darlehensvaluta
unmittelbare
Gewicht
fallende
geldwerte
Vorteile
erwachsen
Senatsurteil
14
November
XI
45
;
Urteil
27
.
Mai
ZR
.
Fall
ist
dann
auch
tatsächliche
Vermutung
widerlegt
vgl.
Urteil
27
.
Mai
ZR
aaO
.
unmittelbarer
Vorteil
insbesondere
Miteigentum
finanzierten
Objekt
liegt
hier
aber
Klägerin
.
Nur
mittelbare
Vorteile
etwa
Verbesserung
Lebensstandards
Wohnverhältnisse
Aussicht
spätere
Mitarbeit
Betrieb
ändern
Sittenwidrigkeit
vgl.
Senatsurteil
28
.
Mai
XI
.
kommt
auch
Widerlegung
tatsächlichen
Vermutung
Bedeutung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gilt
Ehepartner
Darlehensgewährung
Erzielung
verlorenen
Zuschusses
verbunden
ist
Darlehen
ersten
Jahren
zinsfrei
ist
.
auch
handelt
Verhältnis
Klägerin
allenfalls
mittelbare
geldwerte
Vorteile
vgl.
Senatsurteil
25
.
Januar
XI
staatlich
gefördertes
Existenzgründungsdarlehen
.
Ansonsten
würde
mithaftenden
Ehepartner
nur
Gewährung
Eigenkapitalhilfen
Mitverantwortung
Scheitern
Investitionspläne
aufgebürdet
eheliche
Frieden
gefährdet
betroffene
Partner
allein
erheblichen
psychologischen
Druck
ausgesetzt
.
spricht
indes
gerade
Berücksichtigung
verlorenen
Zuschusses
Zinsvergünstigung
Rahmen
Widerlegung
tatsächlichen
Vermutung
.
versteht
selbst
staatliche
Fördermaßnahmen
abhängig
gemacht
werden
dürfen
Dritter
finanzielle
Verpflichtungen
übernimmt
erfüllen
kann
andererseits
aber
Rest
Lebens
pfändungsfreien
Betrag
Einkünfte
beschränken
Voraussetzungen
etwaige
künftige
gesetzliche
Entschuldungsmodelle
erfüllt
vgl.
Senatsurteil
11
.
März
XI
.
Schließlich
rügt
Revision
Recht
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerlegung
tatsächlichen
Vermutung
Belang
ist
Darlehen
leistenden
Zinsen
Eingehung
Mithaftung
noch
endgültig
festgestanden
haben
.
gestaltet
zwar
maßgeblichen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
vgl.
Senatsurteile
14
November
XI
f.
11
.
Februar
XI
Prognose
schwieriger
Klägerin
Zeitpunkt
Zinsbeginns
Zinslast
Einkommen
aufbringen
konnte
enthebt
Berufungsgericht
aber
entsprechenden
Feststellungen
Beklagte
belastbare
Prognose
angestellt
hat
Ergebnis
geführt
hat
Sicht
Beklagten
krasse
finanzielle
Überforderung
Klägerin
verneinen
gewesen
wäre
.
fehlt
hier
.
Zusammenhang
rügt
Revision
auch
Erfolg
Berufungsgericht
Berechnung
jährlichen
Zinsbelastung
Klägerin
§
Abs.
Darlehensvertrags
20
.
Dezember
.
Januar
anfallenden
jährlichen
Verwaltungskosten
übersehen
Einkommensverhältnissen
Klägerin
Eintritt
Vor-)Ruhestandsalter
berücksichtigt
hat
.
4
.
Erfolg
bleibt
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
wendet
Beklagten
vorformulierte
abstrakte
Schuldversprechen
Klägerin
halte
Inhaltskontrolle
§
.
stand
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
stellt
Übernahme
persönlichen
Haftung
abstraktes
Schuldversprechen
gemäß
§
.
Auch
vorformuliert
Grundschuldbestellungsurkunde
aufgenommen
ist
hält
Schuldversprechen
Inhaltskontrolle
§
.
stand
hier
Zweckerklärung
festgelegt
Sicherung
fremder
eigener
Verbindlichkeiten
Schuldners
dienen
soll
vgl.
Senatsurteile
5
.
März
XI
10
.
Dezember
XI
.
bringt
Revision
Erhebliches
.
.
angefochtene
Urteil
ist
erkannten
Umfang
aufzuheben
Abs.
.
Sache
insoweit
Endentscheidung
reif
ist
ist
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Gelegenheit
haben
auch
weiteren
Einwänden
Parteien
insbesondere
Vorliegen
krassen
finanziellen
Überforderung
Klägerin
insoweit
Revisionserwiderung
Schriftsatz
10
.
Mai
erhobenen
Gegenrüge
befassen
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2015
Entscheidung