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401 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
XI
ZB
10
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:101018BXIZB21.18.0
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anträge
Berichtigung
Rubrums
Senatsbeschlusses
31
.
August
Bescheinigung
Zeitpunkte
Zustellung
Beschlusses
Rubrum
genannten
Antragsgegner
werden
abgelehnt
.
Gründe
:
Antragsteller
hat
März
Kammergericht
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Nichtigkeitsklage
§
Urteil
Kammergerichts
30
.
September
beantragt
.
Kammergericht
hat
Antrag
Beschluss
28
.
Mai
zurückgewiesen
Gebührenwert
Nichtigkeitsklage
festgesetzt
.
Schreiben
4
.
Juni
hat
Antragsteller
beantragt
Beschluss
28
.
Mai
Rechtsbehelfsbelehrung
ergänzen
Zeitpunkt
Zustellung
Beschlusses
bescheinigen
.
Schreiben
5
.
Juni
hat
Antragsteller
beantragt
Beschluss
28
.
Mai
Feststellung
ergänzen
Prozesskostenhilfeverfahren
gerichtskostenfrei
ist
festgesetzten
Gebührenwert
herabzusetzen
Rubrum
Beschlusses
berichtigen
.
Schreiben
7
.
Juni
hat
ferner
beantragt
Nichtigkeit
Beschlusses
28
.
Mai
Vertretungsmangels
festzustellen
.
Kammergericht
hat
Antrag
7
.
Juni
Beschluss
13
.
Juni
zurückgewiesen
Rechtsbehelf
Prozesskostenhilfebeschluss
eröffnet
sei
Vertretungsmangel
bereits
gegeben
sei
Prozesskostenhilfeverfahren
kontradiktorisches
Verfahren
sei
.
weiteren
Beschluss
13
.
Juni
hat
Kammergericht
Anträge
Ergänzung
Beschlusses
28
.
Mai
Rechtsbehelfsbelehrung
Berichtigung
Rubrums
Feststellung
Prozesskostenhilfeverfahren
gebührenfrei
ist
zurückgewiesen
.
hat
Kammergericht
Beschluss
Wertfestsetzung
festgehalten
hingewiesen
Zustellung
Gegenseite
bescheinigt
werden
könne
kontradiktorischen
Prozesskostenhilfeverfahren
erforderlich
erfolgt
sei
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Juni
hat
Senat
Beschluss
31
.
August
Kosten
Antragstellers
unzulässig
verworfen
.
II
.
Rubrum
Senatsbeschlusses
31
.
August
ist
gemäß
§
berichtigen
offenbare
Unrichtigkeit
enthält
.
entspricht
nur
ergänzt
hiesigen
Antragsteller
Rubrum
Urteils
Kammergerichts
30
.
September
Antragsteller
Nichtigkeitsklage
wenden
möchte
Vorinstanzen
Prozesskostenhilfe
begehrt
hat
.
Parteien
Wiederaufnahmeverfahrens
sind
grundsätzlich
Parteien
Vorprozesses
aktive
Beteiligung
vorgelagerten
Prozesskostenhilfeverfahren
ist
Voraussetzung
Parteistellung
Nennung
Rubrum
18
.
Oktober
XI
.
.
Unerheblich
ist
ferner
Vorinstanz
ergangenen
Beschlüsse
Kammergerichts
nur
abgekürztes
Rubrum
32
.
Aufl
.
.
enthalten
.
Bescheinigung
Zeitpunkte
Zustellung
Beschlusses
31
.
August
gemäß
§
Abs.
ist
erteilen
.
Ansicht
Antragstellers
war
Beschluss
Rechtsmittel
gegeben
ist
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
übrigen
Beteiligten
Vorprozesses
zuzustellen
vgl.
Zöller/
Feskorn
32
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
wird
Antragsteller
hingewiesen
Antrag
Feststellung
Nichtigkeit
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
ergangenen
Senatsbeschlusses
31
.
August
unwirksam
ist
vgl.
Urteil
7
.
Juni
Beschlüsse
4
.
Februar
f.
24
.
März
NZV
.
8)
offensichtlich
§
§
Abs.
Satz
§
Nr.
erforderlichen
Unterzeichnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
fehlt
.
Abs.
§
Abs.
Nr.
vorgesehenen
Ausnahmen
sind
vorliegend
einschlägig
.
Antragsteller
kann
Bescheidung
weiterer
Eingaben
Sache
rechnen
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
KG
Entscheidung
13.06.2018