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571 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
29
Juli
Patentnichtigkeitssache
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Urteil
Senats
15
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
teilweise
unzulässig
Übrigen
unbegründet
.
1
.
Senat
Frage
erfinderischen
Tätigkeit
anders
teilt
hat
gerichtliche
Sachverständige
stellt
Auffassung
Beklagten
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Gegenstand
Erfindung
Fachmann
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergibt
ist
Rechtsfrage
Urteil
7
.
März
Vorausbezahlte
Telefongespräche
.
2
.
Beklagte
geltend
macht
Senat
habe
schungsentscheidung
getroffen
sei
abrupt
etablierten
Entscheidungspraxis
abgewichen
ist
Rüge
bereits
unzulässig
.
Beklagte
zeigt
ergänzend
vorgetragen
hätte
geltend
gemachte
Abweichung
früheren
Entscheidungen
aufmerksam
gemacht
worden
wäre
.
Unabhängig
ist
Senat
Urteil
Grundsätzen
Beurteilung
Patentfähigkeit
ausgegangen
auch
Beklagten
angeführten
Entscheidungen
Grunde
liegen
.
3
.
Auffassung
Beklagten
hat
Senat
lung
tatsächlichen
Grundlagen
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Beklagten
übergangen
.
Senat
hat
berücksichtigt
Internet-Telefonie
akzeptabel
angesehen
wird
Verzögerungszeit
Übertragung
Datenpaketen
halbe
Sekunde
beträgt
.
.
Beurteilung
Lehre
Streitpatents
auch
Störungen
hinnehmbar
sein
können
Sekunden
dauern
.
steht
Widerspruch
.
Erwägungen
beruhen
ausdrücklich
wiederholten
Annahme
Telefongesprächen
schon
geringfügige
Zeitverzögerungen
hörbaren
Qualitätseinbußen
führen
können
.
befassen
unterscheidenden
Frage
lange
Störung
beispielsweise
Übertragung
Datenpaketen
Verzögerungszeit
Millisekunden
andauert
zuverlässigere
teurere
Verbindung
gewechselt
wird
.
Senat
hat
Zusammenhang
auch
berücksichtigt
angeführten
Methoden
Ermittlung
Qualität
Datenübertragung
weniger
genau
sind
nur
grobe
Anhaltspunkte
liefern
.
.
Grundlage
Patentanspruch
Streitpatents
abweichend
Auffassung
Beklagten
gerichtlichen
Sachverständigen
ausgelegt
hat
stellt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
Senat
hat
Vortrag
Beklagten
individuelle
munikationsverbindung
Sinne
Streitpatents
verstehen
ist
berücksichtigt
.
.
Auffassung
Beklagten
hat
festgestellt
Stand
Technik
Lösungen
bekannt
waren
Verbindung
leitungsorientierter
Übertragung
gewechselt
wird
.
.
Senat
hat
berücksichtigt
Datenübertragung
Lehre
Streitpatents
bestimmten
Switches
erfolgt
.
hat
ausdrücklich
dargelegt
Ausdruck
"
Switch
"
Sinne
Streitpatents
verstehen
ist
.
ist
Grundlage
Ergebnis
gelangt
Einrichtung
auch
NK22
offenbarten
Lösung
eingesetzt
wird
.
.
Bewertung
Beklagte
gerichtlichen
Sachverständigen
abweicht
stellt
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Auslegung
Patentanspruchs
ist
Rechtsfrage
Urteil
13
.
Februar
.
Kettenradanordnung
.
Senat
hat
berücksichtigt
Praktikern
Bereich
öffentlichen
Fernmeldenetze
einerseits
Bereich
LAN-Technologie
andererseits
traditionell
Kluft
gab
Prioritätstag
noch
überwunden
war
.
.
Beurteilung
Prioritätstag
dennoch
bestand
vorhandenen
Lösungen
jeweils
anderen
Bereich
befassen
.
ist
Auffassung
Beklagten
Tatsachenfeststellung
rechtliche
Bewertung
maßgeblichen
Sachverhalts
.
Senat
hat
übersehen
Internet-Telefonie
ausschließlich
IP-Bereich
erfolgte
.
Senat
hat
Vorbringen
Beklagten
berücksichtigt
NK22
offenbarten
Lösung
nur
Verkehrsaufkommen
paketvermittelten
Netzes
insgesamt
aber
Qualität
individuellen
Kommunikationsverbindung
betrachtet
wird
.
.
hat
Umstand
Beurteilung
Patentfähigkeit
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
Auffassung
Beklagten
abweichende
rechtliche
Bewertung
vorgenommen
.
Senat
hat
Vorbringen
Beklagten
berücksichtigt
X.25-Übertragung
D-Kanal
Internet-Telefonie
erforderliche
Bandbreite
bietet
.
.
hat
Umstand
abweichende
rechtliche
Schlussfolgerungen
gezogen
auch
paketvermittelte
Übertragung
ISDN-B-Kanal
eingesetzt
wird
.
entscheidende
Kriterium
Wechseln
leitungsvermittelten
Übertragung
Lehre
Streitpatents
Verfügung
stehende
Bandbreite
Änderung
Zeitverzögerung
Rauschanteil
darstellt
.
.
Auffassung
Beklagten
hat
Senat
stellt
maßgebliche
Fachmann
umfangreiche
Berufserfahrung
hat
.
Aspekt
bedurfte
Urteil
ausdrücklichen
Erwähnung
Parteien
Streit
stand
auch
Sicht
Senats
selbstverständlich
war
.
Beweisbeschluss
Gutachten
gerichtlichen
verständigen
aufgeführten
Hilfskriterien
Beurteilung
erfinderischen
Tätigkeit
bedurften
Streitfall
ausdrücklichen
Erwähnung
.
Hilfskriterien
können
erfinderische
Tätigkeit
genommen
begründen
noch
ersetzen
.
können
lediglich
Einzelfall
geben
Stand
Technik
bekannten
Lösungen
besonders
kritisch
überprüfen
Hintergrund
allgemeinen
Fachwissens
hinreichende
Anhaltspunkte
Naheliegen
Gegenstands
Erfindung
bieten
erst
Ex-post-Sicht
Erfindung
führende
Anregung
enthalten
scheinen
Urteil
30
Juli
.
.
Streitfall
bestand
Anlass
.
Senat
hat
übersehen
Patentanspruch
derem
auch
Einrichtung
Komprimierung
Dekomprimierung
Daten
vorgesehen
ist
.
hat
Merkmal
ausschlaggebende
Bedeutung
Beurteilung
Patentfähigkeit
beigemessen
.
besonderen
Erwähnung
Merkmals
Entscheidungsgründen
bedurfte
.
Auch
Anhörungsrüge
zeigt
Tatsachenvortrag
eingehenderen
Erörterung
hätte
geben
können
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung