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1480 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
AGB-Sparkassen
Fassung
Januar
Nr.
Abs.
Satz
Orderscheckabkommen
Fassung
Mai
Nrn
.
Scheckinkasso
beauftragte
kann
Einlösung
Schecks
Bezogene
Erhalt
Scheckgegenwerts
Vorbehaltsgutschrift
Scheckbetrages
Konto
Scheckeinreichers
Begründung
rückgängig
machen
sei
Bezogenen
Rückgabe
Gegenwertes
verpflichtet
.
Hat
Scheckinkasso
beauftragte
empfangenen
Scheckgegenwert
Bezogenen
zurückzugeben
Orderscheckabkommen
begründete
Pflicht
Prüfung
Ordnungsmäßigkeit
Indossamentenkette
verletzt
hat
schuldet
Einreicher
Herausgabe
Scheckgegenwerts
gemäß
§
§
Abs.
.
§
Abs.
ist
Rahmen
§
Abs.
entsprechend
anwendbar
anderen
Vollmachterteilung
tatsächliche
Möglichkeit
eingeräumt
wird
Rechte
bestehenden
Vertragsverhältnis
selbständig
wahrzunehmen
.
Urteil
9
.
Mai
XI
Gießen
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
8
.
Zivil-senats
Oberlandesgerichts
13
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Berechtigung
beklagten
Sparkasse
Stornierung
Gutschrift
verfälschten
Orderschecks
Girokonto
Klägerin
.
Klägerin
gestattete
Sohn
Orderscheck
Girokonto
Beklagten
einzuziehen
.
war
bekannt
Sohn
unberechtigt
Besitz
Schecks
gelangt
war
.
Scheck
war
bv
ausgestellt
trug
Rückseite
gefälschtes
Indossament
Order
Sohnes
Klägerin
.
verwandten
Namensstempel
fehlte
Wort
"
"
zweite
Beklagte
schrieb
Scheckbetrag
Konto
Klägerin
28
.
Januar
Vorbehalt
gut
legte
Scheck
Bezogenen
Ausstellerkonto
belastete
Konto
Beklagten
gutschrieb
.
Beklagte
Klägerin
4
.
Februar
Anfrage
endgültige
Gutschrift
bestätigt
hatte
hob
Klägerin
5
.
6
.
Februar
DM
DM
übergab
Beträge
Sohn
.
Bezogene
gab
Beklagten
12
.
Februar
Beanstandung
Ausstellers
Scheck
gefälschten
Indossaments
.
belastete
Beklagte
16
.
Februar
Konto
Klägerin
Scheckbetrag
.
Konto
Debetsaldo
aufwies
belastete
Beklagte
Folgezeit
Überziehungszinsen
.
Landgericht
hat
Klage
festzustellen
Beklagten
rückbelastete
Scheckbetrag
bedingten
Zinsbeträge
zustehen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Hilfsantrages
Beklagte
verurteilen
Konto
Klägerin
DM
gutzuschreiben
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Hilfsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Klage
wesentlichen
folgender
Begründung
abgewiesen
:
Beklagte
sei
verpflichtet
streitigen
Belastungen
Konto
Klägerin
rückgängig
machen
.
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sei
Beklagte
berechtigt
gewesen
Konto
Klägerin
Scheckbetrag
Zinsen
belasten
.
Scheck
sei
zwar
Bezogenen
eingelöst
worden
.
Beklagte
sei
aber
übersehenen
Fälschung
Indossaments
Orderscheckabkommen
Rücknahme
Schecks
verpflichtet
gewesen
.
Selbst
Pflicht
bestanden
haben
sollte
könne
Klägerin
gemäß
freiwillige
Rückerstattung
Scheckbetrages
Bezogene
berufen
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Kenntnis
Sohnes
gefälschten
Indossament
zuzurechnen
sei
.
Auskunft
Beklagten
4
.
Februar
Scheck
sei
endgültig
eingelöst
begründe
Anspruch
Klägerin
Ersatz
Vertrauensschadens
.
entsprechend
§
Abs.
bösgläubig
anzusehen
sei
habe
Auskunft
Vertrauen
erwecken
können
.
Fahrlässigkeit
Beklagten
Prüfung
Indossaments
möglicherweise
unterlaufen
sei
falle
Klägerin
Gewicht
§
Abs.
so
behandeln
sei
Fälschung
Indossaments
gekannt
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
negative
Feststellung
gerichtete
Hauptantrag
Klage
ist
zulässig
unbegründet
.
Klägerin
hat
rechtliches
Interesse
Sinne
§
Abs.
alsbaldigen
Feststellung
Bestehens
Nichtbestehens
Ansprüche
Klage
richtet
.
Beklagte
hat
Ansprüche
berühmt
Konto
Klägerin
gebucht
Berechnung
Rechnungsabschlußsalden
einbezogen
hat
.
hat
Beklagte
Zahlungsansprüche
geltend
gemacht
lediglich
Vorbehaltsgutschrift
Scheckbetrages
deklaratorischer
Wirkung
storniert
.
Anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
stand
Beklagten
Revision
Recht
geltend
macht
Recht
Stornierung
Nr.
Abs.
Satz
Verbindung
Nr.
Abs.
Satz
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Fassung
Januar
.
Bestimmung
kann
Sparkasse
Vorbehaltsgutschrift
Scheckbetrages
rückgängig
machen
Scheck
eingelöst
wird
Sparkasse
Gegenwert
zugeht
.
Voraussetzungen
sind
erfüllt
.
Scheck
ist
bezogenen
Bank
eingelöst
worden
Ausstellerkonto
Scheckbetrag
belastet
Belastungsbuchung
spätestens
zweiten
Bankarbeitstag
Vornahme
rückgängig
gemacht
hat
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Banken
.
Beklagten
ist
Gegenwert
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
zugegangen
.
Anders
Fall
Berufungsgericht
zitierten
Urteil
Senats
6
.
Mai
XI
zugrunde
lag
ist
Scheckbetrag
Beklagten
Bezogenen
Verfügung
gestellt
worden
.
Beklagte
hat
Scheckbetrag
Konto
Klägerin
endgültig
gutgeschrieben
Klägerin
endgültige
Gutschrift
ausdrücklich
bestätigt
Höhe
37.600
DM
Scheckbetrag
verfügen
lassen
.
spätere
Rückgabe
Gegenwertes
Bezogene
begründet
eindeutigen
Wortlaut
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Sparkassen
selbst
dann
Stornierungsrecht
Beklagte
verpflichtet
war
.
Stornierungsrecht
trägt
Vorbehaltscharakter
Gutschrift
Rechnung
reicht
weiter
Vorbehalt
Einlösung
Schecks
Eingang
Gegenwertes
entfällt
.
negative
Feststellungsklage
scheitert
aber
Beklagten
Konto
Klägerin
gebuchten
Ansprüche
zustehen
.
Kontokorrent
eingestellte
verrechnete
Anspruch
Rückzahlung
Scheckbetrages
Höhe
DM
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
begründet
.
Klägerin
hat
endgültige
Gutschrift
Scheckbetrages
Anspruch
abstrakten
Schuldversprechens
Schuldanerkenntnisses
Beklagte
erlangt
vgl.
Senatsurteil
16
.
April
XI
m.w
.
.
.
Anspruch
beruht
Leistung
-9-
klagten
Klägerin
.
Berufungsgericht
hat
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
Einreichung
Schecks
Sohn
Klägerin
Beklagten
selbständiger
Inkassovertrag
gekommen
ist
Grundlage
Beklagte
Leistung
Sohn
Klägerin
erbracht
haben
könnte
.
Sohn
Klägerin
hat
zwar
Scheckeinreichungsformular
Namen
Vertretungszusatz
unterschrieben
.
eingereichte
Scheck
war
auch
Order
indossiert
.
Fällen
verwandte
Nachname
Sohnes
stimmt
aber
Klägerin
.
Indossament
zusätzlich
erwähnte
Vorname
Sohnes
ist
Anfangsbuchstaben
abgekürzt
hat
wesentliche
Unterscheidungskraft
.
Beklagte
Namensgleichheit
engen
Verwandtschaft
Klägerin
Sohn
Einreicher
selbständigen
womöglich
entgeltlichen
Inkassovertrag
schließen
wollte
ist
ebensowenig
festgestellt
Abschluß
Vertrages
gerichteter
Wille
Sohnes
Klägerin
.
Auch
Klägerin
Leistungsempfängerin
hatte
Grund
Annahme
Sohn
Beklagten
sei
Girovertrag
Beklagten
selbständiger
Inkassovertrag
geschlossen
worden
.
Sohn
gestattet
hatte
Scheck
Girokonto
einzuziehen
mußte
ausgehen
Sohn
Girovertrag
folgendes
Recht
Beklagte
Scheckinkasso
anzuweisen
§
;
ausnutzte
.
Leistung
Beklagten
Klägerin
ist
rechtlichen
Grund
erfolgt
Klägerin
Beklagte
Anspruch
§
§
Gutschrift
hatte
.
Inkassobank
hat
zwar
grundsätzlich
Einlösung
Schecks
Bezogene
erlangte
Deckung
Einreicher
herauszugeben
:
Bankrechts-Handbuch
Rdn
.
.
gilt
aber
allgemeinen
Grundsatz
Auftragsrechts
Beauftragte
Auftrag
gewinnen
noch
verlieren
soll
12
.
Aufl
.
Rdn
.
dann
Inkassobank
Bezogenen
Rückgabe
erlangten
Deckung
verpflichtet
ist
.
So
liegt
hier
.
Verpflichtung
Beklagten
Rückgabe
erlangten
Deckung
Bezogene
folgt
Nr.
Abs.
Verbindung
Nr.
Hereinnahme
Schecks
Beklagte
Januar
geltenden
Abkommens
Vereinfachung
Einzugs
Orderschecks
1
Juli
Kraft
getretenen
Fassung
Mai
Orderscheckabkommen
abgedruckt
Bankrecht
.
6/1114
;
jetzt
:
Abschnitt
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Abkommens
Einzug
Scheckabkommen
7
.
September
Kraft
getretenen
Fassung
5
November
.
hat
Inkassobank
Bezogenen
ordnungsgemäßen
Prüfung
Indossamentenkette
entstehenden
Schaden
ersetzen
.
Beklagte
hat
Pflicht
Nr.
Orderscheckabkommens
Legitimation
Scheckeinreichers
ordnungsgemäße
Indossamentenkette
Sinne
Art
.
ScheckG
prüfen
schuldhaft
verletzt
.
hat
übersehen
Scheck
angegebene
Name
Schecknehmers
äußeren
Bild
Indossanten
übereinstimmt
Namensstempel
Indossanten
fehlt
.
äußere
Namensgleichheit
Unterschrift
Indossanten
Namen
Schecknehmers
Vorindossatars
vgl.
Art
.
Abs.
WG
:
Urteil
13
.
Juni
ZR
ist
aber
dige
Voraussetzung
Ordnungsmäßigkeit
Indossamentenkette
.
Geringfügige
Abweichungen
begründeten
Zweifeln
Legitimation
Scheckeinreichers
Anlaß
geben
schaden
zwar
Baumbach/Hefermehl
WG
ScheckG
21
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Abweichung
liegt
aber
hier
.
Namensstempel
Indossanten
Buchstabe
fehlt
so
ist
ungewöhnlicher
Umstand
gehöriger
Prüfung
Indossamentenkette
auffallen
muß
Zweifel
Legitimation
Schekkeinreichers
weckt
.
Pflichtverletzung
Beklagten
hat
Schaden
Bezogenen
verursacht
.
war
Art
.
ScheckG
Aussteller
Prüfung
Ordnungsmäßigkeit
Reihe
Indossamente
verpflichtet
durfte
Scheck
mangelhaften
Indossamentenkette
einlösen
Konto
Ausstellers
fehlenden
Scheckberechtigung
Einreichers
Scheckbetrag
belasten
.
Ausgleich
Scheckeinlösung
entstandenen
Schadens
hat
Beklagte
Bezogenen
erlangte
Deckung
Höhe
Scheckbetrages
zurückzugeben
.
Verpflichtung
Beklagten
schließt
Anspruch
Klägerin
Gutschrift
Scheckbetrages
.
steht
Orderscheckabkommen
Nr.
Abs.
Rechte
Pflichten
nur
beteiligten
Kreditinstituten
aber
Kunden
Kreditinstitute
begründet
.
Orderscheckabkommen
begründet
vorliegenden
Fall
Pflichten
Klägerin
führt
lediglich
Beklagte
erlangten
Scheckgegenwert
Bezogene
zurückzugeben
§
Klägerin
herauszugeben
hat
.
Klägerin
Gutschrift
Scheckbetrages
liegende
abstrakte
Schuldversprechen
Schuldanerkenntnis
mithin
rechtlichen
Grund
erlangt
hat
schuldet
Beklagten
gemäß
Abs.
Satz
Alt
.
Befreiung
Verbindlichkeit
.
Beklagte
Schuldbefreiung
bewirkt
hat
Gegenforderung
Höhe
Scheckbetrages
Kontokorrent
eingestellt
verrechnet
hat
ist
rechtlich
beanstanden
.
Anspruch
Beklagten
ist
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
Klägerin
Scheckbetrag
DM
abgehoben
Sohn
übergeben
hat
.
Klägerin
kann
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Wegfall
Bereicherung
berufen
vgl.
.
Zwar
hatte
selbst
Kenntnis
Mangel
rechtlichen
Grundes
.
muß
aber
Wissen
Sohnes
Fälschung
Indossaments
fehlende
Berechtigung
Einzug
Schecks
Mangel
rechtlichen
Grundes
maßgebenden
Tatsachen
kannte
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
Abs.
Rechtfertigung
Gedanken
Zurechenbarkeit
findet
ist
Rahmen
§
Abs.
zumindest
entsprechend
anwendbar
.
gilt
nur
rechtsgeschäftliche
Vertretung
Wissensvertretung
;
30
.
ist
vielmehr
unabhängig
Vertretungsverhältnis
allgemeine
Rechtsgedanke
entnehmen
anderen
Erledigung
bestimmter
Angelegenheiten
eigener
Verantwortung
betraut
Wissen
zurechnen
lassen
muß
.
Gleiches
gilt
anderen
Vollmacht
erteilt
wird
tatsächliche
Möglichkeit
eingeräumt
wird
Rechte
bestehenden
Vertragsverhältnis
selbständig
wahrzunehmen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Sohn
Klägerin
Kontovollmacht
besaß
hat
Beklagten
bestehendes
Giroverhältnis
Beklagte
verpflichtet
war
entsprechende
Weisung
Klägerin
einzuziehen
Erlaubnis
Klägerin
ausgenutzt
.
hat
Beklagte
deutlich
machen
eigenen
Namen
gesonderten
Inkassovertrag
schließen
wollen
angewiesen
Rede
stehenden
Orderscheck
einzuziehen
Konto
Klägerin
gutzuschreiben
.
Sicht
Beklagten
lag
Namensgleichheit
engen
Verwandtschaft
Klägerin
Sohn
Weisung
Rahmen
Klägerin
bestehenden
Giroverhältnisses
.
Auch
Weisung
Vollmacht
Klägerin
Sohn
wirksam
war
greift
dargelegte
allgemeine
Rechtsgedanke
§
Abs.
so
Klägerin
Wissen
Sohnes
zurechnen
lassen
muß
.
Berufungsgericht
hat
auch
weiteren
Höhe
unstreitigen
Ansprüche
Beklagten
Zinszahlung
Hauptantrag
Klage
richtet
begründet
angesehen
.
ist
rechtsfehlerfrei
.
Ansprüche
Beklagten
resultieren
dargelegt
rechtmäßigen
Rückbelastung
Scheckbetrages
Konto
Klägerin
.
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Ansprüchen
Beklagten
beruft
bestehen
Ansicht
Revision
.
Beklagte
haftet
Klägerin
positiver
Vertragsverletzung
.
Mitteilung
Beklagten
4
.
Februar
Scheckbetrag
sei
endgültig
gutgeschrieben
stellt
zwar
Auskunft
Unrichtigkeit
Beklagte
negative
Interesse
haften
würde
vgl.
Senat
.
Haftung
scheidet
hier
aber
Mitteilung
inhaltlich
zutreffend
war
.
Scheckbetrag
war
tatsächlich
endgültig
gutgeschrieben
worden
.
Inanspruchnahme
Klägerin
ungerechtfertigter
Bereicherung
Parteien
4
.
Februar
ersichtlich
noch
gedacht
haben
wurde
Mitteilung
ausgeschlossen
.
Auch
Hereinnahme
Schecks
ordnungsgemäßer
Indossamentenkette
ist
Pflichtverletzung
Klägerin
.
Beklagte
war
Klägerin
Prüfung
Berechtigung
Sohnes
Scheckeinreicher
verpflichtet
.
Nr.
Orderscheckabkommens
erlegt
Beklagten
Prüfungspflichten
nur
Bezogenen
.
2
.
Klägerin
Schadensersatzansprüche
Beklagte
zustehen
ist
auch
Hilfsantrag
DM
Girokonto
unbegründet
.
Gutschrift
.
Revision
Klägerin
war
unbegründet
zurückzuweisen
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schramm
ist
Urlaubs
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Dr.
Dr.
Dr.