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1974 lines
18 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Photokatalytische
Titandioxidschicht
§
Verteidigt
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
Patentgericht
Streitpatent
geänderten
Fassung
Merkmalen
zuvor
gestellten
Hilfsantrags
weitere
geltenden
Unteranspruch
entnommene
Merkmale
hinzufügt
darf
mündlichen
Verhandlung
Kläger
vorgebrachtes
neues
Angriffsmittel
Patentfähigkeit
technischen
Lehre
jedenfalls
dann
verspätet
zurückgewiesen
werden
qualifizierte
Hinweis
Patentgerichts
Beklagten
Veranlassung
gab
mündlichen
Verhandlung
verteidigte
Fassung
Patents
bereits
Patentgericht
gesetzten
Frist
formulieren
.
Beschluss
23
.
August
Bundespatentgericht
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Urteil
Bundespatentgerichts
25
.
März
ist
wirkungslos
.
Kosten
Rechtsstreits
Kosten
Streithilfe
hat
Beklagte
tragen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Inhaberin
21
.
März
Inanspruchnahme
japanischer
Prioritäten
20
.
März
6
.
April
14
.
Juni
8
Juli
9
November
22
.
Dezember
angemeldeten
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
deutschen
Patents
Streitpatents
.
Anspruch
Streitpatents
Patentansprüche
unmittelbar
mittelbar
rückbezogen
sind
hat
Einspruchsverfahren
folgende
Fassung
erhalten
:
"
Verwendung
Verbundwerkstoffs
umfassend
Träger
aufgebrachte
photokatalytische
Schicht
photokatalytische
Schicht
photokatalytisches
Material
gewählt
Gruppe
bestehend
TiO2
Anatas-Form
SnO2
SiO2
Silikon
enthält
photokatalytische
Schicht
Oberfläche
hat
Belichtung
Sonnenlicht
hydrophil
gemacht
wurde
hydrophile
Oberfläche
Wasserbenetzbarkeit
°
ausgedrückt
Kontaktwinkel
Wasser
aufweist
Material
Ablagerungen
und/oder
Verunreinigungen
Oberfläche
haften
gelegentlichen
Kontakt
Regen
abgewaschen
werden
.
"
Klägerin
Seite
Rechtsstreit
beigetretene
Streithelferin
haben
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
gehe
Inhalt
ursprünglichen
Anmeldung
sei
patentfähig
.
Beklagte
hat
Streitpatent
beschränkt
Hauptantrag
Hilfsanträgen
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
insoweit
nichtig
erklärt
Fassung
siebten
Hilfsantrags
Beklagten
hinausgeht
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
Streitpatent
zunächst
weiterhin
bereits
Patentgericht
geltend
gemachten
ersten
Hilfsanträgen
verteidigt
hat
.
sind
Klägerin
Streithelferin
entgegengetreten
haben
Anschlussberufung
Antrag
weiterverfolgt
Streitpatent
insgesamt
nichtig
erklären
.
Streitpatent
Zeitablauf
erloschen
ist
haben
Parteien
Rechtsstreit
widerstreitenden
Kostenanträgen
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
II
.
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
gemäß
§
Abs.
PatG
Verbindung
§
nur
noch
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Parteivorbringens
Kosten
Rechtsstreits
entscheiden
Beschluss
28
.
Mai
juris
.
.
Kosten
sind
Seite
aufzuerlegen
absehbar
unterlegen
wäre
.
entspricht
Billigkeit
Kosten
Rechtsstreits
Beklagten
aufzuerlegen
Berufung
voraussichtlich
erfolglos
geblieben
wäre
Anschlussberufung
Klägerin
Streithelferin
voraussichtlich
Erfolg
gehabt
Nichtigerklärung
Streitpatents
insgesamt
geführt
hätte
.
1
.
Streitpatent
betrifft
Verwendung
Oberfläche
Ermöglichung
Erleichterung
Selbstreinigung
hoch-hydrophilen
Zustand
gebracht
wird
.
Beschreibung
Streitpatents
wird
ausgeführt
außenliegende
Oberflächen
Gebäuden
anorganische
Substanzen
zunehmend
verschmutzten
Abs.
.
Bisher
sei
angenommen
worden
wasserabweisende
Farbanstriche
etwa
Polytetrafluorethylen
zweckmäßig
seien
derartigen
Verschmutzungen
vorzubeugen
.
neueren
Erkenntnissen
könne
Schmutzteilchen
große
Mengen
oleophilen
Komponenten
enthielten
jedoch
wirkungsvoller
begegnet
werden
Oberflächen
so
hydrophil
möglich
gemacht
würden
Abs.
.
sei
etwa
vorgeschlagen
worden
Gebäude
hydrophilen
PfropfCopolymer
beschichten
Überzugsfilm
Hydrophilie
°
aufgewiesen
habe
.
Anorganische
Stäube
hätten
Kontaktwinkel
Wasser
°
so
Affinität
Pfropf-Copolymer
bestehe
.
werde
angenommen
anorganische
Stäube
Oberfläche
haften
Verkrustung
Fouling
verhindert
werde
.
Gleiches
gelte
noch
größerem
Maße
hydrophile
Anstrichfarben
Kontaktwinkel
Wasser
°
betrage
Abs.
.
.
Erfindung
zugrunde
liegende
Problem
besteht
tergrund
Verbundwerkstoff
bereitzustellen
Selbstreinigung
äußeren
Oberflächen
Gebäuden
Fensterscheiben
dergleichen
ermöglicht
erleichtert
Verschmutzung
entgegenwirkt
.
soll
Lehre
Patentanspruch
Beklagten
zuletzt
Hauptantrag
verteidigten
Fassung
folgt
erreicht
werden
:
Verwendung
Verbundwerkstoffs
Material
Ablagerungen
Verunreinigungen
Oberfläche
haften
gelegentlichen
Kontakt
Regen
abgewaschen
werden
;
Material
umfasst
Träger
Träger
aufgebrachte
photokatalytische
Schicht
enthält
photokatalytisches
Material
ausgewählt
Gruppe
bestehend
Titandioxid
Anatas-Form
SiO2
Siliziumdioxid
Silikon
;
photokatalytische
Schicht
hat
Oberfläche
Belichtung
Sonnenlicht
hydrophil
gemacht
wurde
Wasserbenetzbarkeit
°
ausgedrückt
Kontaktwinkel
Wasser
aufweist
.
Hilfsantrag
ist
vorgesehen
gewesen
Merkmal
folgt
anzu7
fügen
:
"
Verwendung
Silikon
Siliziumatome
Silikonmoleküle
gebundenen
organischen
Gruppen
photokatalytischen
Wirkung
photokatalytischen
Materials
zumindest
teilweise
Hydroxygruppen
ersetzt
werden
"
;
Fassung
Hilfsanträge
sollte
Merkmal
jeweils
Alternative
Silikon
ganz
entfallen
.
Hilfsanträge
haben
ferner
Merkmal
3.3III
vorgesehen
Verhältnis
SiO2
Summe
SiO2
Molprozent
beträgt
.
Hilfsantrag
sollten
Merkmale
formuliert
werden
photokatalytische
Schicht
Anatas-Form
SiO2
enthält
;
Hilfsanträgen
sollten
hieraus
bestehen
.
Hilfsantrag
hat
Verbundwerkstoff
Merkmal
näher
Spiegel
Fensterglas
Fliese
äußeres
Paneel
Gebäudes
bestimmt
.
Fassung
Patentgericht
erstinstanzli8
chen
Hilfsantrag
Patent
gegeben
hat
ist
Träger
Merkmal
folgt
fortgebildet
worden
:
2.1VII
Träger
ist
Glas
hergestellt
alkalische
Netzwerk-Modifizierungsmittel-Ionen
enthält
Träger
Schicht
ist
dünner
Film
angeordnet
verhindert
Ionen
Träger
photokatalytische
Schicht
diffundieren
.
maßgeblichen
Fachmann
hat
Patentgericht
rechtsfehlerfrei
Parteien
beanstandet
Chemiker
angesehen
Studiums
gute
Kenntnisse
Gebiet
organischen
anorganischen
Chemie
Polychemie
verfügt
langjährig
Gebiet
Beschichtung
äußeren
Oberflächen
insbesondere
verbesserten
Freihalten
Schmutz
Adsorption
Schmutzteilchen
tätig
ist
.
Merkmalsgruppe
entnimmt
Fachmann
Oberfläche
photokatalytischen
Schicht
dauerhaft
hochhydrophilen
Zustand
befinden
muss
Merkmal
Kontaktwinkel
Oberfläche
Wasser
°
definiert
ist
erfindungsgemäß
ausreichend
ist
Oberfläche
photokatalytischen
Schicht
Belichtung
Sonnenlicht
Zustand
versetzt
werden
kann
.
Entsprechend
wird
Fachmann
Beschreibung
erläutert
Oberfläche
photokatalytischen
Schicht
Bestrahlung
Licht
ausreichenden
Intensität
Wellenlänge
Energie
höher
ist
Bandlückenenergie
photokatalytischen
Haltleiters
"
super-hydrophil
"
gemacht
werde
mithin
Wasserbenetzbarkeit
Oberfläche
etwa
°
betrage
Abs.
.
Sei
Oberfläche
Zustand
Super-Hydrophilie
"
gebracht
worden
halte
bestimmte
Zeitspanne
auch
dann
Substrat
Dunkeln
aufbewahrt
werde
.
Zeit
gehe
Super-Hydrophilie
"
Oberfläche
Verunreinigungen
Oberflächen-Hydroxylgruppen
adsorbiert
werden
allmählich
verloren
.
könne
jedoch
wieder
hergestellt
werden
Oberfläche
erneut
Photoerregung
Lichtbestrahlung
unterworfen
werde
Abs.
.
2
.
Angriffe
Berufung
Beklagten
Patentfähigkeit
Gegenstandes
Patentanspruchs
Fassungen
Hauptantrags
Hilfsanträge
wären
voraussichtlich
Erfolg
geblieben
Wertung
treffen
gewesen
wäre
Fassung
Hauptantrags
Hilfsanträge
neu
ist
Fassung
Hilfsanträge
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
war
.
konnte
Fachmann
einleitend
"
Invention
"
entnehmen
heterogene
Photokatalyse
vielversprechendes
chemisches
Verfahren
Oxidation
Entfernung
unerwünschter
organischer
Verbindungen
Fluiden
Wasser
Luft
sei
.
UV-bestrahlte
Katalysatoren
Titandioxid
Halbleiter
Bandlücke
eV
absorbierten
UVLicht
Elektronen
Löcher
generiere
Oberfläche
Katalysators
migrierten
.
Elektronen
Oberfläche
Sauerstoff
adsorbierten
oxidierten
Löcher
Verbindungen
adsorbierte
WasserMoleküle
S.
Z.
.
.
macht
Aufgabe
photokatalytische
Zusammensetzung
bereitzustellen
Photokatalysator
Bindemittel
Anhaften
Photokatalysatorpartikel
Vielzahl
Oberflächen
ermöglicht
S.
Z.
.
.
war
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Fachmann
Aufgabe
Streitpatents
Verbundwerkstoff
Vermeidung
Verschmutzungen
äußeren
Oberflächen
Selbstreinigung
entwickeln
wollte
großem
Interesse
.
Beispiel
wird
Herstellung
Titandioxid
enthaltenden
photoaktiven
Oberflächen
beschrieben
.
Herstellung
zweiten
photoaktiven
Oberfläche
heißt
Einzelnen
Lösung
beschichtet
worden
sei
Gewichtsprozent
Wasser
Gewichtsprozent
kolloidales
Siliziumdioxid
Gewichtsprozent
enthalten
habe
Wasser
Umgebungsbedingungen
verdampft
sei
S.
.
;
S.
.
.
Titandioxid
"
"
handelt
Berufung
angegriffenen
Feststellungen
Patentgerichts
kommerzielles
Titandioxidprodukt
Angaben
Titandioxid
amorpher
Form
überwiegend
Titandioxid
kristalliner
Form
80-%-Anteil
20-%-Anteil
Rutil
besteht
.
wurde
Fachmann
Verbundwerkstoff
Material
offenbart
Träger
aufgebrachte
photokatalytische
Schicht
Sinne
Merkmale
umfasst
.
Offenbart
ist
auch
Verwendung
derart
hergestellten
bundwerkstoffs
Material
Oberfläche
haftende
Ablagerungen
Verunreinigungen
gelegentlichen
Kontakt
Regen
Wasser
abgewaschen
werden
Merkmal
.
Zwar
sollen
Beschreibung
Proben
beschichteten
Gläser
Beispiels
Kratzhärtetests
leicht
unterschiedlichen
Ergebnissen
durchgeführt
worden
S.
.
ist
Beispiel
betreffende
Abschnitt
entsprechend
Titel
"
Measuring
-9-
überschrieben
S.
.
.
gab
Fachmann
jedoch
noch
Grund
Ausführungsformen
Beispiels
ausschließlich
Gesichtspunkt
Abriebfestigkeit
Kratzfestigkeit
vorteilhaft
anzusehen
.
Vielmehr
steht
Beispiel
Gesamtzusammenhang
ausgeführt
geht
photokatalytische
Zusammensetzung
selbstreinigende
Oberflächen
bereitzustellen
.
Rüge
Berufung
Patentgericht
habe
Ausführungsform
besondere
Selbstreinigungsfähigkeit
Witterung
insbesondere
Sonnenlicht
Regen
ausgesetzten
Zusammensetzung
ausdrücklich
erwähnt
ist
S.
Z.
.
zweiten
Ausführungsform
Beispiels
unzulässiger
Weise
miteinander
kombiniert
wäre
voraussichtlich
erfolgreich
gewesen
.
Verbundwerkstoff
zweiten
Ausführungsform
Beispiels
Glas
handelt
ist
auch
Variante
Merkmals
offenbart
vgl.
etwa
auch
S.
Z.
19
;
S.
.
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Feststellung
Pa15
tentgerichts
Super-Hydrophilie
"
Verwendung
Außenbereich
Sonnenbestrahlung
zwangsläufig
einstellt
hätten
begründen
können
sind
Berufung
aufgezeigt
worden
wären
Senat
voraussichtlich
auch
erkennbar
gewesen
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
hätte
dahinstehen
können
Verbundwerkstoffe
photokatalytische
Schicht
Beispielen
Gestalt
Polymethylsilsesquioxan
Silikon
Bindemittel
enthält
anders
erfindungsgemäße
Verbundwerkstoff
Siliziumdioxid
Bindemittel
Eigenschaft
verfügen
Belichtung
Sonnenlicht
Sinne
Merkmalsgruppe
hydrophil
gemacht
werden
können
Beklagte
Verweis
Experimente
vorträgt
Beispiele
nachgearbeitet
worden
sein
sollen
E8
.
werden
Bestandteile
Stoffzusammensetzung
Stoffe
alternativ
beansprucht
Merkmal
Streitpatents
Bindemittel
photokatalytischen
Schicht
Silikon
fehlt
Gegenstand
Patents
bereits
dann
erforderlichen
Neuheit
gesamten
Bandbreite
Stoffe
Bestandteil
Zusammensetzung
bekannt
war
Urteil
5
.
Mai
.
Verdickerpolymer
.
Entsprechend
reicht
Offenbarung
zweiten
Ausführungsform
Beispiels
SiO2
photokatalytischen
Schicht
enthaltenes
Bindemittel
offenbart
ist
S.
;
vgl.
auch
allgemein
S.
Z.
Patentgericht
festgestellt
hat
erfindungsgemäße
Hydrophilie
zwangsläufig
erreicht
wird
Oberfläche
photokatalytischen
Schicht
hinreichend
lange
Bestrahlung
Sonnenlicht
ausgesetzt
ist
.
Fassung
Hilfsanträge
sollte
Merkmal
Alternative
Silikon
ohnehin
entfallen
.
gelehrt
wird
photokatalytische
Schicht
werde
hinreichend
langer
Belichtung
Sonnenlicht
hydrophil
gemacht
ändert
Offenbarung
Merkmals
.
Insoweit
ist
auch
unerheblich
verstärkte
Photoaktivität
photokatalytischen
Schicht
hydrophoben
Eigenschaften
Bindemittels
Zusammenhang
gebracht
wird
dienen
soll
Kontaktwinkel
Wasser
bis
zu
°
erhöhen
S.
Z.
.
;
S.
.
.
Erfindern
Streitpatents
mag
Verdienst
zukommen
entdeckt
haben
Selbstreinigungswirkung
TiO2
SiO2
enthaltenden
Außenoberfläche
angebrachten
photokatalytischen
Schicht
Eigenschaft
zurückzuführen
ist
Belichtung
Sonnenlicht
hoch-hydrophil
gemacht
werden
selbst
Bindemittel
hydrophob
ist
so
Referenzbeispiel
Streitpatents
veranschaulicht
ist
Kontaktwinkel
photokatalytischen
Schicht
Belichtung
°
Tagen
tung
°
liegt
Abs.
.
.
.
Entdeckung
Wirkzusammenhangs
begründet
jedoch
erfinderischen
Tätigkeit
beruhende
Lehre
technischen
Handeln
erfindungsgemäße
Verwendung
zumindest
nahegelegen
hat
TiO2
SiO2
enthaltende
photokatalytische
Schicht
Feststellungen
Patentgerichts
hinreichend
langer
Sonnenbestrahlung
zwangsläufig
Merkmal
definierten
hoch-hydrophilen
Zustand
erreicht
vgl.
Urteil
9
.
Juni
.
Memantin
;
Urteil
24
Juli
.
.
Berufung
geltend
gemacht
hat
erfindungsgemäß
würden
Siliziumdioxid
Silikon
so
gewählt
Verwendung
Photokatalysator
Merkmal
bezeichnete
Wasserbenetzbarkeit
erreicht
werde
ausdrücklich
Erhöhung
Kontaktwinkels
anstrebe
hätte
auch
Erfolg
haben
können
.
Streitpatentschrift
noch
Vorbringen
Beklagte
bieten
konkrete
Grundlage
Annahme
Erfindung
unterschieden
Anforderungen
geeignetes
Siliziumdioxid
.
Patentgericht
ausgeführt
ist
zweiten
form
Beispiels
Verhältnis
Gewichtsanteile
gleich
jeweils
Gewichtsprozent
Mengenanteil
SiO2
Summe
TiO2
etwa
Molprozent
entspricht
.
ist
jedoch
allgemein
Herstellung
Photokatalysator-Bindemittel-Zusammensetzung
ausgeführt
etwa
Gewichtsprozent
Photokatalysatorpartikel
Gewichtsprozent
enthalten
kann
.
ist
auch
Merkmal
3.3III
überschneidendes
Verhältnis
SiO2
Summe
SiO2
Molprozent
offenbart
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Patentgericht
schließlich
angenommen
Fachmann
Hilfsanträgen
beanspruchten
Varianten
Merkmals
angeregt
wurde
.
zweiten
Ausführungsform
Beispiels
wird
ausgeführt
kommerzielles
TitandioxidProdukt
Herstellung
photokatalytischen
Schicht
verwendet
Titandioxid
amorpher
Form
überwiegend
kristalliner
Form
%
%
Rutil
besteht
.
Fachmann
wird
Anteilsverhältnis
jedoch
schon
zwingende
Vorgabe
Herstellung
photokatalytischen
Schicht
ansehen
allgemein
belehrt
Titandioxid
Rutil-Zustand
photoaktiv
gleichermaßen
erfindungsgemäßer
Photokatalysator
geeignet
ist
S.
f.
;
vgl.
auch
S.
.
.
kommen
Formen
Titandioxids
Herstellung
photokatalytischen
Schicht
Betracht
Anteilsverhältnis
Belieben
Anwenders
gestellt
ist
.
photokatalytische
Schicht
Anatas-Form
enthält
Photokatalysator
hieraus
besteht
ist
ebenfalls
zumindest
nahegelegt
.
2
.
Anschlussberufung
Klägerin
Streithelferin
hätte
voraussichtlich
Erfolg
gehabt
Wertung
treffen
gewesen
wäre
Gegenstand
Hilfsantrags
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
worden
war
.
Rüge
Anschlussberufung
Patentgericht
habe
haltung
verfahrensfehlerhaft
sachlich
geprüft
hätte
voraussichtlich
durchgegriffen
.
Voraussetzungen
§
Abs.
PatG
Zurückweisung
verspätetes
Angriffsmittel
hätten
vorgelegen
;
neue
Vorbringen
wäre
mithin
§
PatG
Verbindung
§
Abs.
Nr.
berücksichtigen
gewesen
.
Hilfsantrag
Fassung
Patentansprüche
Streitpatents
Patentgericht
rechtsbeständig
erachtet
hat
ist
Hilfsantrag
Beklagten
erstmals
mündlichen
Verhandlung
Patentgericht
gestellt
worden
.
Zwar
kann
unterbliebene
Zurückweisung
Hilfsantrags
Anschlussberufung
rechtsfehlerhaft
rügt
Berufungsverfahren
nachgeholt
werden
Urteil
9
.
Juni
.
.
Verteidigung
Streitpatents
Hilfsantrag
war
aber
ihrerseits
verspätet
so
Klägerin
Hilfsantrag
unmittelbar
Berufung
reagiert
hat
verspätete
Vorbringen
Angriffsmittels
Gegenstand
Hilfsantrags
Last
gelegt
werden
durfte
.
Hilfsantrag
ist
rechtzeitig
gestellt
Merkmalen
Hilfsantrags
tretenden
Merkmale
2.1VII
geltenden
Patentanspruch
entnommen
sind
.
Auch
Verteidigung
Streitpatents
nur
geltenden
teranspruch
Wegfall
übergeordneten
Anspruchs
ist
Verteidigung
Patents
geänderten
Fassung
.
Hat
Beklagte
zuvor
jedenfalls
hilfsweise
geltend
gemacht
Unteranspruch
hinzutretenden
Merkmale
Bedeutung
Beurteilung
erfinderischen
Tätigkeit
technischen
Lehre
Unteranspruchs
seien
Gegenstand
Unteranspruchs
üblichen
etwas
verkürzenden
Formulierung
"
eigenständigen
erfinderischen
Gehalt
"
aufweise
handelt
selbständigen
Verteidigung
Gegenstands
Unteranspruchs
neues
Verteidigungsmittel
Urteil
15
.
Dezember
365
Telekommunikationsverbindung
.
Unerheblich
ist
Klägerin
Nichtigkeitsklage
drücklich
Patentfähigkeit
Gegenstands
Patentanspruchs
befasst
insoweit
ausschließlich
Entgegenhaltung
berufen
hat
Patentgericht
qualifizierten
Hinweis
ausgeführt
hat
vorläufigen
Einschätzung
Prioritäten
Stand
Technik
berücksichtigen
sei
Patentgericht
dort
ferner
bemerkt
hat
auch
Gegenstände
Unteransprüche
"
dünnen
Film
"
erkennbar
Patentanspruch
gemeint
war
neu
erschienen
.
Beklagte
hat
ausdrückliche
Differenzierung
vorläufigen
Neuheitsbeurteilung
Patentgerichts
aufgegriffen
mündlichen
Verhandlung
geltend
gemacht
Gegenstand
Patentanspruchs
auch
dann
nahegelegt
sei
Gegenstand
Patentanspruchs
verschiedenen
verteidigten
Fassungen
erfinderische
Tätigkeit
erfordere
.
Voraussichtlich
wäre
Senat
Wertung
gekommen
Gegenstand
Hilfsantrags
Fachmann
Entgegenhaltungen
europäische
Patentanmeldung
]
nahegelegt
war
.
Fachmann
ausgehend
Verbesserung
photokatalytischen
Wirkung
Titandioxid
Siliziumdioxid
bestehenden
Schicht
bemühte
Selbstreinigungskraft
erhöhen
konnte
entnehmen
Ziel
Bindeschicht
Träger
photokatalytischen
Schicht
förderlich
sein
konnte
.
betrifft
auch
photokatalytische
Schicht
Titandioxid
Oberflächen
Wänden
Fliesen
Glas
u.a.
schmutzabweisend
stain-resistant
machen
S.
.
.
.
Beispielen
D8/D8a
geht
Natronglasplatte
Schicht
Titandioxid
verbesserte
photokatalytische
Wirkung
hat
Beschichtung
Titandioxid
Bindeschicht
reinem
Siliziumdioxid
versehen
wurde
.
Entsprechend
bot
Fachmann
auch
nahegelegten
Verbundstoff
Träger
Glas
ist
dünne
Zwischenschicht
vorzusehen
.
Zwar
wird
Verbesserung
katalytischen
Wirkung
zurückgeführt
Zwischenschicht
Titandioxidpartikel
hindert
Sintertemperaturen
°
erweichten
Natronglas
eingebettet
werden
S.
.
.
kommt
aber
Merkmal
genannten
Wirkungen
notwendigerweise
eintreten
Zwischenschicht
offenbart
Glas
photokatalytischen
Schicht
angeordnet
wird
.
genügt
ergebende
Anregung
Fachmann
Glas
Träger
Zwischenschicht
etwa
reinem
Siliziumdioxid
photokatalytischen
Schicht
Titandioxid
Siliziumdioxid
anzuordnen
"
Auswandern
Titandioxidpartikeln
verhindern
so
photokatalytische
Wirkung
verbessern
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung