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103 lines
759 B

BESCHLUSS
XI
13
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
März
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Revision
geltend
machende
Beschwer
über
erreicht
ist
§
Nr.
.
Wert
Klägern
erstrebten
Verurteilung
Zahlung
beträgt
.
Ansprüche
Nutzungsersatz
§
Abs.
Halbs
.
bleiben
auch
geltend
gemachten
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Nebenforderungen
§
Abs.
Halbs
.
Betracht
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
Oktober
XI
.
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
11.05.2017
Derstadt