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BESCHLUSS
17
.
Januar
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Wert
Gegenstands
anwaltlichen
Tätigkeit
betreffend
ergänzende
Schutzzertifikat
wird
Berufungsinstanz
festgesetzt
.
Gründe
:
Senat
hat
Streitwert
Berufungsinstanz
festgesetzt
.
Klägerin
hat
gemäß
§
Abs.
getrennte
Festsetzung
Streitwerts
betreffend
Grundpatent
Schutzzertifikat
beantragt
Tätigkeit
Rechtsanwälte
nur
ergänzende
Schutzzertifikat
bezogen
gerichtlichen
Tätigkeit
gedeckt
habe
.
§
Abs.
werden
Verfahren
Rechtszug
Werte
Streitgegenstände
grundsätzlich
mengerechnet
;
§
Abs.
beträgt
Streitwert
höchstens
.
Wert
ist
Streitfall
schon
Gegenstand
ergänzenden
Schutzzertifikats
erreicht
.
hat
Streitwerterörterung
mündlichen
Verhandlung
9
.
Juni
ergeben
.
Gerichtsgebühren
festgesetzte
Streitwert
ist
auch
Gebühren
Rechtsanwälte
Partei
maßgeblich
nur
ergänzende
Schutzzertifikat
angegriffen
hat
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung