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NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Fälligkeit
Forderung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
tritt
Parteien
vereinbaren
Fälligkeit
Hauptschuld
ist
formgerechten
Leistungsaufforderung
Gläubigers
abhängig
.
Urteil
8
Juli
XI
XI
.
Zivilsenat
Verhandlung
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteile
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
März
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Kläger
ergangen
sind
.
Klage
Kläger
wird
abgewiesen
.
Gerichtskosten
II
.
Instanz
tragen
Kläger
Beklagte
.
Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
fallen
Beklagten
Last
.
außergerichtlichen
Kosten
Kläger
trägt
Beklagte
.
übrigen
außergerichtlichen
Kosten
II
.
Instanz
fallen
Beklagten
eigenen
Klägern
eigenen
4/5
Kosten
Beklagten
Last
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Kläger
.
Tatbestand
:
Kläger
Bauträgervertrag
zurückgetreten
sind
nehmen
beklagte
Bank
Bürgschaft
DM
Erstattung
Teilzahlungen
Anspruch
Bauträgerin
geleistet
haben
.
Beklagte
übernahm
Dezember
Bürgschaft
künftige
Ansprüche
Kläger
Rückgewähr
Zahlungen
Bauträgerin
Weiteren
:
Hauptschuldnerin
Kaufpreis
Laden
errichtenden
Geschäftshaus
bereits
Fertigstellung
erbringen
sollten
.
Bürgschaftsurkunde
bezieht
Vorspann
Hauptschuldnerin
Klägern
geschlossenen
Vertrag
enthält
Regelungen
Sicherung
Ansprüchen
Falle
Zahlung
Kaufpreises
Eintritt
Fälligkeit
Bauträgerverordnung
MaBV
.
Bürgschaftsurkunde
heißt
Übereinstimmung
Klägern
ausgehändigten
u.a.
:
"
verpflichten
Zahlung
Höhe
Bürgschaftsbetrages
Käufer
leisten
Bauvorhaben
endgültig
durchgeführt
fristgerecht
vollendet
wird
Käufer
Vertrag
zurücktritt
Schadenersatz
Nichterfüllung
verlangt
.
Verpflichtung
Bürgschaft
erlischt
Kaufpreis
Bürgschaft
bezieht
§
Abs.
fällig
geworden
ist
fällig
werden
würde
.
vermindert
Fälligkeit
Kaufpreisteilbeträge
§
Abs.
MaBV
.
Kläger
traten
Überschreitung
vereinbarten
Bauzeit
April
Bauträgervertrag
wirksam
.
Hauptschuldnerin
rechtskräftig
Erstattung
Klägern
geleisteten
Bürgschaftssumme
übersteigenden
Teilzahlungen
Kaufpreis
verurteilt
wurde
ist
vermögenslos
.
Parteien
streiten
Auslegung
Bestimmungen
Umfang
Bürgschaftsverpflichtung
.
hat
Beklagte
Klägern
erst
Dezember
beantragte
Mahnbescheid
2
.
Februar
zugestellt
worden
ist
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
worden
.
Senat
nur
Bezug
Kläger
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
Kläger
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
.
veröffentlicht
ist
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Bürgschaft
sichere
voller
Höhe
Bürgschaftsbetrags
Rückforderungsansprüche
Kläger
Nichtdurchführung
Bauvorhabens
Rücktritt
.
Interesse
Erwerber
bestehe
Fall
Rücktritts
gerade
bereits
gezahlte
Kaufpreisraten
unabhängig
Baufortschritt
zurückzuerhalten
.
So
hätten
Kläger
sorgfältige
vernünftige
Empfänger
Bürgschaftsversprechens
Wortlaut
Bürgschaftsurkunde
verstehen
dürfen
.
"
Abschmelzungsklausel
trete
gleichrangig
Regelung
betreffe
nur
Ansprüche
Kläger
Durchführung
Kaufvertrags
Ziehung
Bürgschaft
.
Bürgschaftsforderung
sei
verjährt
Verjährungsfrist
erst
erstmaligen
Erfüllungsverlangen
Kläger
Jahren
begonnen
habe
.
II
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
halten
entscheidenden
Punkt
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Ansicht
Revision
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
Auslegung
Bürgschaftsurkunde
Klägern
ausgehändigten
Wesentlichen
wortgleich
ist
allerdings
auch
dann
zutreffend
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
vorliegen
.
Wortlaut
Individualbürgschaftserklärung
deutlich
abweicht
Senatsurteil
6
.
Mai
XI
.
entscheiden
war
verpflichtet
Bürgschaft
Beklagte
Fall
Bauvorhaben
tig
durchgeführt
fristgerecht
vollendet
wird
Käufer
hier
Vertrag
wirksam
zurücktritt
Rückzahlung
Kaufpreises
Höhe
Bürgschaftsbetrages
.
verstehen
ist
jedenfalls
Berücksichtigung
Unklarheitenregelung
jetzt
:
305c
Abs.
Rücksicht
erbrachte
Werkleistungen
Rückzahlung
gesamten
Bürgschaftssumme
gedeckten
Voraus
gezahlten
Kaufpreises
.
spricht
auch
Sinn
Zweck
Hauptschuldnerin
Bauträgervertrag
stellenden
Bankbürgschaft
Abs.
MaBV
.
soll
Käufer
Insolvenzrisiko
Bauträgers
abgenommen
Sicherheit
eingegangene
Verpflichtung
gewährt
werden
Vergütung
herzustellende
Werk
sofort
erst
§
Abs.
MaBV
vorsieht
Raten
Baufortschritt
entrichten
383
;
Senatsurteil
29
.
Januar
.
vorgesehen
.
Schutzzweck
erfordert
bürgende
Bank
Käufer
hier
Kläger
wirksam
Bauträgervertrag
zurücktritt
Höhe
Bürgschaftssumme
Rückzahlung
gesamten
Voraus
geleisteten
Kaufpreises
haftet
.
Falle
Rücktritts
hat
Käufer
etwa
bereits
erlangte
Teilleistungen
Bauträgers
zurückzugewähren
ist
regelmäßig
Lage
Wert
wirtschaftlich
realisieren
.
Ansicht
Revision
wird
Klausel
Abschmelzung
Bürgschaft
Baufortschritt
Auslegung
etwa
Anwendungsbereich
genommen
.
Abschmelzungsklausel
betrifft
vielmehr
Fall
auch
nur
Fall
trägervertrag
zwar
durchgeführt
wird
Käufer
aber
geleisteten
Kaufpreis
vollwertige
Gegenleistung
erhalten
hat
etwa
teilweise
aber
Schlechterfüllung
Bauträgervertrages
vorliegt
vgl.
f.
;
.
f.
;
Urteile
14
.
Januar
ZR
19
Juli
IX
ZR
22
.
Oktober
XI
18
.
September
XI
.
.
2
.
Bürgschaftsforderung
Kläger
ist
jedoch
anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
verjährt
.
Verjährungsfrist
Jahren
§
begann
Art
.
§
Abs.
Satz
1
.
Januar
endete
§
§
Abs.
Abs.
Alt
.
31
.
Dezember
.
Zustellung
Mahnbescheids
2
.
Februar
konnte
Zeitpunkt
bereits
verstrichene
Verjährungsfrist
mehr
§
Abs.
Nr.
hemmen
.
Frist
Verjährung
Bürgschaftspflicht
Beklagten
beträgt
Verjährungsrecht
geltenden
Überleitungsvorschrift
Artikel
§
EGBGB
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Jahre
Frist
kürzer
ist
geltende
regelmäßige
Verjährungsfrist
§
.
Jahren
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Lauf
Verjährungsfrist
beginnt
1
.
Januar
Zeitpunkt
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
Anspruch
Bürgschaft
entstanden
ist
Gläubiger
anspruchsbegründenden
Tatsachen
Person
Kenntnis
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
Kenntnis
hätte
erlangen
müssen
.
gilt
auch
Berechnung
Verjährungsfrist
Grundlage
Überleitungsvorschrift
Art
.
Abs.
Senat
1
.
.
.
.
Bürgschaftsanspruch
Kläger
ist
bereits
Erklärung
Rücktritts
Bauträgervertrag
April
entstanden
.
Anspruch
ist
§
Abs.
entstanden
erstmals
Gläubiger
geltend
gemacht
Klage
durchgesetzt
werden
kann
.
setzt
grundsätzlich
Fälligkeit
Anspruchs
erst
Zeitpunkt
§
Abs.
Halbs
.
Gläubiger
Erfolg
Leistung
fordern
gegebenenfalls
Ablauf
Verjährungsfrist
Klageerhebung
unterbinden
kann
225
;
f.
;
Urteil
23
.
Januar
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
Senat
Urteile
29
.
Januar
XI
.
.
vorgesehen
11
.
März
XI
Urteilsumdruck
S.
.
.
.
andere
Vereinbarung
Parteien
besteht
Verjährungsfrist
jedenfalls
selbstschuldnerische
Bürgschaften
Fälligkeit
gesicherten
Forderung
beginnt
.
Gesetz
Leistungsaufforderung
Gläubigers
Fälligkeitsvoraussetzung
Bürgschaftsforderung
vorgesehen
ist
kommt
Beginn
Verjährungsfrist
Ansicht
Berufungsgerichts
Geltendmachung
Bürgenverpflichtung
Gläubiger
.
Gesetzgeber
ist
Neufassung
§
Gesetz
-9-
dernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
ausdrücklich
ausgegangen
Anspruch
Gläubigers
Bürgen
gleichzeitig
Hauptforderung
entsteht
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Deutschen
9
.
Oktober
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
Grundsatz
Akzessorietät
Abhängigkeit
Forderung
Bürgschaft
Hauptschuld
Hinblick
Entstehung
Durchsetzbarkeit
Erlöschen
spricht
Fälligkeit
Bürgschaftsforderung
Fälligkeit
Hauptschuld
eintritt
.
Überdies
widerspräche
Rechtsinstitut
Verjährung
verfolgten
Regelungszweck
Schuldner
unangemessen
langer
Inanspruchnahme
schützen
Rechtsfrieden
herzustellen
Fälligkeit
Bürgschaftsforderung
Leistungsaufforderung
Gläubigers
abhängig
machen
Möglichkeit
eröffnen
Verjährungsbeginn
Notwendigkeit
verjährungsunterbrechender
Maßnahmen
Belieben
hinauszuzögern
Senat
Urteile
29
.
Januar
XI
.
vorgesehen
11
.
März
XI
Urteilsumdruck
S.
.
jeweils
m.w
.
.
.
Kläger
hatten
Erklärung
Rücktritts
Jahr
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
Umständen
Fälligkeit
Anspruchs
Rückgewähr
auch
Bürgschaftsverpflichtung
Beklagten
begründeten
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
kann
auch
anderer
Begründung
aufrecht
erhalten
werden
§
.
1
.
Auch
Bürgschaft
erstes
Anfordern
Hauptschuldnerin
möglicherweise
stellen
hatte
Vereinbarung
Gunsten
Kläger
Revisionsverfahren
ausgegangen
werden
soll
beginnt
Verjährungsfrist
grundsätzlich
Fälligkeit
Hauptforderung
.
Bürgschaft
erstes
Anfordern
ist
Sicherungsmittel
eigener
Art
stellt
lediglich
besondere
Form
Bürgschaft
Gläubiger
Durchsetzung
privilegiert
;
;
.
weist
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
Beginn
Verjährungsfrist
beeinflussende
Besonderheit
.
Eigenart
erschöpft
Grenze
Rechtsmissbrauchs
Einwände
Bürgen
Zahlungspflicht
zunächst
auszuschließen
.
Klärung
bleibt
Zahlung
Bürgen
späteren
vorbehalten
Urteile
27
.
Februar
ZR
28
.
September
;
Senat
Urteil
10
.
September
XI
Urteil
28
.
Juni
.
.
Verjährungsbeginn
entscheidenden
Frage
Fälligkeit
auslösende
Sicherungsfall
eingetreten
ist
weicht
Bürgschaft
erstes
Anfordern
allgemein
selbstschuldnerische
Bürgschaften
geltenden
Regeln
vgl.
Urteile
5
.
April
f.
28
.
September
28
.
Juni
.
.
Anspruch
Bürgschaft
erstes
Anfordern
entsteht
folglich
ebenfalls
Fälligkeit
gesicherten
Forderung
Beschluss
12
.
September
sodass
auch
Form
Bürgschaft
Lauf
Verjährungsfrist
grundsätzlich
Zeitpunkt
beginnt
.
Gegenansicht
vgl.
Palandt/Heinrichs
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Staudinger/Horn
Bearb
.
Vorbem
.
.
Rdn
.
27
;
Gay
f.
;
kritisch
OLG
Urteil
9
.
Mai
zitiert
.
35
;
Bräuer
NZBau
übersieht
Inanspruchnahme
Bürgen
Bürgschaft
erstes
Anfordern
materielle
Bürgenhaftung
beeinflusst
nur
Berücksichtigung
Einwendungen
Bürgen
Zahlungsprozess
modifiziert
.
Parteien
Bürgschaftsvertrages
Vereinbarung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
vielfach
vorgesehenen
besonderen
förmlichen
Anforderungen
beschreiben
Voraussetzungen
Gläubiger
Möglichkeit
offensichtlichen
liquide
beweisbaren
Einwendungen
entlasteten
Klage
eröffnen
aber
Zeitpunkt
Gläubiger
Leistung
verlangen
kann
.
strengen
förmlichen
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
dienen
vielmehr
Schutz
Bürgen
.
Schutzzweck
widerspricht
Fälligkeit
Bürgschaft
erstes
Anfordern
ordnungsgemäßen
Zahlungsaufforderung
abhängig
machen
Gläubiger
Möglichkeit
geben
Beginn
Verjährung
ebenfalls
Schutz
dient
beliebig
hinauszuzögern
.
2
.
Parteien
haben
auch
abweichende
Vereinbarung
Fälligkeit
Bürgschaft
unmittelbar
Verjährungsbeginn
getroffen
gesetzlichen
Regelungen
vorgehen
könnte
vgl.
OLG
;
5
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Palandt/Heinrichs
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ausdrückliche
Regelung
Fälligkeit
Bürgschaftsverpflichtung
findet
Bürgschaftsurkunde
.
Jedoch
wird
einleitenden
Abschnitt
Verpflichtung
Hauptschuldnerin
Bauträgervertrag
wiedergegeben
Sicherheit
solle
"
selbstschuldnerische
unwiderrufliche
erstes
Anfordern
fällig
gestellte
Bürgschaft
geleistet
werden
.
kann
Revisionsgericht
ausgelegt
werden
weitere
tatsächliche
Feststellungen
erforderlich
sind
Rechtsstreit
abschließenden
Entscheidung
geführt
wird
vgl.
;
45
;
.
gesetzlichen
Regel
abweichende
Vereinbarung
Parteien
Fälligkeit
Bürgschaft
sprechen
Wortlaut
systematische
Einordnung
Revision
Anspruch
genommenen
Einleitungssatzes
Bürgschaftsurkunde
Auslegung
bedeutsamen
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Interessen
.
Wortlaut
haben
Parteien
Einleitungssatz
Vereinbarung
Fälligkeit
Bürgschaft
getroffen
wird
lediglich
Verpflichtung
Hauptschuldnerin
Bestellung
bestimmten
Sicherheit
wiedergegeben
.
Festlegungen
Parteien
Bürgschaftsverpflichtung
Beklagten
beginnen
erst
nachfolgenden
Absatz
Worten
"
vorausgeschickt
"
eingeleitet
wird
.
Beschreibung
Bürgenhaftung
findet
Regelung
Fälligkeit
Geltendmachung
Bürgschaft
Gläubiger
verlangt
.
ist
auch
Regelungslücke
erkennbar
rechtfertigen
würde
Ergänzung
Parteien
Gewollten
Bauträgervertrag
beschreibenden
Einleitungssatz
zurückzugreifen
.
Ebenso
liefern
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Interessen
Parteien
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Anhalt
Fälligkeit
Bürgenverpflichtung
Leistungsaufforderung
Kläger
abhängen
sollte
.
Rechtsinstitut
Verjährung
dient
Schutz
Schuldners
unangemessenen
Zeitraum
hin
Bereitstellung
Leistungsfähigkeit
verlangt
werden
kann
sichert
Ablauf
Verjährungsfrist
Rechtsfrieden
.
Schutzintention
widerspräche
Fehlen
ausdrücklichen
Vereinbarung
Auslegung
Gläubiger
Bürgschaftsforderung
Rechtsmacht
eröffnen
Verjährungsbeginn
Belieben
hinauszuzögern
Fälligkeitszeitpunkt
Bürgschaftsforderung
Leistungsaufforderung
bestimmen
kann
.
Besondere
wirtschaftliche
Interessen
Parteien
hier
Abweichung
allgemeinen
Grundsatz
vgl.
Senat
Urteile
29
.
Januar
XI
.
vorgesehen
11
.
März
XI
Urteilsumdruck
S.
.
rechtfertigen
könnten
sind
erkennbar
.
Auch
Bürgschaft
Rückgewähranspruch
Erwerbers
Rücktritt
Bauträgervertrag
sichert
ist
Bürgen
Durchsetzung
Bürgschaftsanspruchs
Fälligkeit
Rückforderungsanspruchs
beginnenden
Verjährungsfrist
zumutbar
.
bürgende
Bank
Rücktritt
zwingend
informiert
muss
auch
detaillierte
Kenntnisse
Höhe
verbürgten
Erstattungsforderung
immer
verfügen
wird
hat
Bürgen
verständiger
Sicht
akzeptierende
Interesse
Klärung
möglichen
Bürgenhaftung
Fälligkeit
Hauptforderung
beginnenden
Verjährungsfrist
zumindest
begonnen
wird
.
3
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
rechtsmissbräuchlich
erhoben
.
Revisionserwiderung
Vorwurf
Erklärung
Beklagten
Regelung
Freigabe
erworbenen
Grundstücks
grundpfandrechtlichen
Haftung
gemäß
§
MaBV
stützen
will
ist
bedeutsamer
rechtlicher
Zusammenhang
Verjährung
Bürgschaftsverpflichtung
dargetan
ersichtlich
.
IV
.
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Klage
Kläger
abzuweisen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.08.2006
OLG
Entscheidung