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120 lines
1010 B

BESCHLUSS
16
.
März
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
tatrichterlicher
Würdigung
Ausschreibungsunterlagen
getroffenen
Feststellung
Berufungsgerichts
Bieter
hätten
Art
Umfang
Nachunternehmer
auszuführenden
Leistungen
Namen
vorgesehenen
Nachunternehmer
angeben
müssen
war
Angebot
Klägerin
jedenfalls
gemäß
§
Nr.
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
Abs.
Satz
auszuschließen
Klägerin
einmal
angegeben
hatte
Arbeiten
Nachunternehmer
ausführen
lassen
würde
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:

Keukenschrijver
Scharen