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1574 lines
13 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
26
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Feststellung
Beklagten
AG
AG
Rechtsstreit
eingetreten
ist
Swap-Verträgen
mehr
schulden
.
Beklagte
macht
widerklagend
Zahlungsansprüche
geltend
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
künftig
einheitlich
:
Beklagte
stand
Klägerin
Stadt
rund
Einwohnern
Geschäftsbeziehungen
.
14
.
März
schlossen
Parteien
"
Rahmenvertrag
Finanztermingeschäfte
"
.
ECLI
:
:
Grundlage
Rahmenvertrags
schlossen
Parteien
verschiedene
Einzelverträge
.
Einzelverträge
Gegenstand
Rechtsstreits
sind
gestalteten
folgt
:
6
.
März
einigten
Parteien
Zahler-Swap
Laufzeit
30
.
März
30
.
März
.
Klägerin
traf
Verpflichtung
festen
Zinssatz
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
anfänglich
zahlen
.
Beklagte
traf
Verpflichtung
Leistung
variablen
Zinses
Höhe
6-Monats-Euribors
Bezugsbetrag
ebenfalls
anfänglich
.
27
.
August
kamen
Parteien
miteinander
schließen
.
hatte
Laufzeit
30
.
September
zunächst
30
.
März
.
Klägerin
verpflichtete
Zahlung
Zinses
variabler
Satz
"
%
zweifachen
"
Basis-Satzes
"
Formel
/CHF-Devisenkassakurs
:
/CHF-Devisenkassakurs
%
Bezugsbetrag
anfänglich
.
Sofern
/CHFDevisenkassakurs
größer
gleich
variable
Satz
Feststellungstag
kleiner
gleich
%
p.a.
war
sollte
Klägerin
Zahlung
festen
Zinses
Höhe
%
p.a.
verpflichtet
sein
.
Beklagte
übernahm
Verpflichtung
festen
Zinssatz
%
p.a.
Bezugsbetrag
anfänglich
30
.
September
30
.
März
zahlen
.
Anschließend
schuldete
Beklagte
Zinsen
Höhe
variablen
Zinssatzes
Maßgabe
Bezugsbetrag
.
Ebenfalls
27
.
August
schlossen
Parteien
Laufzeit
30
.
September
30
.
September
.
Klägerin
verpflichtete
Zahlung
Zinses
variabler
Satz
"
%
Aufschlags1
Aufschlags2
Aufschlag1
Formel
%
Aufschlag2
Formel
%
Basis-Satz
berechnen
sollten
.
Bezugsbetrag
war
anfänglich
.
Basis-Satz
war
definiert
"
10-Jahre
Swaprate
jeweils
zweiten
Bankarbeitstag
Ende
jeweiligen
Berechnungszeitraumes
Uhr
Frankfurter
Zeit
Seite
Basis
veröffentlicht
"
.
addieren
war
jeweils
höhere
Aufschläge
.
Klägerin
sollte
Fall
%
schulden
.
Beklagte
verpflichtete
Leistung
Zinsen
variablen
Zinssatz
Höhe
6-Monats-Euribors
Bezugsbetrag
anfänglich
ebenfalls
.
Zuge
Abschlusses
CHF-Plus-Swaps
CMS-KorridorSwaps
lösten
Parteien
verschiedene
andere
Swap-Geschäfte
Sicht
Klägerin
negative
Marktwerte
überwiegend
ansonsten
CMS-Korridor-Swap
einpreisten
.
Swap-Verträgen
war
Marktwert
Sicht
Klägerin
unstreitig
Zeitpunkt
Abschlusses
negativ
.
hoch
anfängliche
negative
Marktwert
war
ist
festgestellt
.
Jedenfalls
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
unterrichtete
Beklagte
Klägerin
.
Klägerin
erbrachte
Zahler-Swap
24.648,48
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
24.648,48
nebst
Zinsen
verurteilt
.
hat
unbedingten
Feststellungsantrag
Klägerin
einschränkend
festgestellt
Beklagte
sei
"
verpflichtet
Klägerin
Verpflichtung
weiteren
Zahlungen
freizustellen
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
"
gegenüberstünden
.
derklage
Beklagten
rückständige
Leistungen
Höhe
geltend
gemacht
hat
hat
Landgericht
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
Verurteilung
gewandt
Zahlungsbegehren
beziffert
hat
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
Stattgabe
Widerklage
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Parteien
Rechtsstreit
Revisionsinstanz
bezüglich
Feststellungsanträge
Höhe
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
26
.
Juni
juris
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
Klägerin
anlässlich
Abschlusses
Zinssatz-Swap-Verträge
jeweils
wiederholten
Verletzung
Pflichten
Rahmenvertrag
Rahmenvertrag
vorgelagerten
Beratungsvertrag
Schadensersatz
Klägerin
Abschluss
SwapGeschäfte
objektgerecht
beraten
habe
.
habe
unterlassen
Klägerin
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Geschäfte
Höhe
hinzuweisen
.
Aufklärungspflicht
habe
Beklagte
erfüllt
erklärt
habe
Swap-Geschäfte
verfügten
überhaupt
ändernden
positiven
negativen
Marktwert
habe
Swaps
jeweils
Gewinnmarge
eingepreist
verdiene
Hedging-Geschäfte
.
Informationen
hätten
ausgesagt
Markt
Abschluss
Swaps
künftige
Entwicklung
prognostiziere
Prognose
anfänglichen
negativen
Marktwert
Ausdruck
finde
Marktwert
nur
Gewinnspanne
Beklagten
abbilde
anzeige
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlusts
Klägerin
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
einschätze
.
Ebenso
werde
deutlich
Beklagte
Gewinnspanne
gerade
realisiert
habe
Chancen-Risiko-Profil
Swaps
bewusst
Lasten
Klägerin
ausgebildet
habe
.
Aufklärungspflicht
knüpfe
mehr
weniger
komplexen
Struktur
jeweiligen
Swaps
weitere
Beratungspflichten
ergeben
könnten
streitgegenständlichen
SwapGeschäften
eigenen
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
.
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
zumindest
fahrlässig
verletzt
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
habe
widerlegt
.
Insbesondere
habe
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
Beklagte
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
Pflichtverletzung
sei
Abschluss
Swap-Geschäfte
Klägerin
auch
ursächlich
geworden
.
Beklagte
behaupte
trage
Blaue
hinein
.
So
lasse
Rechtsverteidigung
Beklagten
Kausalitätsfrage
bereits
offen
Einschätzung
Willensbildung
Prüfung
Geschäftsabschluss
relevanten
Umstände
ankommen
solle
.
Klägerin
entscheide
handele
Rahmen
kommunaler
Selbstverwaltung
Gremien
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
Weisungsempfänger
Verwaltung
"
.
könne
auch
"
Anlageentschluss
schlechthin
Willensbetätigung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
zurückgeführt
werden
"
.
Vorbringen
Beklagten
stehe
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Auswirkungen
gehe
nachdrücklich
vertretenen
Prämisse
anfängliche
negative
Marktwert
lediglich
Klägerin
angeblich
Grunde
bekannte
akzeptierte
Marge
abbilde
.
sei
jedoch
Fall
.
Klägerin
Geschäfte
auch
dann
abgeschlossen
hätte
aufgeklärt
worden
wäre
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlustes
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
eingeschätzt
Markterwartung
agiert
habe
trage
Beklagte
Zusammenhänge
gerade
stelle
.
Beklagte
habe
durchaus
auch
günstigere
Konditionen
angeboten
.
Klägerin
sofort
auch
günstig
verlaufenen
Geschäfte
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
rückabzuwickeln
versucht
habe
widerlege
Kausalitätsvermutung
ebenfalls
.
Beklagte
anführe
lasse
"
auch
Zusammenhang
unberücksichtigt
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gleichsam
geschäftsneutralen
Marge
"
erschöpfe
"
Klägerin
hinreichend
deutlich
gemacht
"
worden
sei
"
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwert
abgebildeten
Erwartungen
Marktes
"
agiere
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
sei
§
4
.
August
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Verbindung
WpHG
verjährt
.
Einheitlichkeit
Rahmenvertrags
Einzelabschlüsse
Schadensberechnung
sei
Anspruch
Klägerin
erst
Abschluss
Unterzeichnung
letzten
Swaps
.
Rahmenvertrag
habe
Einzelgeschäfte
Vertragseinheit
verklammert
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
erhebliche
Schädigung
Klägerin
unzureichenden
Information
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Verträge
könne
hier
Verletzung
Pflichten
Abschluss
Rahmenvertrags
14
.
März
geschlossenen
Beratungsvertrag
Rahmenvertrag
resultieren
.
trifft
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
unrichtig
angenommen
unzureichende
Unterrichtung
anfänglichen
negativen
Marktwert
SwapVerträge
stelle
Verstoß
Gebot
objektgerechten
Beratung
.
Vorhandensein
anfänglichen
negativen
Marktwerts
SwapVertrags
ist
Umstand
beratende
Bank
Kunden
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
näher
Senatsurteile
28
.
April
XI
.
.
20
.
Januar
XI
.
.
.
Verpflichtung
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
anlässlich
vertraglich
geschuldeten
Beratung
Einpreisen
Bruttomarge
offenbaren
folgt
vielmehr
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
.
-9-
28
.
April
aaO
.
.
20
.
Januar
aaO
.
22
.
März
XI
.
.
Verpflichtung
schließt
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
erkannt
sonst
Senat
entschiedenen
Fällen
Aufklärungspflicht
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Verpflichtung
Information
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
Senatsurteil
28
.
April
aaO
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Erheblichkeit
Vortrags
Beklagten
Widerlegung
Kausalitätsvermutung
überspannt
.
Vorbringen
Beklagten
war
Behauptung
entnehmen
verantwortlich
Handelnden
Klägerin
nämlich
früherer
Bürgermeister
weitere
Mitarbeiter
hätten
Swap-Verträge
auch
Kenntnis
Grund
Höhe
Beklagten
eingepreisten
anfänglichen
negativen
Marktwerts
abgeschlossen
.
hat
Beklagte
entscheidungserhebliche
Tatsache
Fehlen
haftungsbegründenden
Kausalität
Pflichtverletzung
Schaden
unmittelbar
selbst
Gegenstand
Beweisantrags
gemacht
.
Stellte
Sachvortrag
Beweisaufnahme
richtig
stünde
fehlende
Kausalität
Pflichtverletzung
.
Weitere
Einzelheiten
Erläuterungen
sind
Substantiierung
Beweisantrags
grundsätzlich
erforderlich
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
könne
Prüfung
Frage
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
widerlegt
sei
schlechthin
Willensbildung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
ankommen
geht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
kommt
§
Abs.
"
Gremien
"
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
"
Klägerin
Swap-Verträge
auch
dann
geschlossen
hätten
Kenntnis
Grund
Höhe
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gehabt
hätten
.
Vielmehr
hätte
Berufungsgericht
Entschluss
Klägerin
Abschluss
Swap-Verträge
handelnden
Vertreter
abstellen
müssen
.
4
.
frei
Rechtsfehlern
ist
schließlich
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Klägerin
nur
Zahler-Swap
6
.
März
relevant
entgegenhalten
Schadensersatzbegehren
Klägerin
sei
gemäß
§
.
.
V.m
.
WpHG
verjährt
Klägerin
einheitlicher
Schadensersatzanspruch
zustehe
erst
letzten
Rahmenvertrag
14
.
März
gründenden
SwapVertrags
habe
anlaufen
können
.
Auch
insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
sind
Parteien
geschlossenen
Swap-Verträge
nichtig
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
.
22
.
März
.
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
mithin
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
Umdruck
.
aufgestellt
hat
sind
Swap-Verträge
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
konnex
Darlehen
verknüpft
gewesen
so
Pflicht
Belehrung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
bestanden
hat
.
2
.
Rechtsauffassung
Revision
kommt
Verschulden
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
Beklagten
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
ZR
.
.
3
.
Senat
kann
auch
erkennen
Beklagte
könne
erfolgreich
Einrede
Verjährung
berufen
.
Verjährung
Schadensersatzanspruchs
Klägerin
§
.
käme
überhaupt
nur
6
.
März
geschlossenen
Zahler-Swap
auch
dann
nur
Betracht
Beklagten
lediglich
fahrlässige
Falschberatung
Last
fiele
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
indessen
Beklagten
unterstellt
6
.
März
ablaufende
Verjährungsfrist
Anhängigmachen
Klage
selben
Tag
Beklagten
folgenden
Tage
demnächst
zugestellt
worden
ist
Fall
noch
fristgerecht
§
Abs.
Nr.
§
gehemmt
.
4
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
wiederum
konsequent
Feststellungen
getroffen
Haftung
sonstiger
Beratungspflichtverletzungen
ausschlössen
vgl.
Senatsurteil
28
.
April
XI
ZR
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Maßgabe
oben
dargestellten
Grundsätze
unbegründet
erachten
wird
zugleich
Entscheidungsformel
Landgerichts
klarzustellen
haben
.
Klägerin
hat
Zahlungsklage
negative
Feststellungsklage
erhoben
.
Entsprechend
hätte
Landgericht
teilweise
Begründetheit
Klage
unterstellt
negative
Feststellung
"
Freistellung
"
erkennen
müssen
vgl.
Senatsbeschlüsse
22
.
Januar
XI
.
XI
juris
.
13
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
.
Übrigen
ist
Zusatz
"
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
gegenüberstehen
"
anders
Antrag
Klägerin
hinreichend
bestimmt
offen
lässt
zu
ermittelnden
Vorteile
genau
handeln
soll
Entscheidungsformel
Gemeinte
auch
Entscheidungsgründen
landgerichtlichen
Urteils
erschließen
lässt
.
Entsprechend
wird
Berufungsgericht
nochmaliger
Überprüfung
Berufung
Beklagten
teilweise
unbegründet
erachten
sollte
Maßgabe
Senatsurteil
22
.
März
XI
.
.
zusammengefassten
Grundsätze
zulasten
Klägerin
konkrete
Vorteile
anrechnen
will
Verurteilung
Beklagten
präzisieren
haben
werde
festgestellt
Beklagten
näher
bezeichneten
Swap-Verträgen
konkreten
Betrag
übersteigende
Forderung
zustehe
betragsmäßigen
Einschränkung
Feststellungsbegehrens
Senatsurteil
28
.
April
XI
.
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.06.2014
I-14