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1670 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
§
Erfordert
Grundsatz
Waffengleichheit
Partei
Gespräch
Zeugen
hat
Gelegenheit
gegeben
wird
Darstellung
Gesprächs
persönlich
Prozess
einzubringen
kann
Vernehmung
Partei
gem.
§
auch
Anhörung
gem.
§
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
Vorbringen
abhängig
gemacht
werden
.
Urteil
27
.
September
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Ellenberger
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerinnen
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
beklagte
Bank
streiten
Ansprüche
Zusammenhang
angeblichen
Pflichtverletzungen
Valutierung
Darlehens
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Klägerin
ist
Liquidation
befindliche
Bauträgerin
Klägerin
Liquidatorin
Geschäftsführerin
KomplementärGmbH.
Klägerin
kaufte
notariell
beurkundeten
Vertrag
23
.
Januar
Grundstücke
Preis
Millionen
DM
.
Finanzierung
gewährte
Beklagte
13
.
März
Kredit
Bürgschaft
Klägerin
Grundschulden
Grundstücken
Klägerinnen
gesichert
war
.
Klägerin
Millionen
DM
Verkäufer
gezahlt
hatte
Zweifel
Bebaubarkeit
Grundstücke
aufgetreten
waren
verpflichtete
Verkäufer
notariell
beglaubigten
Vereinbarung
7./15
.
September
Klägerin
Fall
Jahren
rechtskräftige
Baugenehmigung
erhalten
sollte
Tausch
Grundstücks
.
Ferner
heißt
Vereinbarung
:
"
Restkaufpreis
Vertrag
wird
bezahlt
.
Verkäufer
erklärt
sodann
unmittelbar
Auflassung
.
"
11
.
September
beauftragte
Klägerin
Beklagte
Kreditkonto
Millionen
DM
Konto
Verkäufers
anderen
Kreditinstitut
überweisen
.
gab
Überweisungsformular
Feld
Verwendungszweck
nur
Empfänger
"
:
"
Grundstückszahlung
Vorbehalt
baulicher
Nutzung
Tausch
.
Vereinbarung
.
Absprache
Verkäufer
verbuchte
Beklagte
Überweisungsbetrag
zunächst
CpD-Konto
.
Sodann
überwies
DM
Überweisungsauftrag
angegebene
Konto
schrieb
entsprechender
Änderung
Empfängerkontos
Überweisungsformular
DM
neu
eröffneten
Festgeldkonto
Verkäufers
gut
.
Verkäufer
erklärte
Auflassung
Grundbuch
vollzogen
wurde
.
Baugenehmigung
rechtskräftig
abgelehnt
worden
war
Verkäufer
Formunwirksamkeit
Vereinbarung
7./15
.
September
berufen
hatte
erklärte
Oberlandesgericht
S.
Klage
Klägerin
Verkäufer
densersatz
Höhe
DM
Zinsen
gemäß
§
Satz
.
vorsätzlichen
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
rechtskräftiges
Urteil
22
.
Juni
Grunde
gerechtfertigt
verwies
Sache
Entscheidung
Betrag
streitigen
Anspruchs
Landgericht
.
28
November
kündigte
Beklagte
Geschäftsverbindung
forderte
Klägerin
Kreditrückzahlung
.
betreibt
Zwangsvollstreckung
Grundschulden
.
Klägerinnen
sind
Auffassung
Beklagte
habe
Überweisungsauftrag
11
.
September
jedenfalls
weisungsgemäß
ausgeführt
sei
Wiedergutschrift
Überweisungsbetrages
verpflichtet
.
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
verletzt
Unwirksamkeit
Vereinbarung
7./15
.
September
hingewiesen
habe
.
Klägerinnen
behaupten
Beklagte
habe
Verkäufer
Angabe
Verwendungszwecks
Überweisungsformular
Kenntnis
gebracht
.
Klägerin
habe
zuständigen
Angestellten
Beklagten
besprochen
Beklagte
Überweisungsauftrag
angegebenen
Empfängerbank
Verkäufers
vereinbare
Überweisungsbetrag
Nachweis
Bebaubarkeit
verkauften
Grundstücks
Übereignung
Tauschgrundstücks
treuhänderisch
verwalte
.
Verpflichtung
habe
Beklagte
erfüllt
.
Klage
erstreben
Klägerinnen
Feststellungen
Klägerin
Beklagten
Betrages
Millionen
DM
berechneten
Zinsen
Kosten
Schuldverhältnis
entstanden
Beklagte
Ausbuchung
entsprechenden
Kontobelastungen
verpflichtet
sei
Klägerin
Beklagten
Betrag
Millionen
DM
Zinsen
Kosten
Bürgin
noch
anderen
Rechtsgrund
hafte
diesbezügliche
Sicherheiten
zurückverlangen
könne
Grundschulden
Höhe
DM
DM
Grundstücken
Klägerin
Beklagten
Sicherheit
Klägerin
gewährten
Kredit
Höhe
Millionen
DM
Anspruch
genommen
werden
könnten
Beklagte
Klägerinnen
Ersatz
Schadens
verantwortlich
sei
entstanden
sei
noch
entstehen
werde
Beklagte
Überweisungsauftrag
11
.
September
ausgeführt
Überweisungsbetrag
CpD-Konto
gutgeschrieben
dort
Anweisungen
Verkäufers
verfügt
habe
.
nehmen
Klägerinnen
Beklagte
Zustimmung
Löschung
Grundschuld
Höhe
Millionen
DM
Grundstück
Klägerin
Herausgabe
fes
Klägerin
Anspruch
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Klägerinnen
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zulässigkeit
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Schadensersatz
gerichteten
Antrages
könne
dahinstehen
.
Übrigen
sei
Klage
zulässig
.
Klage
sei
insgesamt
unbegründet
Klägerin
Ansprüche
habe
Darlehensrückzahlungsanspruch
Beklagten
Zwangsvollstreckung
entgegengesetzt
werden
könnten
.
Beklagte
sei
Rückerstattung
Überweisungsbetrages
Höhe
Millionen
DM
Nebenkosten
verpflichtet
.
habe
Überweisungsauftrag
zwar
weisungsgemäß
führt
Empfängerkonto
geändert
.
sei
Interesse
Klägerin
Ergebnis
aber
verletzt
worden
.
Überweisung
verfolgte
Zweck
Tilgung
Restkaufpreisanspruches
Verkäufers
sei
abweichenden
Buchung
erreicht
worden
.
Verkäufer
habe
Leistung
Erfüllung
angenommen
Pflicht
Auflassung
umgehend
erfüllt
.
Zweck
Überweisung
sei
auch
dann
vereitelt
worden
Beklagte
Pflicht
Überweisungsformular
angegebenen
Verwendungszweck
Verkäufer
weiter
leiten
verletzt
habe
.
Auffassung
Klägerinnen
Zweck
Überweisung
sei
Erfüllung
Restkaufpreisanspruches
gewesen
spreche
Vereinbarung
7./15
.
September
Zahlung
8
.
September
weiteren
Bedingungen
abhängig
gewesen
sei
.
Auch
Grundstückskaufvertrag
23
.
Januar
fänden
Treuhandabreden
.
Angabe
Verwendungszwecks
Ausdruck
gebrachten
Vorbehalt
hätten
Klägerinnen
nur
Verständnis
Leistung
Anerkenntnis
entgegentreten
Wirkung
§
ausschließen
wollen
.
Klägerinnen
hätten
etwa
unterbliebene
Weiterleitung
Verwendungszweckangabe
Schaden
erlitten
.
Parteien
hätten
auch
Treuhandabrede
sonstige
vertragliche
Vereinbarung
geschlossen
Beklagte
Empfängerbank
überwachte
Zahlungsabwicklung
Verkäufer
hätte
einbinden
sollen
.
stehe
Aussage
Zeugen
Angestellten
Beklagten
.
Beklagte
habe
ferner
Aufklärungspflichten
verletzt
.
Selbst
Zeuge
Vereinbarung
7./15
.
September
gekannt
haben
sollte
sei
Hinweis
Formunwirksamkeit
verpflichtet
gewesen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Rechtlich
beanstanden
ist
allerdings
Auffassung
Klage
sei
unzulässig
abzuweisen
.
Klage
Feststellung
gerichtet
ist
liegt
Feststellungsinteresse
Sinne
§
Abs.
.
fehlt
zwar
Allgemeinen
Leistungsklage
möglich
ist
.
Vorrang
Leistungsklage
gilt
aber
ausnahmslos
.
Feststellungsklage
endgültigen
Erledigung
aufgetretenen
Streitpunkte
führt
etwa
Bereitschaft
Beklagten
Leistung
schon
rechtskräftiges
Feststellungsurteil
hin
auszugehen
ist
bestehen
Zulässigkeit
Bedenken
Senat
f.
Urteil
30
.
März
XI
insoweit
.
abgedruckt
;
jeweils
m.w
.
.
.
So
liegt
hier
.
endgültige
Erledigung
Streits
Feststellungsurteil
ist
erwarten
beklagte
Bank
-9-
Feststellungsanträge
Zweifel
zieht
prozessuales
Verhalten
gezeigt
hat
auch
Klärung
Rechtsverhältnisses
Klägerinnen
erhobene
Feststellungsklage
gelegen
ist
.
gilt
auch
Antrages
festzustellen
Beklagte
Klägerinnen
Ersatz
entstandenen
künftig
entstehenden
Schadens
verpflichtet
ist
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Begründung
Berufungsgericht
positiver
Vertragsverletzung
verneint
hat
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
Klägerinnen
Aufklärungspflichten
verletzt
hat
.
kreditgebende
Bank
ist
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
darf
regelmäßig
ausgehen
Kreditnehmer
selbst
notwendigen
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügt
jedenfalls
Hilfe
Fachleuten
bedient
hat
.
Nur
ausnahmsweise
können
Hinweispflichten
besonderen
Umständen
Einzelfalls
ergeben
.
kann
Fall
sein
Bank
Zusammenhang
Planung
Durchführung
Vertrieb
Projekts
Rolle
Kreditgeberin
hinausgeht
allgemeinen
wirtschaftlichen
Risiken
hinzutretenden
besonderen
Gefährdungstatbestand
Kreditnehmer
schafft
Entstehung
begünstigt
Zusammenhang
Kreditgewährung
schwerwiegende
Interessenkonflikte
verwickelt
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Kreditnehmer
hat
auch
erkennen
kann
.
.
;
vgl.
Senat
Urteile
23
.
März
XI
f.
15
.
März
XI
jeweils
m.w
.
.
.
besonderen
Umstände
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Klägerinnen
berufen
insoweit
Erfolg
Klägerin
habe
Beklagte
Bedenken
Bebaubarkeit
Grundstücks
Formwirksamkeit
Vertrages
7./15
.
September
angesprochen
.
Beklagte
durfte
ausgehen
Klägerin
gewerbliche
Bauträgerin
Bedenken
ebenso
sonstigen
Risiken
finanzierten
selbst
prüfen
würde
.
Beklagte
ausdrücklich
verpflichtet
hätte
Klägerin
Frage
beraten
haben
Klägerinnen
vorgetragen
.
Rechtlich
zutreffend
ist
ferner
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerinnen
etwaige
Verletzung
vertraglichen
Nebenpflicht
Beklagten
vollständigen
richtigen
Weiterleitung
Verwendungszweckangabe
vgl.
Urteil
11
.
März
ZR
f.
;
Schimansky
:
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Schaden
erlitten
haben
.
Berufungsgericht
hat
Verwendungszweckangabe
Ausdruck
gebrachten
Vorbehalt
rechtsfehlerfrei
ausgelegt
Klägerin
lediglich
Verständnis
Leistung
erkenntnis
§
.
entgegentreten
Wirkung
§
ausschließen
also
Möglichkeit
offen
halten
wollte
Geleistete
§
zurückzufordern
vgl.
Senat
.
Auslegung
Individualerklärung
ist
revisionsrechtlich
nur
beschränkt
nämlich
überprüfbar
Tatrichter
gesetzliche
Auslegungsregeln
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Erfahrungssätze
verletzt
unterbreiteten
Sachverhalt
erschöpfend
gewürdigt
hat
.
.
vgl.
Urteile
26
.
Februar
13
.
März
jeweils
m.w
.
.
.
Rechtsfehler
liegt
.
Revision
versucht
lediglich
andere
Auslegungsmöglichkeiten
etwa
Vereinbarung
aufschiebenden
Bedingung
Beweislastumkehr
Stelle
Auslegung
Berufungsgericht
setzen
.
kann
Erfolg
haben
.
Klägerinnen
Verkäufer
erhobenen
Rückforderungsansprüche
Offenhaltung
Verwendungszweckangabe
diente
sind
rechtskräftige
Urteil
Oberlandesgerichts
S.
22
.
Juni
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
worden
.
Oberlandesgericht
Ansprüche
§
§
Versäumung
Anfechtungsfrist
gemäß
§
verneint
Ansprüche
§
Satz
.
vorsätzlichen
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
bejaht
hat
ist
unerheblich
.
ist
ersichtlich
Klägerinnen
gleichwohl
angeblich
unterbliebene
Weiterleitung
Verwendungszweckangabe
Schaden
erlitten
haben
könnten
.
Revision
Erschwerung
Verzögerung
Rechtsverfolgung
Beweislastprobleme
Unzulässigkeit
Urkundenprozesses
ruft
reicht
Darlegung
konkreten
Vermögensschadens
.
3
.
Begründung
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
gemäß
§
§
Abs.
Rückbuchung
vgl.
;
Schimansky
:
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
Rdn
.
Überweisungsbetrages
Höhe
Millionen
DM
Zinsen
Kosten
verneint
hat
hält
rechtlicher
Überprüfung
hingegen
stand
.
Rechtlich
zutreffend
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Anspruch
bereits
begründet
ist
Beklagte
Überweisungsbetrag
Absprache
Überweisungsempfänger
Klägerinnen
angegebene
zunächst
CpD-Konto
sodann
teilweise
neu
eröffnetes
Konto
Verkäufers
überwiesen
hat
.
Geltendmachung
Anspruches
Rückgängigmachung
Kontobelastungen
verstößt
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Treu
Glauben
§
weisungswidrige
Erledigung
Überweisungsauftrags
Interesse
Überweisungsauftraggebers
verletzt
insbesondere
Überweisung
verfolgte
Zweck
Fehlbuchung
erreicht
worden
ist
Senat
Urteile
8
.
Oktober
XI
21
.
Juni
XI
;
jeweils
m.w
.
.
.
So
liegt
hier
.
Überweisung
verfolgte
Zweck
war
Erfüllung
Restkaufpreisforderung
Vereinbarungen
23
.
Januar
7./15
.
September
.
Überweisungsformular
angegebene
Verwendungszweck
ändert
.
sollte
dargelegt
rechtsfehlerfreien
Auslegung
Berufungsgerichts
Möglichkeit
Geleistete
zurückzufordern
offen
halten
stellte
Überweisung
verfolgten
Zweck
nämlich
ordnungsgemäße
Erfüllung
vgl.
Senat
Restkaufpreisforderung
Frage
.
Erfüllungswirkung
ist
Überweisung
erreicht
worden
.
Abweichung
Überweisungsauftrag
angegebenen
Empfängerkonto
Absprache
Beklagten
Empfänger
beruhte
hat
Überweisung
tatsächlich
ausgeführten
Form
Erfüllung
Kaufpreisforderung
angenommen
umgehend
Anspruch
Klägerin
Auflassung
Grundstücks
erfüllt
.
Beklagte
versehentlich
absichtlich
Überweisungsauftrag
angegebenen
abgewichen
ist
rechtfertigt
Auffassung
Revision
andere
Beurteilung
.
Beklagte
konnte
Absprache
Empfänger
ausgehen
Überweisung
verfolgte
Zweck
Abweichung
erreicht
werde
.
trug
alleinige
Risiko
andernfalls
Rückgängigmachung
Kontobelastung
verpflichtet
gewesen
wäre
.
auch
volle
Beweislast
Erreichung
Überweisung
verfolgten
Zwecks
trug
sind
Klägerinnen
Ansicht
Revision
auch
Beweisnachteile
entstanden
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Begründung
Berufungsgericht
Rückbuchungsanspruch
Klägerin
verneint
hat
Klägerinnen
begründen
Beklagte
habe
Weisung
missachtet
Empfängerbank
treuhänderische
Verwaltung
Überweisungsbetrages
Nachweis
Bebaubarkeit
verkauften
Grundstückes
Übereignung
Tauschgrundstücks
vereinbaren
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Klägerinnen
hätten
Weisung
erteilt
ist
rechtsfehlerhaft
.
beruht
ausschließlich
Zeugenaussage
Angestellten
Beklagten
.
Klägerin
hat
Berufungsgericht
entsprechenden
Antrages
Klägerinnen
Vier-Augen-Gespräch
Weisung
erteilt
worden
sein
soll
gemäß
§
vernommen
noch
gemäß
§
angehört
.
Verfahrensweise
verstößt
Art
.
Abs.
vgl.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
i.V.
Art
.
Abs.
GG
vgl.
BVerfG
.
Grundsatz
Waffengleichheit
Anspruch
rechtliches
Gehör
Recht
Gewährleistung
fairen
Prozesses
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
erfordern
Partei
Vier-Augen-Gespräch
Zeugen
hat
Gelegenheit
gegeben
wird
Darstellung
Gesprächs
persönlich
einzubringen
.
Zweck
ist
Partei
gemäß
§
vernehmen
gemäß
§
anzuhören
Urteile
16
Juli
19
.
Dezember
f.
;
jeweils
m.w
.
.
.
Notwendigkeit
Partei
Gelegenheit
Äußerung
Formen
geben
setzt
Auffassung
Revisionserwiderung
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Vorbringen
BVerfG
.
gilt
allerdings
Tatrichter
Feststellungen
Gesprächsverlauf
nur
Aussage
Gegenpartei
benannten
Zeugen
zusätzlich
sonstige
Beweismittel
Indizien
stützt
Senat
Beschluss
11
.
Februar
XI
Beschluss
25
.
September
.
So
liegt
hier
aber
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Klägerinnen
behauptete
Weisung
sei
erteilt
worden
beruht
allein
Zeugenaussage
Angestellten
Beklagten
.
Klägerin
Verkäufer
Tauschvertrages
unabhängig
Eintritt
weiterer
Bedingungen
sofortigen
Zahlung
Restkaufpreises
verpflichtet
war
Überweisung
treuen
Händen
Empfängerbank
widersprochen
hätte
führt
Berufungsgericht
Rechtfertigung
Feststellung
nur
Zusammenhang
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger