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236 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
XI
16
.
Dezember
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
16
.
Dezember
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
22
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Klägerin
dargelegt
hat
beabsichtigten
Revision
Abänderung
Berufungsurteils
Wertgrenze
§
Nr.
übersteigenden
Umfang
anstreben
will
.
Geltungszeit
Übergangsregelung
§
Nr.
hat
Beschwerdeführer
laufender
Begründungsfrist
nur
Revisionszulassungsgründe
vorzutragen
auch
darzulegen
Revision
Abänderung
Berufungsurteils
Umfang
Wertgrenze

erstreben
will
Beschluß
27
.
Juni
2433
;
Senatsbeschluß
15
Juli
XI
Beschlußumdruck
S.
.
Erfordernis
ist
Klägerin
Beschwerdeerwiderung
Recht
rügt
nachgekommen
.
hat
zwar
angegeben
Teile
Berufungsurteils
Zulassung
Revision
begehrt
Abänderung
Urteils
erstreben
will
.
hat
aber
versäumt
ausreichende
Angaben
machen
Feststellung
zuließen
angestrebte
Abänderung
Berufungsurteils
Wertgrenze
Klägerin
Zahlung
DM
gerichteten
Klageantrag
beabsichtigten
Revision
weiterverfolgen
will
steht
zwar
Wert
Beschwer
Höhe



hat
aber
Angaben
Bewertung
Feststellungsantrags
gemacht
ebenfalls
Revision
weiterverfolgen
will
.
kann
offenbleiben
Angaben
entbehrlich
wären
auch
klar
ersichtlich
wäre
Feststellungsantrag
Wert
"#"$%&'"()%&*+"-,./012

%
!
chende
Beschwer
Wertgrenze
!
Feststellung
ist
hier
möglich
Beschwerdebegründung
hervorgeht
Feststellungsantrag
Ersatz
Klägerin
bereits
entstandenen
über
Millionen
DM
bezifferten
Schäden
ausschließlich
Ersatz
möglicherweise
tig
noch
entstehender
Schäden
betrifft
.
Art
Umfang
künftig
erwartenden
Schäden
enthält
Beschwerdebegründung
Angaben
.
Abgesehen
sind
Klägerin
formulierten
Fragen
rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
klärungsbedürftig
vorliegenden
rechtsfehlerfrei
entschiedenen
Einzelfalles
.
näheren
Begründung
wird
abgesehen
.