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1926 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Auch
Erbverzicht
verbundenen
Zuwendung
ist
Qualifikation
Schenkung
maßgeblich
Vertragsparteien
Unentgeltlichkeit
Zuwendung
einig
sind
.
unentgeltliche
Zuwendung
gewollt
war
ist
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
entscheiden
.
Maßgebliche
Bedeutung
kann
hierbei
Wortlaut
Vertrages
Zuwendung
Erbverzicht
Umständen
Zustandekommens
Ausgestaltung
Einzelnen
zukommen
.
Verzicht
Pflichtteilsrecht
nimmt
Zuwendung
jedenfalls
insoweit
Charakter
Unentgeltlichkeit
Willen
Vertragsparteien
Ausgleichung
lebzeitigen
Zuwendung
Erbfolge
dienen
soll
.
Wille
ist
gegenläufiger
Anhaltspunkte
regelmäßig
anzunehmen
Höhe
Zuwendung
etwa
Erberwartung
entspricht
gar
übersteigt
.
Urteil
7
Juli
OLG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Übertragung
Miteigentumsanteile
Grundstück
geltend
macht
habe
Beklagten
Tochter
erster
Ehe
geschenkt
.
Parteien
schlossen
29
.
Januar
notarielle
Vereinbarung
mittelbare
Grundbesitzschenkung
Erbvertrag
Pflichtteilsverzicht
"
bezeichnet
ist
.
heißt
Abschnitt
Kläger
verpflichte
Beklagten
Geldbetrag
Höhe
267.176,94
schenken
ausschließlich
Erwerb
bestimmten
Vertrag
näher
bezeichneten
Eigentumswohnung
Wohnung
Nr.
Tiefgaragenstellplatzes
Miteigentumsanteilen
Höhe
jeweils
weiteren
bestimmten
Eigentumswohnungen
Grundstück
Wohnungen
Nr.
Nr.
verwenden
dürfe
.
schenkungsweise
zugewendete
Geldbetrag
Zahlung
Kaufpreises
Beklagten
erworbenen
Miteigentumsanteile
ausreiche
werde
Aufnahme
entsprechenden
Kredits
Beklagte
finanziert
.
selben
Tag
geschlossenen
Kaufverträgen
Wohnungen
wurde
festgehalten
Kläger
Beklagten
Grundstücksanteile
schenke
Kaufpreis
Wohnung
Nr.
Betrag
Wohnungen
Nr.
Beklagte
entfallenden
anteiligen
Kaufpreis
Höhe
zahle
anfallende
Grunderwerbsteuer
Beklagte
übernehme
.
Weiter
heißt
dort
Parteien
gingen
zugewendeten
Geldbeträgen
mittelbare
Grundstücksschenkung
handle
.
Parteien
vereinbarten
ferner
Schenkungen
Klägers
Pflichtteilsrechte
Beklagten
anzurechnen
sind
.
Beklagte
verpflichtete
erworbene
Teileigentum
Zustimmung
Klägers
veräußern
belasten
.
ausgenommen
wurden
Belastung
Grundpfandrechten
Finanzierung
Kaufpreises
Möglichkeit
Veräußerung
Tochter
Beklagten
.
Zuwiderhandlung
sollte
Kläger
unentgeltliche
Übertragung
Teileigentums
verlangen
können
.
Bezug
Wohnung
Nr.
verpflichtete
Beklagte
Dauer
Jahren
Kläger
vermieten
.
jährliche
Miete
sollte
Summe
Beklagten
aufzuwendenden
Annuitäten
Wohngeld
sonstigen
Lasten
Vertragsgegenstands
entsprechen
.
Tilgung
Darlehen
Finanzierung
Vertragsgegenstands
sollte
angemessene
Miete
vereinbart
werden
.
Fall
Kläger
Beklagten
verstirbt
sollte
verpflichtet
sein
Wohnung
gleichen
Bedingungen
Ehefrau
Klägers
vermieten
.
Sicherung
Anspruchs
räumte
Beklagte
Kläger
lebenslanges
Wohnrecht
Wohnung
Nr.
.
Bezüglich
Wohnungen
Nr.
Kläger
verbleibenden
Miteigentumsanteile
selbst
erworben
hatte
schlossen
Parteien
Recht
Miteigentümers
Aufhebung
Gemeinschaft
verlangen
Dauer
.
Übrigen
trafen
Parteien
Wohnungen
Hinweises
beurkundenden
Notars
Absprache
Nutzung
.
Abschnitt
notariellen
Vereinbarung
29
.
Januar
schlossen
Parteien
Erbvertrag
Kläger
Beklagten
Rücksicht
gegenwärtige
künftige
Pflichtteilsberechtigte
Vermächtnis
Miteigentumsanteile
Wohnungen
Nr.
aussetzte
.
Fall
Beklagte
zugleich
Erbin
werden
sollte
sollte
Vermächtnis
Vorausvermächtnis
gelten
.
Abschnitt
erklärte
Beklagte
Kläger
Verzicht
gesetzliches
Pflichtteilsrecht
Noterbrecht
türkischem
Recht
aufschiebend
bedingt
Vollzug
Abschnitt
vereinbarten
Schenkung
Erfüllung
Abschnitt
Beklagten
angeordneten
Vermächtnisse
.
Kläger
widerrief
Schenkungen
groben
Undanks
Beklagte
Tochter
zunächst
Miteigentum
Klägers
stehenden
baulich
miteinander
verbundenen
Wohnungen
Nr.
Nr.
bewohnt
hatte
Jahr
jetzigen
Ehemann
gezogen
war
.
Begründung
gab
Beklagte
habe
Unterhaltszahlungen
Vater
Tochter
selbst
erhalten
habe
verschwiegen
Bedürftigkeit
vorgespiegelt
veranlasst
habe
Beklagte
Enkelin
Überlassung
Wohnungen
hinaus
finanziell
unterstützen
.
Übrigen
habe
Beklagte
gehindert
Auszug
leerstehende
Wohnung
vermieten
Kontakt
Enkelin
unterbunden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Beschluss
gemäß
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Berufungsanträge
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Bezugnahme
Entscheidung
Landgerichts
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Rückforderungsanspruch
Widerruf
Schenkung
gemäß
bestehe
Vereinbarungen
Parteien
mittelbare
Grundbesitzschenkung
"
bezeichneten
notariellen
Vertrag
Kaufverträgen
Wohnungsanteile
Schenkung
Sinne
anzusehen
seien
.
Beklagte
habe
Erbverzicht
Gegenleistung
erbracht
Übertragung
streitgegenständlichen
Grundstücksanteile
synallagmatischen
Verknüpfung
stehe
.
Werde
Erbverzicht
Streitfall
unentgeltlich
Abfindung
erklärt
liege
Erbverzicht
Abfindung
schuldrechtliches
Rechtsgeschäft
zugrunde
seinerseits
Verpflichtung
Erblassers
Leistung
Abfindung
enthalte
.
Rechtsgeschäft
sei
anders
Vollzugsgeschäfte
gegenseitiger
Vertrag
Sinne
§
.
selbständigen
Vollzugsgeschäfte
Erbverzichtsvertrag
Abfindungsübereignung
erfüllt
werde
.
Ebenso
sei
Vorliegen
Gegenleistung
Blick
Kläger
angeführte
Urteil
Bundesgerichtshofs
28
.
Februar
ZR
verneinen
.
Dort
sei
lediglich
festgestellt
worden
Verzicht
Pflichtteil
Gegenleistung
darstelle
.
Streitfall
habe
Beklagte
jedoch
nur
Pflichtteilsrecht
auch
Erbrecht
verzichtet
.
Schenkung
verneinen
sei
könne
dahinstehen
Voraussetzungen
Widerruf
groben
Undanks
gegeben
seien
.
Rückforderungsanspruch
Bereicherungsrecht
Zweckverfehlung
scheide
Zuwendung
entsprechenden
Vereinbarung
Kläger
behauptete
Zweckabrede
zugrunde
liege
Beklagte
Wohnungen
Nr.
Nr.
selbst
bewohnt
lediglich
Vermögensanlage
nutzt
.
Schließlich
komme
auch
Rückforderung
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Betracht
Parteien
ersichtlich
vereinbart
hätten
Beklagte
Tochter
Wohnungen
Nr.
Lebensende
selbst
bewohnen
sollten
.
zwangsläufig
Geschäftsgrundlage
geworden
sei
könne
auch
Hintergrund
Kläger
geltend
mache
Beweggrund
Zuwendung
sei
gewesen
Beklagten
unkündbaren
Wohnraum
eigenen
Absicherung
Enkelin
verschaffen
angenommen
werden
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Qualifikation
menhang
Erbverzicht
gewährten
Zuwendungen
Beklagte
Schenkung
sei
ausgeschlossen
Beklagte
nur
Pflichtteilsrecht
gleichzeitig
auch
gesetzliches
Erbrecht
verzichtet
habe
.
1
.
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Verzicht
gesetzliche
Pflichtteilsrecht
Gegenleistung
Zuwendung
anzusehen
ist
Schenkungscharakter
nimmt
ist
Schrifttum
umstritten
Streitstand
.
§
.
.
Teil
Schrifttums
nimmt
entgeltlichen
Vertrag
14
.
Aufl
.
§
.
teilweise
differenziert
wird
gesetzliche
Erbrecht
lediglich
Pflichtteilsrecht
verzichtet
wird
.
ersten
Fall
soll
Hinblick
Verzichtende
Berechnung
Pflichtteilsquoten
§
Satz
mitgezählt
wird
entgeltliches
zweiten
Fall
unentgeltliches
Rechtsgeschäft
handeln
Zimmer
.
Teil
wird
Auffassung
vertreten
Erbverzicht
Abfindung
grundsätzlich
entgeltliches
Rechtsgeschäft
handle
jedoch
groben
Missverhältnis
Abfindung
Erberwartung
gemischten
Schenkung
auszugehen
sei
Soergel/Damrau
13
.
Aufl
.
.
3
;
Zimmer
.
Autoren
wollen
Entscheidung
Umständen
Einzelfalls
.
BGB/Lange
6
.
Aufl
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
Willen
Vertragsparteien
abhängig
machen
.
Schließlich
wird
Auffassung
vertreten
Abfindung
ausschließlich
Erbverzicht
gewährt
werde
Verzichtende
noch
sonstige
Verpflichtungen
übernehme
objektiv
unentgeltliche
Zuwendung
Erblassers
Verzichtenden
darstelle
Staudinger/Schotten
.
§
.
;
.
§
.
7
;
.
§
.
;
Palandt/Weidlich
74
.
Aufl
.
.
.
2
.
Bundesgerichtshof
hat
Qualifikation
Zuwendungen
bisher
Aspekt
Anfechtbarkeit
Anfechtungsgesetz
Zusammenhang
Auswirkungen
Pflichtteilsergänzungsanspruch
§
befasst
.
Recht
Gläubigeranfechtung
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
Verzicht
Pflichtteil
Regel
Gegenleistung
sei
Verfügung
Verzichtenden
entgeltlichen
mache
Urteil
28
.
Februar
ZR
.
Zweck
Vorschriften
Anfechtungsgesetzes
Gläubiger
entgeltlich
begründeter
Rechte
Folgen
unentgeltlicher
Verfügungen
Schuldners
schützen
sei
entscheidend
Annahme
Entgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit
Schuldner
objektiver
Betrachtung
Gegenwert
Zuwendung
erhalten
habe
;
subjektive
Vorstellungen
Absichten
Schuldners
Vertragspartners
seien
hierbei
Betracht
lassen
.
Pflichtteilsverzicht
sei
Gegenleistung
Zusammenhang
erbrachte
Zuwendung
Schuldner
maßgeblichen
Sicht
Gläubiger
nur
Vermögen
weggebe
aber
hinzuerwerbe
Gläubiger
vollstrecken
könnten
.
Erst
objektiv
Gegenwert
Vermögen
Schuldners
geflossen
sei
bestehe
prüfen
Beteiligten
Gegenleistung
Entgelt
angesehen
hätten
Verfügung
Schuldners
Freigebigkeit
bezweckt
gewesen
sei
.
Bezug
Frage
Erbverzicht
gewährte
Abfindung
Pflichtteilsergänzung
§
Abs.
unterliegt
hat
-9-
Bundesgerichtshof
entscheidend
erachtet
Abfindung
entgeltliche
unentgeltliche
Leistung
anzusehen
sei
.
Pflichtteilsergänzung
unterliege
jedenfalls
nur
Entgelt
angemessene
Abfindung
Erbverzicht
hinausgehe
Urteil
3
.
Dezember
.
.
Frage
Fall
sei
könne
Pflichtteilsberechtigte
Rechtsprechung
gemischten
Schenkungen
anerkannte
Beweiserleichterung
berufen
Schenkung
vermuten
sei
Leistung
Gegenleistung
objektives
geringes
Maß
deutlich
hinausgehendes
Missverhältnis
bestehe
.
.
3
.
Zuwendung
Schenkung
ist
hängt
Vertragsparteien
einig
sind
Zuwendung
unentgeltlich
erfolgt
§
Abs.
.
sind
Wertungen
Anfechtungsrechts
Pflichtteilsrechts
maßgeblich
.
Qualifikation
Unentgeltlichkeit
Anfechtungsrecht
kommt
wesentlich
Beeinträchtigung
Zugriffsmöglichkeiten
Gläubiger
ergibt
Schuldner
Teilen
Vermögens
entäußert
Vermögenswerte
zufließen
.
Pflichtteilsrecht
steht
hingegen
Erwägung
Vordergrund
Auswirkungen
lebzeitiger
Verfügungen
Erblassers
Höhe
Pflichtteilsanspruchs
sachgerecht
Rechnung
tragen
unangemessene
Erhöhung
ebenso
vermeiden
unangemessene
Schmälerung
Manipulation
Ansprüche
Pflichtteilsberechtigten
Rücksicht
Erbfall
getroffene
Vereinbarungen
.
schenkungsrechtliche
Qualifikation
müssen
hingegen
erster
Linie
schenkungsrechtliche
Wertungen
maßgeblich
sein
.
Schenkungscharakter
Zuwendung
hat
Folge
Schenker
Herausgabe
Geschenks
Vorschriften
Herausgabe
ungerechtfertigten
Bereicherung
verlangen
kann
Vollziehung
Schenkung
außerstande
ist
angemessenen
Unterhalt
bestreiten
gesetzlichen
Unterhaltspflichten
erfüllen
§
Abs.
.
hat
ferner
Folge
Schenkung
widerrufen
werden
kann
Beschenkte
schwere
Verfehlung
Schenker
nahen
Angehörigen
Schenkers
groben
Undanks
schuldig
macht
§
Abs.
.
Rückforderungsmöglichkeiten
tragen
Unentgeltlichkeit
Schenkung
Rechnung
.
Schenker
darf
zwar
Gegenleistung
erwarten
.
Freigebigkeit
rechtfertigt
Rechtsgeschäft
ganz
teilweise
rückabzuwickeln
Schenker
Unterhaltsberechtigter
Zeitraums
Jahren
Vollzug
Schenkung
Not
gerät
Beschenkte
Rückgewähr
Gefährdung
eigenen
Unterhalts
Lage
ist
.
Entsprechendes
gilt
Beschenkte
Schenker
erheblichem
Maß
Dankbarkeit
geprägter
Rücksichtnahme
fehlen
lässt
Urteil
13
November
.
f.
;
Urteil
25
.
März
.
.
Rechte
hat
auch
Schenker
bestimmt
Schenkung
Abkömmling
Erbauseinandersetzung
Ausgleichung
bringen
ist
§
Abs.
Pflichtteil
angerechnet
werden
soll
§
Abs.
.
Anordnung
Anrechnungspflicht
nimmt
Zuwendung
Charakter
Freigebigkeit
rechtfertigt
auch
Schenker
Rechte
§
nehmen
.
Vielmehr
bringt
Schenker
Anordnung
Anrechnungspflicht
nur
Ausdruck
lebzeitigen
letztwilligen
gleichermaßen
"
unentgeltlichen
"
Vermögenszuwendungen
Gleichgewicht
bringen
möchte
.
Ist
Schenkungsvertrag
vereinbart
Ausgleichung
Weise
geschehen
soll
beschenkte
Abkömmling
Pflichtteilsrecht
verzichtet
kann
grundsätzlich
gelten
so
zutreffend
Staudinger/Schotten
aaO
.
.
Verliert
Zuwendende
Zuwendung
verbliebenes
Vermögen
gerät
wirtschaftliche
Not
wäre
rechtfertigen
Anspruch
§
Beschenkten
versagen
dementsprechend
auch
§
Abs.
übergeleitete
Ansprüche
Sozialhilfeträgers
auszuschließen
Beschenkte
sein
Fall
wertloses
Pflichtteilsrecht
verzichtet
hat
.
würde
Gegenteil
erstrebten
Ausgleichung
bewirkt
nämlich
Lebzeiten
Erblassers
Beschenkte
dauerhaft
besser
gestellt
Pflichtteilsberechtigte
.
Ebenso
wäre
rechtfertigen
Zuwendenden
Falle
grober
Undankbarkeit
Anspruch
§
versagen
.
auch
würde
Gegenteil
erstrebten
Ausgleichung
Abkömmling
erreicht
Erblasser
Erbfolge
ausschließen
Voraussetzungen
§
sogar
Pflichtteil
entziehen
kann
.
sind
Voraussetzungen
Pflichtteilsentziehung
zwar
strenger
Voraussetzungen
Schenkungswiderruf
groben
Undanks
.
Auch
§
Abs.
setzt
aber
schwere
Verfehlung
kann
etwa
auch
schweren
vorsätzlichen
Vergehen
Schenker
§
Abs.
Nr.
genannten
Personen
§
Abs.
Nr.
böswilligen
Verletzung
Beschenkten
Schenker
obliegenden
Unterhaltspflicht
§
Abs.
Nr.
bestehen
.
Jedenfalls
Fällen
Abs.
Nr.
werden
regelmäßig
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sein
blieben
aber
folgenlos
Zuwendung
entgeltlich
qualifiziert
würde
Zuwendungsempfänger
Ausgleichung
Zuwendung
Pflichtteilsrecht
verzichtet
hat
.
Verzicht
Pflichtteilsrecht
nimmt
Zuwendung
jedenfalls
insoweit
Charakter
Unentgeltlichkeit
Willen
Vertragsparteien
Ausgleichung
lebzeitigen
Zuwendung
Erbfolge
dienen
soll
.
Wille
ist
Fehlen
gegenläufiger
Anhaltspunkte
regelmäßig
anzunehmen
Höhe
Zuwendung
etwa
Erberwartung
entspricht
gar
übersteigt
.
kann
Schenkung
sprechen
Zuwendung
wertmäßig
deutlich
Erberwartung
zurückbleibt
.
Differenzierung
Höhe
Erberwartung
steht
nur
scheinbar
Widerspruch
.
Zivilsenat
Frage
Erblasser
gewährte
Leistung
Entgelt
angemessene
Abfindung
Erbverzicht
hinausgeht
mithin
Pflichtteilergänzungsanspruch
§
Abs.
besteht
gerade
berücksichtigt
Schenkung
vermuten
ist
Leistung
Gegenleistung
objektives
geringes
Maß
deutlich
hinausgehendes
Missverhältnis
besteht
entschiedenen
Fall
verneint
Abfindung
Wert
Hälfte
Nachlasses
Abkömmling
verzichtete
zwar
überstieg
aber
auffallenden
groben
Missverhältnis
stand
.
.
soll
oben
ausgeführt
ausdrücklich
entgeltlichen
unentgeltlichen
Erbverzicht
unterschieden
werden
.
.
Zivilsenat
zitierten
Literatur
vermieden
werden
Verzichts
eintretenden
Erhöhung
Pflichtteils
§
Satz
zusätzlich
Pflichtteilergänzungsanspruch
tritt
.
.
nur
Zusammenhang
genügt
Abfindung
etwa
Wert
erwartenden
Erbteils
entspricht
.
4
.
gegebenenfalls
hiernach
Schenkung
vorliegt
hat
Tatrichter
Würdigung
Umstände
Einzelfalles
entscheiden
Anhaltspunkte
maßgeblichen
Willen
Vertragsparteien
entnehmen
lassen
.
Maßgebliche
Bedeutung
kann
hierbei
Wortlaut
Vertrages
Zuwendung
Erbverzicht
insbesondere
Umständen
Zustandekommens
Ausgestaltung
Einzelnen
zukommen
.
5
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Charakters
Zuwendungen
Klägers
Beklagte
Willen
Parteien
ermittelt
ausschließlich
abgestellt
Beklagte
nur
Pflichtteilsrecht
gleichzeitig
auch
gesetzliches
Erbrecht
verzichtet
hat
.
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
.
Beschluss
Berufungsgerichts
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Ermittlung
Willens
Parteien
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
Parteien
Zuwendungen
Klägers
Beklagte
notariellen
Vereinbarung
29
.
Januar
ausdrücklich
Schenkung
bezeichnet
überdies
Bedingungen
ersten
Abschnitt
Vereinbarung
geregelt
haben
Erbverzicht
erst
dritten
Teil
notariellen
Vereinbarung
festgehalten
ist
.
Parteien
haben
festgelegt
Beklagte
Zuwendungen
Klägers
nur
bestimmten
Zweck
nämlich
ausschließlich
Erwerb
Vereinbarung
näher
bezeichneten
Wohnung
Wohnungsanteile
verwenden
darf
.
Schon
spricht
Kläger
erster
Linie
Erlangung
Erbverzichtserklärung
Beklagten
vielmehr
ging
Beklagten
Vermögen
zuzuwenden
Tochter
schwierigen
finanziellen
Lage
unterstützen
abzusichern
.
Auch
Verknüpfung
Zuwendungen
Auflage
Geld
Erwerb
Wohnraum
verwenden
spricht
eher
Schenkungscharakter
.
Wäre
Kläger
vorrangig
Erbverzicht
angekommen
hätte
näher
gelegen
Zuwendung
Auflage
gewähren
.
Umstände
indizieren
Parteien
Erbverzicht
Beklagten
Hauptleistung
betrachtet
haben
Zuwendungen
Klägers
Gegenleistung
erhalten
sollte
.
liegt
vielmehr
näher
Parteien
Zuwendungen
Klägers
Hauptgegenstand
Vereinbarung
angesehen
Erbverzicht
lediglich
besondere
Form
Anrechnung
Zuwendungen
Erbrecht
Beklagten
gewählt
haben
.
spricht
zuletzt
auch
notarielle
Vereinbarung
nur
Regelungen
Zuwendungen
Klägers
Beklagte
einerseits
Erbverzicht
Beklagten
andererseits
enthält
Parteien
zweiten
Teil
Vereinbarung
also
noch
Erbverzicht
Erbvertrag
Vermächtnis
Klägers
Beklagten
geschlossen
haben
Vereinbarung
auch
Verfügung
Todes
enthält
.
Schließlich
könnte
auch
Umstand
notariellen
Vereinbarung
Erbverzichts
Möglichkeit
Erbeinsetzung
Beklagten
nur
ausgeschlossen
ausdrücklich
einbezogen
worden
ist
sprechen
zugewendeten
Beträge
Entgelt
Erbverzicht
bestimmt
waren
Pflichtteilsverzicht
lediglich
Mittel
erbrechtlichen
Ausgleichung
Zuwendung
dienen
sollte
.
2
.
Gelangt
Berufungsgericht
Ergebnis
Zuwendungen
Klägers
Beklagte
Schenkungen
qualifizieren
sind
wird
Standpunkt
zutreffend
offen
gelassene
Frage
prüfen
haben
Voraussetzungen
Widerruf
Schenkung
groben
Undanks
vorliegen
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.03.2013