You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

766 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
XI
ZB
11
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KapMuG
Abs.
Ist
Rechtsstreit
§
Abs.
KapMuG
ausgesetzt
worden
können
Parteien
jederzeit
Fortsetzung
verlangen
auch
zuvor
Aussetzungsbeschluss
Rechtsmittel
eingelegt
haben
.
Beschluss
11
.
September
XI
ZB
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Zusammenhang
23
.
August
gezeichneten
Beteiligung
Medienfonds
GmbH
Co.
Folgenden
:
Fonds
.
stützt
Klagebegehren
angebliche
Prospektverantwortung
Beklagten
rechtlichen
Gesichtspunkt
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Begründung
Anlage
herausgegebene
Prospekt
sei
inhaltlich
verschiedenen
Gründen
falsch
.
nimmt
Beklagte
Beteiligung
finanzierende
Bank
Anspruch
Begründung
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
Eingehung
Darlehensvertrages
verletzt
.
Weiteren
hat
Beklagten
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärung
erklärt
.
Gesellschaftszweck
Fonds
ist
weltweite
Entwicklung
Co-)Produktion
Verwertung
Vermarktung
Vertrieb
Musikproduktionen
anderer
audiovisueller
Produktionen
Nebenrechten
.
Anlagemodell
sieht
obligatorische
Fremdfinanzierung
Anlegers
Höhe
%
Beteiligungsbetrages
Beklagte
.
Kläger
gezeichnete
Anlage
entwickelte
prognostiziert
.
blieben
Ausschüttungen
Prognosen
.
anderen
entzog
Finanzamt
Fonds
gewährte
steuerliche
kennung
Abschreibungsmodell
.
Initiator
Fonds
ist
unzutreffenden
steuerlichen
Gestaltung
Fonds
rechtskräftig
mehrjährigen
Haftstrafe
verurteilt
worden
.
Oberlandesgericht
ist
Aktenzeichen
Verfahren
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
nachfolgend
:
durchgeführt
worden
Musterentscheid
30
.
Dezember
nunmehr
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
ZB
anhängig
ist
.
Beklagte
ist
dort
Musterbeklagte
.
klären
sind
Verfahren
hiesige
Beklagte
betrifft
Prospektverantwortlichkeit
Fehlerhaftigkeit
Prospekts
.
2
.
Beschluss
19
November
hat
Landgericht
Verfahren
§
KapMuG
ausgesetzt
.
haben
Parteien
Rechtsbehelfe
eingelegt
.
Schriftsatz
22
.
August
hat
Kläger
Fortsetzung
Verfahrens
beantragt
Rechtsstreit
entscheidungsreif
Aussetzung
Verfahrens
§
KapMuG
zulässig
gewesen
sei
.
Antrag
hat
Landgericht
abgelehnt
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
Landgerichts
aufgehoben
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
sei
auch
§
Abs.
KapMuG
gestützten
Aussetzungsbeschluss
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
hier
Anwendungsbereich
§
Abs.
KapMuG
eröffnet
sei
§
Abs.
Satz
KapMuG
Anwendung
komme
.
Aussetzungsbeschluss
sei
zwar
Rechtskraft
erwachsen
Beschwerde
eingelegt
worden
sei
.
handele
aber
nur
Rechtskraft
formellen
Sinne
Landgericht
hindere
Fortsetzung
Verfahrens
sprechenden
Argumenten
Klägers
befassen
.
gelte
insbesondere
Umstand
Kläger
Ansprüche
auch
Verletzung
darlehensvertraglichen
Pflichten
Beklagten
stütze
Aussetzung
Verfahrens
§
unzulässig
gewesen
sei
.
Beharren
formellen
Rechtskraft
gesetzeskonformen
Aussetzungsbeschlusses
würde
herbeigeführten
Zustand
perpetuieren
.
Übrigen
sei
Beschwerde
angefochtenen
Beschluss
§
Abs.
Nr.
statthaft
zulässig
.
Beschwerde
sei
auch
begründet
.
Aussetzung
Verfahrens
sei
vorliegend
unzulässig
gewesen
Voraussetzungen
§
Abs.
KapMuG
vorgelegen
hätten
.
bestehe
Beschwerdegericht
Ermessen
Verfahren
wieder
aufgenommen
werde
;
vielmehr
sei
zwingend
.
Landgericht
habe
Antrag
Klägers
neu
entscheiden
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Beklagte
Aufhebung
Beschlusses
Beschwerdegerichts
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Klägers
Entscheidung
Landgerichts
.
II
.
statthafte
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
Ablehnung
Verfahrensfortsetzung
Landgericht
rechtsfehlerhaft
angesehen
Beschluss
aufgehoben
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgegangen
Landgericht
Antrags
Klägers
Fortsetzung
Verfahrens
pflichtgemäßem
Ermessen
befinden
hat
Rechtskraft
Aussetzungsbeschlusses
gehindert
ist
.
Aufhebung
Aussetzungsbeschlusses
steht
Einlegung
Rechtsbehelfs
Parteien
rechtskräftig
geworden
ist
.
eingetretene
Unanfechtbarkeit
gilt
nur
Aussetzungsbeschluss
selbst
aber
Entscheidung
Landgerichts
Aussetzungsbeschluss
aufgehoben
wird
vgl.
Beschluss
26
Juli
ZB
.
Aufhebbarkeit
unanfechtbaren
Vorlagebeschlusses
§
Abs.
KapMuG
.
folgt
spezieller
Regelungen
KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz
hier
anwendbaren
§
§
ausgesetzten
Verfahrens
grundsätzlich
zulassen
Entscheidung
Ermessen
Gerichts
stellen
einerseits
Aussetzungszwang
andererseits
Fortsetzungspflicht
besteht
.
stellt
anders
Rechtsbeschwerde
meint
Aufhebung
Aussetzungsbeschlusses
auch
Umgehung
Frist
Abs.
.
Ganz
Gegenteil
verlangt
verfassungsrechtliche
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
Aufhebung
§
Abs.
KapMuG
erlassenen
Aussetzungsbeschlusses
.
ist
Kläger
zuzumuten
Verletzung
darlehensvertraglicher
Pflichten
geführter
ausgesetzt
bleibt
unabsehbare
Zeit
Ergebnis
Musterverfahrens
warten
muss
feststeht
Ausgang
Musterverfahrens
Prozess
tatsächlich
ankommt
.
kommt
Anleger
gesetzeswidrige
Aussetzung
gegebenenfalls
erhebliche
Rechtsnachteile
erleiden
kann
.
Vergehen
Abschluss
Musterverfahrens
Jahre
kann
Kläger
Prozess
erhebliche
Schwierigkeiten
haben
Pflichtverletzung
Bank
Zusammenhang
Darlehensgewährung
beweisen
können
so
Zeugen
verstorben
sind
Zeitablaufs
mehr
genau
Inhalt
Beratungsgesprächs
erinnern
können
vgl.
Senatsbeschluss
16
.
Juni
XI
.
.
Maßgaben
hat
Beschwerdegericht
Recht
angenommen
Landgericht
Fortsetzung
Verfahrens
hätte
ablehnen
dürfen
Antrag
Klägers
hätte
entsprechen
müssen
.
Aussetzungszwang
Aufhebung
Aussetzungsbeschlusses
verbieten
würde
besteht
.
Aussetzung
Rechtsstreits
Landgericht
ist
fehlerhaft
Senat
streitgegenständlichen
Fonds
Parallelfall
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
KapMuG
Streitverhältnis
Parteien
insoweit
Anwendung
findet
Ansprüche
vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
Darlehensverhältnis
Streit
sind
vgl.
Senatsbeschluss
30
November
XI
ZB
.
.
.
Vielmehr
ist
Fortsetzung
Verfahrens
geboten
.
Aussetzung
§
Abs.
KapMuG
ist
dargelegt
rechtsfehlerhaft
.
Aussetzung
§
kommt
ebenfalls
Betracht
Voraussetzungen
Senat
vergleichbaren
Fall
ebenfalls
bereits
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
vorliegen
vgl.
Senatsbeschluss
16
.
Juni
XI
.
.
Andere
Aussetzungstatbestände
sind
ersichtlich
.
2
.
Kostenentscheidung
ergeht
.
Kosten
Beschwerdeund
bilden
Teil
Kosten
Rechtsstreits
unabhängig
Ausgang
Rechtsbeschwerdeverfahrens
§
§
.
Sache
unterliegende
Partei
tragen
hat
vgl.
Senatsbeschluss
30
November
XI
ZB
.
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung