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1.4 KiB

BESCHLUSS
XI
15
.
Januar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
Juli
wird
unzulässig
verworfen
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
§
.
Feststellungsantrag
ist
lediglich
veranschlagen
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
September
XI
juris
.
Kläger
Inanspruchnahme
Treuhänderin
Freistellung
Ansprüchen
§
Abs.
Abs.
gerichtet
Rückzahlung
ausgeschütteter
Beträge
Umfang
drohte
höhere
Bewertung
Feststellungsantrags
rechtfertigte
ist
ersichtlich
.
Auffassung
Klägers
erhöht
Hauptforderung
Höhe
begehrte
Ausgleich
entgangenen
Gewinns
Höhe
sind
%
21
.
September
31
.
Dezember
Nebenforderung
Streitwert
8
.
Mai
XI
.
.
Kläger
zitierten
Anmerkungen
zugrundeliegenden
Rechtsprechung
Senats
;
.
zfs
geben
Anlass
Bewertung
abzugehen
.
Kläger
weiter
angeführte
Beschluss
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
28
.
September
ZR
KostRsp
.
Nr.
betraf
Geltendmachung
"
Zinsanspruchs
"
so
dort
wörtlich
insoweit
abgedruckt
KostRsp
.
Nr.
Gesichtspunkt
"
selbständigen
Schadenersatz
verpflichtenden
Handlung
"
andere
Fallgestaltung
vgl.
bereits
17
.
März
XI
.
aE
.
Übrigen
könnte
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
Sache
Erfolg
haben
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.07.2010
OLG
Entscheidung