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2707 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KWG
Abs.
Satz
.
1
.
August
Bank
genügt
Pflicht
§
Abs.
Satz
KWG
.
1
.
August
Kunden
schriftlich
leicht
verständlicher
Form
Sicherungseinrichtung
informieren
Information
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthalten
ist
Kunden
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
gesondert
hinweist
.
§
Bank
darf
Zustandekommen
Beratungsvertrages
Kunden
besonderes
Interesse
Nominalsicherheit
Geldanlage
offenbart
hat
Einlage
selbst
empfehlen
nur
gesetzliche
Mindestdeckung
Anlegerentschädigungsgesetz
besteht
.
Urteil
14
Juli
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Ellenberger
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
16
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Richter
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
abgesonderte
Befriedigung
Nebenintervenientin
gerichteten
möglichen
Versicherungsforderung
.
Beklagte
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
Jahr
gegründeten
B.
Bank
Folgenden
:
.
war
Einlagensicherungsfonds
Bundesverbandes
Deutscher
Banken
angeschlossen
Verbindlichkeiten
Kunden
Höhe
%
Einlagensicherung
jeweils
maßgeblichen
haftenden
Eigenkapitals
Bank
absichert
.
Vielmehr
unterlag
nur
Anlegerentschädigungsgesetz
so
angelegten
Kundengelder
nur
Höhe
%
Anlagesumme
Höchstbetrag
gesichert
waren
.
Insolvenzschuldnerin
hatte
streitverkündeten
Versicherer
Folgenden
:
Nebenintervenientin
Haftpflichtversicherung
Vermögensschäden
abgeschlossen
.
Klägerin
trat
erstmals
29
.
März
Insolvenzschuldnerin
Erwerbs
festverzinslichen
Geldanlage
.
Gespräch
Inhalt
Parteien
ist
Verlauf
aber
Sparbrief
DM
erwarb
unterzeichnete
"
Eröffnung
"
überschriebenes
Formular
Insolvenzschuldnerin
Anschluss
einzutragenden
Kundendaten
Angaben
§
GewG
einzigen
Unterschriftenfeld
folgenden
Inhalt
hat
:
"
5
.
Einbeziehung
Geschäftsbedingungen
Maßgebend
Geschäftsverbindung
sind
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bank
.
habe
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bank
Hinweisen
Einlagensicherung
erhalten
Kenntnis
genommen
bin
Geltung
einverstanden
.
gelten
einzelne
Geschäftsbeziehungen
Sonderbedingungen
Abweichungen
Ergänzungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthalten
.
Insbesondere
handelt
hierbei
Bedingungen
Scheckverkehr
ec-Karten
Sparverkehr
Wertpapiergeschäft
.
deutschen
Börsen
abzuwickelnden
Börsenaufträge
gelten
Bedingungen
Geschäfte
deutschen
Wertpapierbörsen
.
Wortlaut
einzelnen
Regelungen
kann
Geschäftsräumen
Bank
eingesehen
werden
.
Kontoinhaber
kann
auch
später
noch
Übersendung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sonderbedingungen
verlangen
.
"
erhielt
Klägerin
"
Anlage
Auftrag
"
bezeichnetes
Formular
Insolvenzschuldnerin
Einziehung
Anlagebetrages
ermächtigte
.
Seite
Formulars
befindet
weiteres
grau
unterlegtes
gesondert
unterschreibendes
Textfeld
ebenfalls
Klägerin
unterschrieben
wurde
:
"
habe/n
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bank
Hinweisen
Einlagensicherung
erhalten
Kenntnis
genommen
bin/sind
Geltung
einverstanden
.
gelten
auch
Sonderbedingungen
Sparverkehr
.
Verlangen
werden
ausgehändigt
.
Bedingungen
Anlagen
gehen
automatisch
.
"
Bezug
genommenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Insolvenzschuldnerin
Aushändigung
Klägerin
September
streitig
ist
heißt
Nummer
folgt
:
"
20
.
Sicherungseinrichtung
Schutz
Einlagen
Bank
ist
Mitglied
gesetzlichen
Einlagensicherung
Sinne
Anlegerentschädigungsgesetzes
.
Entschädigungsanspruch
ist
Höhe
begrenzt
.
Einlagen
Gegenwert
umgerechnet
ca.
DM
.
Verbindlichkeiten
Wertpapiergeschäften
Gegenwert
umgerechnet
Stand
ca.
DM
.
Berechnung
Höhe
Entschädigungsanspruches
ist
Betrag
Einlagen
Gelder
Marktwert
Finanzinstrumente
Eintritt
Entschädigungsfalles
zugrunde
legen
.
Entschädigungsanspruch
umfaßt
Rahmen
Obergrenze
auch
Erfüllung
entstandenen
Zinsansprüche
.
Obergrenze
bezieht
Gesamtforderung
Gläubigers
Institut
unabhängig
Zahl
Konten
Währung
Ort
Konten
geführt
Finanzinstrumente
verwahrt
werden
.
Entschädigung
kann
Deutscher
Mark
geleistet
werden
.
Entschädigungsanspruch
besteht
Einlagen
Gelder
Währung
Staates
Europäischen
Wirtschaftsraums
lauten
.
Ungesichert
sind
Genußrechte
eigene
Inhaber-Schuldverschreibungen
.
Anfrage
werden
Kunden
kostenlos
Informationen
Bedingungen
Sicherung
Geltendmachung
Entschädigungsansprüche
erforderlichen
Formalitäten
übersandt
.
"
Folgezeit
erwarb
Klägerin
Insolvenzschuldnerin
weitere
festverzinsliche
Sparbriefe
insgesamt
eröffnete
Tagesgeldkonto
Saldo
einzahlte
.
Auch
hierbei
unterzeichnete
jeweils
ersten
Fall
gleichlautenden
"
Anlage
Auftrag
"
leistete
Hinweis
Einlagensicherung
gesonderte
Unterschrift
.
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
verhängte
7
.
April
Moratorium
Geschäftstätigkeit
Insolvenzschuldnerin
stellte
20
.
Mai
Entschädigungsfall
.
Tag
beliefen
verzinsten
Einlagen
Klägerin
insgesamt
.
August
erhielt
Entschädigungseinrichtung
gesetzlichen
Entschädigungsbetrag
ausbezahlt
.
Beklagte
erkannte
Höhe
überschießenden
Einlagen
Insolvenztabelle
angemeldeten
Betrag
vertragliche
Rückzahlungsforderung
.
August
zahlte
Klägerin
ersten
Abschlag
.
Klägerin
hält
Insolvenzschuldnerin
Ausfall
Einlagen
schadensersatzrechtlich
haftbar
wirft
fehlerhafter
Beratung
Pflicht
§
Abs.
Satz
KWG
Kunden
schriftlich
leicht
verständlicher
Form
Einlagensicherung
geltenden
Bestimmungen
informieren
verletzt
haben
.
Insbesondere
habe
Insolvenzschuldnerin
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erstmals
September
ausgehändigt
.
ordnungsgemäßer
Aufklärung
hätte
Geld
Insolvenzschuldnerin
anderen
Bank
angelegt
.
Klage
hat
Klägerin
erster
Linie
beschränkt
Anspruch
Leistung
Nebenintervenientin
Zahlung
Höhe
bezifferten
Ausfalls
unverzinsten
Einlagen
erstatteten
Zinsen
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
Nebenintervenientin
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Berücksichtigung
weiteren
Beklagten
1
.
Mai
geleisteten
Abschlagszahlung
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
tenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Revision
ist
Säumnis
Beklagten
Revisionsverhandlung
streitiges
Urteil
entscheiden
Seite
Rechtsstreit
beigetretene
Nebenintervenientin
Verhandlung
aufgetreten
ist
Revisionsanträge
verlesen
hat
.
war
§
Halbs
.
berechtigt
vgl.
Urteil
13
.
April
ZR
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
.
Bestehen
Haftpflichtversicherung
Pflichtverletzungen
Insolvenz
gefallenen
Versicherungsnehmers
verursachte
Schäden
eintrittspflichtig
sei
könne
Geschädigte
Insolvenzverwalter
unmittelbare
Klage
Zahlung
beschränkt
Leistung
Versicherungsforderung
Anspruch
nehmen
.
sonst
einzuschlagenden
Weg
Anmeldung
Insolvenztabelle
sei
Fällen
§
gerade
verwiesen
.
Klägerin
stehe
jedoch
geltend
gemachten
Recht
abgesonderte
Befriedigung
zugrunde
gelegte
Schadensersatzanspruch
Pflichtverletzung
Insolvenzschuldnerin
.
Verstoß
Insolvenzschuldnerin
Informationspflichten
allein
Betracht
kommenden
§
Abs.
Satz
KWG
KWG
abweichende
Angabe
Folgenden
jeweils
1
.
August
31
Juli
geltenden
Fassung
sei
feststellbar
.
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Insolvenzschuldnerin
enthaltenen
Hinweise
Einlagensicherung
genügten
§
Abs.
Satz
KWG
Inhalt
Schriftlichkeit
Verständlichkeit
gestellten
Anforderungen
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
habe
Klägerin
obliegenden
Nachweis
erbracht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
ausgehändigt
worden
seien
.
Insolvenzschuldnerin
habe
auch
Pflicht
Klägerin
möglicherweise
gekommenen
Beratungsvertrag
verletzt
.
Klägerin
getätigten
Einlagen
seien
-9-
risikobehaftet
gewesen
.
seinerzeit
statistisch
eher
geringen
Risikos
Bankeninsolvenz
sei
Insolvenzschuldnerin
gehalten
gewesen
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltenen
Hinweis
abstrakte
Insolvenzrisiko
aufzuklären
Zugehörigkeit
anderer
Kreditinstitute
weiterreichenden
Einlagensicherungssystemen
hinzuweisen
.
Klägerin
habe
auch
substantiiert
dargelegt
Mitarbeiter
Insolvenzschuldnerin
Abschluss
einzelnen
Einlagegeschäfte
konkrete
Gefahr
Insolvenz
gekannt
verschwiegen
hätten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Allerdings
hat
Revision
Insolvenzschuldnerin
Klägerin
Informationspflicht
§
Abs.
Satz
KWG
verstoßen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Prüfung
möglichen
Pflichtverletzung
§
Abs.
Satz
KWG
beschränkt
insoweit
unangegriffen
Verletzung
Informationspflichten
§
Abs.
Sätze
KWG
verneint
.
Insolvenzschuldnerin
§
Abs.
Satz
KWG
Preisaushang
Zugehörigkeit
Sicherungseinrichtung
informiert
hat
wird
Klägerin
behauptet
.
Auch
Verletzung
besonderen
Informationspflichten
Abs.
Sätze
KWG
scheidet
vorliegend
.
Klägerin
hat
nur
Einlageformen
gewählt
Art
Einlagensicherung
Anlegerentschädigungsgesetz
Art
.
Gesetzes
Umsetzung
EG-Ein-
lagensicherungsrichtlinie
EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie
16
Juli
.
S.
;
Folgenden
:
erfasst
sind
.
Informationspflichten
§
Abs.
Sätze
KWG
beziehen
nur
Einlagen
rückzahlbaren
Gelder
Schutzumfang
Anlegerentschädigungsgesetzes
generell
ausgeschlossen
sind
vgl.
Fischer
Kreditwesengesetz
3
.
Aufl
.
.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Vorschrift
§
Abs.
Satz
KWG
auch
anlegerschützende
Funktion
beigemessen
.
ergibt
bereits
Wortlaut
Vorschrift
Kreditinstituten
gerade
Verhältnis
Kunden
vor-)vertragliche
Informationspflichten
auferlegt
.
spricht
auch
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
KWG
.
Bereits
gesetzliche
Anforderung
Kreditinstitut
bewirkende
Information
Kunden
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
"
erfolgen
hat
macht
deutlich
Informationspflicht
abzielt
Kapitalanleger
Gesichtspunkt
Einlagensicherung
sensibilisieren
antwortliche
sachkundige
Entscheidung
Auswahl
Kreditinstituts
ermöglichen
vgl.
Hanten
Gesetz
Kreditwesen
Band
132
.
Aktualisierung
.
7
;
Papenthin
Kreditwesengesetz
1
.
Aufl
.
.
30
;
Sethe
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
.
;
Ergebnis
ebenso
Kreditwesengesetz
13
.
Aufl
.
S.
;
Pannen
Krise
Insolvenz
Kreditinstituten
2
.
Aufl
.
S.
;
Einlagensicherung
Banken
Sparkassen
Anlegerentschädigungsgesetz
S.
.
Schließlich
entspricht
anlegerschützende
Funktion
§
Abs.
Satz
KWG
auch
Willen
Gesetzgebers
Zielrichtung
zugrunde
liegenden
EG-Richtlinien
.
Neufassung
Abs.
KWG
Artikel
Gesetzes
Umsetzung
EGEinlagensicherungsrichtlinie
EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie
16
Juli
.
S.
sollten
Artikel
Abs.
Artikel
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
30
.
Mai
Einlagensicherungssysteme
.
Nr.
S.
31
.
Mai
;
Folgenden
:
Einlagensicherungsrichtlinie
Artikel
Abs.
Artikel
Abs.
Richtlinie
europäischen
Parlaments
Rates
3
.
März
Systeme
Entschädigung
Anleger
.
Nr.
S.
26
.
März
;
Folgenden
:
Anlegerentschädigungsrichtlinie
umgesetzt
werden
vgl.
BT-Drucksache
S.
.
Richtlinien
bezeichnen
Erwägungsgründen
Information
Kapitalanleger
wesentlichen
Bestandteil
Anlegerschutzes
.
Revision
genügt
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Insolvenzschuldnerin
enthaltene
Hinweis
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
KWG
.
Vorschrift
haben
Kreditinstitute
Pflicht
"
Kunden
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
schriftlich
leicht
verständlicher
Form
Sicherung
geltenden
Bestimmungen
Umfang
Höhe
Sicherung
informieren
"
.
hat
Darstellung
so
erfolgen
Einlagensicherungsrichtlinie
Artikel
Abs.
Satz
Anlegerentschädigungsrichtlinie
Artikel
Abs.
Satz
Ausdruck
gebrachten
nationalen
Gesetzgeber
aufgegriffenen
Anliegen
Europäischen
Gesetzgebers
Rechnung
getragen
wird
Kunden
bereits
Vertragsverhältnisses
Mindestmaß
Aufwand
Einlagensicherung
Augen
führen
Ermittlung
jeweiligen
Sicherungssystems
ermöglichen
vgl.
BT-Drucksache
S.
.
notwendige
Kundeninformation
wird
insbesondere
Wiedergabe
Beschreibung
Höhe
Umfang
Sicherung
maßgeblichen
Wortlauts
Anlegerentschädigungsgesetzes
sichergestellt
.
Maßgaben
ist
Insolvenzschuldnerin
verwendete
Klausel
beanstanden
.
Klausel
verweist
einleitend
Zugehörigkeit
Insolvenzschuldnerin
gesetzlichen
Einlagensicherungssystem
benennt
Anlegerentschädigungsgesetz
maßgeblichen
Bestimmungen
gibt
näheren
Darstellung
Umfang
Höhe
Sicherung
Vorschriften
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Absätze
§
Abs.
Satz
wesentlichen
Inhalt
zutreffend
.
war
auch
wirtschaftlich
unerfahrenen
Kunden
hinreichend
klar
ersichtlich
Insolvenzschuldnerin
umfassende
Einlagensicherung
gewährleistet
war
.
Erkenntnis
Revision
meint
Erwägung
abstrakten
Möglichkeit
Bankeninsolvenz
gewonnen
werden
könne
überzeugt
Blick
bloße
Existenz
Einlagensicherung
Hinweis
enthaltene
deutlich
dargestellte
Beschränkung
Entschädigung
.
Revision
Stütze
Auffassung
herangezogenen
Entscheidungen
8
.
Dezember
21
.
Dezember
ergibt
;
befassen
Pflichten
Notars
Treuhänders
Fremdanlage
Kundengeldern
sind
einschlägig
.
Erfordernis
leichten
Verständlichkeit
Information
ist
auch
dann
erfüllt
Information
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kreditinstituts
erteilt
Kunde
gesondert
hingewiesen
wird
.
Hinblick
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
KWG
genügt
schriftlicher
Hinweis
Einlagensicherung
Wahrnehmung
durchschnittlich
verständigen
Kunden
Sensibilisierung
Gesichtspunkt
Einlagensicherung
gewährleistet
ist
.
kann
gegebenenfalls
auch
Rahmen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erfolgen
hier
Kontoeröffnungsformular
auch
einzelnen
Anlageauftragsformularen
Kreditinstituts
ausdrücklich
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Hinweisen
Einlagensicherung
verwiesen
wird
Hinweis
sonstigen
Erklärungen
Kunden
optisch
abgesetzt
Kunden
gesondert
unterschreiben
ist
.
Dann
sind
auch
durchschnittlich
verständigen
Kunden
Existenz
Hinweises
auch
Standort
weiteres
erkennbar
.
Revision
aufgeworfenen
Frage
optischen
Hervorhebung
Hinweises
Abgrenzung
eigentlichen
Geschäftsbedingungen
kommt
Bedeutung
.
Revision
war
durchschnittlichen
Bankkunden
Klägerin
Hinweises
Auftragsformular
Auffinden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Insolvenzschuldnerin
enthaltenen
Information
Einlagensicherung
auch
unschwer
möglich
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
insgesamt
Klauseln
enthalten
sind
übermäßig
lang
noch
unübersichtlich
gestaltet
.
erstrecken
zweispaltig
angeordnet
über
Seiten
sind
Schriftgröße
graphischen
Darstellung
gut
lesbar
.
durchnummerierten
Klauseln
ist
größerer
Schrift
Fettdruck
verfasste
gut
wahrnehmbare
Überschrift
kenntlich
gemacht
jeweils
Absatz
Einzug
optisch
abgegrenzter
Text
nachfolgt
.
hier
Überschrift
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Wortlaut
Sicherungseinrichtung
Schutz
Einlagen
"
Formularen
enthaltenen
"
Hinweis
Einlagensicherung
"
fügig
abweicht
ist
unschädlich
Wahrnehmung
noch
Verständlichkeit
Information
beeinträchtigt
werden
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Erfordernis
Schriftlichkeit
Information
erfüllt
.
gesonderten
Unterzeichnung
Information
Kunden
bedarf
.
§
Abs.
Satz
KWG
erforderliche
Schriftlichkeit
soll
Schutzzweck
Norm
nur
mündliche
somit
flüchtige
Information
ausschließen
.
bedeutet
Schriftform
Sinne
§
Abs.
.
Norm
rechtsgeschäftliche
Willenserklärungen
bezieht
sieht
gesetzlich
vorgeschriebene
schriftliche
Form
Unterschrift
Ausstellers
Urkunde
eigenhändige
Namensunterzeichnung
notariell
beglaubigtes
Handzeichen
.
soll
Erklärende
Abgabe
Willenserklärung
Regel
unüberlegten
voreiligen
vertraglichen
Bindungen
gewarnt
werden
.
Zielrichtung
ist
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
KWG
vergleichbar
.
Auslegung
spricht
entscheidend
auch
bungsgeschichte
Jahr
geänderten
§
Abs.
Satz
KWG
.
gleichlautenden
Gesetzentwürfe
Bundesregierung
BT-Drucksache
damaligen
Regierungsfraktionen
BT-Drucksache
sahen
§
Abs.
Satz
noch
Informationen
Satz
anderen
Erklärungen
enthalten
gesondert
Kunden
unterschrieben
werden
sollten
.
Verlauf
Gesetzgebungsverfahrens
wurde
Erfordernis
Empfehlung
Finanzausschusses
Deutschen
Bundestages
gestrichen
Flexibilität
Kreditinstitute
Information
Kunden
erhöhen
Informationsaufwand
Kreditinstitute
notwendige
Maß
vermindern
vgl.
BT-Drucksache
S.
f.
.
lässt
nur
Schluss
Erfordernis
Schriftlichkeit
bloße
Aushändigung
schriftlichen
Unterlage
erfüllt
werden
kann
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
obliegenden
Nachweis
Pflichtverletzung
Insolvenzschuldnerin
unterlassener
Information
§
Abs.
Satz
KWG
erbracht
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Klägerin
Beweislast
behauptete
Informationspflichtverletzung
trägt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
trägt
Beratungspflichtverletzung
behauptet
Beweislast
.
Nachweis
negativen
Tatsache
verbundenen
Schwierigkeiten
werden
ausgeglichen
andere
Partei
behauptete
Fehlberatung
substantiiert
bestreiten
darlegen
muss
Einzelnen
beraten
aufgeklärt
worden
sein
soll
.
Anspruchsteller
obliegt
dann
Nachweis
Darstellung
zutrifft
.
.
;
vgl.
nur
225
;
.
;
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
f.
jeweils
m.w
.
.
Grundsätze
gelten
auch
Informationspflicht
§
Abs.
Satz
KWG
.
Berufungsgericht
Beweislast
Klägerin
schriftlichen
Bestätigung
Aushändigung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
begründet
hat
kommt
.
insoweit
erhobenen
Angriffe
Revision
gehen
Leere
.
Revision
ist
tatrichterliche
Würdigung
Klägerin
sei
Nachweis
behauptete
unterbliebene
Aushändigung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Konteneröffnung
erster
Sparbriefzeichnung
29
.
März
schuldig
geblieben
frei
Rechtsfehlern
.
unterliegt
nur
eingeschränkten
Überprüfung
Revisionsgericht
kann
lediglich
überprüft
werden
Streitstoff
umfassend
widerspruchsfrei
Verstoß
Erfahrungssätze
gewürdigt
worden
ist
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteile
26
.
Oktober
XI
27
18
.
Dezember
XI
.
27
.
Mai
XI
.
.
Fehler
sind
Berufungsgericht
unterlaufen
.
Rechtsstreit
Seiten
Beklagten
beigetretene
Nebenintervenientin
ist
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
.
hat
Schriftsatz
13
.
Juni
Einzelnen
dargelegt
zuständige
Mitarbeiter
Insolvenzschuldnerin
Klägerin
Gespräch
29
.
März
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ausgehändigt
Geschäftsbedingungen
Nummer
enthaltenen
Hinweis
Einlagensicherung
hingewiesen
habe
.
hat
Klägerin
Nachweis
oblegen
Darstellung
zutrifft
.
insoweit
Ergebnisses
Beweisaufnahme
getroffene
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
unterlassen
Empfangsbekenntnis
Klägerin
Anlageauftragsformular
kritischen
Prüfung
unterziehen
erhebliche
Zweifel
inhaltlichen
Richtigkeit
Bestätigung
bestünden
Lebenserfahrung
auszugehen
sei
Klägerin
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erst
Zuge
Unterzeichnung
Anlageauftrags
erhalten
habe
ohnedies
selten
Anlagegeschäften
Rede
stehenden
Art
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
zusammen
weiteren
Unterlagen
Mappe
Kunden
erst
Geschäftsabschluss
überlassen
würden
.
Erfahrungssatz
besteht
indes
.
stützt
Revision
insoweit
neues
tatsächliches
Vorbringen
Revisionsverfahren
mehr
berücksichtigt
werden
kann
§
.
Klägerin
hat
Vorinstanzen
behauptet
noch
Beweis
gestellt
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
29
.
März
erst
Unterzeichnung
Auftragsformulars
ausgehändigt
worden
seien
;
vielmehr
hat
generell
Überlassung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Abrede
gestellt
.
Auffassung
Revision
bedurfte
Berufungsgericht
auch
weiteren
Feststellungen
Frage
genau
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
überlassen
worden
sind
.
Einwand
liegt
Annahme
zugrunde
Beklagte
trage
Beweislast
ordnungsgemäße
Information
§
Abs.
Satz
KWG
.
ist
indes
Fall
.
Vielmehr
hätte
Klägerin
darlegen
Beweis
stellen
müssen
Information
bereits
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
Insolvenzschuldnerin
so
rechtzeitig
erteilt
worden
sei
ausreichend
Gelegenheit
hatte
Inhalt
vertraut
machen
.
fehlt
jedoch
.
Berufungsgericht
hat
auch
Recht
weiteren
Feststellungen
Frage
getroffen
Klägerin
weiteren
Geldanlagen
erneut
Einlagensicherung
Insolvenzschuldnerin
informiert
worden
ist
.
Vielmehr
genügte
Information
Beginn
Geschäftsbeziehung
29
.
März
.
Adressat
§
Abs.
Satz
KWG
geschuldeten
Information
ist
Neukunde
Kreditinstituts
.
spricht
bereits
Wortlaut
Vorschrift
Information
Kunden
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
"
erfolgen
hat
.
zeitliche
Festlegung
Artikel
Abs.
Richtlinie
93/22/EWG
Rates
10
.
Mai
Wertpapierdienstleistungen
.
Nr.
S.
11
.
Juni
;
Folgenden
:
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
zurückgeht
vgl.
BT-Drucksache
S.
stellt
einzelne
Einlagengeschäft
Kunden
Beginn
umfassend
verstehenden
Geschäftsbeziehung
Kunden
Kreditinstitut
Fischer
Kreditwesengesetz
3
.
Aufl
.
.
56
;
Hanten
Gesetz
Kreditwesen
Band
Stand
:
132
.
Aktualisierung
.
f.
;
Kreditwesengesetz
Band
Stand
:
.
Anm
.
4
;
Sethe
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
.
.
belegt
auch
Systematik
§
Abs.
KWG
:
Information
Satz
Neukunden
beschränkt
ist
richten
Sätze
zeitliche
Festlegung
vorsehen
auch
Altkunden
vgl.
Anlegerschutz
Recht
Vermögensverwaltung
S.
.
;
Einlagensicherung
Banken
Sparkassen
Anlegerentschädigungsgesetz
S.
.
2
.
halten
Ausführungen
Berufungsgerichts
Insolvenzschuldnerin
habe
auch
Aufklärungspflichten
Beratungsvertrag
verletzt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
entgegenstehender
Feststellungen
Berufungsurteil
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Vorbringens
Klägerin
lässt
Zustandekommen
Beratungsvertrages
noch
Beratungsverschulden
schuldnerin
verneinen
.
Tritt
Anlageinteressent
Bank
Anlage
Geldbetrages
beraten
werden
wird
liegende
Angebot
Abschluss
Beratungsvertrages
stillschweigend
Aufnahme
Beratungsgesprächs
angenommen
vgl.
Senat
;
.
9
;
ferner
Urteil
21
.
März
XI
.
.
Voraussetzungen
sind
Beklagten
bestrittenen
Vorbringen
Klägerin
erfüllt
.
behauptet
näher
genannten
Zeitpunkten
Räumlichkeiten
Insolvenzschuldnerin
begeben
Fall
telefonischen
Kontakt
aufgenommen
haben
bestimmten
Geldbetrag
"
sicher
"
guten
Zinssätzen
"
anzulegen
.
habe
Kundenberater
verschiedenen
Geldanlagemöglichkeiten
Insolvenzschuldnerin
vorgestellt
bestimmtes
Anlagegeschäft
empfohlen
.
Inhalt
Umfang
Beratungspflichten
hängen
Umständen
Einzelfalles
.
Beratung
muss
objektgerecht
sein
Senat
.
Maßgeblich
sind
einerseits
Wissensstand
Risikobereitschaft
Anlageziel
Kunden
andererseits
allgemeinen
Risiken
etwa
Konjunkturlage
Entwicklung
Kapitalmarktes
speziellen
Risiken
besonderen
Umständen
Anlageobjekts
ergeben
Senat
;
.
12
;
ferner
Urteil
21
.
März
XI
.
.
Aufklärung
Kunden
Umstände
richtig
vollständig
sein
hat
Senatsurteil
9
.
Mai
XI
ZR
muss
Bewertung
Empfehlung
Anlageobjektes
Berücksichtigung
genannten
Gegebenheiten
ante
betrachtet
lediglich
vertretbar
sein
.
Risiko
Anlageentscheidung
Nachhinein
falsch
erweist
trägt
Kunde
Senatsurteil
21
.
März
XI
.
.
Ausgehend
Maßstäben
war
Grundlage
Vorbringens
Klägerin
Empfehlung
Insolvenzschuldnerin
selbst
emittierten
Sparbriefe
Anlage
Tagesgeldkontos
anlegergerecht
stellt
Schadensersatz
verpflichtendes
Beratungsverschulden
.
Beweis
gestellten
Behauptung
hatte
Klägerin
Kundenberater
Insolvenzschuldnerin
einzelnen
Anlagegesprächen
erläutert
langfristige
Anlage
Zwecke
Altersvorsorge
suchen
sicheren
Geldanlage
guten
Zinssätzen
interessiert
sein
.
Anlageziel
Altersvorsorge
Inkaufnahme
Verlustrisiken
generell
ausschließt
bedarf
hier
Entscheidung
.
Behauptung
Klägerin
war
aber
"
sicheren
"
Geldanlage
gelegen
.
kann
nur
verstanden
werden
jedenfalls
eingezahlte
Kapital
erhalten
bleiben
sollte
.
Anlageziel
war
Kundenberater
Insolvenzschuldnerin
empfohlenen
Geldanlagen
erreichen
.
Insolvenzschuldnerin
war
Einlagensicherungsfonds
Bundesverbandes
Deutscher
Banken
angeschlossen
so
Einlagen
§
Abs.
beschränkten
Entschädigungsanspruches
nur
Höhe
%
Anlagebetrag
überhaupt
sicher
waren
.
Klägerin
Risiko
Hinweis
§
Abs.
Satz
KWG
hinreichend
bewusst
war
ist
Zusammenhang
unerheblich
.
Insoweit
kommt
allein
empfohlenen
Geldanlagen
Anlageziel
Klägerin
entsprachen
gar
hätten
angeboten
werden
dürfen
.
Insolvenzschuldnerin
eigenen
Portfolio
passenden
"
Anlageprodukte
verfügte
hätte
Anlagewunsch
Klägerin
abweisen
müssen
;
Empfehlung
Anlageprodukten
anderer
Banken
war
verpflichtet
.
Hätte
Klägerin
etwa
attraktiven
Zinsen
gleichwohl
weiterhin
Interesse
Geldanlage
Insolvenzschuldnerin
gezeigt
hätte
Kundenberater
hervorgehobenen
Sicherungsbedürfnisses
Klägerin
unmissverständlich
denkbaren
Insolvenzfall
nur
unvollständige
Einlagensicherung
Insolvenzschuldnerin
hinweisen
müssen
.
Insoweit
durfte
verlassen
Klägerin
Hinweis
§
Abs.
Satz
KWG
Kenntnis
genommen
richtigen
Schlüsse
gezogen
hatte
.
weiteren
Revision
angegriffenen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Fragen
Klägerin
ungefragt
abstrakte
Risiko
Bankeninsolvenz
Unterschiede
Umfang
Einlagensicherung
privater
Banken
aufzuklären
war
kommt
.
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
noch
weitere
tatsächliche
Feststellungen
behaupteten
Beratungsverschulden
gegebenenfalls
Verjährungseinrede
treffen
hat
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung